Hamburg: Volksinitiative für Transparenz gestartet

Wenn es nach der neuen Volksinitiative geht, müssen Hamburgs Senat und die städtischen Behörden künftig sehr viel offener regieren und alle Verträge, Gutachten und Dienstanweisungen veröffentlichen. Unter dem Namen Transparenz schafft Vertrauen hat das Bündnis aus der Organisation Transparency International, dem Chaos Computer Club und dem Verein Mehr Demokratie deshalb am 28. Oktober 2011 eine Volksinitiative und den Entwurf für ein Transparenzgesetz Hamburg (TGH) eingereicht. Trotz des geltenden Informationsfreiheitsgesetzes hielten die Behörden den Bürgern zu viele Informationen vor, kritisierten die Initiatoren. Viele Verträge und Gutachten blieben mit dem Verweis auf zweifelhafte Schutzbestimmungen zu häufig unter Verschluss.

Größte Neuerung durch das Gesetz wäre ein Register im Internet, in dem Bürger alle “öffentlich relevanten Informationen” wie etwa Senatsbeschlüsse, Baugenehmigungen oder Verträge, die die Stadt geschlossen hat, kostenlos abrufen könnten. “Hamburg würde mit einem solchen bürgerfreundlichen Informationszugang eine Vorbildfunktion in Deutschland übernehmen”, sagt Gregor Hackmack von Mehr Demokratie. Mit dem aktuell geltenden Informationsfreiheitsgesetz hingegen falle Hamburg hinter andere Bundesländer wie Bremen und Berlin zurück. Dort stelle man den Bürgern mehr Informationen deutlich leichter zur Verfügung. In der Hansestadt seien die Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz teuer, mühsam und hielten Bürger davon ab, ihr Recht auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

Die Initiative fordert deshalb, das bestehende Prinzip umzukehren. Anstelle eines Antrags auf Informationen durch den Bürger sollen die Behörden die Bringschuld haben, ihre Informationen für alle zugänglich zu machen. Hackmack: “Zu einem mündigen Bürger gehört auch der ungehinderte Zugang zu Informationen.” Nur dann könnte sich jeder Einzelne über wichtige Entscheidungen eine Meinung bilden. “Hätte es das Transparenzgesetz schon gegeben”, mutmaßt Hackmack, “wäre die Elbphilharmonie jetzt möglicherweise schon fertig gebaut und zu einem Bruchteil der Kosten realisiert worden.” Der Entwurf zum Transparenzgesetz sieht nämlich vor, dass die Stadt Verträge 30 Tage vor Vertragsbeginn im Internet zugänglich macht. “Dann hätten zur Elbphilharmonie sicher noch viele Einwände vorgebracht werden können.”

Die Offenlegung derartiger Verträge hält die rechtspolitische Sprecherin der CDU, Viviane Spethmann, aus juristischer Sicht für sehr problematisch und übt insgesamt harsche Kritik an den Vorschlägen der Volksinitiative. “Wir halten die Ausweitung des Informationsfreiheitsgesetzes für unnötig”, so Spethmann. Das Gesetz war 2006 durch die CDU-Alleinregierung verabschiedet und 2009 gemeinsam in der Koalition mit den Grünen erweitert worden. Die Forderungen des Bündnisses gehen Spethmann zu weit. “Transparenz ist erstrebenswert, aber man muss sich damit im gesetzlichen Rahmen bewegen.” Außerdem befürchtet Spethmann einen unnötig hohen bürokratischen Aufwand. Andere Parteien sehen das anders: Mit den Linken und der GAL haben schon zwei Fraktionen ihre Sympathien für die Initiative signalisiert.

Sechs Monate hat das Bündnis nun Zeit, Unterschriften zu sammeln. Die Initiatoren gehen aber davon aus, dass sie die 10 000 benötigten Stimmen schon am 8. Dezember 2011 im Rathaus einreichen können. Im nächsten Schritt muss sich die Bürgerschaft mit dem Gesetzesvorhaben auseinandersetzen. Sollten die Parlamentarier den Vorschlägen des Bündnisses nicht folgen, können die Initiatoren ein Volksbegehren einreichen – an dessen Ende schließlich ein Volksentscheid stehen könnte. Dann müssten die Hamburger entscheiden, ob sie ein Transparenzgesetz wollen.

“Wir würden den Weg bis zum Ende gehen”, sagt Gregor Hackmack. “Der Idealfall wäre aber natürlich, wir könnten die SPD als Mehrheitsfraktion für unser Gesetz gewinnen.” Die stehe dem Thema Transparenz in der Verwaltung zwar generell positiv gegenüber, so Urs Tabbert, Fachsprecher Recht der SPD-Fraktion. “Aber man hat es hier mit einer rechtlich sehr komplexen Materie zu tun. Einen Umbau des Informationsfreiheitsgesetzes in Richtung eines Informationsveröffentlichungsgesetzes muss man sehr sorgfältig diskutieren.”

PM-CDU/CSU: Neues VIG wichtiges Verbraucherschutzprojekt der Koalition

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag in erster Lesung die Reform des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) beraten. Hierzu erklären der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Franz-Josef Holzenkamp, und die Verbraucherschutzbeauftragte Mechthild Heil:

“Wir haben ein neues, anwendungsfreundlicheres Verbraucherinformationsgesetz in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Die Novelle des VIG ist eines der wichtigen verbraucherschutzpolitschen Vorhaben der Koalition in dieser Legislaturperiode. Im Interessenfeld zwischen Bürger, Staat und Wirtschaft stärkt das Gesetz die Informationsmöglichkeiten der Verbraucher. Bei erheblichen Rechtsverstößen wie Grenzwertüberschreitungen wird eine Veröffentlichungspflicht der Behörden eingeführt. Dabei bleiben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch weiterhin geschützt. Durch die VIG-Novelle werden Informationen für die Verbraucher zukünftig kostengünstiger und schneller verfügbar sein, auch durch geringere und kürzere Einspruchsfristen für die Unternehmen. Zudem deckt das neue VIG eine breitere Produktpalette ab. Neben Informationen zu Lebensmitteln und Kosmetika können Verbraucher künftig auch Auskunft über Spielzeug, Haushaltsgeräte und Heimwerker-Artikel einholen. Auch dieses ist ein weiterer großer Fortschritt.”

PM-SPD: Schwarz-Gelb verspielt Chance fuer mehr Transparenz fuer Verbraucher

Zur Debatte zur Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes erklaert die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Elvira Drobinski-Weiss:

Wir brauchen eine neue Transparenz-Kultur. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen leicht und schnell erkennen koennen, was in und hinter den Angeboten am Markt steckt. Das Verbraucherinformationsgesetz koennte dafuer ein wichtiger Baustein sein. Doch Schwarz-Gelb droht diese Chance zu verspielen.

Bereits 2006 sind die Unternehmen aufgefordert worden Vorschlaege vorzulegen, wie sie Verbrauchern den Informationszugang gewaehren wollen. Fuer den Fall, dass keine Vorschlaege kaemen, wurde ein gesetzlich festgeschriebener Auskunftsanspruch vorgesehen. Wo also bleibt der gesetzliche Auskunftsanspruch gegenueber den Unternehmen?

Auch die Erweiterung des Auskunftsanspruchs auf alle Produkte und Dienstleistungen ist damals bereits vorbereitet worden. Und noch im April dieses Jahres hatte sogar die FDP die Ausweitung auf Finanzdienstleistungen gefordert. Doch im Entwurf ist keine Spur davon.

Die Kostenregelung zeigt, wie es um die Transparenzkultur dieser Bundesregierung steht. Kostendeckende Gebuehren will Schwarz-Gelb verlangen, wenn Anfragen zu Rechtsverstoessen 1.000 Euro ueberschreiten. Eine enorme Verschlechterung, denn bisher waren alle Anfragen zu Rechtsverstoessen kostenfrei. Damit werden vor allem Journalisten und Nichtregierungsorganisationen abgeschreckt.

