Hamburg: Teure Aktenauskunft

Von Edgar S. Hasse

Die Gebührenordnung des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes gerät zunehmend in die Kritik. Anlass sind Fälle wie der einer Hamburger Bürgerin, die eine amtliche Auskunft über die Baumfällaktion am ehemaligen Gärtnerhaus im Jenischpark verlangte. Für von ihr nicht angeforderte Unterlagen musste sie 250 Euro bezahlen. Bürgerschaftsabgeordnete wie der FDP-Politiker Finn Ole Ritter drängen deshalb jetzt auf eine Reform der Gebührenordnung. “Den Bürgern sollte grundsätzlich rechtzeitig und kostenlos mitgeteilt werden, mit welcher ungefähren Gebührenhöhe sie für ihr Auskunftsbegehren rechnen müssen”, sagte Ritter der “Welt”. Das würde spätere böse Überraschungen und mögliche Streitigkeiten verhindern.

Das Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 stärkt prinzipiell die Informationsrechte der Bürger. Auskunftsrechte bestehen gegenüber den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und den Hamburger Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Die Gebührenordnung vom 8. August 2006 besagt unter anderem allerdings, dass die “Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach Prüfung der Unbedenklichkeit der Herausgabe von Informationen” je nach Aufwand und Umfang bis zu 250 Euro kostet. Der Grundpreis für die Gewährung der Akteneinsicht oder für das Kopieren von Akten liegt zwischen 15 und 500 Euro. “Die Kriterien für die Festlegung der konkreten Gebührenhöhe im jeweiligen Einzelfall sind dabei völlig intransparent”, kritisiert Ritter. Hinzu komme, dass bereits eine einfache Schwarz-Weiß-Kopie 15 Cent je DIN-A4-Seite koste. “In jedem Copyshop zahlt man dafür ein Drittel.”

Vom verbrieften Recht auf Information wollte unlängst auch Bürgerin U.F. Gebrauch machen. Sie verlangte vom Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Baum- und Naturschutz im Bezirksamt Altona Informationen darüber, warum es rund um das Gärtnerhäuschen im Jenischpark einen “Kahlschlag” von Bäumen gegeben habe. “Bitte machen Sie mir die Anträge auf Genehmigung nach der Baumschutzverordnung und die Bescheide für die Genehmigung dieser Maßnahmen zugänglich”, schrieb sie an die Behörde.

Zu ihrem Ärger erhielt die Bürgerin weder die angeforderten Unterlagen noch die gewünschte Beratung. “Stattdessen erhielt ich fünf Seiten aus dem Baumkataster, eine Mitteilung, wann über die Fällungen im Ausschuss abgestimmt wurde, und das Angebot, mit mir ein Gespräch zu führen.” Der Preis für diese Informationen: satte 250 Euro.

Prompt legte sie Widerspruch ein – mit dem Resultat, dass die Gebührensumme auf 125 Euro reduziert wurde. Eine Sitzung in der Altonaer Dezernentenrunde habe wenig später ergeben, dass der Betrag auf 100 Euro herabgestuft wurde, sagte ein Sprecher des Bezirksamtes Altona.

Bereits im Dezember 2011 hatte Hamburgs Informationsfreiheitsbeauftragter Professor Johannes Caspar auf die Notwendigkeit einer neuen Gebührenordnung hingewiesen. Dabei müsste insbesondere bei komplexeren Auskunftsbegehren auch vom bisherigen Kostendeckungsprinzip abgewichen werden können. Wenn die drohenden Gebühren nämlich abschreckende “Prohibitivpreise” darstellten, führe das die Grundidee des Informationsfreiheitsgesetzes ad absurdum, unterstreicht auch Finn Ole Ritter, der Sprecher für IT, Datenschutz und Informationsfreiheit in der FDP-Bürgerschaftsfraktion. Seine Fraktion hält den Transparenzgesetz-Entwurf der Volksinitiative “Transparenz schafft Vertrauen” deshalb für überprüfenswert. Am Dienstag ist dazu im Justizausschuss eine Expertenanhörung geplant. Die Volksinitiative bezeichnet das Verfahren als “mühselig, teuer und nicht immer erfolgreich” und will ein zentrales Informationsregister durchsetzen. Ein Volksbegehren zum “Transparenzgesetz” wird dazu vom 27. August 2012 bis zum 17. September 2012 stattfinden.

 

Berliner Informationsfreiheitsbeauftragter Alexander Dix im Interview

Alexander Dix, der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, bejaht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den S-Bahn-Verträgen und rügt, dass Behörden das Gesetz zu oft ignorieren.

Seit 1999 haben Bürger nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich das Recht, Einsicht in öffentliche Unterlagen zu nehmen, in denen beispielsweise Wasserpreise oder S-Bahn-Leistungen geregelt werden. Datenschützer Alexander Dix kritisiert die Geheimhaltungspolitik der Berliner Behörden.

Herr Dix, Senat und Regierungsfraktionen haben sich nach einigem Hin und Her grundsätzlich für die Offenlegung der S-Bahn-Verträge ausgesprochen. Die Deutsche Bahn verhält sich ablehnend. Was ist Ihre Auffassung?

