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	<title>Informationsfreiheitsgesetz</title>
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		<title>EU-Rat will Informationsfreiheit einschr&#228;nken</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 17:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Stefan Krempl Die d&#228;nische EU-Ratspr&#228;sidentschaft m&#246;chte das Zugangsrecht zu Akten des Br&#252;sseler Verwaltungs- und Regierungsapparates deutlich einschr&#228;nken. Bisher seien unter die Informationsfreiheit in Europa prinzipiell &#8220;jegliche Inhalte unabh&#228;ngig von ihrer Medienart&#8221; gefallen, warnt die britische B&#252;rgerrechtsorganisation Statewatch. Die neue &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/05/14/eu-rat-will-informationsfreiheit-einschranken/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Stefan Krempl</p>
<p>Die d&#228;nische EU-Ratspr&#228;sidentschaft m&#246;chte das Zugangsrecht zu Akten des Br&#252;sseler Verwaltungs- und Regierungsapparates deutlich einschr&#228;nken. Bisher seien unter die Informationsfreiheit in Europa prinzipiell &#8220;jegliche Inhalte unabh&#228;ngig von ihrer Medienart&#8221; gefallen, warnt die britische B&#252;rgerrechtsorganisation <a href="http://www.statewatch.org/" rel="external">Statewatch</a>. Die neue Definition erfasster &#8220;Dokumente&#8221; beziehe sich laut einem von der Vereinigung ver&#246;ffentlichten <a href="http://www.statewatch.org/news/2012/may/eu-council-access-reg-prep-triologue-09441-12-1.pdf" rel="external">Verordnungsentwurf</a> dagegen nur noch auf &#8220;formell an einen oder mehrere Empf&#228;nger &#252;bermittelte&#8221; Dossiers oder Akten. Alternativ solle eine Einsicht in Dokumente m&#246;glich sein, die von einem zust&#228;ndigen Mitarbeiter gebilligt oder &#8220;in anderer Form f&#252;r den vorgesehenen Zweck vollst&#228;ndig bearbeitet&#8221; worden seien.</p>
<p>S&#228;mtliche Entw&#252;rfe oder Diskussionspapiere des Rats, der Kommission und des Parlaments w&#252;rden so der &#214;ffentlichkeit vorenthalten, f&#252;rchtet Statewatch-Direktor Tony Bunyan. Dies sei nicht vereinbar mit dem j&#252;ngsten Lissabonner EU-Vertrag. Schon der Amsterdamer Vertrag von 1997 habe versprochen, das Zugangsrecht juristisch fest zu verankern. Mit der Umsetzung 2001 sei davon nur &#8220;der halbe Kuchen&#8221; &#252;brig geblieben. Gehe es nach dem Rat und der Kommission, fielen f&#252;r die B&#252;rger nur noch ein paar Brosamen ab.</p>
<p>Auch die Aktivisten der Webseite &#8220;Wobbying Europe&#8221; <a href="http://www.wobbing.eu/news/presidency-criticised-%E2%80%9Deven-worse-commission%E2%80%9D" rel="external">zeigen sich besorgt</a>. Sie verweisen darauf, dass zus&#228;tzlich zur Neudefinition dem Willen der D&#228;nen nach Dokumente zu ganzen Bereichen des Br&#252;sseler Regierungshandelns au&#223;en vor blieben – beispielsweise zu Vertragsverletzungsverfahren oder zu Wettbewerbs- und Kartellf&#228;llen. Auch Papiere der Rechtsdienste w&#228;ren noch eingeschr&#228;nkter zug&#228;nglich. Ferner sollten ins Feld gef&#252;hrte Datenschutzbedenken stets Vorrang haben vor dem Recht auf Akteneinsicht. Die schwedische Justizministerin Beatrice Ask von den Konservativen habe sich ebenso wie Regierungsvertreter aus Finnland bereits gegen das Vorhaben ausgesprochen.</p>
<p>Schon heute gibt es zahlreiche Konfliktf&#228;lle im Bereich Informationsfreiheit auf EU-Ebene. Ob es sich etwa um die Anti-Piraterie-&#220;bereinkunft ACTA, das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien oder Auslegungen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dreht – immer wieder beklagen B&#252;rger unzureichende Aktenzugangsrechte. Das EU-Parlament sprach sich 2009 zwar bereits f&#252;r eine <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2009/12/19/eu-parlament-fordert-besseren-zugang-zu-verwaltungsakten/">St&#228;rkung der Informationsfreiheit</a> aus. Rat und Kommission haben sich auf diesen Kurs bislang aber nicht eingelassen. Die D&#228;nen wollen nun das weitere Vorgehen im Rahmen sogenannter Trialog-Gespr&#228;che zwischen allen EU-Gremien abstecken.</p>
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		<title>PM-LINKE-Sachsen: Informationsfreiheit in die s&#228;chsische Landesverfassung!</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 09:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[LINKE bringen S&#228;chsisches Verwaltungstransparenzgesetz ein. Zur Vorstellung des Entwurfs eines neuen S&#228;chsischen Verwaltungstransparenzgesetzes (Landtags-Drucksache 5/9012) erkl&#228;rt Julia Bonk, Sprecherin f&#252;r Datenschutz, Verbraucherschutz und neue Medien der Fraktion DIE LINKE: Unser Gesetzentwurf bringt B&#252;rger/innen und Verwaltung auf  Augenh&#246;he. Dies entspricht dem  &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/05/07/pm-linke-sachsen-informationsfreiheit-in-die-sachsische-landesverfassung/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LINKE bringen S&#228;chsisches Verwaltungstransparenzgesetz ein.</p>
<p>Zur Vorstellung des Entwurfs eines neuen S&#228;chsischen Verwaltungstransparenzgesetzes (<a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/wp-content/uploads/2012/05/5_Drs_9012_1_1_10_.pdf">Landtags-Drucksache 5/9012</a>) erkl&#228;rt Julia Bonk, Sprecherin f&#252;r Datenschutz, Verbraucherschutz und neue Medien der Fraktion DIE LINKE:</p>
<p>Unser Gesetzentwurf bringt B&#252;rger/innen und Verwaltung auf  Augenh&#246;he. Dies entspricht dem  gewachsenen Informationsbed&#252;rfnis einer interessierten &#214;ffentlichkeit und einem demokratischen Verh&#228;ltnis zwischen Verwaltung und B&#252;rger/innen: Was diese wei&#223;, soll auch die Allgemeinheit wissen k&#246;nnen. Aus diesem Grund sollen Expertisen und Gutachten, aber auch Stellungnahmen, Prognosen zur Politikplanung, Kontrollergebnisse, Vertr&#228;ge mit Dritten u.a.m. zuk&#252;nftig ver&#246;ffentlicht werden. Dies gilt umso mehr, da dieses Wissen ja auch auf Kosten und im Interesse der Allgemeinheit beschafft wurde. Mit unserem Gesetzentwurf sehen wir die Verankerung der Informationsfreiheit in der Verfassung vor und treffen damit eine verbindlichere Regelung, als es z.B. der Gesetzentwurf einer s&#228;chsischen Piratengliederung tut. Die Wahrung der Informationsfreiheit als Recht der B&#252;rger/innen und Pflicht der Regierung siedeln wir beim Datenschutzbeauftragten an. Aus unserer Sicht sollen die M&#246;glichkeiten neuer Medien f&#252;r die Wahrnehmung der Informationsfreiheit genutzt werden, ohne dass die Nutzung von lizenzierter Software notwendig wird. Auch m&#252;ssen die Dokumente von der Verwaltung so aufbereitet werden, dass sie f&#252;r B&#252;rger/innen inhaltlich zug&#228;nglich sind. Auch nach der Einbringung stehen wir weiterhin f&#252;r Debatten und etwaige &#196;nderungen am Gesetzentwurf zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Klaus Bartl, Sprecher f&#252;r Verfassungs- und Rechtspolitik der Fraktion, erg&#228;nzt:</p>
<p>Die Freiheit des Zugangs zu Informationen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem sogenannten Volksz&#228;hlungsurteil im Jahr 1983 als „elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsf&#228;higkeit und Mitwirkungsf&#228;higkeit seiner B&#252;rger begr&#252;ndeten demokratischen Gemeinwesens“ bezeichnet. Diesem Anspruch hinkt die Verfassungslage und erst recht, was den freien Zugang der B&#252;rger/innen zu amtlichen Informationen angeht, die Lebensrealit&#228;t im Freistaat Sachsen um L&#228;ngen hinterher. Mit einer Neufassung des Art. 34 der fast auf den Tag vor 20 Jahren verabschiedeten S&#228;chsischen Verfassung und weiteren gesetzlichen Rahmenregelungen wollen wir erreichen, dass als Pendant zum Datenschutz k&#252;nftig auch jede und jeder einen umfassenden, voraussetzungslosen und weithin unb&#252;rokratischen Anspruch auf Informationszugang gegen&#252;ber allen &#246;ffentlichen Stellen in Sachsen hat. Demokratie und Rechtsstaat kommen ohne Transparenz, ohne Verpflichtung, die ma&#223;geblichen Entscheidungsgrundlagen staatlichen Handelns offenzulegen, den Informationszugang f&#252;r die B&#252;rger/innen nicht nur zu erm&#246;glichen, sondern zu unterst&#252;tzen, nicht zu wirklicher Entfaltung. Mit unserem Gesetzesvorhaben gehen wir nicht mehr und nicht weniger an, als die Entschlie&#223;ung der 23. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 28. November 2011 f&#252;r Sachsen umzusetzen: „Informationsfreiheit in das Grundgesetz und in die L&#228;nderverfassungen“!</p>