Mit der Transparenz-Kultur liegt in Deutschland einiges im Argen. Auskunftsanspruch der Verbraucher, Naehrwertampel oder Hygiene-Smiley fuer Restaurants: Alltagstaugliche und verbrauchergerechte Transparenzmassnahmen werden aus den Reihen der Wirtschaft gern als Pranger gegeisselt – und mit Hilfe der Bundesregierung verhindert.

PM: BVerwG zum Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Bundesverwaltungsgericht, Termin am 3. November 2011 um 10.30 Uhr:

BVerwG 7 C 2.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 5.08; VG Berlin 2 A 68.06); BVerwG 7 C 3.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 6.10; VG Berlin 2 A 109.08); BVerwG 7 C 4.11 (OVG Berlin-Brandenburg 12 B 13.10; VG Berlin 2 K 98.09)

L. – RA Hannes Joachim Synofzik, Friedland – ./. Bundesrepublik Deutschland

S.-F. – RA Robert Schulte-Frohlinde, Berlin – ./. Bundesrepublik Deutschland

Dr. W. – RA Dr. Johannes Wasmuth, München – ./. Bundesrepublik Deutschland

Die Kläger haben beim Bundesministerium der Justiz jeweils einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht. Die noch streitigen Informationen betreffen Unterlagen zu einem mittlerweile abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren (Verfahren BVerwG 7 C 2.11), Vorlagen zu einem zwischenzeitlich der Sache nach überholten Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts zu Regelungen des Kindschaftsrechts (Verfahren BVerwG 7 C 3.11) sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Verfahren BVerwG 7 C 4.11). Das Bundesministerium der Justiz hat die begehrte Einsicht in die Akten abgelehnt, weil sich die streitigen Informationen auf typische Regierungstätigkeiten bezögen. Das Ministerium unterliege aber nur dann den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes, wenn es als Verwaltungsbehörde handele. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt und hat auch das Vorliegen von Gründen verneint, die dem grundsätzlich auch gegenüber den Bundesministerien bestehenden Informationsanspruch entgegenstehen könnten. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht jeweils zugelassene Revision der Beklagten.

PM: Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewähren

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26.10.2011 der Klage eines Journalisten auf Übersendung von Prüfungsniederschriften des Bundesrechnungshofs stattgegeben.

Der Bundesrechnungshof hatte verschiedene Stiftungen geprüft, die aus dem Haushalt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Zuwendungen für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben erhalten hatten. Der Journalist beantragte beim Bundesrechnungshof, ihm Kopien der Prüfungsergebnisse zu übersenden. Dabei berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Der Bundesrechnungshof lehnte den Antrag ab, weil er als sog. Vierte Gewalt keine Behörde sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, entschied das Oberverwaltungsgericht, dass dem Kläger grundsätzlich ein Informationsanspruch zustehe. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde auch auf den Bundesrechnungshof Anwendung, da dieser im Rahmen seiner Prüftätigkeit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Der Anspruch sei auch im Hinblick auf die konkreten Prüfungsniederschriften nicht ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Herausgabe dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs haben könnte.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 2593/10

Regierung ändert das Verbraucherinformationsgesetz

Die Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf (17/7374) zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vor. Nach Evaluation des im Mai 2008 in Kraft getretenen Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) soll der vorliegende Entwurf zur „verbraucherfreundlicheren Ausgestaltung“ des Gesetzes beitragen. Danach soll die Auskunftserteilung unbürokratischer erfolgen und die Bürger schneller durch die Behörden informiert werden. Dabei soll der Entwurf in „angemessener Weise“ die „schutzwürdigen Interessen Dritter berücksichtigen“. Das VIG soll darüber hinaus an die Vorschriften anderer Informationsgesetze angepasst werden, um die „Kohärenz“ des Informationszugangsrechts zu erhöhen

“Whistleblower”-Urteil des EGMR ist rechtskräftig

Mit Urteil vom 21. Juli 2011 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Deutschland wegen einer Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verurteilt (Beschwerde-Nr. 28274/08, Heinisch). Im Ausgangsfall hatte die Klägerin sich erfolglos gegen eine Kündigung zur Wehr gesetzt, die sie erhalten hatte, nachdem sie öffentlich auf vermeintliche Missstände in dem Pflegeheim, in dem sie arbeitete, hingewiesen hatte. Der EGMR hat mit diesem Urteil “Whistleblowern” deutlich den Rücken gestärkt.

Das Urteil des EGMR war seinerzeit nur von einer kleinen Kammer gefällt worden. Die Bundesregierung hätte die Möglichkeit gehabt, innerhalb von drei Monaten die große Kammer des Gerichtshofs anzurufen. Diese Frist hat sie ungenutzt verstreichen lassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Presseberichten zufolge bemüht die Klägerin sich um eine Wiederaufnahme des Kündigungsschutzprozesses mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin soll ihr außergerichtlich eine Abfindung in hoher fünfstelliger Höhe angeboten haben.

Geistiges Eigentum als Grenze der Informationsfreiheit

Von Dr. Christoph Schnabel

I. Einleitung – Informationsfreiheit und “Geistiges Eigentum”

Voraussetzungslose Ansprüche auf staatliche Informationen sind in Deutschland immer noch verhältnismäßig neu. Sie markieren eine Abkehr von der jahrhundertealten Tradition des Amtsgeheimnisses, der sich noch nicht alle Gesetzgeber anzuschließen vermochten. Bisher existieren im Bund und in elf Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze.1 Die von Informationsfreiheitsgesetzen vermittelten Ansprüche sind zwar voraussetzungs- aber nicht schrankenlos. In allen Gesetzen existieren Ausnahmen – zum Beispiel zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen, personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dies gilt auch für das “Geistige Eigentum”. Der Begriff ist nicht unumstritten,2 wird jedoch regelmäßig als Oberbegriff für Schutzrechte an immateriellen Gütern verwendet.3 Auch in Gesetzestexten zu verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen wird der Begriff verwendet, bedauerlicherweise ohne gesetzliche Präzisierung.4

Das “Geistige Eigentum” umfasst zumindest Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Titel und Geschmacks- und Gebrauchsmuster.5 Man könnte annehmen, dass bereits in dem Begriff die grundsätzliche Anerkennung der Schutzwürdigkeit immaterieller Güter als verfassungsrechtliches Eigentum zu sehen sei.6 Genaugenommen unterfällt aber nicht das “Geistige Eigentum” als solches dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.7 Vielmehr hat das BVerfG in einer Reihe von Entscheidungen anerkannt, dass zumindest bestimmte vermögenswerte Rechte am geistigen Eigentum vom institutionellen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sind.8 Die Informationsfreiheit – die in bestimmten Konstellationen diesen Schutzinteressen entgegenstehen kann – hat hingegen keinen Verfassungsrang.9 Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, um Eingriffe in grundrechtsgeschützte Positionen zu rechtfertigen. Das BVerfG hat Jahr: 2011 Heft: 10 Seite: 627 entschieden, dass die Schaffung von Transparenz ein legitimer Zweck der Gesetzgebung ist, der zum Beispiel durch Informationsfreiheitsgesetze erreicht werden kann.10 Zur Erreichung dieses Zwecks kann daher auch in grundrechtlich geschützte Positionen eingegriffen werden.

Nach § 6 S. 2 IFG-Bund11 besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Dies gilt auch für diejenigen Landesinformationsfreiheitsgesetze, die lediglich auf das IFG-Bund verweisen.12 Einige Länder haben eine entsprechende Vorschrift in ihre eigene Vollregelung aufgenommen.13 Die Landesinformationsfreiheitsgesetze der übrigen Länder enthalten keine ausdrückliche Ausnahme zum Schutz des “Geistigen Eigentums” im Gesetzestext.14 Trotzdem soll der Schutz des “Geistigen Eigentums” auch in diesen Landesregelungen der Informationsfreiheit Grenzen setzen. Zum Teil wird dies damit begründet, dass Regelungen zum “Geistigen Eigentum” Bundesgesetze sind, die dem Landesrecht vorgehen.15 Nach anderer Ansicht kann sich ein Schutz des “Geistigen Eigentums”, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nur aus der verfassungsrechtlichen Stellung ergeben.16

Entscheidend ist jedoch, ob durch informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche überhaupt in Rechte am “Geistigen Eigentum” eingegriffen wird. Dabei ist zwischen Rechten, die dem Grundsatz der Registeröffentlichkeit unterliegen (II.) und Urheberrechten (III.) zu unterscheiden.

