Beiträge vom Mai, 2010

Behörden halten wichtige Lebensmittel-Infos zurück

Sonntag, 23. Mai 2010 8:01

Von Susanne Amann

Er hat es gefeiert wie kaum ein anderes Gesetz: Das neue Verbraucherinformationsgesetz sei ein “Meilenstein der Verbraucherpolitik” und ein “großer Schritt für die Konsumenten”, begeisterte sich der damalige CSU-Minister Horst Seehofer im Mai 2006. Die Behördenpolitik werde ein großes Stück “transparenter und bürgerfreundlicher”, erstmals werde ein “Recht auf Zugang zu Behördeninformationen geschaffen”.

Überraschend war der Enthusiasmus nicht: Nach den Skandalen um die Rinderseuche BSE, das Unkrautvernichtungsmittel Nitrofen in Eiern, Gammelfleisch am Dönerspieß und anderen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht waren selbst die wenig anspruchsvollen deutschen Kunden genervt – von den Lebensmittelunternehmen, aber auch von langsam agierenden Behörden, die für nichts verantwortlich sein wollen. Seehofer gab den obersten Verbraucherschützer und ließ ein Gesetz verabschieden, das gut klang – und bis heute keiner Firma wirklich wehtut.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des sogenannten Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zeigt sich, dass es sein Ziel verfehlt – und das auf ganzer Linie: Wer als Bürger Informationen über schadstoffbelastetes Obst und Gemüse sucht, wer wissen will, wie die örtlichen Bäckereien bei den Kontrollen der Lebensmittelbehörden abgeschnitten haben oder einfach nach dem Namen der Hersteller von beanstandeten Produkten fragt, der braucht Geduld, gute Nerven und im Zweifel auch noch Geld.

Denn bei der Suche nach aktuellen und aussagekräftigen Produktinformationen hilft das Gesetz dem Verbraucher kaum weiter, im Gegenteil: Die Erfahrungen der Kunden sind absurd. So wollte ein Käufer aus Baden-Württemberg wissen, ob in den Trauben eines bestimmten Discounters erhöhte Pestizidwerte gefunden worden seien und von welchen Produzenten diese Trauben stammten.

In einer ersten Antwort verwiesen die Beamten per E-Mail an die zuständige Behörde – statt die Anfrage gleich weiterzuleiten. Auf die dortige Nachfrage rief ein Mitarbeiter des zuständigen Amtes den Verbraucher an und erklärte, der Auftrag könne ziemlich teuer werden: “Proben aus allen möglichen Discountern einzuholen, würde mehr als zwei Tage beanspruchen und pro Tag schätzungsweise 500 Euro kosten.” Der Kunde zog seinen Antrag daraufhin zurück – bekam aber immerhin den kostenlosen Ratschlag, doch Biotrauben zu kaufen – da könne man sicher sein, keine Pestizide zu finden.

In einem anderen Fall wollte ein Verbraucher aus Stuttgart wissen, ob die Dönerbuden der Stadt schon kontrolliert wurden und ob das Fleisch in Ordnung und die Lokalitäten sauber seien. Die Antwort ließ vier Wochen auf sich warten – und war dann wenig befriedigend: Die Behörde teilte mit, dass die Anfrage leider zu pauschal sei. Im Hinblick auf den unverhältnismäßigen Aufwand könne sie nicht beantwortet werden.
Die Erfahrungen der Kunden decken sich mit denen von Verbraucherverbänden und Umweltorganisationen: Egal, ob es um chemikalienbelastete Getränkekartons, gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Sicherheitsmängel bei Spielzeug geht: “Das VIG ist eine Mogelpackung, die nicht hält, was sie verspricht”, kritisiert Manfred Redelfs von Greenpeace. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält das Gesetz für “zu kompliziert und zu langwierig”, als dass es dem Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung helfen würde.

Denn wer bei den Behörden nachforscht, stößt meist auf Granit – obwohl mit dem neuen Gesetz eigentlich ein Paradigmenwechsel eingeläutet werden sollte: weg von der Amtsverschwiegenheit, hin zu einer Verpflichtung der Behörden, Informationen bereitzustellen. “Ziel war es, dass die Behörden bei aktuellen Vorkommnissen Ross und Reiter nennen – damit der Kunde weiß, um welche Produkte er einen Bogen machen soll”, sagt Cornelia Ziehm von der Deutschen Umwelthilfe.

Davon aber ist man in den meisten Amtsstuben weit entfernt: Einen Monat lang haben die Behörden Zeit, um Verbraucheranfragen zu beantworten, ein zweiter Monat kommt hinzu, wenn die Beamten meinen, sie müssten betroffene Dritte – im Regelfall die Unternehmen – dazu hören. Erst dann wird entschieden, ob man dem interessierten Verbraucher Informationen zukommen lässt. Und gegen diese Entscheidung können die Unternehmen dann noch Widerspruch einlegen. Bis ein Kunde weiß, welche Produkte er meiden sollte, können so Monate ins Land gehen. Dazu kommen Kostenandrohungen von “bis zu 500 Euro”. In Hamburg wurden in einem Fall gar 96 Euro für die lapidare Information berechnet, es seien “keinerlei Verstöße festgestellt worden”.