Die S-Bahn-Verträge sollten so weit wie rechtlich möglich öffentlich gemacht werden. An ihnen besteht ein eindeutiges und überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Nach dem 2010 geänderten Berliner Informationsfreiheitsgesetz wären sie uneingeschränkt offen zu legen, wenn das Land Berlin an der S-Bahn beteiligt gewesen wäre und seine Beteiligung an private Investoren übertragen hätte. Dass die S-Bahn zur Deutschen Bahn als Rechtsnachfolgerin der Reichsbahn gehört, darf nicht zu einem Transparenzverlust führen.

Einige Passagen der Verträge sind geschwärzt, natürlich die interessantesten. Ist das im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehen, ist das zulässig und wie beurteilen Sie das?

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht zwar die Möglichkeit zur Schwärzung solcher Vertragsteile vor, bei denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Vertragspartner besteht. Ein solches Interesse der Deutschen Bahn bestünde nur dann, wenn ihr durch die vollständige Offenlegung ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden drohen würde. Inwieweit ein solches Interesse vorliegt oder ob weitere Teile des jetzt geschwärzt veröffentlichten Textes der S-Bahn-Verträge offengelegt werden müssen, prüfen wir gegenwärtig.

Die aktuelle Diskussion über die S-Bahnverträge rückt das Informationsfreiheitsgesetz ins Blickfeld. Danach haben seit 1999 Bürger das Recht, Einblick in Behördenunterlagen zu nehmen. Das werde die Verwaltungen lahmlegen, hieß es damals.

Diese Befürchtungen sind alle nicht eingetreten, übrigens ebenso wenig wie 20 Jahre zuvor beim Datenschutz. Es ist allerdings so, dass das Informationsfreiheitsgesetz noch nicht sehr bekannt ist. Deshalb freut mich die jetzige Diskussion über den Berliner S-Bahntisch, so wie zuvor die über den Berliner Wassertisch, die zu einem erfolgreichen Volksbegehren geführt hat. Es gibt ein wachsendes Bedürfnis in der Bevölkerung, mehr Transparenz bei Politik und Verwaltung einzufordern.

Spielte das bei der Wahl der Piratenpartei eine Rolle?

Sicherlich. Zum ersten Mal sitzen in einem Landesparlament Systemprogrammierer, die wissen, wovon die Rede ist, wenn über komplexe Fragen des Internets und des Datenschutzes gesprochen wird. Das Parlament nimmt dieses Thema jetzt noch ernster. Bislang hatte das Abgeordnetenhaus nur einen Unterausschuss Datenschutz und Informationsfreiheit. Jetzt gibt es einen eigenen Ausschuss für Digitale Verwaltung, Datenschutz und Informationsfreiheit unter Vorsitz eines Piraten. Die Bedeutung der Informationsfreiheit entwickelt sich also positiv, aber das ist ein langsamer Prozess.

Beim Wassertisch konnte die Initiative ihr Recht auf Akteneinsicht nur per Gericht durchsetzen. Wie handeln Verwaltungen in weniger spektakulären Fällen, wenn Bürger Einblick begehren?

Es hat immer wieder Beschwerden von Bürgern gegeben, denen Ämter die Einsicht in Unterlagen verwehrt haben. So hat ein Finanzamt Einblick in einen Runderlass der Senatsverwaltung mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, die Finanzverwaltung unterliege generell nicht dem Informationsfreiheitsgesetz. Wir werden deshalb künftig systematischer ermitteln, wie Berliner Behörden mit diesem Recht der Bürger umgehen.

Hat sich die Haltung der Verwaltungen verändert – weg von der Obrigkeit, hin zu einer Einrichtung, die eine Dienstleistung für die Bürger erbringt, Transparenz des Verwaltungshandelns inklusive?

Es ist nach wie vor mühsam, in die Köpfe mancher Verwaltungsmitarbeiter zu bekommen, dass sie verpflichtet sind, den Bürgern nach dem Gesetz Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch keine Begründung dafür verlangen, warum ein Bürger Einsicht in amtliche Unterlagen begehrt. Die Haltung in den Behörden ist noch zu oft obrigkeitsstaatlich geprägt.

Ihr Wunsch für die begonnene Legislaturperiode?

Das Abgeordnetenhaus sollte noch mehr tun, um die Informationsfreiheit im eigenen Hause zu stärken, im Parlament gilt das Informationsfreiheitsgesetz bisher nicht. In diesem Zusammenhang ist ein wichtiges Verwaltungsgerichtsurteil zu nennen, dessen Thema etwas skurril, dessen Bedeutung aber groß ist. Es betrifft den Deutschen Bundestag, wo das IFG nicht gilt. Dessen Wissenschaftlicher Parlamentsdienst hatte ein Gutachten über sogenannte Unbekannte Flugobjekte (UFOS) erstellt. Das wollte ein Bürger einsehen, was der Bundestag ablehnte. Das Gericht hat aber entschieden, dass das Papier der Verwaltung des Bundestages zuzurechnen ist und dass das Urheberrecht, das beim Bundestag liegt, kein Grund ist, die Herausgabe zu verweigern. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. Deshalb habe ich dem Präsidenten des Berliner Abgeordnetenhauses Ralf Wieland vorgeschlagen, eine Regelung zu unterstützen, die den Zugang zu Informationen wie auch den Datenschutz im Parlament konsequent verbessert.

