Schaar warnt vor Geheimniskrämerei bei Behörden

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat Behörden und Unternehmen zu mehr Offenheit aufgefordert. “Wenn die Verwaltung den Bürgern mit Misstrauen begegnet, werden die Bürger auch nicht mehr Vertrauen in staatliches Handeln haben”, sagte Schaar am 5. Juli 2010 auf einer Tagung zum Informationsfreiheitsgesetz in Schwerin. Im Konflikt zwischen dem Zugang zu Informationen und Betriebsgeheimnissen sollte es ein Abwägungsverfahren geben. Zu oft lehnten Behörden ein Informationsersuchen ab, nur weil die Interessen eines privaten Unternehmens betroffen sein könnten. Wenn Verträge zwischen privaten Firmen und der öffentlichen Hand nicht einsehbar seien, werde auch die Korruptionsbekämpfung erschwert.

Schaar kritisierte ferner die mangelnde Transparenz im Bankwesen. Das Verbraucherinformationsgesetz sollte auf Finanzprodukte ausgeweitet werden. Für die Anbieter solcher Produkte wäre es eine gute Möglichkeit, ihre Seriosität nachzuweisen. “Ich frage mich, warum die Banken darauf dringen, die Finanzaufsicht vollständig aus dem Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes herauszunehmen”, so Schaar.

Der frühere Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer wies darauf hin, dass sich der Begriff der Privatheit radikal gewandelt habe. Massenveranstaltungen wie Facebook gingen “dem überkommenen Verständnis von Privatheit an die Gurgel”. Das Rechtsgut, das den Datenschutz über Jahrzehnte begründet habe, sei am Verschwinden. Hassemer zeigte sich aber überzeugt, dass sich neue Formen von Privatheit herausbilden werden.

Rede von Peter Schaar

Rede von Peter Schaar auf der Fachtagung am 5. Juli 2010 in Schwerin:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bedanke mich für die Einladung und für die Gelegenheit, auf der inzwischen sechsten Fachtagung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern zu Ihnen sprechen zu dürfen.
Ich freue mich, dass Sie diese Veranstaltung der Informationsfreiheit gewidmet haben, da das Thema angesichts vieler derzeit diskutierter anderer Themen – darunter auch die vielen Baustellen im Datenschutz – in der öffentlichen Wahrnehmung nicht immer die Rolle spielt, die ihm eigentlich zukommen müsste. Als Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit blicke ich heute durchaus ein wenig neidisch auf das Land Mecklenburg-Vorpommern. Sie können hier heute etwas präsentieren, worauf ich auf Bundesebene bisher vergeblich warte: nämlich die Ergebnisse der Evaluation Ihres Informationsfreiheitsgesetzes. Dies ist für mich aber ein willkommener Anlass, mich etwas ausführlicher damit auseinanderzusetzen, was eine sinnvolle Evaluation ausmacht, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die aus meiner Sicht dringend erforderliche Evaluation des Bundesgesetzes zur Informationsfreiheit.

Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes – was ist notwendig?
Wie die meisten von Ihnen wohl wissen, sieht das IFG des Bundes in seinem § 14 auch eine Evaluation vor. Allerdings ist der Evaluation im Gesetzgebungsverfahren der zeitliche Anknüpfungspunkt abhanden gekommen. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD vor, dass das IFG nach fünf Jahren Geltung wieder außer Kraft treten sollte. Auf diese Befristung des Gesetzes ist im Laufe der Beratungen des Gesetzes verzichtet worden, was an sich zu begrüßen war. Geblieben ist indes eine Evaluierungsverpflichtung, die weiterhin zeitlich am ursprünglich vorgesehenen Außerkrafttreten des Gesetzes anknüpft, das ja im beschlossenen Gesetz gar nicht mehr vorgesehen ist. So verlangt § 14 IFG von der Bundesregierung, zwei Jahre vor Außerkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Anwendung des Gesetzes zu berichten. Der Bundestag soll anschließend ein Jahr vor Außerkrafttreten das Gesetz auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.
Nun wird gelegentlich argumentiert, dass mit dem Wegfall des zeitlichen Anknüpfungspunktes die gesamte Evaluierungsverpflichtung gegenstandslos geworden sei. Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzestextes kann man das so sehen. Dagegen spricht jedoch, dass sich die Vorgabe zur Evaluation weiterhin im Gesetz befindet und insofern die Bundesregierung gehalten ist, über die Erfahrungen zu berichten und dass eine Evaluation in die Wege zu leiten ist, denn das Gesetz ist nun schon fast fünf Jahre in Kraft. Das „Ob“ der Notwendigkeit einer Evaluierung des Gesetzes steht für mich außer Frage; offen ist allein der Zeitpunkt. Dies sah der Innenausschuss des Bundestages seinerzeit genauso, da er davon ausging, dass die Befristung des Gesetzes zur Sicherstellung der Evaluation nicht notwendig sei. Die unglückliche Bezugnahme auf den Termin des Außerkrafttretens ist für mich nichts anderes als ein Redaktionsversehen. Ich halte es deshalb für unumgänglich, dass Bundesregierung und Bundestag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wann sie die geforderte Evaluierung auf den Weg bringen.
Unabhängig von dieser bisweilen formaljuristisch geführten Diskussion besteht für mich kein Zweifel, dass eine Evaluation des Gesetzes sinnvoll und notwendig ist. Meine praktischen Erfahrungen aus den vergangenen viereinhalb Jahren als Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit haben gezeigt, dass es eine Reihe offener Fragen gibt, die in unabhängiger Weise wissenschaftlich näher beleuchtet werden sollten. Darauf habe ich zuletzt in meinem 2. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2008 und 2009 wieder hingewiesen, den ich in diesem Frühjahr vorgelegt habe.
Auch wenn sich seit Inkrafttreten etliche Zweifelsfragen aufgetan haben, die einer Klärung zugeführt werden sollten, gestehe ich, dass diese Fragen nicht die Gesamtheit der bei einer Evaluation zu untersuchenden Themenstellungen ausmachen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es in der Mehrzahl der Fälle nicht zu Beschwerden bei mir kommt und auch deshalb, weil meine Prüfungen bei Behörden naturgemäß nur Stichprobencharakter haben. Vielleicht ist dies auch ein – wenn auch nicht der einzige – Grund dafür, dass das federführende Bundesministerium des Innern das Informationsverhalten der Verwaltung insgesamt positiver darstellt, als es meinem Eindruck entspricht.
Aus meiner Sicht sollten zumindest die folgenden Punkte begutachtet werden:
•Anwendungsbereich des Gesetzes
•Überschneidung mit und Abgrenzung zu anderen Informationsansprüchen, insbesondere auch dem Verbraucherinformationsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationsweiterverwendungsgesetz
•Auswertung des statistischen Materials zu Fallzahlen, Erfolgsquoten, Beschwerden und Verwaltungsstreitverfahren
•Auswertung der Rechtsprechung
•Überprüfung der Ausnahmetatbestände
•Ermittlung des tatsächlich durch das Gesetz entstandenen Verwaltungsaufwandes
•Prüfung der Bearbeitungsfristen in den Behörden (insbesondere auch bei Widerspruchsverfahren und in Beschwerdeverfahren des BfDI)
•Prüfung des Informationsverhaltens der Behörden (§ 11 IFG).

