Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011 (Az.: 13 K 3505/09)
1. Der Annahme der Amtlichkeit einer Information steht nicht entgegen, dass diese der Behörde im Rahmen eines fiskalischen Hilfsgeschäftes zugegangen ist.
2. Die Regelungen des Vergaberechts (insbes. VOL/A + VOL/B) schließen einen Informationsanspruch nach dem IFG nicht aus.
3. Zum Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 b und Nr. 6 IFG sowie des § 6 Satz 2 IFG (hier verneint in Bezug auf Unterlagen über die Vertragsabwicklung eines fiskalischen Hilfsgeschäfts/Kauf von Büromaterial).
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