Ratsherr Kruse schaltet in Gladbeck das Verwaltungsgericht ein

Von Georg Meinert

Der Streit um den Ausbau der B 224 zur A 52 spitzt sich zu: Nun geht Linke-Ratsherr Franz Kruse gerichtlich gegen die Stadt Gladbeck vor und hat beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Einstweilige Anordnung beantragt.

Kruse will mit dem Schritt „als Bürger, nicht als Ratsherr“ sein Informationsrecht gegenüber der Stadt juristisch durchsetzen, so der Politiker. Mehrfach habe er in der Vergangenheit das Informationsverhalten der Stadtverwaltung beim Ratsbürgerentscheid zur A 52 kritisiert. „Leider mit wenig Erfolg, die Geheimhaltungspolitik der Verwaltung änderte sich nicht“, so Kruse, dem das Verwaltungsgericht bereits mitteilte, das sein Antrag auf Erteilung der Einstweiligen Anordnung angenommen wurde.

Der Linke-Ratsherr will mit Hilfe dieser Anordnung sein Verlangen auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchsetzen. Mit dem Ansinnen lief er bisher nach eigener Auskunft bei der Verwaltung ins Leere. Kruse will Einsicht in schriftliche Aufzeichnungen, Protokolle und Bauplanungen über die aktuell getroffenen Vereinbarungen der Stadt mit Bundes- und Landesverkehrsministerium über den Bau der A 52, über die die Stadt am 19. Dezember erstmals berichtete. Genauere Inhalte über Details seien weitgehend unbekannt, „dennoch sollen die Bürger darüber am 25. März entscheiden“, so Kruse in seiner Einlassung ans Gericht, das sich zum Inhalt noch nicht äußerte.

Berliner Senat veröffentlicht “Open Data”-Strategie

Von Stefan Krempl

Das Fraunhofer-Institut Fokus hat im Auftrag des Berliner Senats einen Stufenplan zum Ausbau des seit September 2011 bestehenden “Open Data”-Portals der Hauptstadt entwickelt. Das Strategiepapier ist seit dem 16. Februar 2012 im Internet verfügbar. Politisch fordert die Autoren ein umfassendes Bekenntnis zu offenen Daten. So seien ein Gesamtverantwortlicher sowie ressortspezifische Ansprechpartner für diesen Bereich zu benennen. Nötig sei in der Verwaltung ein Paradigmenwechsel nach dem Motto: “Alles ist öffentlich, was nicht ausdrücklich als geheim gekennzeichnet ist.”

Mittelfristig sollen laut den Forschern alle Beschlüsse und Protokolle von Senats-, Stadtrats-, Parlaments- und Ausschusssitzungen in einem offenen Format wie beispielsweise Office Open XML (OOXML) oder Open Document Format (ODF) veröffentlicht werden. Wenn immer möglich, seien Datensätze unter einer “Creative Commons”-Lizenz mit Pflicht zur Namensnennung (CC BY) bereitgestellt werden, sodass auch eine kommerzielle Nutzung möglich wäre. Ausnahmen von dieser Regel müssten begründet werden und etwa eine anteilige Kostendeckung im Fall der gewerblichen Verwendung zulassen.

Auf dem Berliner Portal seien ausschließlich Daten in maschinenverarbeitbaren Formaten anzubieten, die nationalen, europäischen oder internationalen Standards genügten, heißt es weiter. Der Bericht empfiehlt, die Angebote um “semantisch höherwertige Formate” wie Simple Query Language (SQL) oder Resource Description Framework (RDF) anzureichern sowie mit geeigneten Werkzeugen zur Sichtung, Analyse, Auswertung und Präsentation semantischer Daten zu unterstützen.

Die Skizze regt an, je ein Metadatenschema zur Charakterisierung der Datensätze und einzelner Applikationen für das Berliner Datenportal festzulegen. Dazu kommen sollten “Dienste und Werkzeuge für die Aggregation, Auswertung und Visualisierung der Basisdaten sowie daraus abgeleiteter Daten und Informationen”. Empfohlen werden auch Zusammenschlüsse mit vergleichbaren Angeboten anderer Städte oder Länder. Das Strategiepapier selbst steht nicht unter einer CC-Lizenz, vielmehr behält sich der Fraunhofer-Verlag daran das Urheberrecht vollständig vor.

Bad Reichenhall: Stadverwaltung für mehr Informationsfreiheit

Sehr offen war der Stadtrat beim Thema einer neuen “Informationsfreiheitssatzung”. Einstimmig stimmte man für die Ausarbeitung.