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		<title>Hamburg legt nackte Zahlen &#252;ber die Stadt vor</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/30/hamburg-legt-nackte-zahlen-uber-die-stadt-vor/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 10:14:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Uta Meier-Hahn (Quelle: NDR.de) Die Stadt Hamburg will ihren B&#252;rgern k&#252;nftig eine Vielzahl staatlicher Daten zur Verf&#252;gung stellen. Die Finanzbeh&#246;rde hat best&#228;tigt, dass noch in diesem Jahr ein so genanntes Open-Data-Portal aufgebaut werden soll. Bisher informierten die Beh&#246;rden vor &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/30/hamburg-legt-nackte-zahlen-uber-die-stadt-vor/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Uta Meier-Hahn (Quelle: NDR.de)</p>
<p>Die Stadt Hamburg will ihren B&#252;rgern k&#252;nftig eine Vielzahl staatlicher Daten zur Verf&#252;gung stellen. Die Finanzbeh&#246;rde hat best&#228;tigt, dass noch in diesem Jahr ein so genanntes Open-Data-Portal aufgebaut werden soll.</p>
<p>Bisher informierten die Beh&#246;rden vor allem in Form von Pressemeldungen oder Berichten &#252;ber ihre Arbeit. Jetzt geht es bei Open Data um das Rohmaterial, das den Verlautbarungen zugrunde liegt. Das k&#246;nnen Untersuchungen zur Qualit&#228;t von Schulen sein, Messwerte zur G&#252;te der Luft oder Bebauungspl&#228;ne aus den Bezirken.</p>
<p>Zum Prinzip von Open Data geh&#246;rt auch, dass jedermann dieses Rohmaterial selbst verarbeiten und weiterverbreiten darf. Die Hoffnung ist, dass B&#252;rger, Journalisten oder Unternehmen die Daten zugunsten des Gemeinwesens verwenden.</p>
<p>Die ersten Inhalte im Hamburger Portal sollen Daten sein, die bereits &#246;ffentlich einsehbar sind, aber noch nicht in den richtigen Formaten oder unter passenden Lizenzen vorliegen. Das w&#228;ren zum Beispiel die Untersuchungen des Statistikamtes Nord oder anonymisierte Gesundheitsinformationen, etwa aus dem Krebsregister. Personenbezogene Daten sind von der Ver&#246;ffentlichung grunds&#228;tzlich ausgenommen.</p>
<p>Hamburg folgt bei der &#214;ffnung seiner Datenbest&#228;nde einem internationalen Trend. Vorreiter sind die USA und Gro&#223;britannien. Verwaltungen geraten dort eher in Erkl&#228;rungsnot, wenn sie Daten unter Verschluss halten &#8211; nicht, wenn sie sie ver&#246;ffentlichen wollen. Dank offener Verwaltungsdaten k&#246;nnen Londoner sich live informieren, wie p&#252;nktlich ihre Busse und Bahnen fahren. Die Stadt Philadelphia will bald zeigen, wo Fahrraddiebe am h&#228;ufigsten zuschlagen. Und San Francisco gibt auf Basis vernetzter Parkuhren bekannt, in welchen Stra&#223;en gerade Parkpl&#228;tze frei sind.</p>
<p>&#220;ber die Parkplatzdaten freut sich Tausende Kilometer weiter ein britischer Jungunternehmer: Eugene Tsyrklevich hat den Informationsdienst Parkopedia gegr&#252;ndet. Er bietet Autofahrern weltweit Informationen rund ums Parken. Mehr als eine Million Fahrer nutzten seinen Service jeden Monat, erkl&#228;rte der 33-J&#228;hrige. Er besch&#228;ftigt 25 Mitarbeiter und schreibt schwarze Zahlen. Auch in Hamburg ist das Unternehmen schon aktiv. Parkopedia wei&#223;, wo eine Stunde Parken in der Innenstadt 1,80 kostet und wo man 3 Euro bezahlen muss. Diese Informationen musste der Brite allerdings selbst vor Ort sammeln lassen, weil Hamburg noch &#252;ber kein Open-Data-Portal verf&#252;gte.</p>
<p>Deutschland ist insgesamt noch nicht weit auf dem Weg zur transparenten Verwaltung. Vor wenigen Tagen nannte die Bundesregierung das Jahr 2013 als Datum f&#252;r ein bundesweites Datenangebot. Bremen, Baden-W&#252;rttemberg und Berlin haben zwar schon regionale Initiativen gestartet. Doch nicht nur die Menge an Datens&#228;tzen, sondern auch die Nachfrage ist noch &#252;berschaubar. Erkundigt man sich bei Kennern nach hilfreichen Programmen, die mit Open Data entwickelt worden sind, bescheinigen sie der jungen Entwickler-Szene gro&#223;e Kreativit&#228;t. Nur herausragende Beispiele wie das von Parkopedia gibt es kaum.</p>
<p>Dahinter steckt ein Dilemma: Die Entwickler w&#252;nschen von den Beh&#246;rden mehr interessante Datens&#228;tze, um sich Anwendungen auszudenken. Die Beh&#246;rden dagegen reagieren hilflos: Erst eine deutliche Nachfrage rechtfertige den Bereitstellungsaufwand. Hinzu kommt Angst vor dem Verlust der Deutungshoheit. Sind ganz normale B&#252;rger in der Lage, die Daten &#8220;richtig&#8221; zu interpretieren? Wenn zum Beispiel aus den Daten hervorginge, wo die Polizei am meisten Vandalismus verzeichnet &#8211; w&#252;rde das die Stadt unsicherer machen?</p>
<p>Mit derart heiklen Informationen ist in Hamburg zum Start des Portals nicht zu rechnen. Mittelfristig m&#246;chte die federf&#252;hrende Finanzbeh&#246;rde aber mit m&#246;glichst allen Bereichen regelm&#228;&#223;ige Ver&#246;ffentlichungen vereinbaren. B&#252;rgermeister Olaf Scholz k&#252;ndigte im Februar 2012 &#8220;eine vern&#252;nftige Open-Data-Philosophie&#8221; an. Mit dem geplanten Portal kann er die Weichen daf&#252;r stellen.</p>
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		</item>
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		<title>fragdenstaat.de jetzt auch als NRW-Landesportal</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/27/fragdenstaat-de-jetzt-auch-als-nrw-landesportal/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 10:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[In Nordrhein-Westfalen lassen sich &#252;ber das unabh&#228;ngige Internetportal fragdenstaat.de ab sofort auch auf Landesebene Anfragen an Beh&#246;rden und Ministerien richten. Die Betreiberorganisation Open Knowledge Foundation schaltete am 27. April 2012 das bundesweit erste Landesportal fragdenstaat.de/NRW/ frei. &#8220;Frag den Staat&#8221; ging &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/27/fragdenstaat-de-jetzt-auch-als-nrw-landesportal/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Nordrhein-Westfalen lassen sich &#252;ber das unabh&#228;ngige Internetportal <a href="http://fragdenstaat.de">fragdenstaat.de</a> ab sofort auch auf Landesebene Anfragen an Beh&#246;rden und Ministerien richten. Die Betreiberorganisation <a href="http://okfn.de">Open Knowledge Foundation</a> schaltete am 27. April 2012 das bundesweit erste Landesportal <a href="http://fragdenstaat.de/nrw/">fragdenstaat.de/NRW/</a> frei.</p>
<p>&#8220;Frag den Staat&#8221; ging auf Bundesebene im August 2011 online. Die Webseite versteht sich als zentrale Sammelstelle f&#252;r Anfragen von B&#252;rgern und Initiativen zur Akteneinsicht in der Verwaltung. Anfragen sowie die Antworten der Beh&#246;rden werden im Netz ver&#246;ffentlicht. Seit dem Start des Portals seien mehr als 300 Anfragen gestellt worden. &#8220;Diesen Erfolg wollen wir in NRW fortsetzen&#8221;, sagte der Projektleiter der Webseite, Stefan Wehrmeyer.</p>
<p>Die beh&#246;rdliche Auskunftspflicht gegen&#252;ber den Anfragen von B&#252;rgern oder Initiativen basiert auf den <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/status/">Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) des Bundes und der meisten L&#228;nder</a>. Nach Willen der Seitenbetreiber, die unter anderem unterst&#252;tzt werden von den Initiativen Mehr Demokratie und Transparency International sowie dem Deutschen Journalisten-Verband, sollen B&#252;rger verst&#228;rkt auch potenziell brisante Dokumente aus Ministerien und Beh&#246;rden einsehen d&#252;rfen.</p>