II. Registeröffentlichkeit

Ein Großteil der Rechte des “Geistigen Eigentums” ist durch den Grundsatz der Registeröffentlichkeit geprägt.17 Dies bedeutet, dass der Schutz entweder erst durch die Eintragung in ein (öffentlich einsehbares) Register entsteht oder sich für bereits bekannte Marken durch die Eintragung verfestigen lässt. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) führt das Patent-, das Gebrauchsmuster-, das Marken-, und das Geschmacksmusterregister.

1. Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster

Patente sind gemäß § 1 Abs. 1 PatG neue technische Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ein erteiltes Patent hat nach §§ 9, 10 PatG die Wirkung eines absoluten Rechts und räumt dem Inhaber die alleinigen Nutzungsrechte ein. Das Patentregister ist nach §§ 30, 31 PatG für jedermann frei einsehbar. Ferner bestehen nach § 32 PatG Veröffentlichungspflichten für das Patentamt und die Patenterteilung ist nach § 58 Abs. 1 PatG im Patentblatt zu publizieren. Die unerlaubte Nutzung eines Patents ist nach §§ 139 ff. PatG verboten und sanktioniert.

Gebrauchsmuster werden auch als “Mini-Patente” bezeichnet. Sie sind “kleine Erfindungen” für die sich ein Patent nicht eignet oder nicht lohnt.18 Der Schutz entsteht gemäß § 11 GebrMG erst durch die Eintragung ins Register. Das Register ist nach § 8 Abs. 5 GebrMG für jedermann einsehbar und Registereintragungen sind nach § 8 Abs. 3 GebrMG zu veröffentlichen. Schutz gegen die unerlaubte Nutzung des eigenen Gebrauchsmusters bieten §§ 24 ff. GebrMG.

Marken sind Zeichen (zum Beispiel Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben oder Hörzeichen), die der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens dienen und geeignet sind, diese von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke entsteht nach § 4 MarkenG durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom DPMA geführte Register (Nr. 1), durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Nr. 2) oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke (Nr. 3). Während die Alternativen Nr. 2 und Nr. 3 von § 4 MarkenG also schon eine Bekanntheit voraussetzen, kann der Markenschutz nach Nr. 1 nur durch die Eintragung erreicht werden. Auch dann besteht aber Publizität: Die Einsicht in das Markenregister ist nach § 62 MarkenG voraussetzungslos möglich,19 Markeneintragungen in das Register sind außerdem nach § 41 MarkenG zu veröffentlichen. Andere Personen als der Markeninhaber dürfen die Marke grundsätzlich nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen (§ 14 MarkenG).

Geschmacksmuster schützen das Design dreidimensionaler Gegenstände oder zweidimensionaler Muster, also ästhetische Leistungen. Der Schutz entsteht erst durch Eintragung in das entsprechende Register nach § 11 GeschmMG.20 Einblicke in das Register sind nach § 22 GeschmMG voraussetzungslos möglich, wenn das Muster bekannt gemacht worden ist. Die Eintragung in das Register ist nach § 20 GeschmMG bekannt zu machen. Der Inhaber des Geschmacksmusters ist nach §§ 37 ff. GeschmMG geschützt, allerdings gilt nach § 40 Nr. 1 GeschmMG eine Ausnahme für Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden.

Voraussetzung für einen Schutz ist für alle diese Rechte die Eintragung in ein öffentlich einsehbares Register oder die Bekanntheit im Verkehr.21 Die dem Inhaber durch die Fachgesetze eingeräumten Rechte sollen ihm alleine die Möglichkeit der Nutzung des “Geistigen Eigentums” geben. Die Kenntnisnahme von der geschützten Idee durch Dritte soll durch sie nicht verhindert werden, vielmehr steigt gerade bei Marken und Mustern der Wert mit ihrer Bekanntheit. Deshalb fehlt den Schutzvorschriften der Gehalt einer Informationsrestriktion. Dies ist aber Vorausset-Jahr: 2011 Heft: 10 Seite: 628 zung für eine Kollisionslage mit informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen.22 Für Rechte des geistigen Eigentums, die dem Grundsatz der Registeröffentlichkeit unterliegen oder die Bekanntheit im Verkehr voraussetzen, scheidet eine Einschränkung informationsfreiheitsrechtlicher Ansprüche daher in aller Regel aus.23 Nach der Gegenansicht sei bei informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen auch zu berücksichtigen, ob von dem geschützten Recht in unerlaubter Weise Gebrauch gemacht werden soll.24 Diese Ansicht verkennt, dass gegen den unerlaubten Gebrauch fachgesetzlicher Schutz besteht.25 Ferner ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Verweigerung der Einsicht zum Beispiel in eine eingetragene und registeröffentliche Marke dem Missbrauch der Marke vorbeugen soll.

2. Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Ein Unterschied besteht lediglich dann, wenn es sich um Entwürfe von Patenten, Marken oder Mustern handelt, die also noch im Entstehungsstadium sind und deren Entwürfe bei einer Behörde vorhanden sind.26 Da Entwürfe weder bereits im Register eingetragen sein noch Verkehrsgeltung erlangt haben können, besteht hier zwar ein Geheimhaltungsbedürfnis. Jedoch ist unklar, ob diese Entwürfe bereits den Schutz des “Geistigen Eigentums” für sich reklamieren können, die Fachgesetze greifen jedenfalls noch nicht.27 Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, da unveröffentlichtes “Geistiges Eigentum” oder solches, das sich noch im Entwicklungsstadium befindet, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis28 zu qualifizieren sein dürfte und daher nach den entsprechenden Ausnahmeregelungen im Informationsfreiheitsgesetz29 Schutz genießt.30 Ein Unterschied kann sich nur dann ergeben, wenn die Regeln zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Abwägungen zulassen,31 die Norm zum Schutz des “Geistigen Eigentums” jedoch nicht.32

Gegen die Annahme, dass ein ausreichender Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gewährt werde, wird eingewandt, dass die öffentliche Hand wegen des grundrechtlichen Hintergrunds nicht Inhaber von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein könne.33 Zum einen ist diese Aussage in ihrer Allgemeinheit unzutreffend.34 Zum anderen soll sich auch für “Geistiges Eigentum” der Schutzbedarf aus den anwendbaren Grundrechten ergeben. Daher würde hier das Gleiche gelten. Ferner enthalten Informationsfreiheitsgesetze regelmäßig Ausnahmen zum Schutz “fiskalischer Interessen”, die eine Entsprechung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse Privater darstellen, so dass keine Schutzlücke entsteht.35

Zusätzlich wird der Einwand erhoben, dass Erfindungen oder Geschmacksmuster von Privatpersonen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein könnten.36 Zwar wird für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein Bezug zu einem Unternehmen verlangt.37 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist hierfür eine “geschäftliche Handlung” erforderlich. Diese wiederum wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert als “jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens (…), bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt”. Der Anwendungsbereich ist damit so weit, dass die verbleibenden Fälle wohl nur theoretischer Natur sind, bei denen, so sie denn überhaupt jemals auftreten, die Schutzwürdigkeit zu problematisieren wäre.

III. Urheberrechte

Durch das Urheberrecht wird nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers geschützt. Der Schutz entsteht automatisch mit Fertigstellung des Werks, auch ohne Veröffentlichung. Der Grundsatz der Registeröffentlichkeit gilt hier nicht.38 Als geschützte Werke nach § 2 Abs. 1 UrhG sind für die Informationsfreiheit vor allem Sprachwerke (Nr. 1) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Nr. 7) interessant. Dies betrifft insbesondere Gutachten39 und juristische Schriftsätze.40 In jedem Fall müssen die Werke persönliche Schöpfungen des Urhebers sein, die einen geistigen Gehalt aufweisen und eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden haben und die Individualität des Urhebers muss zum Ausdruck kommen.41 Diese Kriterien, deren Voraussetzungen sich nur sehr schwer verallgemeinern lassen, machen das Urheberrecht zu einem sehr anspruchsvollen Rechtsgebiet, in dem richterliche Entschei-Jahr: 2011 Heft: 10 Seite: 629 dungen nur schwer vorhersagbar sind. Aus diesem Grund gehen Behörden oft zu schnell vom Vorliegen eines Urheberrechts aus, wenn dies von einem vermeintlichen Rechteinhaber behauptet wird.