Grund für die zähe Vorgehensweise sind neben der traditionellen Verschwiegenheit deutscher Behörden und neben unklaren Zuständigkeiten auch schwammige Formulierungen im Gesetzestext. Dort heißt es etwa, dass Informationen zurückgehalten werden können, wenn “Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen offenbart würden”. Dazu Greenpeace-Experte Redelfs: “Unternehmen deklarieren erst mal jede Information, die ihnen unangenehm werden könnte, zum Geschäftsgeheimnis.” Dagegen könne man dann zwar Widerspruch einlegen. “Aber welcher Verbraucher macht diesen Verfahrensweg mit?”

Selbst Gerichte drängen inzwischen auf eine strengere Umsetzung des Gesetzes – und halten den Behörden immer wieder eine falsche Abwägung vor: Das VIG ziele auf “ein hohes Maß an Transparenz und möglichst rasche Information der Öffentlichkeit ab”, urteilte etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2009. Das Gesetz begründe “kein Schutzrecht zu Gunsten des kontrollierten Betriebs”. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ging im März 2010 noch einen Schritt weiter: “Mögliche Absatzeinbußen der betreffenden Firmen sind im Falle der Überschreitung von dem Verbraucherschutz dienenden Normwerte nicht schutzwürdig.”

Beim zuständigen Ministerium stößt diese Kritik auf taube Ohren – man hält das Gesetz für sehr gelungen: Die Parlamentarische Staatssekretärin, Julia Klöckner (CDU), erklärte in einer ersten Bilanz, die Anfragen der Bürger seien in der Regel schnell, kostenfrei und unbürokratisch erledigt worden. Die “Informationskultur der Behörden” habe sich erheblich verbessert, was sogar von “neutralen Wissenschaftlern bestätigt wird”. “Andere mögen alte Vorurteile aus der Schublade ziehen – wir haben bewusst wissenschaftlichen und objektiven Sachstand herangezogen”, hält Klöckner den Kritikern entgegen.

Sie meint damit drei Studien, mit denen das Ministerium eines belegen will: Das Gesetz wirkt und bedarf keiner Überarbeitung. Die wichtigste Untersuchung kommt von der Philipps-Universität in Marburg – und stützt sich auf die Erfahrungen der Behörden bei der Umsetzung des Gesetzes. Zwar wurden auch die Kritiker angehört – doch denen schien die Befragung mehr als voreingenommen: “Auf meine Antworten konterte der Interviewer, ob ich denn auch dafür sei, die Daten aller Verkehrssünder zu veröffentlichen”, wunderte sich etwa Greenpeace-Experte Redelfs. Und Cornelia Ziehm von der Deutschen Umwelthilfe findet es “schon etwas seltsam, dass man allein die ausführenden Behörden danach fragt, ob ein Gesetz funktioniert und andere Erfahrungen mehr oder weniger ausblendet”.

Dass man mit ein wenig Kreativität überzeugenden Verbraucherschutz umsetzen kann, zeigen ausgerechnet die Behörden im Berliner Bezirk Pankow – früher ein Synonym für die verkrustete DDR: Sie stellten nach unzähligen erfolglosen Kontrollen und Betriebsschließungen kurzerhand die Fotos und Namen von beanstandeten Restaurants und Betrieben ins Netz. Das schauten sich bis zu 40.000 Menschen am Tag an – und die Betroffenen reagierten umgehend: Putzfrauen wurden eingestellt, schmutzige Küchen renoviert, verschimmelte Pizzazutaten entsorgt. Verklagt wurde der Amtsleiter trotz der Empörung von Seiten der Industrie nicht – und das Ergebnis ist eindeutig: Mussten 2008 noch 111 Betriebe geschlossen werden, reduzierte sich die Zahl im folgenden Jahr auf 71.

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“Akteneinsicht für alle”: Passau als größte Musterstadt Bayerns?

Montag, 17. Mai 2010 12:36

Kein bayerischer Bürgermeister kämpft wohl so überzeugend für echte Bürgernähe und Durchblick in der Lokalpolitik. Urban Mangold, ödp, will „Akteneinsicht für alle“ durchsetzen. Die CSU bremst und will in der Fraktion nochmals beraten.

In der Vergangenheit hat Mangold seinen Vorstoß, die kommunalen Gesellschaften transparenter zu führen, erfolgreich bis zum Verwaltungsgerichtshof in München verteidigt. Journalisten bekommen mittlerweile die Tagesordnung für den “öffentlichen Teil” der Aufsichtsratssitzungen mitgeteilt und die Stadträte dürfen hinterher Rede und Antwort stehen. Früher, in der Ära eines ehemaligen CSU-Oberbürgermeisters, hätten sie sich des “Geheimnisverrats” schuldig gemacht.

Jetzt die nächst Stufe: “Jeder Bürger soll das Recht zur Einsicht in die im Rathaus vorhandenen Unterlagen bekommen, wenn nicht gesetzliche Vorschriften wie Persönlichkeitsrechte, Datenschutz oder Geschäftsgeheimnisse dagegen sprechen“, beantragt Mangold.

Das klingt zunächst in der praktischen Umsetzung kompliziert: Wer entscheidet im Einzelfall, ob gesetzlich begründete Bedenken höher wiegen als das Informationsbedürfnis der Bürger?