<p>&#8220;Das Online-Portal soll die Rechenschaftspflicht der &#246;ffentlichen Verwaltung st&#228;rken&#8221;, merkte Wehrmeyer dazu an. Vor diesem Hintergrund kritisieren die Initiatoren die aus ihrer Sicht zum Teil zu hohen Geb&#252;hren f&#252;r jene Anfragen, die bei den Beh&#246;rden mehr Aufwand erfordern. In bestimmten F&#228;llen w&#252;rden bis zu 500 Euro verlangt. &#8220;Besser w&#228;re es, wenn die B&#252;rger die gew&#252;nschten Infos grunds&#228;tzlich kostenlos bek&#228;men&#8221;, so der Leiter der Regionalgruppe Rheinland von Transparency, Andreas Riegel.</p>
<p>Unterdessen sind weitere Landesportale geplant. Die Betreiber wollen voraussichtlich bis Jahresende m&#246;glichst in den elf Bundesl&#228;ndern, die bislang ein Informationsfreiheitsgesetz in ihrer Landesverfassung haben, mit einer regionalen Version von fragdenstaat.de online gehen.</p>
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		</item>
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		<title>Deutschlands erstes Portal f&#252;r offene Daten in Berlin</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/25/deutschlands-erstes-portal-fur-offene-daten-in-berlin/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 12:43:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Von J&#252;rgen Seeger &#214;ffentliche Verwaltungen erheben und verarbeiten tagt&#228;glich gro&#223;e Mengen von Daten. Die Open-Data-Bewegung fordert, diese Informationen f&#252;r jede Form der Nutzung im Netz bereitzustellen. Berlin hat jetzt das erste deutsche Open-Data-Portal errichtet und spielt den Vorreiter f&#252;r mehr &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/25/deutschlands-erstes-portal-fur-offene-daten-in-berlin/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von J&#252;rgen Seeger</p>
<p>&#214;ffentliche Verwaltungen erheben und verarbeiten tagt&#228;glich gro&#223;e Mengen von Daten. Die <a href="http://opendata-network.org/" rel="external">Open-Data-Bewegung</a> fordert, diese Informationen f&#252;r jede Form der Nutzung im Netz bereitzustellen. Berlin hat jetzt das erste deutsche <a href="http://daten.berlin.de/" rel="external">Open-Data-Portal</a> errichtet und spielt den Vorreiter f&#252;r mehr Demokratie.</p>
<p>Wie dicht ist Berlin besiedelt, wie dicht sind es die einzelnen Bezirke und Stadtteile, und welche Rolle spielt die Altersstruktur? Die erste Frage l&#228;sst sich noch mithilfe von Wikipedia beantworten, genauere Werte erfordern aufwendige Recherche-, Tipp- und Rechenarbeit. Und dass, obwohl die dazu ben&#246;tigten Daten schon von &#246;ffentlicher Hand erhoben sind, und nach dem Informationsfreiheitsgesetz jede B&#252;rgerin und jeder B&#252;rger hat Anspruch auf sie hat. Dennoch w&#228;re es bis vor Kurzem undenkbar gewesen, eine Webanwendung zu ver&#246;ffentlichen, die sie als Karten-Overlay visualisiert. Als problematisch erwies sich nicht nur der hohe technische und organisatorische Aufwand, sondern auch die Gefahr, die Interpretationshoheit der Verwaltung zu schm&#228;lern.</p>
<p>Der Open-Data-Bewegung im Allgemeinen ist es zu verdanken, dass eine solche Anwendung jetzt dennoch existiert. Das Berliner Portal wurde vom Fraunhofer-Institut f&#252;r Offene Kommunikationssysteme <a href="http://www.fokus.fraunhofer.de/de/motion/projekte/laufende_projekte/BODS/index.html">FOKUS</a> im Auftrag der Senatsverwaltung konzipiert und gemeinsam mit der BerlinOnline GmbH umgesetzt. Gestartet mit nur 17 Datens&#228;tzen in f&#252;nf Kategorien, stehen im Portal inzwischen etwa 100 Datens&#228;tze in 18 Kategorien mit Daten der &#246;ffentlichen Hand sowie anderer Akteure zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Jeder Internetnutzer darf die Metadaten beim Berliner Portal lesen &#8211; und zwar &#252;ber das Web-Frontend, das die Berlin Online GmbH betreibt. F&#252;r den direkten Zugriff auf die Programmierschnittstellen wird Interessierten ein individueller API-Key zur Verf&#252;gung gestellt. Ebenso erhalten alle, die Berlin-relevante Daten bereitstellen wollen, einen solchen Schl&#252;ssel. Mit diesem k&#246;nnen sie neue Datens&#228;tze anlegen und ihre eigenen bearbeiten. Die Senatsverwaltung f&#252;r Wirtschaft, Technologie und Forschung entscheidet so lange dar&#252;ber, wer einen Schl&#252;ssel erh&#228;lt, bis die Stadt einen hauptamtlichen Open-Data-Verantwortlichen hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>3. T&#228;tigkeitsbericht zur Informationsfreiheit</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/24/3-tatigkeitsbericht-zur-informationsfreiheit/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 08:55:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesbeauftragte f&#252;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar hat heute seinen 3. T&#228;tigkeitsbericht zur Informationsfreiheit f&#252;r die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Schaar: Immer mehr Menschen machen von ihrem Recht auf Zugang zu Informationen &#246;ffentlicher Stellen Gebrauch. Im vergangenen &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/24/3-tatigkeitsbericht-zur-informationsfreiheit/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesbeauftragte f&#252;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar hat heute seinen <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/wp-content/uploads/2012/04/3TB10_11.pdf">3. T&#228;tigkeitsbericht zur Informationsfreiheit</a> f&#252;r die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt.</p>
<p>Schaar: Immer mehr Menschen machen von ihrem Recht auf Zugang zu Informationen &#246;ffentlicher Stellen Gebrauch. Im vergangenen Jahr wurden 3.280 Antr&#228;ge auf Informationszugang gestellt. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 110 Prozent. Noch im ersten Berichtszeitjahr 2010 verzeichneten die Bundesbeh&#246;rden nur 1.557 Antr&#228;ge nach dem Informationsfreiheitsgesetz.</p>
<p>Die Bundesregierung sollte das gestiegene Interesse der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen. Besonders kritisch sehe ich daher Bestrebungen des Bundeswirtschaftsministeriums, die im Markttransparenzstellengesetzentwurf vorgesehene Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt grunds&#228;tzlich vom Informationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Eine solche Bereichsausnahme w&#228;re unangebracht und keinesfalls im Sinne der Verbraucher.</p>
<p>Vielmehr sollte die Bundesregierung den Informationszugang erleichtern, indem die auf verschiedene Gesetze aufgeteilten Regelungen zum Informationszugang einheitlich gestaltet und erweitert werden. Von der laufenden, durch den Bundestag angesto&#223;enen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes erwarte ich eine St&#228;rkung des Rechts auf Zugang zu &#246;ffentlichen Dokumenten.</p>
<p>Insbesondere die Rechtsprechung hat in den letzten zwei Jahren wichtige Beitr&#228;ge f&#252;r eine breitere Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst j&#252;ngst hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch Informationen &#252;ber die Regierungst&#228;tigkeit grunds&#228;tzlich herausgegeben werden m&#252;ssen. Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von Verweigerungsgr&#252;nden einen Riegel vorgeschoben.</p>