Erfreulicherweise gibt es aus dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages inzwischen Signale, die auf eine mögliche Evaluierung hindeuten.
Wie sollte eine Evaluierung des IFG durchgeführt werden? Hierfür gibt § 14 des IFG einen Rahmen vor, der exakt dem entspricht, was § 15 des IFG Mecklenburg-Vorpommern für Ihr Land vorsieht. Insofern kann auf Bundesebene auf die Erfahrungen aus Mecklenburg-Vorpommern zurückgegriffen werden.
Zunächst ist ja in § 14 IFG vorgesehen, dass die Bundesregierung einen Bericht über die Anwendung des Gesetzes erstellt. Die Bundesregierung hat zu meinem 1. Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme abgegeben und diese dem Deutschen Bundestag vorgelegt. Für meinen 2. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2008 und 2009 bereitet die Bundesregierung nach meiner Kenntnis zurzeit eine Stellungnahme vor, die dann ebenfalls dem Bundestag zugeleitet werden soll. Insofern stellt sich mir die Frage, ob es noch eines gesonderten Berichts der Bundesregierung zu den Erfahrungen mit dem IFG bedarf oder ob diese beiden Stellungnahmen zu den Tätigkeitsberichten als Bericht der Bundesregierung betrachtet werden können, so dass der Deutsche Bundestag bereits jetzt die eigentliche Evaluierung anstoßen könnte.
Ich halte es für sehr sinnvoll, wenn die Anwendung des Gesetzes durch eine unabhängige Institution untersucht wird, die nicht selbst mit der Durchführung des Gesetzes befasst ist. Insbesondere sollte nicht etwa die Verwaltung selbst die Evaluierung durchführen oder auch nur beeinflussen. Nach allgemeiner Erfahrung ist eine jede Selbstbewertung in aller Regel interessengeleitet. So wurden die nach dem 11. September 2001 vorgenommenen Gesetzesverschärfungen im Bereich des Datenschutzes durch das zuständige Bundesinnenministerium „evaluiert“, das in einem aus meiner Sicht wenig überzeugenden Bericht zu dem Ergebnis gelangte, alle zusätzlichen Befugnisse der Sicherheitsbehörden hätten sich bewährt, unabhängig davon, ob sie überhaupt jemals in der Praxis eingesetzt wurden.
Die Befangenheit bei einer exekutiven Selbstevaluation ist auch dann zu befürchten, wenn es sich wie beim Informationsfreiheitsgesetz um eine Materie handelt, die – vorsichtig gesagt – in der Verwaltung nicht auf ungeteilte Zustimmung stößt.
Ich halte es deshalb – wie in Mecklenburg-Vorpommern und Bremen geschehen – für den besten Weg, das IFG von einer unabhängigen externen Stelle evaluieren zu lassen, die im Auftrag des Deutschen Bundestages tätig wird. Denkbar wäre es auch, wenn die Bundesregierung im Auftrag des Deutschen Bundestages Evaluierungsaufträge an unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtungen vergibt. Dies entspräche dem Vorgehen bei der kürzlich vorgenommenen Evaluation des Verbraucherinformationsgesetzes, wobei ich die Auftragsvergabe durch den Bundestag aber vorziehen würde.
Selbstverständlich sollte sich die Evaluation anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedienen. Dieses Vorhaben ist anspruchsvoll, aber machbar. Hier können sicherlich die Vorschläge zur wissenschaftlichen Methodik herangezogen werden, die die Universität Greifswald bei der Evaluierung des IFG Mecklenburg-Vorpommern erarbeitet hat.
Erfahrungen mit der Anwendung des IFG
Viereinhalb Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes fällt meine Bilanz leider zwiespältig, wenn nicht gar ernüchternd aus. Es hat sich gezeigt, dass man sehr dicke Bretter bohren muss, um den Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis zur Transparenz zu vollziehen. Offenbar haben mehrere hundert Jahre, in denen seit dem Absolutismus die Geheimhaltung staatlicher Angelegenheiten als Mittel des Machterhalts diente, tiefe Spuren im Selbstverständnis staatlicher Stellen hinterlassen.
Viele Behörden wenden das Gesetz immer noch eher widerwillig und restriktiv an. Wir sind nach den Erfahrungen meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch nach meinem eigenen Eindruck noch weit davon entfernt, dass Informationsfreiheit als selbstverständlicher Bestandteil der Verwaltungskultur angesehen wird.
Nicht selten suchen Behörden mit hohem Aufwand nach Möglichkeiten, wie sie Anträge ablehnen können. Da wird der Anwendungsbereich des IFG bestritten, wird jede ministerielle Tätigkeit als nicht dem Informationszugang unterworfenes Regierungshandeln deklariert, entgegen den Tatsachen das Vorhandensein von Informationen bestritten und nicht zuletzt eine restriktive Handhabung der Ausnahmetatbestände zugrunde gelegt.
Fast nie hingegen suchen die Behörden mit dem gleichen Aufwand und vergleichbarer Kreativität nach Möglichkeiten, Bürgerinnen und Bürgern den Informationszugang zu ermöglichen, obwohl genau dies dem Geist des Gesetzes entspräche. Der einzelne Bürger, die einzelne Bürgerin müssen daher oft sehr hartnäckig sein und viel Zeit und auch Geld investieren, um an die gewünschten Informationen heranzukommen. Diese Motivation und dieses Durchhaltevermögen haben verständlicherweise nicht viele. So vertut die Verwaltung oft die Chance, Vertrauen und Akzeptanz für ihr Handeln zu gewinnen. Wenn die Verwaltung den Bürgern mit Misstrauen begegnet, trägt dies nicht gerade zur Verbesserung des Vertrauens in staatliches Handeln bei. Die Bürgerinnen und Bürger gewinnen vielmehr häufig den Eindruck, man könne ohnehin nichts ändern. Die immer wieder auch von offizieller Seite erhobenen Klagen über die zunehmende Politikverdrossenheit der Menschen helfen nicht weiter, wenn andererseits die Abschottungstendenzen öffentlicher Stellen zementiert oder zumindest beibehalten werden. Mehr Transparenz könnte hier für Abhilfe sorgen. Ich hoffe, dass sich diese Erkenntnis herumspricht und vor allem endlich Eingang in den Behördenalltag findet.
Natürlich gibt es auch erfreuliche Beispiele: Es gibt durchaus Behörden, bei denen Transparenz in einem hohen Maße Bestandteil des Verwaltungshandelns ist, beispielsweise das Auswärtige Amt. Ich hoffe, dass solche Beispiele Schule machen.
Lassen Sie mich nun auf einige Aspekte eingehen, die ich in der derzeitigen Diskussion für besonders wichtig halte.