Bürgermeister Mangold erklärt hierzu, der entscheidende Vorteil sei die Umkehrung der Begründung: Mit der neuen Regelung müsse der Bürger nicht mehr sein persönliches Interesse begründen, wohl aber der Beamte, warum er die Auskunft nicht geben dürfe.

Übrigens acht bayerische Kommunen, darunter Schwandorf (29.000 Einwohner) in der Oberpfalz, haben „Akteneinsicht für alle“ schon eingeführt. Ansbach (40.000 Einwohner) steht kurz davor. Passau wäre die bislang größte Kommune.

Für eine Gebührensatzung macht sich die Passauer Verwaltung stark. 7,50 Euro für eine E-Mail als Antwort scheint aber überzogen.

Auch die kommunalen Gesellschaften sollen laut Mattgold in das Auskunftsrecht mit einbezogen werden. Hier wird nun geprüft.

Voran gebracht und entwickelt wird das Thema vom Bündnis für Informationsfreiheit, dem sich verschiedene Parteien, aber auch der Bayerische Journalistenverband, angeschlossen haben.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper hat sich seine Meinung schon gebildet: “Einem mündigen Bürger gegenüber, der sich engagiert, haben wir nichts zu verbergen.”

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Amtliche Vertuschung

Montag, 17. Mai 2010 5:22

Von Eckart Roloff

Was der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in seinem jüngsten Tätigkeitsbericht schreibt, verdient nähere Betrachtung. Es geht um seinen zähen Kampf gegen die Strategie von Behörden aller Art, keine Akten herauszugeben. Es geht um Ausweichmanöver und Verzögerungstaktik. Dabei gilt seit dem 1. Januar 2006 bundesweit das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das es im Grundsatz jedermann erlaubt, Einblick in amtliche Unterlagen zu nehmen und davon Kopien zu bekommen.

Mit welcher Bandbreite sich viele Behörden dagegen stemmen, belegen zum Beispiel die Vorgänge, die Schaar im Kapitel über das Gesundheitswesen aufdeckt. Da wollte jemand etwas zu den Daten wissen, die die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung bei ihren Qualitätsprüfungen in Altenheimen sammeln. Das wurde unter anderem mit dem Argument abgewehrt, diese Datensätze seien »als solche nicht selbsterklärend zu lesen« – für Schaar keinerlei Grund, die Herausgabe zu verweigern. In einem anderen Fall beantragte ein Mann, Näheres zur Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) zu erfahren. Das Gesundheitsministerium wehrte sich, obgleich die GOÄ eine zentrale und keineswegs geheime Regelung zu Arzthonoraren ist. Monatelang ging es hin und her. Dann schien das Ministerium nachzugeben. Doch sollte der Mann die Unterlagen weder kopieren noch öffentlich verwenden. Als er das ablehnte, bekam er keine Akten. Schaar nennt das »äußerst bedenklich«.

Ein dritter Fall: Jemand wollte den Organisationsplan dieses Ministeriums erhalten. Lange blieb er ohne Antwort. Erst nach über sechs Monaten kam der Bescheid, dass er den Plan bekomme, sogar in der aktuellen Version. Dazu Schaar: Bei allem Verständnis »konnte ich eine derart lange Bearbeitungszeit nicht hinnehmen«. Im Übrigen sagt das IFG, dass der Plan im Internet zugänglich sein muss. Das Ministerium ließ sich damit viel Zeit.

Eine Kontroverse gab es auch dazu, ob der im Gesundheitswesen äußerst wichtige Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Krankenkassen (G-BA), eine Behörde ist oder nicht. Davon hängt ab, ob das IFG gilt. Viele Stellen wehren sich dagegen. Nach intensiver juristischer Debatte gab der G-BA seine Verweigerung auf. Dafür gab es Streit über andere Themen. In mindestens einem Fall landete die Sache vor Gericht. Sie ist immer noch ungeklärt.

Generell ist festzuhalten, dass dieses Gesetz trotz mancher Mängel ein erheblicher Fortschritt ist; es bietet viel Transparenz und erweitert die Auskunftspflicht, die Behörden bisher gegenüber Medien hatten, auf die Allgemeinheit. In über 50 Staaten, darunter den USA, Kanada und in Skandinavien, gilt das schon seit Jahren. In Deutschland hat die Obrigkeit immer noch Probleme, mit Informationen offen umzugehen. Sie zieht sich gern auf den Datenschutz zurück oder findet andere Gründe für ihre Auskunftsverweigerung, auch wenn sie nach dem IFG gar nicht zutreffen. Dabei muss Peter Schaar hartnäckig bleiben; erzwingen kann er kaum etwas. Überdies hat sein Referat, das für diese Themen zuständig ist, gerade einmal vier Stellen.

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Wer zahlte Merkels Sternsinger-Spende?

Montag, 10. Mai 2010 16:03

Von Wolgang Riek

Eigentlich dürfen Bürger seit 2006 bei Bundesbehörden Zugang zu amtlichen Informationen verlangen, auch wenn sie persönlich nicht direkt betroffen sind. Eigentlich – denn erstens ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weithin unbekannt.

Und zweitens machen Ministerien, Ämter oder andere Dienststellen mitunter heftige juristische Klimmzüge, nur um zu sagen, dass sie nichts sagen.