<p>Statt Ausnahmen vom Zugang zu &#246;ffentlichen Dokumenten zu erfinden, sollten die Beh&#246;rden verst&#228;rkt Informationen auch ohne Antrag zur Verf&#252;gung stellen. Die e-Government-Initiative der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende Verkn&#252;pfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf Informationszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Der Bundesbeauftragte f&#252;r den Datenschutz ist seit 1. Januar 2006 auch Bundesbeauftragter f&#252;r die Informationsfreiheit. Das zugrundeliegende Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den Zugang zu amtlichen Informationen aller Verwaltungsbeh&#246;rden des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll das Verwaltungshandeln transparent gemacht und Vertrauen in Staat und Verwaltung geschaffen werden. Jeder kann sich an den Bundesbeauftragten f&#252;r die Informationsfreiheit wenden, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansieht. Dar&#252;berhinaus ber&#228;t der Bundesinfomationsfreiheitsbeauftragte den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung oder Beh&#246;rden des Bundes in Fragen der Informationsfreiheit und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs. Alle zwei Jahre berichtet der Beauftragte dem Deutschen Bundestag.</p>
<p>Antr&#228;ge bei den Ressorts einschlie&#223;lich Gesch&#228;ftsbereichsbeh&#246;rden:</p>
<p>Jahr: 2008, 2009, 2010, 2011<br />
Anzahl: 1.548, 1.358, 1.557 ,3.280<br />
Ver&#228;nderung: -12,3 %, +14,7 %, +110,7 %</p>
<p><strong>Beanstandungen</strong></p>
<p>Der Bundesbeauftragte hat im Berichtszeitraum zwei Beanstandungen gegen&#252;ber dem Bundesministerium des Innern und der Kassen&#228;rztlichen Bundesvereinigung ausgesprochen (Korruptionspr&#228;vention beim BMI (Nr. 5.4.2) und Protokolle der Bewertungsaussch&#252;sse der KBV (Nr. 5.10.1)).</p>
<p>Liegt nach Auffassung des Bundesbeauftragten ein besonders schwerwiegender Versto&#223; gegen das Informationsfreiheitsgesetz vor, kann er dies gem&#228;&#223; § 12 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz formell beanstanden und hiervon die vorgesetzte Beh&#246;rde und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten. Allerdings kann er den Beh&#246;rden keine Weisungen erteilen.</p>
<p>Ausgew&#228;hlte F&#228;lle aus dem 3. T&#228;tigkeitsbericht:</p>
<p><strong>Bundeskanzleramt: G&#228;stelisten sind offenzulegen (Nr. 5.2.1)</strong></p>
<p>Anl&#228;sslich des 60. Geburtstages eines prominenten Bankers hatte die Bundeskanzlerin im Fr&#252;hjahr 2008 ihn und weitere Pers&#246;nlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport zu einem Abendessen in das Bundeskanzleramt eingeladen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bundeskanzleramt zur Freigabe der G&#228;stelisten verurteilt.</p>
<p>Zwei Antragsteller hatten mit Blick auf die Bankenkrise und eventuelle Verflechtungen von Wirtschaft und Politik unter anderem Informationen zu den G&#228;stelisten beantragt. Das Verwaltungsgericht gab ihnen insoweit Recht (inzwischen vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg best&#228;tigt).</p>
<p><a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2011/04/08/pm-bfdi-schutz-vor-bewegungsprofilen-nicht-nur-fuer-die-bundeskanzlerin/">Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Informationsinteresse der Kl&#228;ger entscheidendes Gewicht beigemessen</a>, da diese die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik untersuchen und hier&#252;ber publizieren. Bei der Gewichtung des Diskretionsinteresses der G&#228;ste stellte das Verwaltungsgericht Berlin darauf ab, dass diese nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport unter ihrer jeweiligen ‚dienstlichen’ Adresse offiziell von der Bundeskanzlerin eingeladen worden waren.</p>
<p><strong>Bundesministerium der Finanzen: (Kein) Informationszugang zum Mustervertrag f&#252;r Vorst&#228;nde der Bundesbank (Nr. 5.6.1)</strong></p>
<p>Beim Informationszugang zum Mustervertrag f&#252;r die Vorstandsmitglieder der Bundesbank mauert das Bundesministerium der Finanzen unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Rechtsverh&#228;ltnisse der Vorstandsmitglieder der Bundesbank (insbesondere Geh&#228;lter, Pensionen und Hinterbliebenenversorgung) werden durch Vertr&#228;ge mit dem Vorstand geregelt, die der Zustimmung der Bundesregierung bed&#252;rfen und einem Mustervertrag entsprechen m&#252;ssen. Mit Blick auf die besondere Verantwortung und Bedeutung der Bundesbank und ihrer Vorstandsmitglieder f&#252;r die w&#228;hrungspolitische und wirtschaftliche Entwicklung besteht – wie bei anderen Amts- und Dienstverh&#228;ltnissen – ein besonderes und &#252;berwiegendes Informationsinteresse. Dieser Informationsanspruch sollte gesetzlich fixiert werden, soweit sich, wie bei den Bundesbankern, die H&#246;he der Bez&#252;ge und weiteren Leistungen nicht bereits aus dem Besoldungsgesetz und der Besoldungstabelle ergibt.</p>
<p><strong>Eisenbahnbundesamt: Unzureichender Informationszugang zum Sicherheitskonzept der Magnetschwebebahn M&#252;nchen &#8211; Transrapid (Nr. 5.13.3)</strong></p>
<p>Bereits im 2. T&#228;tigkeitsbericht wurde &#252;ber den m&#252;hsamen Weg zweier Antragsteller berichtet, die 2007 Informationszugang zum Sicherheitskonzept der geplanten M&#252;nchner Magnetschwebebahnstrecke Transrapid begehrt hatten. Auf eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts K&#246;ln, den Informationszugang deutlich zu verbessern, reagierte das Eisenbahnbundesamt unzureichend, denn es gew&#228;hrte nur einen geringf&#252;gig erweiterten Informationszugang. Zur&#252;ckgehalten wurde beispielsweise die Feststellung, dass im Umfeld der geplanten aber nicht realisierten Trasse keine landwirtschaftlichen Betriebe liegen, die eine bestimmte Nutztierrasse halten. Auch das Gewicht anderer f&#252;r den Transrapid eventuell kollisionsrelevanter Nutztiere hielt das Eisenbahnbundesamt offenbar f&#252;r zu sensibel und schloss den Informationszugang (weiterhin) aus.</p>
<p><strong>UFO-Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (Nr. 5.1.1)</strong></p>
<p>Der Deutsche Bundestag verweigert den Zugang zu Gutachten seines wissenschaftlichen Dienstes mit der Begr&#252;ndung, dass die Ver&#246;ffentlichung in die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben eingreifen w&#252;rde und deshalb das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei. Verweigert wurde beispielsweise die Herausgabe der Ausarbeitung &#252;ber Die Suche nach au&#223;erirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterristischer Lebensformen aus dem Jahr 2009. <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2011/12/01/bundestag-muss-einsicht-in-ufo-unterlagen-gestatten/">Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht den Informationszugang als er&#246;ffnet an</a>. Der Deutsche Bundestag hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und weitere Antr&#228;ge zu Gutachten abgelehnt.</p>
<p><strong>Kassen&#228;rztliche Bundesvereinigung: Informationen &#252;ber Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln (Nr. 5.10.2)</strong></p>
<p>Die Kassen&#228;rztliche Bundesvereinigung verweigert den Zugang zu Informationen &#252;ber sogenannte Anwendungsbeobachtungen unter Hinweis auf Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse der pharmazeutischen Unternehmen. Als Anwendungsbeobachtungen bezeichnet man medizinische Studien, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Auftraggeber ist in der Regel der Hersteller des Arzneimittels. Die teilnehmenden &#196;rzte, die das Arzneimittel ihren Patienten verordnen, erhalten eine Entsch&#228;digung. Eine Nichtregierungsorganisation sieht hierin eine Form legalisierter Korruption und beantragte deshalb bei der Kassen&#228;rztlichen Bundesvereinigung Einsicht in die Daten zu Anwendungsbeobachtungen der Jahre 2008 bis 2010. <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2011/11/17/pm-transparency-klagt-gegen-die-kassenarztliche-bundesvereinigung-kbv-auf-informationsfreiheit-bei-anwendungsbeobachtungen/">Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin steht noch aus</a>.</p>
<p><strong>Sp&#228;te Einsicht bei der Arbeitsagentur Hamburg (Nr. 5.8.4)</strong></p>