Flickenteppich oder einheitliches Informationszugangsrecht?
Meine Erfahrung zeigt, dass viele Probleme beim Umgang mit dem Recht auf Informationszugang daher rühren, dass die Behörde oft schon nicht weiß, welches Gesetz sie einem Antrag zugrunde legen soll. Das ist für die Behörde wie für die Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen ärgerlich, ist aber nicht in erster Linie Schuld der Behörden. Allein auf Bundesebene existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Informationszugangsansprüchen, deren Abgrenzung und Verhältnis zueinander oft unklar oder widersprüchlich ist. Vergleichbare Sachverhalte werden oft unterschiedlich geregelt. etwa die Voraussetzungen für den Informationszugang, die Fristen zur Beantwortung von Anfragen, die Gebühren, welche für den Informationszugang zu entrichten sind, und die Rechte auf Anrufung der Informationsfreiheitsbeauftragten. Ich unterstütze deshalb seit langem die Forderungen der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland, zumindest die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes zu vereinheitlichen.

Strikter Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht mehr zeitgemäß
Das IFG des Bundes sieht in § 6 Satz 2 einen sehr strikten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor: Sind die begehrten Informationen einmal als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen, so hat die Behörde keinen Spielraum und muss den Antrag auf Informationszugang ablehnen, wenn das Unternehmen einer Weitergabe nicht vorher zugestimmt hat. Dies wird nicht der Tatsache gerecht, dass solche Informationen durchaus nicht immer schützenswert sind und lässt ein mögliches öffentliches Interesse am Informationszugang außer Acht. Eine Abwägung zwischen beiden Rechtspositionen, die in anderen Rechtsordnungen unter dem Stichwort public interest test selbstverständlich ist, sieht das IFG des Bundes nicht vor. Dies halte ich nicht für zeitgemäß und ist wohl eher auf die Sorge des Gesetzgebers zurückzuführen, dass das IFG seinerzeit nicht durchsetzbar gewesen wäre. Das Beispiel von § 9 UIG zeigt indes, dass auch der deutschen Rechtsordnung eine Abwägung zwischen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und öffentlichem Informationsinteresse nicht fremd ist. Mir ist nicht bekannt, dass dies in der Praxis zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die geschützten Belange der Unternehmen geführt hätte.