Rechtsanwälte weisen regelmäßig darauf hin, dass auch ihre Schriftsätze alleine aufgrund der Zusammenstellung geschützt seien. Dies ist zwar möglich, jedoch nur dann der Fall, wenn die in ihm zutage tretende Leistung über das alltägliche routinemäßige Schaffen hinausgeht.42 Die Anwendung von Denkgesetzen, Fachwissen und die Berücksichtigung von Erfahrung genügen dafür nicht. Vielmehr muss sich die Zusammenstellung des Schriftsatzes vom alltäglichen Schaffen deutlich abheben, was der Fall sein kann, wenn der Anwalt umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien auswählt und einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern zusätzlich schöpferische Phantasie und Gestaltungskraft zeigt.43 In der Praxis dürfte ein Großteil der in dieser Hinsicht behaupteten Rechtsverletzungen schon daran scheitern, dass überhaupt kein Urheberrecht vorliegt. Durch eine genauere Prüfung der hier dargestellten Voraussetzungen könnten viele Fälle wohl leicht im Sinne der Informationsfreiheit gelöst werden.

Bei Behörden liegen aber unzweifelhaft auch Informationen vor, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Dabei ist zwischen Werken zu unterscheiden, die von Behördenmitarbeitern erstellt wurden (1.), solchen, die im Auftrag einer Behörde erstellt wurden (2.) und solchen, auf die beides nicht zutrifft (3.).

1. Amtliche Werke

Ein amtliches Werk liegt vor, wenn das Werk aus einem Amt stammt oder einem Amt zuzurechnen ist.44 Dies ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Werk von einer Privatperson oder einem Amtsbediensteten in privater Funktion geschaffen wurde. Entscheidend ist die Verantwortung des Amtes, die sich zum Beispiel aus der amtlichen Veranlassung oder der Finanzierung mit öffentlichen Mitteln ergeben kann.45 § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt, dass für Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen kein urheberrechtlicher Schutz besteht. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass grundsätzlich auch amtliche Werke durch das Urheberrecht geschützt sind.46 Ein solcher Schutz besteht aber zumindest dann nicht, wenn amtliche Werke im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind.47

Dass ein Urheberrecht besteht, bedeutet aber noch nicht, dass eine Herausgabe der Information unzulässig wäre. Im Gegenteil ist zu fragen, ob die Behörde sich auf ein entgegenstehendes Urheberrecht berufen kann. In der Literatur wird vertreten, dass eine Behörde sich nur dann auf eigenes “geistiges Eigentum” berufen darf, wenn sich eine ausdrückliche Regelung zu dessen Schutz im jeweils anwendbaren Informationsfreiheitsgesetz findet.48 In Hamburg, Berlin, NRW und Schleswig-Holstein wäre es Behörden danach verwehrt, sich auf ein eigenes Urheberrecht zu berufen, in den anderen Bundesländern hingegen zulässig. Die Unterscheidung erscheint willkürlich. Es sind keine einleuchtenden Gründe für diese Differenzierung ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, warum dies den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln sollte. Ziele jeder IFG-Gesetzgebung sind die Erhöhung der Transparenz des Verwaltungshandelns und das voraussetzungslose Zugänglichmachen von amtlichen Informationen. Die Verwaltung ist deshalb immer daran gehindert, sich auf das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers zu berufen, sofern keine Gründe existieren, die über die bloße Inhaberschaft des ausschließlichen Rechts hinausgehen. Unter der Geltung eines Informationsfreiheitsgesetzes ist die Transparenz der Grundsatz, Ausnahmen sind begründungspflichtig. Die Tatsache, dass ein Urheberrecht der Verwaltung besteht, reicht alleine nicht aus. Nach richtiger Ansicht gilt dies unabhängig davon, ob das entsprechende Informationsfreiheitsgesetz eine ausdrückliche Regelung enthält oder nicht.

2. Werke im Auftrag einer Behörde

Fraglich ist, wie es sich bei Werken verhält, die von Dritten für eine Behörde erstellt wurden, ohne dass es sich dabei um ein amtliches Werk handelt.49 In diesen Fällen besteht ein Urheberrecht eines Privaten, der der Behörde vertraglich Nutzungsrechte überträgt. Fraglich ist, ob zu den übertragenen Nutzungsrechten auch die Herausgabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz gehört. In der Regel wird sich eine Behörde im Rahmen der Vertragsvereinbarung ein weit gehaltenes Benutzungsrecht einräumen lassen. Dann ist auch die Herausgabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfasst und der Schöpfer kann sie nicht verhindern.50 Das Nutzungsrecht wird der Behörde dabei häufig ohne zusätzliche Kosten eingeräumt.51 In diesem Fall entstehen keine Vergütungsansprüche des Urhebers für Vervielfältigungen durch die Behörde zur Befriedigung von informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüchen.

Ferner ist die Zweckübertragungsregel zu berücksichtigen. Nach § 31 Abs. 5 UrhG lässt sich der Umfang der Rechtseinräumung durch den Zweck des zugrundeliegenden Vertrages bestimmen. Dies soll auch dann gelten, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig ist.52 Für Länder, die über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, und den Bund ist von einer Nutzung für amtliche Zwecke immer auch die Anfertigung von Kopien zur Erfüllung gesetzlich eingeräumter Informationsansprüche umfasst. Die konkludent vereinbarte Nutzung nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann aber nach § 32 UrhG vergütungspflichtig sein.53 Bei anderen Ländern kann es mangels Informationsfreiheitsgesetz nicht zu einem Konflikt kommen. Es bleiben nur noch wenige Konstellationen übrig, zum Beispiel wenn ein Gutachten, das eine hinreichende geistige Schöpfungshöhe erreicht, von der Verwaltung, in deren Auftrag es erstellt wurde, weitergegeben wird an die Verwaltung eines Landes, das unter dem Regime eines Informationsfreiheitsgesetzes steht. In diesen Fällen ist so zu verfahren, wie im Folgenden gezeigt wird.

Es bleibt nur ein sehr kleiner Kreis von Konstellationen, in denen es überhaupt zu einem Konflikt zwischen Informationsfreiheit und Urheberrecht kommen kann: Es muss sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines Privaten handeln, das einer Behörde als amtliche Information vorliegt, ohne von dieser in Auftrag gegeben worden zu sein. Dies ist zum Beispiel bei Bauplänen eines Architekten der Fall. In derartigen Konstellationen ist genau zu untersuchen, welche Handlungen der Behörde in welche Rechte des Schöpfers eingreifen. Im Regelfall fertigt die Behörde Kopien für den Informationssuchenden an und übersendet diese. Dies sind Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG).54 Sie stellen daher einen echten Konfliktfall dar.

a) Einsichtnahme und Privatkopie

Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass es der Behörde verwehrt wäre, dem Antragsteller den Inhalt der begehrten Informationen mitzuteilen. Dies betrifft die Frage, was genau der Schutzgegenstand des Urheberrechts ist. Es herrscht Übereinstimmung, dass eine bloße Idee nicht Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes sein kann.55 Damit ist aber noch nicht beantwortet, ob ein abtrennbarer Werkinhalt genauso urheberrechtlichen Schutz genießt wie seine Form. Von der heute herrschenden Meinung wird diese Frage bejaht.56 Für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gilt aber eine Besonderheit: Nach der Rechtsprechung kann sich der Urheberrechtsschutz in aller Regel nur aus der Form ergeben,57 an die entsprechend geringe Anforderungen gestellt werden.58

Es besteht dann die Möglichkeit, dass die Behörde dem Antragsteller Einblick in Unterlagen gewährt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werken eingeräumt wird, keine Verbreitung, wenn nicht Eigentum an einem Werkstück übertragen wird.59 Die Behörde ist also auch dann befugt (und damit verpflichtet), dem Antragsteller Einblick in die urheberrechtlich geschützten Unterlagen zu gewähren, wenn die Anfertigung von Kopien unzulässig wäre.60 Dieses Ergebnis stellt keine Umgehung der urheberrechtlichen Vorgaben dar. Da die Form geschützt werden soll, die eine bestimmte Idee gefunden hat, ist die Einsichtnahme in amtliche Informationen urheberrechtlich irrelevant.61 Im Berliner Informationsfreiheitsgesetz findet sich mit § 13 Abs. 5 sogar eine Spezialregelung zu dieser Frage. Diese stellt ausdrücklich klar, dass das Verbot, Kopien herauszugeben, das Recht auf Akteneinsicht oder -auskunft unberührt lässt.