<p>Erst 18 Monate nach Antragstellung gew&#228;hrte die Arbeitsagentur Hamburg Zugang zu ihrem Organigramm sowie der Namensliste der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (soweit die Betroffenen zugestimmt hatten). Die Arbeitsagentur hatte den Antrag &#252;ber einen erheblichen Zeitraum mit nicht nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt. So hielt sie das Organigramm nicht f&#252;r eine amtliche Information. Erst nach Intervention des Bundesbeauftragten f&#252;r die Informationsfreiheit mit mehrmaligen Aufforderungen und Androhung einer Beanstandung konnte der Fall schlie&#223;lich doch noch zur Zufriedenheit des Antragstellers abgeschlossen werden.</p>
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		<title>PM-Gr&#252;ne im Landkreis Alt&#246;tting: Zur Diskussion im Kastler Gewerbegebiet Moosen</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/15/pm-grune-im-landkreis-altotting-zur-diskussion-im-kastler-gewerbegebiet-moosen/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 12:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[In Zusammenhang mit der Diskussion im Gemeinderat Kastl um die Ansiedlung der Firma Buhlmann halten die Gr&#252;nen im Landkreis eine transparente Diskussion und die Einbeziehung der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger f&#252;r wichtig. Die Firma Buhlmann vertreibt Metallrohre und unterh&#228;lt neben nationalen &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/15/pm-grune-im-landkreis-altotting-zur-diskussion-im-kastler-gewerbegebiet-moosen/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Zusammenhang mit der Diskussion im Gemeinderat Kastl um die Ansiedlung der Firma Buhlmann halten die Gr&#252;nen im Landkreis eine transparente Diskussion und die Einbeziehung der B&#252;rgerinnen und B&#252;rger f&#252;r wichtig. Die Firma Buhlmann vertreibt Metallrohre und unterh&#228;lt neben nationalen Standorten wie Bremen, Hildesheim, Duisburg und bislang Burghausen auch internationale Beteiligungen in Asien, Russland und S&#252;damerika.</p>
<p>Die Kreisvorsitzende und Kreisr&#228;tin der Gr&#252;nen, Monika Pfriender, teilt vor diesem Hintergrund die Einsch&#228;tzung vom &#8220;B&#252;rgerforum Alt&#246;tting&#8221;, Gemeinderatsniederschriften im Internet zu ver&#246;ffentlichen. In Kastl formulieren die Gemeinder&#228;te zu Recht ihre Bedenken gegen die weitreichenden Auswirkungen der Firmenansiedlung, die &#252;ber das bisher auswiesene Gewerbegebiet noch hinausgehen und damit auch die Verkehrssituation in dem angrenzenden Siedlungsgebiet der Gemeinde tangieren w&#252;rde.</p>
<p>Monika Pfriender: &#8220;Um ein Gegenargument gegen B&#252;rgerbeteilung gleich vorwegzunehmen. Es geht nicht gegen eine Gewerbeansiedlung an sich. Es geht schlichtweg darum, Gemeinder&#228;te und erst recht nicht die Bev&#246;lkerung zu &#252;berrumpeln und zu versuchen, erst vollendete Tatsachen zu schaffen und dann, wie f&#252;r den 24. April, angek&#252;ndigt, in einer Sondersitzung Informationen dar&#252;ber bereit zu stellen, wie die Ansiedlung das Ortsbild ver&#228;ndern w&#252;rde.&#8221;</p>
<p>Das Vorgehen von B&#252;rgermeister Gottfried Mitterer (FW) verst&#252;nden die Gr&#252;nen nicht. Denn Gottfried Mitterer h&#228;tte auch auf Landesebene in Fragen der B&#252;rgerbeteiligung durchaus Unterst&#252;tzung. So wolle Ministerpr&#228;sident Horst Seehofer laut Handelsblatt vom 23. M&#228;rz die Themen &#8220;B&#252;rgerbeteiligung und Transparenz zum Schwerpunkt im Wahljahr 2013&#8243; machen. Und auch die Freien W&#228;hler h&#228;tten im M&#228;rz 2010 einen Gesetzentwurf f&#252;r ein Bayerisches Informationsfreiheitsrecht im Landtag eingebracht, das damals allerdings noch mit den Stimmen von CSU und FDP abgelehnt worden war.</p>
<p>Kreisr&#228;tin Monika Pfriender: &#8220;Wir Landkreisgr&#252;nen bedauern diese Ablehnung auf Landesebene. Denn schon seit 1. Januar 2006 gibt es auf Bundesebene bereits das Informationsfreiheitsgesetz, das B&#252;rgerinnen und B&#252;rgern in elf Bundesl&#228;ndern Einsicht in die Akten der &#246;ffentlichen Verwaltung erm&#246;glicht. Solange sich CSU und FDP im Landtag nicht entschlie&#223;en k&#246;nnen, dies f&#252;r Bayern insgesamt einzuf&#252;hren, kann aber jeder Landkreis, jede Stadt und jede Gemeinde trotzdem f&#252;r sich eine entsprechende Satzung beschlie&#223;en. Gemeinden wie Prien, Bad Aibling oder Passau haben bereits eine solche Satzung und gute Erfahrungen gemacht&#8221;.</p>
<p>Und weiter: &#8220;Erst Transparenz verschafft Vertrauen in die Politik. Diese Ansicht teilen wir mit vielen anderen Kommunalvetreterinnen und -vertretern, die bereits 2008 die Plankstettener Erkl&#228;rung an Ministerpr&#228;sidenten Horst Seehofer &#252;berreicht haben. Denn Informationen, die in &#246;ffentlichen Stellen vorhanden sind, geh&#246;ren der Allgemeinheit, genauso wie das Geld, das dort verwaltet oder investiert wird. Und nat&#252;rlich geht es auch darum, in der unmittelbaren Heimat mitgestalten zu k&#246;nnen.&#8221;</p>
<p>Nicht nachvollziehen k&#246;nnen die Gr&#252;nen im Landkreis deshalb auch die restriktive Auslegung des Datenschutzbeauftragten Bayerns, Dr. Thomas Petri, der Ver&#246;ffentlichung von Sitzungsprotokollen selbst von &#246;ffentlichen Gemeinderatssitzungen, zumal die Tendenz zunehme, dass &#8220;schwierige&#8221; Tagesordnungspunkte zunehmend in nicht&#246;ffentliche Sitzungen verschoben werden.</p>
<p>Die Landkreisgr&#252;nen planen deshalb zum Thema &#8220;Informationsfreiheitsrecht&#8221; eine Veranstaltung und setzen &#8211; schon allein wegen der &#8220;prominenten&#8221; Unterst&#252;tzung in der Sache auf Landesebene &#8211; auf gro&#223;es Interesse der Lokalpolitiker vor Ort.</p>
<p>Sofie Voit<br />
Mitglied im Kreisvorstand der Gr&#252;nen<br />
im Landkreis Alt&#246;tting<br />
<a href="http://www.aoe-gruene.de">www.aoe-gruene.de</a></p>
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		<item>
		<title>Stadt M&#252;lheim h&#228;lt Zinswetten-Gutachten unter Verschluss</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/05/stadt-mulheim-halt-zinswetten-gutachten-unter-verschluss/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 12:01:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Von Mirco Stodollick Die Stadt h&#228;lt ihr Rechtsgutachten, mit dem sie nach dem millionenschweren Debakel mit Zinswetten Haftungsanspr&#252;che gegen&#252;ber der sie beratenden WestLB und leitenden Beamten ihrer eigenen Beh&#246;rde gepr&#252;ft hat, weiter unter Verschluss. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes D&#252;sseldorf, das &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/04/05/stadt-mulheim-halt-zinswetten-gutachten-unter-verschluss/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von Mirco Stodollick</p>
<p>Die Stadt h&#228;lt ihr Rechtsgutachten, mit dem sie nach dem millionenschweren Debakel mit Zinswetten Haftungsanspr&#252;che gegen&#252;ber der sie beratenden WestLB und leitenden Beamten ihrer eigenen Beh&#246;rde gepr&#252;ft hat, weiter unter Verschluss. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes D&#252;sseldorf, das der WAZ das Recht auf Akeneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz zugesprochen hat, akzeptiert die Stadt nicht. Sie hat Berufung eingelegt – und sich daf&#252;r einer politischen Mehrheit vergewissert.</p>
<p><a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/03/14/stadt-mulheim-muss-gutachten-zu-zinsgeschaften-herausgeben/">Wie berichtet</a>, hatte die WAZ auf Einsichtnahme des Gutachtens geklagt, nachdem die Stadt ihr dies im Fr&#252;hjahr 2011 verwehrt hatte. Das Verwaltungsgericht gab dem berichtenden Redakteur Recht. Das Gutachten sei f&#252;r ihn zug&#228;nglich zu machen, da es nicht als Bestandteil der Willensbildung zu gelten habe, lediglich als deren Grundlage. Damit w&#228;re das Gutachten nicht sch&#252;tzenswert im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Gesetz soll B&#252;rgern Zugang zu beh&#246;rdlichen Informationen sichern.</p>