Der Blick über den Tellerrand: Deutschland als Schlusslicht in Europa
Informationsfreiheit ist nicht nur ein auf Deutschland beschränktes Thema, sondern hat auch eine europäische und globale Dimension. Ich bin davon überzeugt, dass wir ohne die Vorbilder aus dem skandinavischen und angelsächsischen Raum heute in Deutschland immer noch keine Informationsfreiheitsgesetze hätten.
Aber auch ganz aktuell gibt es hier viel Bewegung, nur dass Deutschland eher am Ende des Geleitzuges dümpelt und Gefahr läuft, den Anschluss an die internationale Entwicklung zu verlieren.
Wie Sie wissen, hat der Europarat vor gut einem Jahr eine Konvention über den Zugang zu amtlichen Dokumenten angenommen. Damit wird erstmals ein völkerrechtlich bindendes Instrument geschaffen, das die Unterzeichnerstaaten zur Gewährleistung der Informationsfreiheit verpflichtet. Diese an sich erfreuliche Tatsache ist allerdings für die Bundesrepublik Deutschland weniger erfreulich. Die Bundesregierung hat erklärt, die Konvention nicht unterzeichnen zu wollen.
Die Begründung dafür erscheint mir wenig überzeugend. Nach Ansicht der Bundesregierung ist auf Bundesebene bereits ein der Konvention vergleichbarer Standard gegeben. Die Bundesrepublik setzt hier ein falsches Signal für die übrigen Mitglieder des Europarats. Es käme ja auch niemandem in den Sinn, die Menschenrechtskonvention in Frage zu stellen, weil wir mit dem Grundgesetz bereits einen vergleichbaren Standard haben.
Abgesehen davon, dass die Konvention durchaus über das IFG hinausgeht, ist die formelle Wirkung einer (Nicht-)Unterzeichnung nicht zu unterschätzen. So warten wir immer noch darauf, dass die erforderliche Mindestzahl der Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, zu Stande kommt, die für ihr Inkrafttreten erforderlich ist.
Ich vermute aber, dass abseits dieser offiziellen Begründung ein anderes Argument besteht, das die Bundesregierung offenbar davon abhält, die Konvention zu unterstützen. Entscheidende Hürde ist wohl vor allem der Widerstand einiger Länder gegen eine Unterzeichnung, insbesondere derjenigen, die bisher kein IFG haben. Völlig unverständlich erscheint mir aber, dass auch solche Länder die Konvention ablehnen, in denen es bereits ein IFG gibt.
Die angeführten Gründe wirken kleinmütig und zeigen, dass das Amtsgeheimnis sein Leben noch längst nicht ausgehaucht hat. Deutschland wird so – wieder einmal – in Sachen Informationsfreiheit zu einem Schlusslicht in Europa.
Eine interessante Entwicklung ist auch auf der Ebene der Europäischen Union zu beobachten. Derzeit findet eine Konsultation über eine Novellierung der Transparenzverordnung 1049/2001 statt, mit der die Informationsfreiheit für die Organe und Einrichtungen der EU festgeschrieben wird. Hintergrund ist, dass der im Zusammenhang mit dem Lissabonner Vertrag eingeführte Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in seinem Art. 15 Abs. 3 das Prinzip der Informationsfreiheit nunmehr auch auf der primärrechtlichen Ebene garantiert. Der für die Institutionen der EU geltende Rechtsrahmen enthält dabei einige Punkte, die für das deutsche Informationsfreiheitsrecht durchaus als Vorbild dienen könnten.
So gibt es – ebenso wie z. B. in Großbritannien – bei einigen Ausnahmetatbeständen den oben erwähnten public interest test. Danach können die Ausnahmetatbestände durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen überwunden werden. Im deutschen Recht gelten die Ausnahmetatbestände hingegen überwiegend absolut. Dies hat zur Folge, dass selbst in trivialen Fällen der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden muss, wenn einer der Ausnahmetatbestände gegeben ist. Ich halte es daher für wünschenswert, dass diese Möglichkeit der Interessenabwägung im deutschen Recht stärker verankert wird. Dies sollte jedenfalls für die Ausnahmetatbestände des § 3 sowie – wie bereits ausgeführt – für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gelten.
Positiv sind auch die kürzeren Bearbeitungsfristen. Wenn es sogar in der nicht gerade als unbürokratisch bekannten EU-Verwaltung möglich ist, innerhalb von 15 Arbeitstagen (dies entspricht ca. 21 Kalendertagen) Informationszugang zu erhalten, so sollte eine Verkürzung der Monatsfrist für deutsche Behörden eigentlich auch verkraftbar sein.
Darüber hinaus ist der Informationszugang im europäischen Recht weitgehend gebührenfrei. Auch dies sollte im deutschen Informationsfreiheitsrecht erwogen werden. Nach meiner Erfahrung fallen Gebühren für den Haushalt einer Behörde in der Regel nicht ins Gewicht, wirken jedoch auf der anderen Seite auf die Bürgerinnen und Bürger auch bei geringer Höhe durchaus abschreckend.