Soweit die Voraussetzungen von § 53 UrhG vorliegen, könnte ein Antragsteller sich auch einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch anfertigen.62 Diese Voraussetzungen sind vielfältig und im Einzelnen heftig umstritten.63 Die Behörde ist jedenfalls nicht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen, bevor sie Akteneinsicht gewährt. Sie hat keine Garantenstellung für das Verhindern urheberrechtswidriger Vervielfältigungen, dies liegt allein in der Verantwortung des Antragstellers. Weder dem Gesetz noch allgemeinen Rechtsregeln ließe sich in dieser Konstellation eine Garantenpflicht entnehmen. Dem widerspricht auch nicht die Begründungspflicht des § 7 Abs. 1 S. 3 IFG-Bund für Anträge auf Daten Dritter, die nach § 6 IFG-Bund als “Geistiges Eigentum” oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. Die Begründungspflicht dient nicht der urheberrechtlichen Kontrolle durch die Behörde.64 Diese Pflicht zur Offenlegung der Motivation eines Informationsfreiheitsbegehrens ist auch ansonsten überflüssig, da bei § 6 IFG-Bund keine Abwägungsmöglichkeit besteht.65 Die Begründung kann höchstens als Entscheidungshilfe für den Rechteinhaber dienen, ob er eine Einwilligung erteilt, die nach dem IFG-Bund der einzige Weg zur Überwindung eines Konflikts zwischen dem “Geistigen Eigentum” oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Informationsfreiheit ist.66

b) Vervielfältigung zur Verwendung in Verfahren vor einer Behörde, § 45 UrhG

§ 45 UrhG erlaubt Vervielfältigungen zur Verwendung in Verfahren vor einer Behörde. Es ist aber nicht abschließend geklärt, ob damit auch Vervielfältigungen zur Befriedigung von Informationsfreiheitsbegehren erlaubt sind.67 Es wird argumentiert, dass die Vervielfältigungen nicht erforderlich seien, um das Verfahren durchzuführen, sondern das alleinige Ziel des Verfahrens, weshalb § 45 UrhG keine Anwendung finden könne.68 Diese Auslegung begrenzt die Privilegierung des § 45 UrhG auf Fälle, in denen die Vervielfältigung eines urheberrechtlichen Werks nur eine Nebenrolle spielt. Warum Eingriffe nur als Nebenzweck, nicht jedoch, bei gleicher Eingriffstiefe, als Hauptzweck eines Verfahrens möglich sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch das Argument, § 45 UrhG sei nach gesetzgeberischer Intention und objektiver Funktion auf die Verfahrenszwecke beschränkt, die bei seiner Einführung normiert waren, vermag nicht zu verfangen. Der Wortlaut der Norm lässt keine inhaltliche Beschränkung irgendeiner Art auf bestimmte behördliche oder gerichtliche Verfahren erkennen. Da die Norm der Rechtspflege dient und Verwaltungsverfahren ermöglichen will, ergibt es auch keinen Sinn, bestimmte Verfahren davon auszunehmen. Die urheberrechtliche Standardliteratur stellt ausdrücklich fest, dass Vervielfältigungen von der Behörde an Beteiligte des Verfahrens außerhalb der Behörde herausgegeben werden können und keine Pflicht zur Vernichtung nach Abschluss des Verfahrens existiert.69

Es stimmt, dass § 45 UrhG bei dieser Auslegung urheberrechtliche Probleme im Rahmen von Informationsansprüchen gegen Behörden beseitigen würde. Dass dies dem Gesetzgeber des IFG-Bund nicht bewusst war, spricht aber nicht zwingend gegen eine entsprechende Auslegung von § 45 UrhG, insbesondere liegt kein Zirkelschluss vor.70 Jahr: 2011 Heft: 10 Seite: 631 Die Ausnahme in § 6 S. 1 IFG-Bund gilt “soweit der Schutz Geistigen Eigentums entgegensteht”. Wenn dies bei sinnvoller Auslegung von § 45 UrhG nicht der Fall ist, kann dies nicht dazu führen, dass das Urheberrecht anders ausgelegt werden muss, damit der IFG-Gesetzgeber keine sinnlosen Normen erlässt.71 Diese Ansicht wäre von einem Zirkelschluss nicht weiter entfernt als die Gegenansicht.

c) Erstveröffentlichung nach § 12 UrhG durch Übergabe an Behörde?

Ein informationsrestriktiver Charakter kommt dem Recht der Erstveröffentlichung nach § 12 UrhG zu. Dabei ist aber zu beachten, dass der Schutz des Erstveröffentlichungsrechts nur so weit reicht wie das Urheberrecht. Ansonsten hat der Urheber allerdings nach § 12 UrhG das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.72 Dabei stellt sich die Frage, ob nicht bereits durch die Übergabe des Werks an eine Behörde, die einem Informationsfreiheitsgesetz unterliegt, eine Veröffentlichung gegeben ist.73 Eine Veröffentlichung liegt vor, wenn das Werk mit Zustimmung des Schöpfers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.74 Dafür reicht schon die Kenntnisgabe an einzelne Personen, weil es auf die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt. Nach herrschender Ansicht soll die Übergabe an eine IFG-verpflichtete Behörde jedoch nicht ausreichen. Dafür wird wieder darauf verwiesen, dass jede andere Ansicht einen Zirkelschluss darstelle.75 Dieses Argument trägt hier noch viel weniger als bei § 45 UrhG, denn eine solche Auslegung beseitigt nur ein einzelnes urheberrechtliches Problem und nicht den Großteil. Außerdem kann diese Ansicht nicht erklären, warum die Übergabe an eine Behörde, die dem IFG unterliegt, keine Veröffentlichung sein soll, die Herausgabe an einen einzelnen Antragsteller (der ja bei der weiteren Verwendung auch dem UrhG unterliegt) hingegen schon. Die Tatsache, dass mehrere IFG-Gesetzgeber dem “Geistigen Eigentum” einen hohen Stellenwert beigemessen haben, kann nicht dazu führen, dass jede Auslegung, bei der sich das Urheberrecht nicht gegen Informationsfreiheitsansprüche durchsetzt, einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen soll.

IV. Ergebnis und Fazit

Der auch vom Gesetzgeber beschworene Konflikt zwischen den Rechten des “Geistigen Eigentums” und der Informationsfreiheit dürfte in der Praxis nur in den allerseltensten Fällen tatsächlich bestehen.76 Für Rechte, die dem Prinzip der Registeröffentlichkeit unterliegen, scheidet er fast immer aus. Beim Urheberrecht ist ein Konflikt nur denkbar, soweit es um Werke Dritter geht, die die Behörde nicht in Auftrag gegeben hat. Selbst dann ist die Akteneinsicht des Antragstellers grundsätzlich möglich und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 UrhG auch das Anfertigen einzelner Kopien. Darüber hinaus dürfen sich Behörden nicht auf ein eigenes Urheberrecht berufen, um Antragstellern den Zugang zu Informationen zu verwehren. Dass für die verbliebenen Fälle überhaupt ausdrückliche Ausnahmen in Informationsfreiheitsgesetzen geschaffen wurden, spricht für die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem “Geistigen Eigentum” seit einigen Jahren zumisst, nicht für die praktische Relevanz dieser Fälle.