<p>Die Stadt hat alleine in den Jahren 2005 bis 2008 mit sogenannten Derivatgesch&#228;ften 6,083 Mio. Euro in den Sand gesetzt. Sie hatte unter Ex-K&#228;mmerer Gerd Bultmann und politisch abgesegnet mit der WestLB auf die Entwicklung von Zinss&#228;tzen gewettet. Ein unheilvolles Gesch&#228;ft, zumal schon das Grundger&#252;st &#228;u&#223;erst wackelig f&#252;r die Stadt war. Denn die Wetten waren so konstruiert, dass a) die WestLB nur gewinnen konnte, wenn die Stadt verlor, und b) das Verlustrisiko der Stadt um ein Vielfaches h&#246;her lag als das der Landesbank. Die Geschichte ist bekannt: Millionen gingen verloren, in immer rasanterem Tempo.</p>
<p>Andere St&#228;dte, etwa Remscheid, klagen nach ihren Wettverlusten gegen die WestLB. M&#252;lheim schloss dies aus – auf Basis des besagten Rechtsgutachtens, erstellt vom eigenen Rechtsamt der Stadt. Als die Verwaltung M&#252;lheims Politik im Juni 2008 die vorl&#228;ufige Bilanz des Wettdesasters pr&#228;sentierte, fand das Gutachten in nur zwei knappen, und doch nebul&#246;sen S&#228;tzen Erw&#228;hnung: „Die Frage einer eventuellen Beraterhaftung (Haftung der Banken)“, hie&#223; es dort, „wurde juristisch gepr&#252;ft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte f&#252;r eine nachweisbare Falschberatung ersichtlich.“ Gr&#252;nde f&#252;r diese Einsch&#228;tzung wurden nicht dargelegt, ebenso wenig wurde auf die Frage eingegangen, ob m&#246;glicherweise auch Ex-K&#228;mmerer Bultmann und die Leitung des Finanzmanagements f&#252;r die Millionen-Pleite zur Rechenschaft zu ziehen w&#228;ren. Nachfragen aus der Politik gab es seinerzeit keine.</p>
<p>Erst nach anhaltender Berichterstattung der WAZ im Vorjahr legte das Rechtsamt nach. Eine Falschberatung sei der WestLB nicht nachzuweisen, hie&#223; es da wiederholt. Haben sich also Ex-K&#228;mmerer und Leitung des Finanzmanagements im vollen Bewusstsein des Interessenkonfliktes und des ungemein zu Lasten der Stadt verteilten Risikos auf die Wettgesch&#228;fte eingelassen? W&#228;re das nicht grob fahrl&#228;ssig und daher beamtenrechtlich relevant? Laut Rechtsdezernent Dr. Frank Steinfort geht das Gutachten seines Amtes auch dieser Frage nach – allerdings habe man nur ein fahrl&#228;ssiges, aber nicht grob fahrl&#228;ssiges Handeln erkannt.</p>
<p>Die Rechtseinsch&#228;tzung der Stadt ist, als sie im Vorjahr auf Dr&#228;ngen der WAZ &#252;berhaupt erst publik geworden war, von Experten des Kapitalmarktrechts scharf kritisiert worden. M&#252;lheims Politik forderte schlie&#223;lich ein zweites, diesmal extern vergebenes Gutachten ein. Dessen Ergebnisse sollen am 30. April im Finanzausschuss Thema sein. Die WAZ wird aus der Pr&#252;fung herausgehalten. Bis das Oberverwaltungsgericht &#252;ber die Berufung entscheidet, wird reichlich Zeit vergehen.</p>
<p>Derweil macht die Stadt im Ausstiegsszenario f&#252;r die Bultmann-Wetten weiter kr&#228;ftig Wettmiese, unter anderem mit einer aus dem Ruder gelaufenen Wette auf den Schweizer Franken. Die letzte Wette l&#228;uft m&#246;glicherweise erst 2026 aus. V&#246;llig unklar, weil bisher weder von der K&#228;mmerei transparent dargestellt noch von der Politik eingefordert, bleibt eine aktualisierte Zwischenbilanz f&#252;r das seit 2005 geschaufelte Millionengrab der Zinswetten.</p>
<p>Gr&#252;ne und MBI hatten sich bis zuletzt daf&#252;r ausgesprochen, dass der WAZ Einsicht gew&#228;hrt wird in das Rechtsgutachten. Die Gr&#252;nen hatten ihre Forderung gar mit einem Antrag an den Hauptausschuss untermauert. Doch wenn der Ausschuss am 26. April tagt, ist die Frist f&#252;r den Eingang einer Berufung abgelaufen. Das Rechtsamt hat nun Berufung eingelegt, weil es nach eigener Darstellung die Verpflichtung zur Freigabe weiterer Gutachten f&#252;rchtet. Man habe sich einer politischen Mehrheit vergewissert, bestehend aus SPD und CDU.</p>
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		</item>
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		<title>Entwicklung der Informationsfreiheit im Jahr 2011</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/03/26/entwicklung-der-informationsfreiheit-im-jahr-2011/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 13:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Aufsatz von Dr. Christoph Schnabel (ZD &#8211; Zeitschrift f&#252;r Datenschutz, Ausgabe 2/2012) gibt einen &#220;berblick &#252;ber die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Informationsfreiheit. &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Entwicklung_Informationsfreiheit_2011_-_Aufsatz_in_ZD-Heft-02-2012.pdf">Aufsatz</a> von Dr. Christoph Schnabel (ZD &#8211; Zeitschrift f&#252;r Datenschutz, Ausgabe 2/2012) gibt einen &#220;berblick &#252;ber die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Informationsfreiheit.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Rechtsweg bei Anspr&#252;chen nach dem Informationsfreiheitsrecht</title>
		<link>http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/03/22/rechtsweg-bei-anspruchen-nach-dem-informationsfreiheitsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 14:47:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Informationsfreiheitsgesetz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, 5 So 111/11: 1. F&#252;r Streitigkeiten um den auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gest&#252;tzten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. &#8230; <a href="http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2012/03/22/rechtsweg-bei-anspruchen-nach-dem-informationsfreiheitsrecht/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, 5 So 111/11:</p>
<p><strong>1. F&#252;r Streitigkeiten um den auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gest&#252;tzten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben (entgegen BFH, Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10). </strong></p>
<p><strong>2. Der voraussetzungslose Anspruch auf Zugang zu Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen ist gegen&#252;ber den Vorschriften, denen die informationspflichtigen Stellen bei der Erledigung ihrer unmittelbaren Aufgaben unterliegen, eigenst&#228;ndig und kein blo&#223;er Annex zum jeweiligen Fachrecht.</strong></p>
<p>§ 3 Abs 2 Nr 5 InfFrG HA, § 4 InfFrG HA, § 15 Abs 7 InfFrG HA, § 16 InfFrG HA, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 33 Abs 2 FGO</p>
<p><strong>Tenor</strong><br />
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. September 2011 wird zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p>
<p>Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.</p>
<p><strong>Gr&#252;nde</strong></p>
<p>I. Der Kl&#228;ger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der Buchdruckerei &#8230; GmbH Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt &#8230; &#252;ber die genannte GmbH gef&#252;hrten Vollstreckungsakten enthalten sind. Er st&#252;tzt sein Begehren ausschlie&#223;lich auf ein Informationszugangsrecht nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG).</p>