„Die Fraktion der Piraten ist im Stadtrat noch nicht so stark vertreten“, scherzte zu Beginn der jüngsten Bad Reichenhaller Stadtratssitzung ein Bürger aus dem Auditorium. Seine Skepsis war berechtigt, hatte das auf der Tagesordnung stehende Thema „Informationsfreiheitssatzung“ doch bereits anderer Orts ergebnislose Diskussionen mit sich gebracht. Überraschend positiv war dann letztendlich jedoch die Haltung der versammelten Stadträte gegenüber dieser Thematik. Einstimmig beauftragte man die Stadtverwaltung, eine solche Satzung auszuarbeiten.

Bei einer Reichenhaller Bürgerversammlung im November 2011 war der Wunsch geäußert worden, für Bad Reichenhall eine „Informationsfreiheitssatzung“ auszuarbeiten. Eine solche solle den „Zugang der Bürger zu Informationen aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung auch über gesetzliche Zugangsrechte hinaus regeln“, heißt es in der den Stadträten vorgelegten Beschlussvorlage. Seitens der Verwaltung war man von dem Vorhaben sichtlich überzeugt. „Das müssen wir machen“, stellte Oberbürgermeister Dr. Lackner seine zustimmende Haltung klar.

Ein besonders großer Fan dieses Vorhabens ist Grünen-Stadtrat Michael Nürbauer. Er verwies auf zahlreiche bayerische Städte – unter anderem Passau, in denen es bereits erweiterte Regelungen bezüglich der Informationsfreiheit gebe.

Die einzigen kritischen Töne gab es vom Fraktionschef der Freien Wähler, Gerhard Fuchs. Eine Informationsfreiheitssatzung bedeute für die Verwaltung einen zusätzlichen Arbeitsaufwand, welcher bewerkstelligt werden müsse. Auch sieht Fuchs die Gefahr zusätzlich entstehender Kosten.

Doch auch Fuchs und seine Freien Wähler trugen am Ende der Debatte zu dem einstimmigen Stadtratsbeschluss zu Gunsten der Satzung bei.

EuGH: Ministerium darf Informationen im Gesetzgebungsverfahren verweigern, aber nicht nach Abschluss

Gerichtshof der Europäischen Union, PRESSEMITTEILUNG Nr. 7/12, 14. Februar 2012, Urteil in der Rechtssache C-204/09, Flachglas Torgau GmbH / Deutschland:

Die Richtlinie 2003/4(*1), mit der das Übereinkommen von Aarhus(*2) ins Unionsrecht umgesetzt wird, soll Bürgern und Unternehmen ein Recht auf Zugang zu bei den Behörden vorhandenen Umweltinformationen gewährleisten, ohne dass für den Zugang ein Interesse geltend gemacht werden muss. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit ein, dieses Recht im Hinblick auf „Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln“, auszuschließen. Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen einen Antrag auf Umweltinformationen abzulehnen, u. a. dann, wenn deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, vorausgesetzt, eine derartige Vertraulichkeit ist gesetzlich vorgesehen. Die Richtlinie 2003/4 ist mit dem Umweltinformationsgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden.

Die Flachglas Torgau GmbH ist ein Glas herstellendes Unternehmen, das am Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilnimmt. Sie möchte Auskünfte darüber erhalten, unter welchen Umständen das für den Handel mit diesen Zertifikaten zuständige Umweltbundesamt in den Jahren 2005 bis 2007 Entscheidungen über deren Zuteilung erlassen hat. Zu diesem Zweck ersuchte die Flachglas Torgau GmbH das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit um die Übermittlung von Informationen sowohl über das Gesetzgebungsverfahren, in dem das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007) erlassen wurde, als auch über die Umsetzung dieses Gesetzes. Die Flachglas Torgau GmbH beantragte insbesondere Zugang zu ministeriumsinternen Vermerken und Stellungnahmen sowie zum Schriftverkehr, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, mit dem Umweltbundesamt.

Das ersuchte Ministerium lehnte diesen Antrag ab. Es war der Ansicht, dass es wegen seiner Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen hierüber befreit sei und die Informationen über die Umsetzung des Zuteilungsgesetzes 2007 unter die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden fielen. Das Bundesverwaltungsgericht, das über den Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, hat den Gerichtshof ersucht, in diesem Zusammenhang zu präzisieren, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen einschränken können.

Dem Gerichtshof zufolge dürfen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ministerien der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen verweigern, soweit sie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind. Denn in einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Zugangsrecht im Hinblick auf „Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln“, auszuschließen. Dadurch soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, geeignete Vorschriften zu erlassen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten, wobei berücksichtigt wird, dass in den jeweiligen Mitgliedstaaten die Information der Bürger im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens normalerweise hinreichend gewährleistet ist.

Sobald aber das Gesetzgebungsverfahren (mit der Verkündung des Gesetzes) abgeschlossen ist, kann sich das daran beteiligte Ministerium nicht mehr auf diese Ausnahme berufen, da die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigen kann. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Dokumente und insbesondere die Parlamentsberichte im Allgemeinen öffentlich zugänglich.

Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass das Ministerium die Übermittlung dieser Informationen aus anderen vom Unionsrecht anerkannten Gründen verweigern kann. So können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, sofern eine derartige Vertraulichkeit „gesetzlich vorgesehen“ ist.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber ganz offensichtlich gewollt hat, dass es im nationalen Recht eine ausdrückliche Regel gibt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sämtliche Bedingungen dieses Ablehnungsgrundes im Detail festgelegt sind; es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass die Behörden die Umstände, unter denen die Vertraulichkeit entgegengehalten werden kann, einseitig bestimmen. Das erfordert u. a., dass das nationale Recht die Reichweite des Begriffs der „Beratungen“ von Behörden, der auf die abschließenden Etappen des Entscheidungsprozesses der Behörden verweist, klar festlegt.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden „gesetzlich vorgesehen“ sein muss, als erfüllt angesehen werden kann, wenn es im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine Regel gibt, die allgemein bestimmt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden einen Grund für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen, die bei diesen Behörden vorhanden sind, darstellt, sofern das nationale Recht den Begriff der Beratungen klar bestimmt.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass eine Behörde, die sich für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen auf die Vertraulichkeit ihrer Beratungen berufen möchte, die vorliegenden Interessen in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen hat.

(*1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).

(*2) Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 unterzeichnet und mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde.

Berliner S-Bahn: Programmierer stellt Verkehrsverträge ins Netz

Von Dirk Nolde

Politiker und die Initiative S-Bahn-Tisch verlangen die Offenlegung der Verträge zwischen dem Land Berlin, der S-Bahn und der BVG. Jetzt sind die Verträge im Netz, eingestellt von einem Programmierer. Dem geht es um Transparenz – und neue Verkehrs-Apps für Berlin.

Die Idee zur Veröffentlichung kam Stefan Wehrmeyer, als er eine SPD-Pressemitteilung las. Raed Saleh, Fraktionschef der SPD im Berliner Abgeordnetenhaus, hatte sich gerade sich für die Offenlegung der S-Bahn-Verkehrsverträge ausgesprochen – nachdem der rot-schwarze Berliner Senat das im Dezember beantragte Volksbegehren zur S-Bahn abgelehnt hatte.

Der Verkehrssenator, Salehs SPD-Parteifreund Michael Müller, hatte gesagt, der Senat teile das Anliegen, die Leistungsfähigkeit des S-Bahn-Verkehrs möglichst schnell wieder herzustellen. Das Volksbegehren sei aber ein ungeeigneter Ansatz dazu. Die Innenverwaltung solle allerdings vom Landes-Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit des Volksbegehrens überprüfen lassen.

Die Initiatoren des Volksbegehrens – der S-Bahn-Tisch – wollen eine Privatisierung der S-Bahn verhindern, wenn der Verkehrsvertrag 2017 mit der Deutschen Bahn ausläuft. Und sie verlangen eine Offenlegung der jeweils gültigen Verkehrsverträge. Vorbild: Der Streit um die Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, der mit einem Volksbegehren entschieden wurde. Die geheimen Verträge mussten veröffentlicht werden.

In Bezug auf S-Bahn und BVG wurde diese Forderung wurde nun teilweise erfüllt – von Stefan Wehrmeyer. Wehrmeyer, der in Potsdam am Hasso-Plattner-Institut studiert, hatte im September 2011 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz darum gebeten, die Verträge zu bekommen. “Mit der Offenlegung der Wasserverträge hat sich in Berlin die gesetzliche Lage geändert. Wir als Bürger haben das Recht, Verträge zu Einrichtungen und Services der Daseinsvorsorge einzusehen. Das wollte ich ausprobieren – BVG und S-Bahn fallen darunter.“

Es dauerte mit den BVG-Dokumenten bis kurz vor Weihnachten, mit den S-Bahn-Verträgen bis zur vergangenen Woche, weil Passagen – in denen es um Preise geht oder um Geschäftsgeheimnisse – in Abstimmung mit S-Bahn und BVG – noch geschwärzt werden mussten. Das allerdings heißt auch: Die besonders interessanten Vertragsbestandteile sind nach wie vor nicht öffentlich, anders als bei den Wasserverträgen.

Wehrmeyer ging es dabei insbesondere um Daten von BVG und S-Bahn, genau: Strecken und Fahrplandaten: “Ich bin Web-Entwickler – mir ging es darum zu prüfen, ob BVG und S-Bahn laut Verträgen ihre Fahrplandaten öffentlich zur Verfügung stellen müssen, um etwa, mit maschinenlesbaren Daten, Service-Apps oder Internetseiten entwickeln zu können“, sagt der 24-Jährige. „Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bekommt laut Verträgen solche Daten, darf sie aber nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. In den USA sind frei verfügbare Nahverkehrsdaten schon lange gang und gäbe.”

Im Jahr 2008 hatte sich die BVG mit dem Web-Entwickler Jonas Witt gestritten, der die iPhone-App Fahrinfo Berlin veröffentlicht hatte und dabei Strecken- und Fahrplandaten der BVG genutzt. Die – sehr erfolgreiche – App kam schließlich gemeinsam mit dem Verkehrsverband Berlin-Brandenburg (VBB) zustande. Witt ist ein Studienkollege von Wehrmeyer. “Es gibt zurzeit keine kostenlosen, öffentlichen Daten zu den öffentlichen Verkehrsmitteln in Berlin – bei kommerzieller Nutzung wird eine Umsatzbeteiligung im Vertrag fixiert.”