Kompetitiver Föderalismus als Impulsgeber
Ebenso lohnenswert wie die Sicht auf Europa und in den internationalen Raum ist der Blick nach innen, auf die neuesten Entwicklungen in einigen Bundesländern. Ein wichtiger positiver Effekt des Föderalismus war und ist der Wettbewerb zwischen Bund und Ländern, aber auch der Länder untereinander. Dies kann auch bei der Informationsfreiheit durchaus zu einem Wettstreit über die besten Lösungen für die Informationsfreiheit führen, wovon die Bürgerinnen und Bürger am Ende auch profitieren.
Dies möchte ich an einem Beispiel aus Berlin beleuchten. Hier wird gerade – letztlich durch den Druck einer Volksinitiative – mehr Transparenz bei öffentlichen Unternehmen eingeführt. In der öffentlichen Daseinsvorsorge darf die Privatisierung von Aufgaben nicht zu einer Einschränkung der Transparenz führen, weil die privaten Unternehmen nicht dem IFG unterliegen. Aber schon der Weg in die Privatisierung, also auch die Bedingungen und Vorgaben für die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private müssen transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein. Ich halte es deshalb für notwendig, dass auch im Bereich des Bundes grundsätzlich Zugang zu den Verträgen zwischen der öffentlichen Hand und den von ihr beauftragten Privatunternehmen besteht. Auch sollte in diesem Zusammenhang die seit langem erhobene Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten umgesetzt werden, dass die Vergütungen und Bezüge von Mitgliedern von Verwaltungsräten, Aufsichtsräten, Geschäftsführungen oder Vorständen öffentlich kontrollierter Unternehmen offengelegt werden sollten.
Schließlich sollte generell erwogen werden, ob nicht auch rein private Institutionen stärker in die Informationsfreiheit einbezogen und zu mehr Transparenz verpflichtet werden können. Im Datenschutz wird inzwischen nicht mehr bezweifelt, dass die Datenmacht in der Privatwirtschaft eine mindestens ebenso große Gefahr für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt wie die staatliche Datenverarbeitung, weshalb sich die datenschutzrechtlichen Anforderungen in beiden Bereichen auch immer stärker angleichen. Warum sollte das nicht auch für die Transparenz gelten? Wie die Finanzkrise gezeigt hat, verfügen z. B. Unternehmen in der Finanzdienstleistungsbranche über einen enormen gesellschaftlichen Einfluss und ihr Handeln am Markt ist für die einzelnen Anleger oder Sparer – obwohl für diesen häufig genug von existenzieller Bedeutung –kaum zu bewerten. Umso ärgerlicher ist es, dass der Lobbydruck gerade in diesem Sektor besonders hoch ist, auch noch den bereits bestehenden Informationszugang bei den Behörden der Finanzdienstleistungsaufsicht beschränken zu wollen. Ich finde, dass deshalb auch hier der Einzelne die Möglichkeit haben sollte, an einem deutlich größeren Umfang an Informationen heranzukommen. Der Anspruch auf Verbraucherinformationen sollte auf Finanzdienstleistungen erstreckt werden. Auch die unter dem Stichwort „Stresstest“ diskutierte Prüfung Risikoresistenz von Finanzinstituten sollte – wie europaweit gefordert – auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Fazit
Zusammenfassend möchte ich feststellen, dass die Einführung der Informationsfreiheit in der Bundesverwaltung auf formaler Ebene vollzogen worden ist. Das ist nicht wenig. Bis die Idee der Transparenz als demokratisches Teilhaberecht in alle Amtsstuben – und damit beziehe ich ausdrücklich auch die Behördenleitungen ein – als selbstverständlicher Teil der Verwaltungsrealität eingezogen ist, werden wohl noch Jahre vergehen. Ich verstehe es als meine Aufgabe, diesen Prozess mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu befördern und die Bürgerinnen und Bürger zu ermuntern, von ihren Rechten auch Gebrauch zu machen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Zweiter Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Seinen Zweiten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2008 und 2009 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Karsten Neumann, vorgelegt.