<p>Das nach Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs und Zur&#252;ckweisung des dagegen eingelegten Einspruchs vom Kl&#228;ger angerufene Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 6. September 2011 vorab nach § 17a Abs. 3 GVG &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und diese bejaht. Der Streit um einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz sei eine &#246;ffentliche-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Streitigkeit sei nicht im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz VwGO ausdr&#252;cklich dem Finanzgericht zugewiesen. Eine solche Zuweisung ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO. Zwar z&#228;hle zu den Abgabenangelegenheiten im dort genannten Sinn auch die Entscheidung &#252;ber die Gew&#228;hrung von Akteneinsicht. Allerdings sei hierunter nach dem eindeutigen Wortlaut von § 33 Abs. 2 FGO nur eine Entscheidung unter Anwendung von abgabenrechtlichen Vorschriften zu verstehen, nicht aber eine Entscheidung &#252;ber ein allgemeines Informationsbegehren aufgrund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Der Umstand, dass Informationen aus einer Vollstreckungsakte des Finanzamts begehrt w&#252;rden, mache die Streitigkeit &#252;ber das Bestehen eines Informationsanspruchs nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz nicht zu einer Abgabenangelegenheit. Ob daneben &#8211; unter Zugrundelegung abgabenrechtlicher Akteneinsichts- und Auskunftsanspr&#252;che – auch eine Abgabenangelegenheit vorliege, sei f&#252;r die Er&#246;ffnung des Verwaltungsrechtswegs unerheblich, da das angegangene Verwaltungsgericht gem&#228;&#223; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch &#252;ber rechtswegfremde Anspr&#252;che mitzuentscheiden h&#228;tte, falls diese vom Kl&#228;ger geltend gemacht w&#252;rden. Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011 (VII B 183/10, juris) sei nicht zu folgen. Die Begr&#252;ndung der dort vertretenen Ansicht, wonach es sich zumindest in denjenigen F&#228;llen um eine Abgabenangelegenheit handle, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen n&#228;her zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim Finanzamt gef&#252;hrten Vollstreckungsakten begehre, &#252;berzeuge mangels Systemgerechtigkeit nicht. Wenn schon zur Bestimmung des Rechtswegs ma&#223;geblich auf den Inhalt der Akten abgestellt werde, m&#252;ssten auch Auskunftsanspr&#252;che eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage eines Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung als Abgabenangelegenheit mit der Folge des Finanzrechtswegs angesehen werden. Hierf&#252;r sehe aber der Bundesfinanzhof selbst (in &#220;bereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof) den Finanzrechtsweg nicht als gegeben an, da er dabei auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage f&#252;r den Auskunftsanspruch abstelle. Sei aber zutreffenderweise auf die ma&#223;gebliche Anspruchsnorm abzustellen, k&#246;nne f&#252;r einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften (hier: des HmbIFG) nichts anderes gelten.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Nach ihrer Ansicht liegt hier eine Streitigkeit &#252;ber Abgabenangelegenheiten im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO vor. Sie bezieht sich zum Beleg ihrer Auffassung auf verschiedene Judikate, insbesondere den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011. Der Kl&#228;ger verteidigt den angefochtenen Beschluss und st&#252;tzt sich dabei auf die Rechtswegbeschwerde-Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts M&#252;nster vom 26. August 2009 (8 E 1044/09, juris).</p>
<p>II. Die gem&#228;&#223; § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zul&#228;ssige Beschwerde der Beklagten ist nicht begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat f&#252;r die hier vorliegende Streitigkeit zu Recht den Verwaltungsrechtsweg bejaht.</p>
<p>1. Die Auseinandersetzung mit einer Beh&#246;rde um die Gew&#228;hrung eines Zugangs zu den bei ihr vorhandenen Informationen ist eine &#246;ffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 16.2.2009, 5 So 31/09, Nord&#214;R 2009, 258, 259). F&#252;r diese Einordnung spielt der – zumindest von der Beklagten vermutete – Zweck des Begehrens, der Kl&#228;ger wolle die Ausk&#252;nfte zur Pr&#252;fung etwaiger insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspr&#252;che erhalten, keine Rolle; die Auseinandersetzung um den Informationszugang wird dadurch nicht zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit (vgl. LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2010, L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 13; nach abgabenrechtlichem Verfahrensstand differenzierend: FG Greifswald, Beschl. v. 22.6.2010, 2 K 41/10, juris; vgl. auch FG Kiel, Beschl. v. 8.11.2011, 5 K 113/11, juris, das nach Abschluss eines abgabenrechtlichen Verfahrens stets den Verwaltungsrechtsweg f&#252;r gegeben ansieht). Da diese Streitigkeit hier nichtverfassungsrechtlicher Art ist, ist gem&#228;&#223; § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die Streitigkeit nicht aufgrund einer bundesrechtlichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) oder einer landesrechtlichen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abdr&#228;ngenden Zuweisungsregelung dem Gericht eines anderen Rechtswegs zugewiesen ist.</p>
<p>a) Aus § 15 Abs. 7 HmbIFG, wonach neben der in § 15 Abs. 1 HmbIFG genannten M&#246;glichkeit, den Hamburgischen Beauftragten f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, Vorschriften &#252;ber den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung unber&#252;hrt bleiben, kann zwar gefolgert werden, dass der hamburgische Gesetzgeber davon ausgeht, dass Auseinandersetzungen um ein Zugangsrecht nach diesem Gesetz auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen werden (vgl. die Gesetzesbegr&#252;ndung zu dieser Vorschrift, B&#252;-Drs. 19/1283 vom 14.10. 2008, S. 15). Eine ausdr&#252;ckliche und konstitutive Rechtswegzuweisung ist hierin allerdings nicht zu sehen. Ohnehin erm&#228;chtigt § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Landesgesetzgeber nur dazu, &#246;ffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen; im &#252;brigen gilt die bundesrechtliche Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rn. 133, 139 f.).</p>
<p>b) F&#252;r Streitigkeiten um den auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gest&#252;tzten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Eine Abgabenangelegenheit im Sinn von § 33 Abs. 2 FGO liegt insoweit nicht vor. Der Streit betrifft nicht im Sinn dieser Vorschrift die Verwaltung der Abgaben oder die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbeh&#246;rden (so auch Schoch, IFG, 2009, § 9 Rn. 68; a.A. BFH, Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10, juris; FG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2010, 6 K 75/09, juris). Ob der Senat der vom Oberverwaltungsgericht M&#252;nster (Beschl. v. 26.8.2009, 8 E 1044/09, juris) vertretenen Ansicht – wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG komme eine Verweisung an das Finanzgericht auch dann nicht in Betracht, wenn auch eine Abgabenangelegenheit im Sinn von § 33 Abs. 2 FGO vorl&#228;ge – zuzustimmen w&#252;rde, kann daher dahinstehen.</p>
<p>Die Abgrenzung der Rechtswege ist von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt f&#252;r die Pr&#252;fung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Ma&#223;gebend ist dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tats&#228;chlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005, DVBl. 2005, 516, 517 m.w.N.).</p>