Wehrmeyer erwartet auch politische Effekte: „Möglicherweise trägt das dazu bei, dass die Verträge vollständig, ohne Schwärzungen und mit eventuell vereinbarten Nebenabreden und Zusatznotizen veröffentlicht werden.“ Und dass auch der S-Bahn-Tisch – mit Wehrmeyer nichts zu tun hat – die Verträge interessieren werden. „Insgesamt hoffe ich auf mehr Transparenz und Verbesserungen spätestens im nächsten Verkehrsvertrag.”

Rouzbeh Taheri, Sprecher des S-Bahn-Tisches, hatte „das faktische Verbot“ des Volksbegehrens durch den Senat „als Schlag ins Gesicht“ für die Unterzeichner gewertet. Der S-Bahn-Tisch hatte im Dezember rund 32.000 Unterschriften eingereicht, von denen 28.084 gültig waren. Nötig waren nur 20.000 Unterschriften. „Durch das Verbot will der Senat von der eigenen Untätigkeit beim täglichen S-Bahn-Chaos ablenken und Zeit gewinnen, um die Berliner S-Bahn per Ausschreibung zu verscherbeln“, hatte Taheri gesagt.

Der Senat wiederum hatte auch erklärt, dass in Sachen Offenlegung der Verträge das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die „grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der S-Bahn Berlin GmbH“ abzuwägen sei. Zudem reiche der S-Bahn-Verkehr ins Land Brandenburg hinein. Deshalb müssten alle Verkehrsverträge gemeinsam mit Brandenburg abgeschlossen werden.

Die Verträge – allerdings mit Schwärzungen – kann nun jeder lesen. Drei Dokumente im PDF-Format hat Wehrmeyer auf einer Website eingestellt: Den BVG-Verkehrsvertrag, den S-Bahn-Verkehrsvertrag und den S-Bahn-Änderungsvertrag. Die Dokumente können online kommentiert und markiert werden, ein Download ist ebenfalls möglich.

PM-WDR: WDR nur in engen Grenzen zur Auskunft verpflichtet

Der WDR ist nur in engen Grenzen zur Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW verpflichtet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute in zweiter Instanz im Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und dem WDR entschieden. Gleichzeitig wurde das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert. Das Gericht sieht den WDR als verpflichtet an, die Fragen des Journalisten unter Beachtung der vom Gericht gesetzten Grenzen zu beantworten. Zwar sei der WDR nicht nach dem Landespressegesetz zur Auskunft verpflichtet, wohl aber nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, wenn die Beantwortung von Fragen keinerlei Rückschlüsse auf journalistisch-redaktionelle Zusammenhänge zulässt. Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz dürften weder die Rundfunkfreiheit noch die Wettbewerbsfähigkeit des WDR tangieren.

PM-OVG-NRW: WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem heute verkündeten Grundsatzurteil über Auskunftspflichten des WDR entschieden. Anlass hierzu bot das an den WDR gerichtete Auskunftsersuchen eines Pressejournalisten über Aufträge, die der WDR vergeben hatte. Der WDR lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger als einem Vertreter der konkurrierenden Presse aus Sorge vor Wettbewerbsnachteilen und zur Wahrung seiner Rundfunkfreiheit grundsätzlich ab. Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte der Gesetzgeber klar, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf den WDR anwendbar ist, soweit keine journalistisch-redaktionellen Informationen betroffen sind.

Der 5. Senat verpflichtete den WDR, über das Auskunftsersuchen des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der mündlichen Urteilsverkündung aus:

Der WDR sei zwar nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse nicht auskunftspflichtig. Gleichwohl habe er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz Zugang zu Informationen zu gewähren, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen. Durch diese gesetzliche Vorgabe bleibe die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt, obwohl ihm im Vergleich zu privaten Anbietern eine größere Transparenz abverlangt werde.

Der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das WDR-Gesetz eröffnete Informationszugang tangiere nicht die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berichterstattung. Er hindere den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht daran, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern zu bestehen.

Da der genaue Umfang der dem Kläger zustehenden Informationen und etwa entgegen stehende Belange bisher nicht geprüft worden seien, müsse der WDR über das Auskunftsersuchen neu entscheiden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Was Bürger wissen dürfen

Von Ulrich Lohrer

Aufträge durch den Staat nehmen für einige Branchen und Unternehmen einen hohen Stellenrang ein. Damit die Kosten für die Steuerzahler niedrig und die Vergabe für die Bewerber fair ablaufen, werden diese Aufträge ausgeschrieben. Doch wie können die Entscheidungen überprüft werden?