„Erfreulich ist“, so Neumann am 2. Juli 2010 in Schwerin, „dass das seit 4 Jahren bestehende Informationsfreiheitsgesetz bei den Bürgerinnen und Bürgern erstaunlich bekannt ist und auch viel genutzt wird. Dazu im Vergleich gingen im Berichtszeitraum nur 49 Beschwerden über verweigerte Auskünfte ein. Und die Anträge bei den Landes- und Kommunalbehörden bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau.“

In den meisten Fällen werden die Anträge bei den Behörden unseres Landes umfassend und zügig bearbeitet. Dennoch gibt es eine Reihe von Antragstellern, die mit den Antworten der Verwaltungen nicht vollständig zufrieden waren und die sich daher an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit als Vermittler gewandt haben.

„Oft konnte ich im Ergebnis der Beratung der Behörden ein besseres Ergebnis für die Antragsteller erzielen; oft verweigerten sich die öffentlichen Stellen aber auch einer größeren Transparenz mit den unterschiedlichsten Argumenten, wie dem angeblichen Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Grundsätzlich ist es ja richtig, dass die Behörden diese Ausnahmetatbestände berücksichtigen. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass die den Informationszugang ausschließenden Gründe ausufernd angewandt oder im schlimmsten Fall nur vorgeschoben werden“, so Karsten Neumann. „Hier werden wir auch weiterhin jeder Beschwerde nachgehen und erforderlichenfalls auch vor Ort kontrollieren. Das Auskunftsrecht der Bürger ist eine gesetzlicher Anspruch und kein Gnadenakt,“ so Neumann zu immer noch vorhandenen Meinungen behördlicher Mitarbeiter.

„Besonders hinweisen möchte ich auf das meinem Zweiten Bericht beigefügte Gutachten von Professor Dr. Michael Rodi zur Vorbereitung einer Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Das Gutachten kommt zu der Einschätzung, dass sich das Informationsfreiheitsgesetz M-V in seinen Grundlinien bewährt hat. Gleichzeitig werden dem Gesetzgeber Vorschläge zur möglichen Verbesserung des Gesetzes unterbreitet. Diese werde ich aufnehmen und dem Landtag entsprechende Vorschläge unterbreiten.“

Mit der Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes M-V wird sich auch die diesjährige Fachtagung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit am 5. Juli 2010 in Schwerin befassen. Dort wird es jedoch auch um die Weiterentwicklung des Informationsanspruches, beispielsweise seine Ausdehnung auf private Unternehmen, gehen.