1 Lediglich Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen und Bayern haben bisher kein Landes-IFG.
2 Raue, NJW-Editorial 11/2011, verklärt die Idee “vom geistigen Eigentum als naturrechtlichem Besitzstand” zu einem Teil der Menschenwürde; a. A. Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101, der “Geistiges Eigentum” für einen “Kampfbegriff der rechtspolitischen Diskussion” hält. Der Begriff wird jedoch in Informationsfreiheitsgesetzen benutzt, s. z. B. § 6 S. 1 IFG-Bund.
3 Seidel, in: Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, Rn. 887. Siehe dazu auch Lenski, NordÖR 2006, 89, 90 m. w. N.
4 Einige Gesetzesbegründungen enthalten jedoch (unvollständige) Aufzählungen, vgl. z. B. Hmb. Bürg.-Drs. 19/1283, S. 13.
5 Auf Ausführungen zu Sorten, Halbleitern und Topographien muss aus Platzgründen verzichtet werden.
6 Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung, 1999, S. 115.
7 Ungenau daher Seidel, in: Franßen/Seidel (Fn. 3), Rn. 895 und Berger, in: Berger/Roth/Scheel, IFG, 2006, § 6 Rn. 3.
8 Zum Urheberrecht: BVerfGE 31, 229, 239; 77, 263, 270; 79, 1, 25; zum Patenrecht: E 36, 281, 290 ff.; zum Warenzeichen: E 51, 193, 217 f.; zum Leistungsschutzrecht: E 81, 208, 219 f.
9 Sie darf nicht mit dem gleichnamigen Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG verwechselt werden, das ein reines Abwehrrecht darstellt.
10 BVerfG, 25. 2. 2008 – 1 BvR 3255/07, NJW 2008, 1435, 1436.
11 Gesetz v. 5. 9. 2005, BGBl. I, S. 2722.
12 Saarländisches IFG (SIFG) v. 12. 7. 2006, Amtsblatt 2006, S. 1624; Thüringer IFG (ThürIFG) v. 20. 12. 2007, GVBl 2007, S. 256.
13 § 11 Rheinland-Pfälzisches IFG (LIFG) v. 26. 11. 2008, GVBl 2008, S. 296; § 8 Mecklenburg-Vorpommersches IFG (IFG M-V) v. 10. 7. 2006, GVOBl. 2006, S. 556; § 6 S. 1 Bremisches IFG (BremIFG) v. 16. 5. 2006, Brem. GBl. 2006, S. 263; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Akteneinsichts- und Informationsfreiheitsgesetz (AIG) v. 10. 3. 1998, GVBl. I 1998, S. 46; § 6 S. 1 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) v. 19. 6. 2008, GVBl. LSA 2008, S. 242.
14 Dies betrifft das Hamburgische IFG (HmbIFG) v. 17. 2. 2009, HmbGVBl. 2009, S. 29; IFG Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) v. 27. 11. 2001, GV. NRW 2001, S. 806; Berliner IFG (BerlIFG) v. 15. 10. 1999, GVBl. 1999, S. 561; IFG Schleswig-Holstein (IFG-SH) v. 9. 2. 2000, GVOBl. 2000, S. 166.
15 So Lindemann, in: Friedersen/Lindemann, IFG-SH, 2000, S. 62; die Gesetzesbegründung zum Neuerlass des HmbIFG Bürgersch.-Drs. 19/1283, S. 13; Lenski, NordÖR 2006, 89, 90.
16 So Seidel, in: Franßen/Seidel (Fn. 3), Rn. 896.
17 Siehe dazu und zum Folgenden Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 21 ff.; Lenski, NordÖR 2006, 89, 91 ff.
18 BT-Drs. 10/3903, 15.
19 Unter http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger sind auch Onlinerecherchen möglich.
20 Eine Ausnahme stellt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar, siehe dazu Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Rn. 1 ff.
21 Ausnahmen bilden das geheime Patent (§ 50 PatG) und das geheime Gebrauchsmuster (§ 9 GebrMG). Diese beziehen sich auf nach § 93 StGB geschützte Staatsgeheimnisse, so dass hier andere Sperren für die Herausgabe einer Information nach dem jew. IFG greifen wie z. B. der Schutz der öffentlichen Sicherheit.
22 Schoch (Fn. 17), § 6 Rn. 17; Lenski, NordÖR 2006, 89, 90.
23 Ebenso Kloepfer, DVBl. 2005, 1277, 1284; Seidel, in: Franßen/Seidel (Fn. 3), Rn. 888; Schoch (Fn. 17), § 6 Rn. 26; Lenski, NordÖR 2006, 89, 91.
24 So Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 6 Rn. 17.
25 S. o. und vgl. Schoch (Fn. 17), § 6 Rn. 58.
26 Sie können dann urheberrechtlichen Schutz genießen (s. dazu unten unter III.), der aber mit der Veröffentlichung erlischt, Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 65 zu Patenten. Die Tatsache, dass ein Urheberrecht existiert, bedeutet nicht unbedingt, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, vgl. VG Berlin, 24. 8. 2004 – 23 A 1.04, Rn. 22.
27 Dies gilt zumindest im Grundsatz, s. im Detail zur analogen Anwendbarkeit der Schutzvorschriften Hofmann, Immaterialgüterrechtliche Anwartschaftsrechte, 2009, passim; Schoch (Fn. 17), § 6 Rn. 27 m. w. N. geht trotzdem von der Anwendbarkeit von § 6 S. 1 IFG-Bund aus.
28 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellen in der Praxis die größte Hürde für Informationssuchende dar. Die Verwaltung geht oft vorschnell davon aus, dass diese betroffen sind. S. allg. zur Problematik Hoeren, Informationsfreiheit und Informationsrecht – Jahrbuch 2008, S. 105 ff.
29 § 6 S. 2 IFG-Bund (auf den SIFG und ThürIFG verweisen); § 6 S. 2 IZG LSA; § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG; § 6 S. 2 BremIFG; § 8 IFG-MV; § 11 S. 2 LIFG; § 10 HmbIFG; § 8 IFG NRW; § 7 BerlIFG; § 11 IFG-SH.
30 Lenski, NordÖR 2006, 89, 91 f.
31 Dies ist nur bei HmbIFG, IFG NRW, BerlIFG und IFG-SH der Fall.
32 Hierbei ist unklar wie die Gesetze einzuordnen sind, die keine ausdrückliche Regel zum Schutz des “Geistigen Eigentums” enthalten. Die Gesetzesbegründungen scheinen eher von einem absoluten Schutz auszugehen.
33 So Lenski, NordÖR 2006, 89, 92.
34 S. ausf. zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der öff. Hand Polenz, DÖV 2010, 350 ff.; ferner BGH, 10. 5. 1995 – 1 StR 764/94, NJW 1995, 2301 zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
35 So z. B. § 8 Nr. 4 HmbIFG. Die Gesetzesbegründung (Bürgersch.-Drs. 19/1283, 12) stellt ausdrücklich den Bezug zu Geschäftsgeheimnissen Privater her.
36 S. hierzu Lenski, NordÖR 2006, 89, 92.
37 Vgl. die Definition bei Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 17, Rn. 4. Mangels gesetzlicher Definition ist auf die durch Rspr. und Lit. zum Wettbewerbsrecht erfolgte Ausgestaltung des Begriffs zurückzugreifen.
38 Zwar existiert nach § 138 UrhG ein voraussetzungslos einsehbares Register, in welches die wahren Namen der Schöpfer anonym oder pseudonym veröffentlichter Werke nach § 66 UrhG eingetragen werden können. Dieses hat jedoch fast keine praktische Bedeutung. Im Jahr 2009 sind nur 8 Anträge zur Eintragung des wahren Namens eines Werks eingegangen, vgl. Jahresbericht des DPMA 2009, 111. Ferner sind in dem Register auch gar nicht die vollständigen Werke enthalten, sondern lediglich deren Titel.
39 So hat z. B. das Bundesministerium der Justiz die Herausgabe eines Gutachtens zur Vorratsdatenspeicherung unter Berufung auf ein entgegenstehendes Urheberrecht der Gutachter verweigert, siehe AK Vorratsdatenspeicherung “Politische Einflussnahme auf unliebsame Forscher?” v. 1. 2. 2011, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/428/55/lang,de/.
40 BGH, 17. 4. 1986 – I ZR 213/83, GRUR 1986, 739 ff.; ausf. zum urheberrechtlichen Schutz rechtswissenschaftlicher Texte Werner, UFITA 2008, Band 1, 7 ff.
41 S. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 2 Rn. 8 ff.
42 S. dazu und zum Folgenden Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 2 Rn. 92 m. w. N.
43 BGH, 17. 4. 1986 – I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 741.
44 BGH, 21. 11. 1991 – I ZR 190/89, NJW 1992, 1316, 1319 m. w. N.
45 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 5 Rn. 33.
46 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 5 Rn. 2.
47 Das Recht auf Zugang nach dem IFG selbst stellt jedoch noch keine Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG dar, vgl. BayVGH, DVBl. 2009, 323 ff.; allg. zu den Anforderungen an diese Voraussetzungen s. Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl. 2008, § 5 Rn. 11; enger: Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 5 Rn. 6.
48 So Lenski, NordÖR 2006, 89, 90.
49 Hiermit ist nicht die bloße Übergabe eines Werks an eine Behörde gemeint, s. dazu III.3.
50 VG Berlin, 21. 10. 2010 – 2 K 89.09, Rn. 37 f.
51 So z. B. § 15 der Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des BMU, Stand: Januar 2003 (Z I 3 -03015/22).
52 BGH, 27. 9. 1995 – I ZR 215/93, NJW 1995, 3252.
53 Siehe dazu Lenski, NordÖR 2006, 89, 95 f.
54 Vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14.
55 S. nur Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 2 Rn. 51 m. w. N. aus der Rspr.
56 S. dazu Lenski, NordÖR 2006, 89, 93 m. w. N.
57 BGH, 17. 4. 1986 – I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740; BGH, 21. 11. 1980 – I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353; LG Köln, 19. 5. 1993 – 28 O 424/92, GRUR 1993, 901, 902.
58 Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 2 UrhG Rn. 25.
59 EuGH, 17. 4. 2008 – C-456/06, EuZW 2008, 346 ff.; dem folgend BGH, 22. 1. 2009 – I ZR 247/03, NJW 2009, 2960, 2961.
60 VG Frankfurt, 23. 1. 2008 – 7 E 3280/06 (V), NVwZ 2008, 1384, 1388.
61 Schoch (Fn. 17), § 7 Rn. 91.
62 Ebenso Schoch (Fn. 17), § 7 Rn. 91.
63 Sie können hier nicht vollständig wiedergegeben werden, s. dazu Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 53 Rn. 13 ff.
64 So aber Lenski, NordÖR 2006, 89, 95.
65 Kloepfer/v. Lewinski, DVBl. 2005, 1277, 1285.
66 Ebenso Schoch (Fn. 17), § 7 Rn. 25.
67 Für eine Anwendung in UIG-Verfahren Schrader, in: Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 8 Rn. 18 m. w. N.
68 Fluck, NVwZ 1994, 1048, 1051; dem folgend Lenski, NordÖR 2006, 89, 95; VG Braunschweig, 17. 10. 2007 – 5 A 188/06, ZUM 2008, 254, 257.
69 Melichar, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 45 Rn. 5 f.
70 So jedoch VG Braunschweig, 17. 10. 2007 – 5 A 188/06, ZUM 2008, 254, 257.
71 Für eine Anwendung von § 45 UrhG auch Hoeren (Fn. 28), S. 105, 119 f.
72 Hier ist aber zu beachten, dass § 45 UrhG, so er denn anwendbar ist, auch das Erstveröffentlichungsrecht einschränkt, s. OLG Frankfurt, 20. 4. 1999 – 11 U 38/98, NJW-RR 2000, 119 ff.
73 Der Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG ist nicht einschlägig, da das Werkstück dafür effektiv in den freien Handelsverkehr gelangt sein müsste, vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 17 Rn. 46.
74 S. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 26), § 6 Rn. 6 ff.
75 So ausdrücklich Lenski, NordÖR 2006, 89, 94; VG Braunschweig, 17. 10. 2007 – 5 A 188/06, ZUM 2008, 254, 256; ohne Begründung Jastrow/Schlatmann (Fn. 24), § 6 Rn. 23.
76 Kloepfer, K&R 2006, 19, 23; Schnabel, DuD 2009, 596, 598.