Ein Büromaterialhändler hatte sich im Jahr 2006 erfolglos an einer Ausschreibung über die Lieferung von Drucker-Verbrauchsmaterial an eine Bundesbehörde beteiligt. 2009 erhielt er auf Nachfrage die Auskunft, der Auftrag wäre nicht an ihn vergeben worden, weil ein bestehender Vertrag wegen des Nichterreichens der vertraglich vereinbarten Mindestmenge noch nicht beendet sei.

Dem Händler schien dies unplausibel und wollte dies anhand des Lieferanten-Reportings der Behörde, die Aussagen über die gelieferten Mengen enthalten, kontrollieren. Dabei bezog er sich auf sein Recht als Staatsbürger auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (§ 1 IFG).

Nachdem ihm die Behörde mit Verweis auf das Vertraulichkeitsgebot im Vergaberecht verweigert wurde, hat er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf Akteneinsicht geklagt – und Recht bekommen (VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011; AZ: K 3505/09).

Trotz Informationsfreiheitsgesetz verweigern Behörden und Ministerien immer wieder Bürgern die Akteneinsicht. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf andere Gesetze oder Interessen des Staates, die höher als das Recht auf Informationsfreiheit des Bürger zu bewerten seien. Zudem existieren nicht für alle Bundesländer und Kommunen solche Gesetze oder vergleichbare Beschlüsse.

Oft müssen Bürger ihr Recht auf Informationsfreiheit erstreiten. Ausgerechnet das Bundesjustizministerium (BMJ) von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) verweigerte einem Anwalt die Auskunft über Vorbereitungsakten des BMJ für das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da es sich um ” typische Regierungstätigkeiten“ handle. Das BMJ holte sich damit vom Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2011 eine beschämende Niederlage ein.

Das Recht auf Informationsfreiheit ist ein wichtiger Bestandteil eines Staates mit freiheitlich-demokratischer Grundordnung. Nur wenn die Handlungen der staatlichen Gewalten – Exekutive, Legislative und Judikative, also Verwaltung, Gesetzgebung und Gerichte – für den Bürger als Souverän nachvollziehbar und transparent sind, besteht für diese eine Legitimation. Intransparenz staatlicher Entscheidungen fördert zudem Machtmissbrauch, Ineffizienz und Korruption.

Peter Schaar, Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, kritisiert, dass „das vor fünf Jahren in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz eine Vielzahl Ausnahmeregelungen enthält, nach denen staatliche Stellen die Herausgabe von Informationen verweigern können. Diese Ausnahmen müssen
überprüft und eingeschränkt werden.

Nach einem Rating des Center for Law and Democracy nimmt Deutschland unter 89 untersuchten Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen den fünfletzten Rang ein. Gemessen wurde unter anderem der Umfang der Auskünfte der Behörden, das Anfrageprozedere und die Ablehnungsmöglichkeiten. In Europa wurden der Informationsrechte für die Bürger von Finnland, Großbritannien, Irland und die Niederlande im Rating relativ gut bewertet. Allerdings sagt das Rating noch nichts darüber aus, wie die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze umgesetzt und von den Bürgern in Anspruch genommen werden.

Einen Anhaltspunkt dafür bieten Internetportale, die die Auskunftsanfragen der Bürger auswerten. Besonders stark in Anspruch genommen werden die Dienste in Großbritannien. In Deutschland wurden 2010 auf Bundesebene nur 1557 Anfragen von Bürgern auf Akteneinsicht gestellt, davon wurden 799 voll und 200 teilweise gewährt. 320 Anfragen wurden abgelehnt, der Rest befand sich noch in Bearbeitung.

In den Vorjahren lag die Anzahl der Anfragen mit Ausnahme beim Inkrafttreten des Gesetzes (2006: 2278 Anfragen) meist sogar darunter. „ Die Bundesländer führen leider keine Statistiken über die nach den jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzen gestellten Anträge in den Landes- und Kommunalverwaltungen“, sagt Dieter Hüsgen von Transparency International Deutschland. „Nach Schätzungen werden in Nordrhein-Westfalen bis zu tausend Anträge jährlich gestellt, in den kleinen Bundesländern teilweise kaum hundert Anträge jährlich.“

Gegen Informationsfreiheit der Bürger ist offiziell keine Institution oder Partei. Meist fordert die Opposition in den verschiedenen Entscheidungsebenen gegenüber der jeweiligen Regierung mehr Informationen für sich und die Bürger. Tendenziell stellen sich aber eher unionsgeführte Regierungen gegen die Einführung von Informationsfreiheitsgesetze. Auch bestehen in den meisten Kommunen keine explizite Regelungen.

Von 16 Bundesländern haben elf Länder ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz. Kein Informationsfreiheitsgesetz haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachen und Sachsen. Häufig wird dort ein solches Gesetz mit der Begründung abgelehnt, bestehende Gesetze würden bereits die Informationsfreiheit der Bürger ausreichend regeln.