<p>Der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Informationszugangsanspruch gem&#228;&#223; § 4 HmbIFG ist ein eigenst&#228;ndiger, voraussetzungsloser Informationsanspruch gegen&#252;ber (u.a.) den Beh&#246;rden der Beklagten. Er kn&#252;pft weder an die Beteiligung in einem laufenden noch an die fr&#252;here Beteiligung an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren an, noch setzt er &#252;berhaupt eine vorbestehende Rechtsbeziehung zwischen dem Auskunftsbegehrenden und der zur Entscheidung &#252;ber dieses Begehren zust&#228;ndige Beh&#246;rde voraus. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich nach § 4 HmbIFG gegen die nach § 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 HmbIFG auskunftspflichtige Stelle. Eine Streitigkeit &#252;ber den Informationszugangsanspruch nach § 4 HmbIFG entsteht damit nicht anl&#228;sslich der Verwaltung der Abgaben oder anl&#228;sslich sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenh&#228;ngender Angelegenheiten. Die Grundlage der Streitigkeit liegt nicht in der Abgabenordnung, sondern unmittelbar im Anspruch nach § 4 HmbIFG und entsteht anl&#228;sslich der (Nicht-)Gew&#228;hrung des Informationszugangs. Die Eigenst&#228;ndigkeit des Auskunftsanspruchs nach den Informationsfreiheitsgesetzen gegen&#252;ber den Vorschriften, denen die informationspflichtigen Stellen bei der Erledigung ihrer unmittelbaren Aufgaben unterliegen, zeigt sich auch in den gesetzlichen Bestimmungen &#252;ber die Antragstellung und die Bescheidung des Auskunftsantrags (§§ 6, 7 HmbIFG). Aus ihnen ergibt sich, dass eine Entscheidung &#252;ber einen Auskunftsantrag eine echte Sachentscheidung ist, die eigenst&#228;ndig anfechtbar ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 44a Rn. 48) und damit im Prozess einen eigenst&#228;ndigen Streitgegenstand bildet. Dieser ist vom Inhalt der Akten, auf die er sich bezieht, grunds&#228;tzlich unabh&#228;ngig. Dass die Bestimmungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes fachbezogene Ausschlussgr&#252;nde enthalten, wie etwa in § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG, und dass auch Einschr&#228;nkungen aus Gr&#252;nden des Geheimhaltungsinteresses (v.a. §§ 10, 11 HmbIFG) Fachbez&#252;ge aufweisen, rechtfertigt es nicht, den Anspruch als solchen gleichsam als Annex dem jeweiligen Fachrecht zuzuordnen.</p>
<p>Hat somit der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10, juris, Rn. 9) – keinen eindeutigen und logisch zwingenden Zusammenhang zu Abgabenangelegenheiten und ist er auch nicht aus einem Abgabenrechtsverh&#228;ltnis abgeleitet, so handelt es sich nicht um eine den Finanzrechtsweg er&#246;ffnende Abgabenangelegenheit (ebenso f&#252;r einen Informationsanspruch gegen&#252;ber einem Sozialversicherungstr&#228;ger: LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2010, L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 26 ff.). Dass der hamburgische Gesetzgeber angesichts von § 15 Abs. 7 HmbIFG davon ausgeht, Auseinandersetzungen um ein Zugangsrecht nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz w&#252;rden auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen, wurde bereits oben erw&#228;hnt.</p>
<p>2. Der auf dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch nach § 4 HmbIFG gr&#252;ndende Verwaltungsrechtsweg kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, ein solcher Anspruch sei offensichtlich nicht gegeben.</p>
<p>Bei gemischten Rechtsverh&#228;ltnissen, bei denen Anspruchsgrundlagen zu pr&#252;fen sind, die an sich verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sind, ist angesichts von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zul&#228;ssig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. f&#252;r den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegr&#252;nden, unzul&#228;ssig ist. Eine Verweisung ist aber dann m&#246;glich, wenn die materielle Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kl&#228;ger beruft und f&#252;r die der beschrittene Rechtsweg an sich zul&#228;ssig w&#228;re, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, NVwZ 1993, 358).</p>
<p>Ob der vorliegende Fall, in dem sich der Kl&#228;ger f&#252;r sein Begehren ausdr&#252;cklich allein auf den Informationszugangsanspruch nach § 4 HmbIFG st&#252;tzt, &#252;berhaupt ein &#8220;gemischtes&#8221; Rechtsverh&#228;ltnis darstellen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls scheidet der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich von vornherein aus.</p>
<p>Die von der Beklagten vertretene Auffassung, § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG schlie&#223;e einen Informationsanspruch auch hinsichtlich von Angaben aus, die die Vollstreckung von Steuerforderungen betreffen, beruht entscheidend auf der Annahme, die Abgabenordnung habe den Informationszugang im Bereich der Abgabenordnung abschlie&#223;end geregelt; der Gesetzgeber habe absichtsvoll auf eine Regelung verzichtet und damit abschlie&#223;end von der ihm einger&#228;umten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Diese Annahme wird indes mit beachtlichen Gr&#252;nden in Zweifel gezogen (vgl. OVG M&#252;nster, Urt. v. 15.6.2011, 8 A 1150/11, DVBl. 2011, 1162 ff.; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 211 f.; im Ergebnis auch Liedtke, NWVBl. 2006, 286, 289). Ferner versteht sich nicht von allein, weshalb unter die auch in der Abgabenordnung verwendeten Begriffe &#8220;Steuerhebung und Steuerfestsetzung&#8221; (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG) ebenfalls der Begriff der Vollstreckung z&#228;hlen soll, obwohl dieser in der Abgabenordnung gesondert und nicht unter dem Begriff der Steuererhebung aufgef&#252;hrt ist. Der Senat hat im &#252;brigen wegen dieser Fragen mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 (5 Bf 236/10.Z) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, das den Informationszugangsanspruch verneint hat.</p>
<p>Auch ist es mindestens zweifelhaft, ob § 16 HmbIFG die Anwendung des Gesetzes, soweit Steuerakten betroffen sind, ausschlie&#223;t. Zwar wird in der Gesetzesbegr&#252;ndung (B&#252;-Drs. 19/1283, S. 15) ausgef&#252;hrt, auch § 30 Abs. 4 AO sei eine Regelung &#252;ber den Informationszugang, die ihre Grundlage in besonderen Rechtsverh&#228;ltnissen finde und den R&#252;ckgriff auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ausschlie&#223;e. Dass der Anspruch nach § 4 HmbIFG f&#252;r Steuerakten generell ausgeschlossen sein solle, d&#252;rfte dem – f&#252;r die Interpretation in erster Linie ma&#223;geblichen – Wortlaut des § 16 HmbIFG indes nicht zu entnehmen sein. Weder hei&#223;t es dort, dass das Gesetz nicht gilt, soweit Rechtsvorschriften bestehen, die ihre Grundlage in besonderen Rechtsverh&#228;ltnissen haben, noch lautet die Formulierung, dass solche Regelungen dem Gesetz vorgehen (vgl. etwa § 1 Abs. 3 IFG des Bundes, § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Die in § 16 HmbIFG verwendete Formulierung, wonach bestimmte andere Vorschriften unber&#252;hrt bleiben, wird im allgemeinen nicht dahin verstanden, dass die anderen Vorschriften das auf sie hinweisende Gesetz zwingend verdr&#228;ngen, sondern dass unter Umst&#228;nden beide Regelungen nebeneinander gelten sollen. Bei einem anderen Verst&#228;ndnis w&#228;re zudem schwer verst&#228;ndlich, welche eigenst&#228;ndige Bedeutung § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG haben sollte, wenn es von vornherein keinen Informationszugangsanspruch zu abgabenbezogenen Akten der Finanz&#228;mter g&#228;be.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt nicht f&#252;r Beschwerden gegen Verweisungsbeschl&#252;sse, da die Anfechtung des Verweisungsbeschlusses ein selbst&#228;ndiges Rechtsmittelverfahren ausl&#246;st, in dem nach allgemeinen Vorschriften &#252;ber die Kosten zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2010, BVerwGE 137, 52, 58 [Rn. 13] m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2009, 5 So 194/09, juris, Rn. 26). Einer Streitwertfestsetzung f&#252;r das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da f&#252;r Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nach Nr. 5502 KV-GKG eine Festgeb&#252;hr in H&#246;he von 50 Euro erhoben wird.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht l&#228;sst die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss gem&#228;&#223; § 17a Abs. 4 S&#228;tze 4 und 5 GVG zu. Das Oberverwaltungsgericht weicht mit seiner Entscheidung vom Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011 (VII B 183/10, juris) ab. Au&#223;erdem hat die Frage nach dem zul&#228;ssigen Rechtsweg f&#252;r einen Anspruch auf Zugang zu Informationen &#252;ber steuerliche Vorg&#228;nge, die auf das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz gest&#252;tzt wird, im Hinblick auf die hierzu vorliegende unterschiedliche Rechtsprechung grunds&#228;tzliche Bedeutung.</p>
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