Stadt Wien gibt weitere Daten frei

Die Stadt Wien hat am 19. Oktober 2011 ihren Open Data-Katalog um neue Datensätze erweitert und bietet auch Schnittstellen für die Nutzung des Stadtplans an.

Unter den neuen Datensätzen im Wiener Open Data Katalog finden sich unter anderem georeferenziete Daten von Multimedia-Stations, Defibrillatoren, Sportstätten sowei Stationen und Ambulanzen der Stadt Wien-Spitäler und das Baumkataster. Auch weitere Bevölkerungs- und Wirtschaftsstatistiken wurden in maschinenlesbarer Form freigegeben, darunter die Liste der beliebtesten Vornamen in Wien. Noch heuer sollen in einer nächsten Tranche weitere städtische Daten folgen, heißt es in einer Aussendung der Stadt Wien.

Daneben präsentierte die Stadt auch drei Services, die den Stadtplan besser nutzbar machen sollen. Über die Programmierschnittstelle “Stadtplan API” kann etwa der wien.at-Stadtplan der eigenen Homepage angepasst werden. Die Daten der Stadt werden künftig auch im KML-Format angeboten. Damit können georeferenzierte Datensätze auch in Google Earth und Google Maps visualisiert werden. Ebenfalls neu ist das Web Map Tile Service (WMTS) das Basiskarten und Luftbilder des Stadtplans als “Kacheln” zur Verfügung stellt.

Bei der Freigabe der Daten seien die im Sommer bei einer Online-Umfrage erhobenen Wünsche der Community berücksichtigt worden, hieß es in einer Aussendung der Stadt. Damals hatte sich die Community vor allem Verkehrsdaten gewünscht. Die stehen im Mittelpunkt der bereits 5. Open Government Plattform am Donnerstag, den 27. Oktober 2011 (1010 Wien, Rathausstraße 1, 16.00 bis 18.00 Uhr). Bei dem Austausch mit Interessierten werden unter anderem Vertreter der Wiener Linien anwesend sein, kündigte die Stadt Wien an.

Das Recht auf Informationen – ein Selbstversuch

Von Hanno Böck

Informationsfreiheitsgesetz stehen den Bürgern mächtige Instrumente zur Verfügung, um politisches Handeln von Bundes- und Landesbehörden transparenter zu mache. Viele Behörden tun sich schwer damit, Auskunftsansprüche zu beantworten – besonders störrisch zeigt sich etwa das Umweltministerium von Nordrhein-Westfalen.

Es klingt nach einer tollen Sache: Alle Menschen haben ein Recht darauf, Auskünfte von Behörden zu verlangen. Informationen und Dokumente staatlicher Stellen müssen, wenn nicht bestimmte Ausnahmeregelungen greifen, auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden – die Verwaltung soll transparenter werden. Erfahrungen mit Auskunftsersuchen bei Behörden geben ein gemischtes Bild. Oft wissen die Mitarbeiter selbst nicht, dass sie zur Auskunft verpflichtet sind.

Zum Beispiel: In Norwegen wurde im März ein groß angelegtes Projekt zur Kohlendioxid-Einlagerung in geologische Schichten gestoppt. “Mongstad” nannte sich der Versuch, im großen Maßstab die CCS-Technologie (Carbon Capture and Storage) einzusetzen. Grund für den Stopp: Der Einsatz von krebserregenden Substanzen bei der sogenannten Aminwäsche, mit der Kohlendioxid aus dem Abgasstrom extrahiert werden soll, macht den Behörden Sorgen. Ich wollte wissen, ob dieses Problem auch bei vergleichbaren Anlagen in Deutschland besteht – etwa im rheinischen Niederaußem, wo RWE seit 2008 verschiedene CCS-Verfahren in einer Testanlage untersucht. Es sollte eigentlich keine Schwierigkeiten bereiten, dies zu klären – denn es gibt ja das Umweltinformationsgesetz, welches besagt, dass derartige Informationen jedem Bürger auf Anfrage mitgeteilt werden müssen. Doch die Sache gestaltete sich schwieriger als gedacht.