Baden-Württemberg plant nach dem Regierungswechsel 2011 die rot-grüne geführte Regierung ein entsprechendes Gesetz. „ Es ist vorgesehen, zunächst die wissenschaftliche Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes abzuwarten, die im Frühjahr 2012 erfolgen soll. Mit der entsprechenden Auswertung dieser Evaluation werden die Vorarbeiten zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs aufgenommen,“ erläutert Katharina Nicol, vom Innenministerium Baden-Württemberg die Pläne. Ein konkreter Zeitpunkt für einen Gesetzesbeschluss durch den Landtag könne gegenwärtig aber noch nicht genannt werden.

Bundesländer ohne eigene Informationsfreiheitsgesetze stellen nicht die Informationsfreiheit, sonder die Notwendigkeit eigener Informationsfreiheitsgesetze in Frage. Durch bereits bestehende Gesetze sei für die Bürger der Informationszugang bereits geregelt. “Wer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft von Verwaltungsentscheidungen des Freistaates hat, egal, welcher Art dieses Interesse ist, der bekommt auch diese Informationen”, sagt Oliver Platzer, Pressesprecher des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.

Dass entscheide ein fachlich zuständiger Mitarbeiter der jeweiligen Behörde. “Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze anderer Bundesländer geben den Bürgern im Ergebnis nicht mehr Informationsrechte. Auch dort würde keine Akteneinsicht über Angelegenheiten gewährt, bei denen im Einzelfall höher zuwertende Interessen des Staates wie der Inneren Sicherheit, dem Urheberrecht oder dem Wettbewerbsschutz entgegenstehen. „In bestimmten Bereichen wird es immer einen Interessensgegensatz geben, bei dem es abzuwägen gilt, ob die Informationsfreiheit Vorrang hat”, so Platzer.

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt der Grundsatz: „Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.“ § 1 (1) IFG. Sofern in den jeweiligen Bundesländern ein entsprechendes Landesgesetz existiert, wird die Informationsfreiheit explizit auf Landesebene geregelt.

Nach Ansicht von Stefan Wehrmeyer von der „Open Knowledge Foundation Deutschland e.V in Berlin und Projektleiter der Internetplattform „FragDenStaat.de“, können die Bürger, die einen Antrag nach Auskunft nach dem Informationsgesetz stellen, die Chancen einer aussagekräftigen Beantwortung beeinflussen. Er empfiehlt den Interessierten, zuvor bereits veröffentlichte Informationen zum Bereich der Anfrage zu erkunden, um den Verwaltungsvorgang möglichst genau zu bestimmen.

“Hilfreich ist es, wenn man den Vorgang oder gar das Dokument schon recht genau benennen kann“, betont Wehrmeyer. „Man sollte die Anfrage auch freundlich und höflich und nicht in einem polemischen Stil formulieren.“ Um relevante Akten nicht von vornherein auszuschließen, empfehle es sich mehrere relevante Dokumente oder Vorgänge statt mit „oder“ mit „und“ anzufragen.

„Wichtig ist, dass die Antragsteller hartnäckig bleiben und den Rechtsweg zumindest bis zum Widerspruch gegen ablehnende Entscheidungen der Verwaltung beschreiten“, rät Dieter Hüsgen von der Arbeitsgemeinschaft Informationsfreiheit bei Transparency International Deutschland. „Auch die nach den jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzen installierten Informationsfreiheitsbeauftragten sollten notfalls angerufen werden, da dies kostenfrei ist und häufig zum Erfolg führt.“

Meist ist die Anfrage bei der zuständigen Behörde in Schriftform (Brief, Fax oder Mail) sinnvoll, wenn nicht sogar vorgeschrieben. Auch sollte von der Behörde vor Beginn des Auskunftsverfahren über eventuell entstehende Verwaltungskosten für den Antragsteller erbeten werden.

Bei einem IFG-Verfahren müssen die Verwaltungen diese Kosten auf Wunsch nennen – bei Ablehnungen entstehen für den Antragsteller keine Kosten. „Die meisten Auskünfte sind für die Antragsteller kostenfrei“, erläutert Wehrmeyer. „Bei aufwendigen Bearbeitungen kann die Behörde jedoch Verwaltungskosten – maximal bis 500 Euro – in Rechnung stellen“, sagt Wehrmeyer.

Bei der Informationsfreiheit für seine Bürger hat der Staat in Deutschland im internationalen Vergleich einen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Eine funktionierende Demokratie und ein Rechtsstaat lassen sich nicht mit Geheimniskrämerei von Verwaltungsorganen oder politischen Entscheidungsgremien vereinbaren. Wer Verwaltungsentscheidungen nicht nachvollziehen kann oder persönlich davon betroffen ist, sollte aus eigenem Interesse seine Informationsrechte wahrnehmen und Auskunft beantragen.

Informationen über das Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene mit Angaben zur Statistik und Kosten des Verfahrens bietet eine entsprechende Seite des Bundesinnenministerium sowie des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und die bisher in 11 Bundesländern existierenden Informationsfreiheitsgesetze finden sich unter einer entsprechenden Seite von Transparency International Deutschland. Das Land Bayern hat zwar kein entsprechendes Gesetz, aber fast 30 bayerische Kommunen haben so genannte Informationsfreiheits-Satzungen. Die internationalen Ratingergebnisse des Center for Law and Democracy können im Internet eingesehen werden.