Wer sich vom Nein nicht abspeisen lässt, der landet mit seiner Beschwerde bei Peter Schaar: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Beschwerdeinstanz, wenn Bundesbehörden mit Auskunft geizen. 250 Streitfälle hat Schaar 2008 und 2009 begutachtet. In jedem dritten war das Nein vom Amt juristisch korrekt – aus Gründen von Daten- oder Geheimschutz etwa. Aber auch weil das Gesetz zu viele Ausnahmen für ein „Wir sagen nichts!“ lasse, so Schaar.

Manche Behörden, so sein Fazit, legten es offenbar darauf an, lästige Frager durch „überlange Verfahren und erhebliche Gebühren“ abzublocken. Wie in ganz alten Zeiten: „Alles, was in der Verwaltung behandelt wurde, war prinzipiell geheim“, erinnert sich Schaar. Und soll es offenbar gern auch bleiben: Für Auskünfte können Bundesbehörden bis zu 500 Euro nehmen. Und anders als mittlerweile elf Bundesländer haben weder Hessen noch Niedersachsen für ihre Landesbehörden ein Informationsfreiheitsgesetz.

SPD, Grüne und Linke im Wiesbadener Landtag scheiterten im März an der CDU/FDP-Ablehnung. In Hannover blockte die Regierungsmehrheit aus Christdemokraten und Liberalen die Initiative der Grünen Ende 2009 ab.

Welche Bürgerfragen abgeblockt wurden.

Die Streitfälle von 2008/2009: Aus dem Prüfbericht 2008/09 zum Informationsfreiheitsgesetz dokumentieren wir verkürzt Bürgerfragen, Behördenbescheid und Sachstand:

• Bei welchen Firmen haben Mitarbeiter von Ministerien genehmigte Nebentätigkeiten?

Antwort vom Innenministerium (auch für andere Ressorts) abgelehnt. Das Argument, wer Firmen kenne, könne auf Namen der Ministeriumsbeschäftigten mit Nebenjob rückschließen, ließ Schaar nicht gelten. Vom Finanzministerium auch abgelehnt: Man habe keine Unterlagen. Schaar hat dies offiziell beanstandet. Das Verteidigungsministerium nennt Firmen (Bundestagsdrucksache 16/5802, Frage 45).

• War Angela Merkels Sternsinger-Spende 2008 privat oder vom Kanzleramt bezahlt?

Falls die Spende privat war, gibt das Informationsfreiheitsgesetz keinen Auskunftsanspruch her, sagten Merkels Experten. Falls das Amt bezahlt hat, gilt eine Geheimhaltungsvorschrift. Auskunft abgelehnt – zu Recht, sagt Schaar.

• Wie viele Bahnhöfe werden mit Videokameras überwacht?

Keine Auskunft vom Innenminister, auch nicht zu weiteren Sicherheitsfragen. Dass die Zahl der Kameras ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der Bahn sein soll, nennt Schaar „äußerst fraglich“. Auch die öffentliche Sicherheit sieht er durch diese Information nicht in Gefahr. Das Ministerium bleibt bei seiner Auffassung.

• Was kostet der Tagessatz einer Vertrags-Rehaklinik der Rentenversicherung?

Der Antragsteller hat die Auskunft „nach sehr langer Bearbeitungszeit“ erhalten.

Was sagen Dienstwagen-Fahrtenbücher über Touren der ehemaligen Familienministerin Ursula von der Leyen?

Der Zugang zu Fahrtenbüchern bleibt tabu: Das Ministerium sah darin keine „amtlichen Informationen“, sondern „Regierungstätigkeit“. Schaar teilt diese Bewertung nicht – es bleibt aber beim Nein.

Was weiß das Eisenbahn-Bundesamt zu gefährlichen Vorfällen mit Triebwagen der Baureihen ET 423/ 426?

Welche alten Luftschutzstollen eines genau bezeichneten Gebietes werden regelmäßig kontrolliert?

Keine Auskunft von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wegen angeblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Klage beim Verwaltungsgericht – dann antwortete die Anstalt doch noch.

Was steht im Vertrag des Bundes mit dem Autobahn-Mautkassierer Toll Collect?

Ein Dauerbrenner und sogar älter als zwei Jahre. Das Verkehrsministerium wollte höchstens Auszüge aufdecken. Das Verwaltungsgericht Berlin fand – wegen laufender Auseinandersetzungen zwischen Bund und Toll Collect – sogar die Totalsperre des Vertrages korrekt. Schaar: „Vor Kurzem sind große Teile des Mautbetreibervertrages im Internet aufgetaucht. Damit geht die Geheimhaltung nun weitgehend ins Leere.“ www.bfdi.bund.de

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Geheim gehört verboten

Sonntag, 9. Mai 2010 3:52

Von Jost Müller-Neuhof

Datenschutz? Die Bürger sollten den Spieß umdrehen und selbst mehr vom Staat wissen wollen. Doch Informationsfreiheit hat in Deutschland leider keine lange Tradition. Eine Analyse.

Viel weiß man nicht über Informationen, nur eines: es werden immer mehr. Und fest steht auch, dass der Staat immer mehr über seine Bürger wissen will. Dann stöhnen die Bürger und rufen nach Datenschutz. Dabei könnten sie, zur Abwechslung, den Spieß effektvoll umdrehen – und selbst etwas vom Staat wissen wollen. Letzteres hat in Deutschland keine lange Tradition. Es wird akzeptiert, dass der Staat sein Wissen vielfach für sich behält. Geheimnisse haben etwas Herrschaftliches. Etwas profaner heißen sie heute beispielsweise „Verschlusssachen“. Die Ambivalenz des Themas wird deutlich an einer zentralen Behörde, die die meisten kennen: Den Bundesbeauftragten für Datenschutz. Wer aber kennt den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit?

Es ist dieselbe Behörde, an deren Spitze derselbe Mann steht, Peter Schaar. Vergangene Woche stellte er seinen Bericht zu den Möglichkeiten vor, als Bürger etwas vom Staat erfahren zu wollen. Dafür gibt es seit vier Jahren das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das grob sagt, man darf als Bürger alles wissen und kennen, was die Bundesbehörden wissen, es sei denn, es ist verboten oder geheim. Es gibt nun so viele Ausnahmen vom Grundanspruch auf Information, dass sie leider schon wieder die Regel bilden.

Entsprechend fiel Schaars Bilanz aus. Die Behörden beziehen sich bei ihrem Nein auf alle möglichen Geheimnisse. Beliebt sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Firmen, der Schutz von Unterlagen in Vergabeverfahren, der Hinweis auf fiskalische Interessen im Wirtschaftsverkehr. Kurz: Immer, wenn es interessant wird – und dabei geht es meistens um Geld – wird man schweigsam. Der ungekrönte König der Nichtauskunft ist deshalb die Finanzverwaltung. Als ein Bürger in der Finanzkrise nach einem Prüfbericht für die Millionenüberweisung der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Pleitebank Lehman Brothers fragte, bekam er von Wolfgang Schäubles Finanzministerium gleich sieben Ablehnungsgründe unter die Nase gerieben.

Über jeden Einzelfall wird man streiten können, doch hat die Informationsfreiheit ein prinzipielles Problem. Ausgerechnet dort, wo der Wille des Souveräns in staatliches Recht überführt werden soll, bei der Ausarbeitung von Gesetzen, hapert es mit den Auskünften. Das Berliner Verwaltungsgericht war auf die Idee gekommen, „Regierungstätigkeit“ sei nichts, was Bürger unbedingt von innen kennen müssten. Politische Staatslenkung sei keine Verwaltungsarbeit, allein bei letzterer bestehe Anspruch auf Information. Im Ergebnis handelt sich dabei um die Rekonstruktion eines staatlichen Arkanums, eines abgegrenzten Geheimbereichs – exakt das, was mit dem IFG eingerissen werden sollte. Eine Steilvorlage sei das für die Ministerien gewesen, die Schotten wieder dicht zu machen, klagt Schaar.

Vielleicht wird das Urteil aus Berlin von höheren Instanzen revidiert. Aber auch falls nicht, sollten die Ausnahmetatbestände gestutzt werden. Die zuständige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ist nicht abgeneigt. Leider haben die Bürger noch zu wenig Fragen an ihren Staat. Was fehlt, ist öffentlicher Druck.

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PM-SPD: Verbraucherinformationsgesetz: Schwarz-Gelb macht Verbraucher zu Verlierern

Dienstag, 4. Mai 2010 17:55

Anlaesslich der heutigen Pressekonferenz im Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verbraucherinformationsgesetz erklaert die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Elvira Drobinski-Weiss:

Die Parlamentarische Staatssekretaerin Julia Kloeckner muss endlich handeln. Der heute von ihr angekuendigte Dialog ueber das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird nur dazu fuehren, dass Antworten auf die laengst bekannten Defizite des Verbraucherinformationsgesetzes wieder einmal auf die lange Bank geschoben werden. Die Vorschlaege der SPD liegen auf den Tisch, jetzt muss schnell ein Gesetzentwurf her. Aber Schwarz-Gelb braucht offensichtlich noch Zeit, um die internen Streitigkeiten zum Beispiel ueber die Ausweitung des VIG auch auf den Bereich der Finanzdienstleistungen zu klaeren. Nachdem die schwarz-gelbe Landesregierung in Bayern im Dezember 2009 noch jegliche Informationsfreiheitsrechte beschneiden wollte, ist die FDP ploetzlich wieder dafuer, Kloeckner aber versteckt sich hinter der Evaluation durch die Wissenschaft und traut sich nicht, oeffentlich Position zu beziehen. Folge: Die Verbraucher sind am Ende wieder die Dummen.

Die SPD hatte eine Evaluation des Gesetzes zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten durchgesetzt, denn fuer uns waren viele Schwaechen bereits absehbar, aber gegen den Widerstand der CDU/CSU nicht zu beheben.

Der Evaluationsbericht soll nun am 19. Mai 2010 vorgelegt werden, eine mehr als dreimonatige Dialogphase soll folgen. Wir sind gespannt, wie die Parlamentarische Staatssekretaerin Kloeckner zu dem Ergebnis kommt, 80 Prozent der Informationsanfragen wuerden gut und kostenlos beantwortet. Die Beobachtungen der Verbraucherzentralen, der Deutschen Umwelthilfe, foodwatch, Greenpeace und anderen Organisationen sehen anders aus.

Wir fordern die Bundesregierung auf, offen mit den Schwaechen des Verbraucherinformationsgesetzes umzugehen und die Erfahrungen schnell fuer eine grundlegende Ueberarbeitung zu nutzen. Wir fordern:

- Die Behoerden muessen verpflichtet werden, Untersuchungsergebnisse von sich aus zu veroeffentlichen. Damit waeren Behoerdeninformationen im Internet fuer den Verbraucher kostenfrei und ohne langwieriges Antragsverfahren verfuegbar.
Hierzu muss Paragraf 40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstaende- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) von einer “Soll” in eine “Muss”- Bestimmung umgewandelt und Paragraf 5 Absatz 1 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ueberarbeitet werden. Eine zentrale Internetseite ” www.Lebensmittelwarnung.de ” muss endlich eingerichtet werden.

- Wir wollen eine Smiley-Kennzeichnung an Gaststaetten und Imbissen, die auf einen Blick ueber die Einhaltung der Hygienestandards informiert.

- Der Informationsanspruch der Verbraucher muss auf alle Produkte und Dienstleistungen ausgedehnt werden.

- Ross und Reiter muessen genannt werden, damit Verbraucher die Schwarzen Schafe auch erkennen koennen. So veroeffentlicht das Bundesamt fuer Arbeitsschutz die EU-Schnellwarnungen bei mangelnder Produktsicherheit bereits jetzt unter Nennung des Herstellernamens. Aigners Bundesamt fuer Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit traut sich dies dagegen nicht und haelt die Namen unter Verschluss.

- Akteneinsicht muss kostenguenstig und in angemessener Frist moeglich sein und darf nicht abschreckend wirken.

- Die Ausschluss- und Beschraenkungsgruende und die Definition der Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse muessen grundlegend reformiert werden, wobei der Ausnahmetatbestand “sonstige wettbewerbsrelevante Informationen” zu streichen ist.

- Auskunft ueber eindeutige und fuer den Verbraucher relevante Untersuchungsergebnisse muss auch waehrend laufender Verwaltungsverfahren moeglich sein.

- Es muss ein gesetzlicher Informationsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenueber Unternehmen geschaffen werden, da die Wirtschaft selbst bisher keine Bereitschaft zeigt, entsprechende freiwillige Schritte zu tun.

- Das Verbraucherinformationsgesetz muss mit den Informationsfreiheitsgesetzen und den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Laender in einem konsistenten Rahmen zusammengefuehrt werden.

Als Konsequenz aus den offenbar gewordenen Schwaechen des Verbraucherinformationsgesetzes muss Ministerin Aigner einen Gesetzentwurf vorlegen, der die vorhandenen Maengel abstellt und den Weg frei macht fuer eine umfassende und unbuerokratische Information der Verbraucher. Positive Beispiele wie die Smiley-Kennzeichnung in Berlin-Pankow und die Veroeffentlichung der Acrylamid-Belastungen in NRW zeigen: Eine Aenderung der Informationskultur in Deutschland ist moeglich.

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Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit Peter Schaar legt 2. Tätigkeitsbericht vor

Dienstag, 4. Mai 2010 9:59

(Pressemitteilung)

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hat am 4. Mai 2010 den zweiten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2008/2009 vorgelegt.
Hierzu erklärt der Bundesbeauftragte:

Bei der Übergabe meines ersten Tätigkeitsberichts vor zwei Jahren war ich voller Zuversicht, dass Transparenz und Informationsfreiheit im Behördenalltag bald zur selbstverständlichen Normalität werden. Nach zwei Jahren zeigt sich jedoch, dass sich der Informationsfreiheitsgedanke noch nicht überall durchgesetzt hat. Es bedarf offenbar noch erheblicher Anstrengung, ehe wir eine transparente Bundesverwaltung haben!
Schaar verweist in diesem Zusammenhang auf den unzureichenden Bekanntheitsgrad des Informationsfreiheitsgesetzes. Er sieht die Behörden in der Pflicht, die Bürgerinnen und Bürger auf ihr Recht auf Zugang zu Behördeninformationen hinzuweisen.

Schaar kritisiert: Bisweilen drängt sich einem der Eindruck auf, manche Behörden legen es geradezu darauf an, durch eine restriktive Handhabung des Gesetzes, überlange Verfahrensdauer und erhebliche Gebühren diejenigen Bürgerinnen und Bürger zu entmutigen, die ihren Informationszugangsanspruch geltend machen. Die Verwaltung sollte das Interesse an ihrer Arbeit und die Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger nicht als Belästigung oder Angriff werten, sondern als die Chance begreifen, das Vertrauen in ihre Tätigkeit zu festigen und ihr Handeln transparent zu machen.

Schaar hält nach vier Jahren eine Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) für dringend geboten, um den freien Informationszugang unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen zu optimieren. Sowohl Änderungen in der behördlichen Praxis als auch eine Begrenzung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände seien erforderlich.

Unbefriedigend sei auch das Nebeneinander verschiedener Normen für die Informationsansprüche. So finden sich Informationszugangsregelungen im IFG, im Umweltinformationsgesetz und im Verbraucherinformationsgesetz.

Schaar sagte: Unterschiedliche Anwendungsbereiche, Anspruchsvoraussetzungen, Ausnahmetatbestände und Gebühren verwirren nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, sondern erschweren auch die Arbeit der Verwaltungen. Eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung der verschiedenen Normen könnte hier Abhilfe schaffen.

Der am 4. Mai 2010 vorgelegte Tätigkeitsbericht zieht für die Jahre 2008 und 2009 Bilanz:

In dem Berichtszeitraum bemühten sich viele Bundesbehörden um Transparenz und wendeten das Informationsfreiheitsgesetz geradezu vorbildlich an. Allerdings sind in einigen Behörden die Widerstände größer geworden, etwa in der Finanzverwaltung. Auch die Zusammenarbeit der Behörden mit dem BfDI gestaltete sich nicht in allen Fällen kooperativ.

In insgesamt 248 Fällen wandten sich Bürgerinnen und Bürger schriftlich an den BfDI. Damit blieben die Anfragen und Eingaben zahlenmäßig auf einem relativ konstanten Niveau. Thematisch war allerdings eine deutliche Verschiebung von allgemeinen Anfragen hin zu konkreten Beschwerden zu verzeichnen. In etwa einem Drittel der in den vergangenen beiden Jahren abschließend bearbeiteten Eingaben hat der BfDI die Geheimhaltung der begehrten Informationen als gesetzeskonform beurteilt. In knapp 40% der Fälle konnte er erreichen, dass die Behörden ihren ursprünglich ablehnenden Standpunkt revidierten und doch noch ganz oder zumindest teilweise Einblick in die gewünschten Unterlagen gewährten. In vielen der übrigen Fälle differierten die Rechtsauffassungen zwischen den Behörden und dem BfDI stark und die Diskussionen dauerten bei Redaktionsschluss noch an. In vier Fällen hat der BfDI eine förmliche Beanstandung ausgesprochen.

Im Berichtszeitraum zeigten sich erneut einige grundsätzliche Probleme bei der Anwendung des IFG, insbesondere im Zusammenhang mit den Ablehnungsgründen, die hier beispielhaft genannt werden:

  • Ministerien verweigern den Zugang zu Unterlagen zu Gesetzgebungsverfahren mit dem Hinweis, es handele sich um „Regierungstätigkeit“. Diese Entwicklung ist vom Gesetzwortlaut nicht gedeckt. Sie ist auch im Hinblick auf wachsende Klagen über Lobbyarbeit und Einflussnahme von außen äußerst problematisch.
  • Nach wie vor ziehen sich Behörden allzu leicht auf das vermeintliche Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass nur solche unternehmensbezogenen Angaben geschützt sind, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig beeinflussen kann.
  • Ein weiteres großes Streitthema ist der Zugang zu Unterlagen von Vergabeverfahren. Angesichts der Korruptionsanfälligkeit dieses Bereiches bedarf es hier einer möglichst großen Offenheit. Transparenz im Vergabeverfahren ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, staatliches Handeln besser nachzuvollziehen. Gerade an den Nahtstellen zwischen Verwaltung und Wirtschaft besteht ein großes öffentliches Interesse an Aufklärung und Information.
  • Probleme bereitet auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 IFG zum Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr. Mit sehr allgemein gehaltenen Überlegungen werden häufig Informationsanträge abgelehnt, wenn Auskunft zum Geschäftsgebaren staatlicher Stellen verlangt wird. Dies geschieht selbst dann, wenn es um längst abgeschlossene Geschäfte geht. Eine Geheimhaltung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn die Behörde konkret darlegen kann, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, ihre fiskalischen Interessen im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2008/2009

Thema: Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz

PM Bundesverwaltungsgericht: Zurückhaltung von Akten betreffend Adolf Eichmann rechtswidrig

Samstag, 1. Mai 2010 13:04

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem am 30. April 2010 den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss über die Weigerung des Bundeskanzleramtes entschieden, Akten des Bundesnachrichtendienstes (BND) betreffend Adolf Eichmann in einem gerichtlichen Verfahren offenzulegen.

Die Antragstellerin ist Journalistin und arbeitet als freie Korrespondentin in Argentinien. Sie begehrt vom BND Einsicht in Archivunterlagen, die im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren des letzten Jahrhunderts stammen und Informationen zur Person Adolf Eichmann enthalten. Der BND hat die Verweigerung der Offenlegung auf verschiedene Geheimhaltungsgründe des Bundesarchivgesetzes gestützt. Dagegen hat die Antragstellerin Klage vor dem zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts erhoben. Das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND hat in einer Sperrerklärung die Vorlage der Akten in dem gerichtlichen Verfahren verweigert, weil eine Offenlegung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten könnte. Die Akten beträfen unter anderem Dokumente, die von einem ausländischen Nachrichtendienst stammten, der einer Veröffentlichung nicht zugestimmt habe. Eine Geheimhaltung sei aus außenpolitischen Gründen, insbesondere der Nahost-Politik, erforderlich. Daneben beträfen die Akten eine bestimmte nachrichtendienstliche Operation, die zum Schutz damaliger Informanten weiter geheim gehalten werden müsse. Außerdem enthielten sie persönliche Daten einer Vielzahl von Personen, die ebenfalls geschützt werden müssten. Eine auch nur teilweise Offenlegung durch Schwärzung der betreffenden Passagen komme deshalb nicht in Betracht; sie verstieße zudem gegen archivarische Grundsätze und bedeutete angesichts eines Aktenumfangs von ca. 3 400 Seiten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsprozessordnung (VwGO) der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig, dem in einem gesonderten sog. in-camera-Verfahren Einsicht in die Akten zu gewähren ist.

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat nach Überprüfung der Akten entschieden, dass die Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes rechtswidrig ist. Die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe seien nach dem Akteninhalt nur teilweise berechtigt und erlaubten außerdem keine vollständige Zurückhaltung.

Ob die Offenlegung von Archivunterlagen über abgeschlossene Vorgänge der Zeitgeschichte dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde und deshalb in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert werden dürfe, erfordere unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange einer nachvollziehbaren und verständlichen Darlegung, die auch die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick nehmen müsse. Die vom Bundeskanzleramt zurückgehaltenen Akten beträfen in der Vergangenheit liegende Vorgänge, die in erster Linie von lediglich zeitgeschichtlichem Interesse seien. Die Akten bezögen sich zudem nicht auf Umstände, die bislang insgesamt geheim gehalten worden seien und durch eine Veröffentlichung erstmals offenbar würden, sondern im Wesentlichen auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, die Verfolgung und systematische Ermordung der europäischen Juden, die Rolle verschiedener Mitglieder des NS-Regimes, namentlich Adolf Eichmanns, sowie mit diesen Personen in Zusammenhang stehende Vorgänge der Nachkriegszeit. Die ohnehin bekannten Geschehnisse würden durch eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Archivunterlagen nur um Facetten ergänzt. Vor diesem Hintergrund reichten allgemeine Hinweise auf außenpolitische Implikationen und die Nahost-Politik nicht aus, um gegenwärtige Nachteile für das Wohl des Bundes im Falle einer Veröffentlichung zu begründen. Gleiches gelte für die angeführte Gefährdung der weiteren Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten.

Der vom Bundeskanzleramt außerdem geltend gemachte Schutz von Informanten sei zwar ein berechtigter Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Allerdings erlaube er nur eine Zurückhaltung solcher Aktenteile, die Rückschlüsse auf Quellen des BND zuließen. Das betreffe nicht die gesamten Archivunterlagen. Ähnliches gelte für die persönlichen Daten Dritter. Sie seien schutzwürdig, soweit keine Personen der Zeitgeschichte oder ohnehin bekannte Zusammenhänge in Rede stünden. Auch dieser Geheimhaltungsgrund könne aber keine vollständige Sperrung der Akten rechtfertigen.

Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordere, zumal bei umfangreicheren Unterlagen, für die unterschiedliche Geheimhaltungsgründe geltend gemacht würden, eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. Die vom Bundeskanzleramt angeführten archivarischen Grundsätze rechtfertigten es ebenso wenig wie ein hoher Verwaltungsaufwand, Archivunterlagen insgesamt zurückzuhalten, wenn sie nur in Teilen geheimhaltungsbedürftig seien. Da § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO der obersten Dienstbehörde Ermessen einräume, im Interesse der Wahrheitsfindung und im Interesse des Betroffenen an effektivem Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren auch als geheim eingestufte Akten offenzulegen, könne der Fachsenat nicht an Stelle der Behörde entscheiden, sondern nur feststellen, dass die vorliegende Sperrerklärung insgesamt rechtswidrig sei. Diese Feststellung hindere das Bundeskanzleramt nicht, eine erneute Sperrerklärung abzugeben und dann bei der Einstufung der Archivunterlagen als geheimhaltungsbedürftig und bei der Ermessensausübung anhand der aufgezeigten Maßstäbe zwischen den einzelnen Aktenteilen unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an effektivem Rechtsschutz zu differenzieren.

BVerwG 20 F 13.09 – Beschluss vom 19. April 2010

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Verwaltungsgericht Bremen bestätigt: Vertraulich bleibt vertraulich!

Samstag, 1. Mai 2010 10:52

Menschen, die sich vertraulich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, um von Datenschutzverstößen zu berichten, dürfen sich darauf verlassen, dass sie anonym bleiben, selbst wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Aktenzeichen 2 K 548/09) festgestellt. teilt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer mit.
In dem konkreten Fall hatte sich ein Informant an die Landesbeauftragte gewandt, die daraufhin Kontrollmaßnahmen bei einem Unternehmen einleitete und Datenschutzverstöße feststellte. Die Geschäftsführer des Unternehmens beantragten Akteneinsicht, die die Landesbeauftragte gewährte. Allerdings hatte sie zuvor die Angaben zum Informanten geschwärzt. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte diese Vorgehensweise: Die Identität des Informanten sei von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu schützen. Wenn Menschen ihr gesetzmäßiges Recht auf Mitteilung an die Aufsichtsbehörden in Anspruch nähmen, gebe es kein berechtigtes Interesse der Gegenseite auf Aufhebung ihrer Anonymität.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, hierzu: „Ich hoffe, dass dieses Urteil diejenigen ermutigt, die bislang noch aus Furcht vor Repressalien gezögert haben, sich wegen erlittener Datenschutzverstöße an uns zu wenden!“

Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. März 2010

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