Das Umweltinformationsgesetz auf Bundesebene wurde 1994 als Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Umweltinformationsgesetze, die dem Bundesgesetz meist sehr ähnlich sind. Demnach haben alle Bürger Anspruch auf Informationen, die im weitesten Sinne den Umweltschutz betreffen – unabhängig davon, aus welchem Grund sie die Informationen wünschen.

Das Informationsfreiheitsgesetz – verabschiedet 2005 als eines der letzten Projekte der rot-grünen Bundesregierung – erweitert dieses Prinzip auf andere Bereiche. Was in anderen Ländern längst Standard ist (in den USA gibt es etwa den berühmten “Freedom of Information Act”), soll nun auch in Deutschland gelten: Bundesbehörden sind allen Menschen gegenüber verpflichtet, Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen – und zwar ohne dass dies begründet werden muss. In den meisten Bundesländern gibt es lokal ähnliche Gesetzeswerke – lediglich Baden-Württemberg, Hessen, Bayern und Sachsen besitzen noch kein Informationsfreiheitsgesetz.

Leider ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz eines mit vielen Kompromissen: Die Liste der Ausnahmeregelungen ist lang. Die vermutlich Schwerwiegendste: Sind Geschäftsgeheimnisse von Dritten betroffen, gilt die Auskunftspflicht der Behörden pauschal nicht mehr. Das führte in der Vergangenheit etwa dazu, dass die Toll Collect-Verträge oder die Prüfdokumente über die Sicherheit von Wahlcomputern nicht veröffentlicht werden mussten.

Doch was insbesondere im Bereich Umwelt- und Klimaschutz gut zu wissen ist: Das Umweltinformationsgesetz ist meist deutlich stärker – es sieht keinen pauschalen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Stattdessen ist eine Abwägung der Interessen vorgesehen – die Behörde muss entscheiden, ob das Interesse des Anfragenden nach einer Information wichtiger ist als das Geschäftsgeheimnis einer beteiligten Firma. Weiterhin gut zu wissen: Ein Umweltinformationsgesetz haben auch die Bundesländer, die sich einem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz bislang verweigern.

Wie geht man nun vor, wenn man eine Behördeninformation erhalten möchte? Hierfür genügt ein formloses Schreiben – darin enthalten sein muss nur, welche Information beziehungsweise welches Dokument man erhalten möchte, sowie ein Verweis, auf welches Gesetz man sich beruft. Bei Bundesbehörden greifen die Bundesgesetze, bei Landesbehörden und allen lokalen Institutionen die jeweiligen Landesgesetze. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, so dass man im Einzelfall recherchieren und einen Blick in den (meist gut verständlichen) Gesetzestext werfen sollte. Wie oben bereits erwähnt, ist es bei Umwelt- und Klimaschutzthemen in der Regel sinnvoll, sich auf das Umweltinformationsgesetz zu berufen – Paragraph 2, Absatz 3 regelt, was alles als Umweltinformation gilt, die Liste ist ziemlich umfangreich.

Behörden können theoretisch Gebühren für Informationsanfragen erheben. Allerdings sehen die Gesetze im Allgemeinen vor, dass “einfache” Anfragen kostenlos bleiben. Was eine einfache Anfrage ist, ist vermutlich im Zweifelsfall schwer zu entscheiden, ich musste jedoch noch nie für eine Information bezahlen.

Nun wollte ich also erfahren, ob in der CCS-Testanlage in Niederaußem krebserregende Amine eingesetzt werden. Ich schrieb im April an das dortige Umweltministerium von Johannes Remmel (Grüne) und bat mit Verweis auf das Umweltinformationsgesetz um Auskunft. Auf eine Antwort warte ich bis heute.

Andere Behörden sind auskunftsfreudiger: Im August vergangenen Jahres las ich in einem Spiegel-Artikel über Schiefergasförderung und Fracking, dass das beteiligte Bergbauamt keine Auskunft über die beim Fracking eingesetzten Chemikalien erteilte. Ich wollte es genauer wissen und schrieb eine Mail an das Bergbauamt, mit Verweis darauf, dass ich davon ausgehe, nach dem Umweltinformationsgesetz einen Anspruch auf die Information zu haben. Voilà – wenige Tage später hatte ich die Liste der Chemikalien in meinem Email-Postfach.

Für schwierige Fälle wie das NRW-Umweltministerium sehen die Gesetze ein Verfahren vor. Hierfür gibt es Informationsfreiheitsbeauftragte – je nachdem, ob es sich um eine Landes- oder Bundesbehörde handelt, ist der jeweilige Informationsfreiheitsbeauftragte des Landes oder Bundes zuständig. Meist wird dieser Job von den Datenschutzbeauftragten mit übernommen. Ich wandte mich also an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen. Eine Mitarbeiterin wollte sich der Sache annehmen – als ich jedoch einen Monat später rückfragte, ob sich etwas getan hat, erhielt ich die Meldung, dass die Email-Adresse der entsprechenden Mitarbeiterin nicht mehr existiert. Auf eine weitere Anfrage erhielt ich bislang keine Antwort.

Eine Erfahrung, die man häufig macht, ist, dass Behörden selbst nicht über die Gesetzeslage und ihre Auskunftspflichten Bescheid wissen. So berichtet die taz über einen Fall, bei dem ein Jobcenter Auskunft über interne Verwaltungsvorschriften mit der Begründung verweigerte, die Information sei für den Anfragenden “nicht relevant”. Genau das ist aber ein Grundsatz des Informationsfreiheitsgesetzes: Es ist völlig egal, wer anfragt – das bloße Interesse an den Daten reicht aus, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.

Persönlich hatte ich auch schlechte Erfahrungen mit dem Land Berlin – allerdings hat hier, im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen, die Kontrolle durch den Informationsfreiheitsbeauftragten funktioniert. Ich wusste, dass das Land in Kooperation mit dem Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) eine Studie zum Ausbaupotential der erneuerbaren Energien angefertigt hatte. Auf Anfrage teilte mir die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen mit, dass diese gemeinsam mit einem noch in Arbeit befindlichen Energiekonzept veröffentlicht werden würde – wann dies allerdings fertig werde, das stehe noch in den Sternen.

Ich wies darauf hin, dass das Umweltinformationsgesetz Fristen vorsehe und eine Informationsanfrage im Normalfall nach einem, in Ausnahmefällen spätestens nach zwei Monaten zu beantworten sei. Der Mitarbeiter der Senatsverwaltung war der Ansicht, dass die Fristenregelung hier nicht greife, da die Studie ja Teil des noch nicht fertigen Energiekonzepts sei und er mir dieses eben nicht aushändigen konnte. Eine Ansicht, die ich schwer nachvollziehbar fand – eine Mitarbeiterin des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit teilte meine Ansicht und hakte bei der Senatsverwaltung nach. Inzwischen stehen Energiekonzept und Studie bei der Senatsverwaltung zum Download zur Verfügung.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsgesetz sind mächtige Werkzeuge, um mehr Transparenz in politisches Handeln zu bringen. Leider sind sie noch viel zu unbekannt. Behörden zeigen sich oft störrisch bei der Beantwortung von Anfragen, die Informationsfreiheitsbeauftragten leisten jedoch meist sehr gute Arbeit und helfen gerne. Dass ausgerechnet das grünes Umweltministerium von Johannes Remmel solche Schwierigkeiten hat, eine Anfrage zu beantworten, zeigt wohl, dass auch dort die vielbeschworene Transparenz zwar gern gefordert, aber nicht umgesetzt wird. Vorbildlicher waren da übrigens Remmels Parteikollegen in Baden-Württemberg: In der vergleichbaren CCS-Testanlage in Heilbronn kommt Monoethanolamin zum Einsatz – nicht krebserregend.