Nach Auffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gilt es auch zu überlegen, die unterschiedlichenInformationszugangsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz zu vereinheitlichen. Es herrscht nicht nur Verwirrung bei den Bürgerinnen und Bürgern; auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungen ist die Arbeit durch komplizierte Abgrenzungsfragen häufig erschwert.

„Die ersten Jahre haben bewiesen, dass die Transparenz von Verwaltung allen nutzt: Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung selbst. Nun ist es an der Zeit, diese Ansprüche auszuweiten!“, so Neumann abschließend.

Fachtagung: Informationsfreiheit – die nächste Generation

Am Montag, dem 5. Juli 2010, von 10:00 bis 18:00 Uhr, findet im Festsaal des Schweriner Schlosses die Datenschutz-Fachtagung zum Thema „Informationsfreiheit – die nächste Generation“ statt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei.

Anmeldung

Einführung

Moderne Verwaltung: Zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz – so war das Thema der ersten Datenschutz-Fachtagung im Jahr 2005. Ein Jahr später trat das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Viele Vorbehalte und Ängste haben sich in der Praxis nicht bestätigt. Handlungsbedarf bleibt jedoch: Klarere Regelungen, Beseitigung von inhaltlichen Widersprüchen und Ausgestaltung weitergehender Regelungen zugunsten des freien Zugangs zu öffentlichen Informationen sollten Gegenstand der gesetzlich vorgesehenen Novellierung des IFG M-V sein. Diese ist bis zum 30. Juni 2011 – dem Auslaufen des jetzigen Gesetzes – abzuschließen. Die Fachtagung soll die Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes diskutieren, Vorschläge zur Verbesserung des Informationsanspruches beraten und den Weg für die Informationsfreiheit der „nächsten Generation“ bereiten.

Programm:

10:00
Eröffnung: Informationsfreiheit und Datenschutz im Gleichgewicht?
K a r s t e n  N e u m a n n
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Mecklenburg-Vorpommern

10:15
Grußwort
T h o m a s  L e n z
Staatssekretär im Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern

10:30
Datenschutz – ein modernes Grundrecht
P r o f e s s o r  D r.  D r.  W i n f r i e d  H a s s e m e r
Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D.

11:15
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: Erfahrungen und Entwicklungen
P e t e r  S c h a a r
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

12:00
M I T T A G S P A U S E

13:00
Informationsfreiheit international: Erfahrungen aus Australien
S v e n  B l u e m m e l
Informationsfreiheitsbeauftragter Westaustralien, Perth

13:30
Die Ergebnisse der Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
P r o f e s s o r  D r.  M i c h a e l  R o d i
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

14:15
Die Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes Bremens – ein Erfahrungsbericht
D r.  H e r b e r t  K u b i c e k , B a r b a r a  L i p p a
Institut für Informationsmanagement Bremen

14:45
Das IFG vor Gericht: Praxistest bestanden?
D r.  W i l h e l m  M e c k l e n b u r g
Rechtsanwalt

15:15
K A F F E E P A U S E

15:45
Informationsanspruch auch gegenüber Privaten?
P r o f e s s o r  D r.  H a n s j ü r g e n  G a r s t k a
Vorstandsvorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz

16:30
Deutschland auf dem Weg zu einem Informationsgrundrecht?
Novellierungsbedarfe und -richtungen
P r o f e s s o r  D r.  A l b e r t  v o n M u t i u s
Rechtswissenschaftler

17:15
Podiumsdiskussion
Moderation: M i c h a e l  S e i d e l , Journalist

Schlusswort
K a r s t e n N e u m a n n
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern