Jahresbericht_2009 (Seiten 196-202)
Monthly Archives: März 2010
PM-Piraten-Hessen: Brutalstmögliche Verheimlichung wird fortgesetzt
Dank der Blockade-Haltung von FDP und CDU wird Hessen auch zukünftig eines der wenigen Bundesländer sein, in denen Verwaltungsakten streng unter Verschluss bleiben. Die Piratenpartei Hessen spricht von einem Skandal.
“Eigentlich ist es ja kein Verdacht, dass die hessische CDU so einiges zu verbergen hat,” kritisiert Ralf Praschak, stellvertretender Vorsitzender der Piratenpartei Hessen, die Entscheidung. “‘Brutalstmögliche Verheimlichung’ könnte man dies nennen, was in der Staatskanzlei praktiziert wird.”
Die Piratenpartei Hessen fordert schon seit Jahren die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes. Erfahrung aus anderen Bundesländern zeigen hinlänglich, dass dieses Recht durch betroffene Bürger nicht missbraucht wird. Ganz im Gegenteil, es stärkt das Vertrauen in die Regierung, da diese nicht nur zu ihren Entscheidungen, sondern auch zur Entscheidungsfindung öffentlich stehen muss.
“Während die regierende politische Klasse alles unternimmt, um über die Bürger im Land möglichst viel zu erfahren, bleibt Politik und politisches Handeln für die Selbigen weitgehend im Dunkeln. Nur Transparenz schafft den Boden für eine rege politische Kultur, die das Kernelement einer modernen Demokratie ist.”, schließt Praschak ab.
Hessen: Informationsfreiheitsgesetze im Landtag gescheitert
SPD, Grünen und Linke sind im Landtag mit Gesetzentwürfen gescheitert, die das Recht der Bürger auf Auskünfte von Ämtern stärken sollten. CDU und FDP lehnten am 23. März 2010 in Wiesbaden sowohl einen gemeinsamen Entwurf von SPD und Grünen als auch einen Entwurf der Linken ab. Innenminister Volker Bouffier (CDU) erklärte ebenso wie Abgeordnete von CDU und FDP, die Bürger hätten schon genug Auskunftsrechte. Die Oppositionsfraktionen meinten, ein besserer Zugang der Bürger zu amtlichen Informationen verbesserten deren Möglichkeiten, sich gesellschaftlich zu engagieren. Informationsfreiheitsgesetze gebe es in vielen anderen Bundesländern und im Bund.
Tätigkeitsbericht 2008-2009 des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Tätigkeitsbericht 2010 des ULD
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat seinen 32. Tätigkeitsbericht vorgelegt und dem Landtag übermittelt. Auszugsweise heißt es in dem Bericht:
12 Informationsfreiheit
War das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein vor zehn Jahren noch eine kleine Revolution in der bundesdeutschen Verwaltungslandschaft, so hat sich der darin zum Ausdruck kommende Gedanke inzwischen bundesweit etabliert. Im Jahr 2006 trat endlich das Informationsfreiheitsgesetz für die Bundesverwaltung in Kraft. Zuvor und danach haben inzwischen folgende Länder ein Gesetz erhalten: 1998: Brandenburg, 1999: Berlin, 2000: Schleswig-Holstein, 2001: Nordrhein-Westfalen, 2006: Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Hamburg, 2007: Thüringen, 2008: Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. Es fehlen noch Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen.
Bewährt haben sich nicht nur die Regelungen zur Erhöhung der Verwaltungstransparenz, sondern auch die Aufgabenzuweisung an die Datenschutzbeauftragten, im Fall eines Konfliktes zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln. Hamburg hatte zunächst keine solche Funktion vorgesehen, dann aber 2009 dem Datenschutzbeauftragten auch die Funktion des Informationsfreiheitsbeauftragten zugewiesen. Lediglich Thüringen hat nun ein Gesetz ohne eine entsprechende Vermittlungsinstanz. Der oft innerbehördlich entstehende Konflikt zwischen Offenbarung und Geheimhaltung personenbezogener Daten hat sich bisher immer als lösbar erwiesen; es ist geradezu ein Glücksfall, dass im Streit zwischen Verwaltung und Petenten wegen Datenschutz und Transparenz eine neutrale Instanz moderieren kann, die für beide Themen berufen ist.
Das ULD hatte direkt nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes im Jahr 2001 eine Broschüre herausgegeben, in der das neue Gesetz für Bürgerinnen und Bürger wie für die Verwaltung erläutert wurde. Nachdem einige Jahre Erfahrungen gesammelt wurden und im Jahr 2007 das Umweltinformationsgesetz des Landes in Kraft getreten ist (30. TB, Tz. 12.3), war es nötig, die Hinweise zu aktualisieren und zu erweitern. Heraus kam ein Kommentar zu den Informationsfreiheitsgesetzen in Schleswig-Holstein mit Erläuterungen zum IFG und zum UIG mit 50 exemplarischen Fällen, Formularen und weiteren Hilfen. Die Broschüre mit 120 Seiten wird vom ULD in gedruckter Form unentgeltlich zugesandt und ist im Internet abrufbar unter:
www.datenschutzzentrum.de/informationsfreiheit/ifg-uig-sh.pdf
In der vergangenen Legislaturperiode hatte die Gruppe des SSW schon vorgeschlagen, die Regelungen des allgemeinen Informationsfreiheitsrechtes des Landes mit der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie der EU in ein Gesetz zu gießen (LT-Drs. 16/82). Trotz einer positiven Grundhaltung gegenüber dieser Initiative gelang es kurzfristig nicht, ein solches Gesetz zu verabschieden, sodass jetzt ein separates Umweltinformationsgesetz (UIG) gilt. Dies hatte eine Vielzahl von Problemen zur Folge: Welches Gesetz ist anwendbar? Wie sind abweichende Begriffe und Verfahrensregelungen auszulegen? Wer ist zuständig? Wie erhalten die Bürgerinnen und Bürger effektiven Zugang zu den Verwaltungsinformationen?
In der Koalitionsvereinbarung 2009 haben sich die Regierungsparteien CDU und FDP auf eine neue Initiative geeinigt: „Zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung werden wir das Umweltinformationsgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz in einem Gesetz zusammenfassen.“ Diese Initiative, mit der sich Schleswig-Holstein wieder an die Spitze der Weiterentwicklung bei der Informationsfreiheit setzen kann, wird vom ULD unterstützt; wir haben gerne unsere Hilfe angeboten.
Was ist zu tun?
Die Zusammenfassung von IFG und UIG im Land sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden.
12.1 Entwurf eines Geodateninfrastrukturgesetzes
Mit dem Gesetz soll der rechtliche Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil einer nationalen Geodateninfrastruktur geschaffen werden.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist Schleswig-Holstein per Gesetz verpflichtet, Geodaten via Internet oder über andere geeignete Telekommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Hierzu zählen etwa Angaben zu Flur- und Grundstücken, zu Adressen, Hausnummern und Postleitzahlen, zu Gebäudestandorten oder zur Bodennutzung. Zu den Geodaten zählen beispielsweise auch Informationen zur geografischen Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde, etwa Allergien. Es sollen Zugänge über Netzdienste eingerichtet werden: Mithilfe von Suchdiensten können Geodaten recherchiert werden; Darstellungsdienste ermöglichen eine verbesserte Größendarstellung auf den Benutzeroberflächen und beim Download; Abrufdienste werden bereitgestellt.
Wenn Geodaten einen Personenbezug aufweisen, muss vor der Eröffnung des Informationszugangs eine Abwägungsentscheidung getroffen werden, ob im Einzelfall das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Daten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen höher zu bewerten ist. Diese Abwägung würde allerdings einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern, wenn jedes Datum einer solchen Einzelprüfung unterworfen würde. Deshalb sollte die Einzelprüfung durch Datenkategorisierungen ersetzt werden, wobei in den Kategorien personenbezogene Geodaten mit unterschiedlicher Sensibilität erfasst werden. Hohe Sensibilität der Daten ist ein Indiz dafür, den Informationszugang zu verweigern. Im Geodateninfrastrukturgesetz Schleswig-Holstein sollte geregelt werden, dass diese Kategorisierung in Absprache mit dem ULD erfolgt.
Was ist zu tun?
Das ULD setzt sich für die Kategorisierung personenbezogener Geodaten ein und unterstützt die Entscheidungsfindung bei der Prüfung eines Informationszugangs.
12.2 Veröffentlichung von Daten der Empfänger von EU-Subventionen
In Schleswig-Holstein werden die Empfänger von Agrarsubventionen angemessen über ihre Datenschutzrechte informiert, die ihnen gegenüber den veröffentlichenden Stellen zustehen.
Mit dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz wurden die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt, wonach im Zusammenhang mit dem Fischereifonds, dem Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes gezahlte Subventionen veröffentlicht werden. Zu den Empfängern werden insbesondere folgende Angaben bereitgestellt: Name, Vorname, die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl, die Höhe der gezahlten Beträge, die im Haushaltsjahr zugeflossen sind, sowie Hinweise zur Währung.
Das ULD unterstützt weiterhin die Forderung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, dass die Widersprüche der Subventionsempfänger berücksichtigt werden müssen (31. TB, Tz. 12.1). Auf nationaler Ebene wurden vom Bund per Verordnung bisher nur folgende Datenschutzrechte für die Subventionsempfänger vorgesehen: Berichtigung, Sperrung und Löschung von personenbezogenen Informationen. Die Möglichkeit des Widerspruches mit der Folge der Sperrung unter bestimmten Voraussetzungen wird nicht erwähnt.
Das ULD hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) des Landes bezüglich der Gestaltung der Veröffentlichungen beraten. Nach den vom MLUR erarbeiteten Hinweisen zur Veröffentlichung haben betroffene Personen als Empfänger von Fondsmitteln ein Recht auf Widerspruch, Berichtigung, Sperrung oder Löschung unrichtiger Daten. Diese Rechte können bei den für die jeweilige Zahlung der Mittel zuständigen Stellen der Länder oder des Bundes formlos geltend gemacht werden. Die Empfänger haben ausdrücklich das Recht, schriftlich unter Hinweis auf besondere persönliche Gründe einen Einwand gegen die Veröffentlichung zu erheben.
Was ist zu tun?
Im Einzelfall können die Subventionsempfänger gegen die Veröffentlichung ihrer Daten per Einwand vorgehen, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenverarbeitung überwiegt. Dies ist von den zuständigen Stellen zu prüfen.
12.3 Der „geheime“ Vertrag
Beim Informationszugang zu Verträgen ist große Sorgfalt auf die Prüfung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu verwenden. Die pauschale Annahme eines solchen Geheimnisses ohne Prüfung ist nicht möglich.
Eine Bürgerin begehrte gegenüber dem Amt Trave-Land Einsicht in einen zwischen einer amtszugehörigen Gemeinde und einem privaten Unternehmen geschlossenen Vertrag. Die Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab. Derartige Geheimnisse zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses bilden: Kann die Offenlegung der Informationen fremden oder eigenen Wettbewerb schwächen? Geschäftsgeheimnisse können etwa bei Angaben zu Ertragslagen, Rechnungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen oder Marktstrategien vorliegen.
Bei Verträgen muss jedoch für jede einzelne Klausel geprüft werden, ob diese Voraussetzungen jeweils vorliegen. Nach Prüfung der konkreten Klauseln gab das ULD der in Anspruch genommenen Behörde mehrere Hinweise, wie und weshalb ein beschränkter Informationszugang zu gewähren ist. Die Behörde ignorierte diese Hinweise mehrfach und nahm keine Einzelprüfung vor, sondern verwies immer wieder pauschal darauf, dass der gesamte Vertrag mit seinen Vertragsklauseln Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Die Behörde meinte an das Votum des Unternehmens gebunden zu sein, das keine Offenlegung des Vertrags wollte. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht aber vor, dass die in Anspruch genommene Behörde eine eigene Prüfung und Abwägungen in jedem Einzelfall vornehmen muss. Wegen der anhaltenden Verweigerung durch die Behörde musste das ULD eine Beanstandung aussprechen.
Was ist zu tun?
Die Behörde muss bei Auskunftsersuchen zu einem Vertrag jede einzelne Klausel prüfen, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
12.4 Der offenkundige Vertrag
Dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse in einem Vertrag nicht offenbart werden, so kommt gegebenenfalls ein beschränkter Informationszugang in Betracht.
Ein Bürger begehrte Einsicht in einen zwischen der Stadt Lübeck und einem Unternehmen geschlossenen Mietvertrag über ein Gebäude. Wieder ging es darum, ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers einer Offenbarung entgegenstehen. Die Behörde nahm nach entsprechender Beratung durch das ULD eine ordnungsgemäße Prüfung der Vertragsklauseln vor. Informationszugang war zu gewähren bezüglich der Angaben zum Mietgegenstand, zur Mietdauer und zu den ohnehin aus den gesetzlichen Vorschriften ableitbaren Haftungsregeln. Angaben zum vereinbarten Mietzins wurden hingegen als Geschäftsgeheimnis angesehen. Bezüglich dieser Information war auch kein überwiegendes Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit erkennbar (29. TB, Tz. 12.4.2). Der Antrag war insoweit abzulehnen. Die Stadt hat die schutzbedürftigen Angaben im Vertragsdokument entsprechend geschwärzt.
Was ist zu tun?
Kommt die Behörde bezüglich einzelner Vertragsklauseln zu dem Ergebnis, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, und besteht insoweit kein Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit, so sind entsprechende Angaben zu anonymisieren.
12.5 Lebensgefahr durch Waffenbesitzer?
Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Bekanntgabe personenbezogener Daten ist im Regelfall abzulehnen, es sei denn, dass die gesetzlich vorgesehenen konkret darzulegenden Ausnahmen greifen.
Der Antragsteller begehrte von der Behörde Auskünfte zum Ausgang eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens gegen eine andere Person. Er wollte Einsicht in den gesamten bei der Behörde vorliegenden Vorgang haben und verwies darauf, dass die andere Person möglicherweise im Rahmen einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung von der Schusswaffe Gebrauch machen könnte. Die Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf den Schutz personenbezogener Daten ab.
Nach dem IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn personenbezogene Informationen offenbart würden, es sei denn, dass die Offenbarung zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist. Eine entsprechende Gefahrenlage muss vom Antragsteller dargelegt werden, d. h., der konkrete Sachverhalt muss so geschildert werden, dass der Schluss auf eine Gefahr für das leibliche Wohl naheliegt. Im erwähnten Fall fehlten solche Darlegungen. Es gab auch keine Anhaltspunkte, dass die andere Person in vergleichbaren Situationen von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht oder dies in Aussicht gestellt hatte. Die Behörde hatte den Antrag zu Recht abgelehnt.
Was ist zu tun?
Die Behörde muss prüfen, ob bei dem beantragten Zugang zu personenbezogenen Daten gesetzliche Ausnahmen vorliegen. Der Antragsteller muss hierfür einen hinreichend konkreten Sachverhalt schildern.
12.6 Kein vertraglicher Verzicht auf Informationszugang
Kann eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Anspruch genommene Stelle die Ablehnung des Antrages mit einem mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleich begründen?
Ein Bürger wollte bei einer Behörde in den Vorgang zu einer ordnungsrechtlichen Maßnahme Einsicht nehmen. Die Behörde verwies auf einen mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleich. Darin war vereinbart, dass keine weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit der ordnungsrechtlichen Maßnahme gegenüber der Behörde gestellt werden. Damit habe der Antragsteller auch auf einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wirksam verzichtet.
Beim Verzicht auf bestehende Ansprüche ist der genaue Erklärungsinhalt relevant, der sich aus dem Zweck der Streitbeilegung und aus der Eigenart der streitigen Rechtsbeziehung ergibt. Der Streit bezog sich auf die ordnungsrechtliche Maßnahme, die Streitbeilegung bestand insbesondere darin, dass die Behörde nach Zahlungseingang auf eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen verzichtete und der Bürger in diesem Kontext keine weiteren Ansprüche stellte.
Der Wortlaut des Vergleichs zwingt aber nicht unbedingt zur Annahme, der Bürger habe auf einen gesetzlichen Anspruch nach dem IFG verzichtet. Ansprüche außerhalb des Erwartungshorizontes der Streitbeilegung konnten nicht von einer Verzichtserklärung erfasst werden. Die Partner hatten beim Vergleichsabschluss Ansprüche nach dem IFG offensichtlich nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Die Voraussetzungen eines Verzichtes wurden von der Behörde, welche die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht ausreichend dargelegt.
Was ist zu tun?
Auf die Vereinbarung eines Verzichtes eines IFG-Anspruchs sollte generell verzichtet werden. Selbst bei Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung stehen IFG-Ansprüche grundsätzlich jedermann zu.
12.7 Nicht öffentliche Beratungen in vertraulicher Atmosphäre
Eine Beratung ist nicht allein deshalb „vertraulich“, weil sie in einer nicht öffentlichen Sitzung stattfindet.
Ein Bürger begehrte Informationszugang zum Beratungsprotokoll einer Gemeindevertretersitzung. Die Behörde lehnte den Antrag mit Verweis auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung ab. Nach dem IFG seien Protokolle vertraulicher Beratungen geheim zu halten. Tatsächlich kann dem Informationszugang der Schutz eines behördlichen Entscheidungsprozesses entgegenstehen. Ein Antrag ist abzulehnen, soweit und solange die vorzeitige Bekanntgabe von Informationen den Erfolg einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung vereiteln würde. Die zitierte Sonderregel für vertrauliche Beratungen ist aber nicht pauschal auf nicht öffentliche Sitzungen anwendbar. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der behördliche Entscheidungsprozess nur durch die Vertraulichkeit der Beratung geschützt werden kann. Maßgebend sind der Beratungsgegenstand und die Schutzinteressen Dritter.
Das Sitzungsprotokoll teilte lediglich mit, dass der Entwurf eines Kaufvertrages über ein Grundstück ausführlich diskutiert wurde. Einzelne Wortmeldungen wurden nicht protokolliert. Ferner enthielt das Protokoll Angaben zur Anzahl der anwesenden Gemeindevertreter, zur Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie zu den Stimmenthaltungen und den Beschluss über die Annahme des Vertragsentwurfes. Dieser Protokollinhalt unterliegt keiner besonderen Vertraulichkeit. Nach Beratung durch das ULD machte die Behörde das Protokoll dem Antragsteller in Kopie zugänglich.
Was ist zu tun?
Die Behörden müssen anhand des Beratungsgegenstandes und unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter prüfen, ob eine Beratung als „vertraulich“ anzusehen ist.
Spannende Recherche im Netz
Von Christiane Schulzki-Haddouti
In der britischen Tageszeitung Guardian herrscht dieser Tage Aufbruchstimmung. Jahrelang hatte die britische Tageszeitung eine Kampagne unter dem Motto „Befreit unsere Daten“ betrieben. Das Argument lautete: „Aus unseren Steuern wird das Sammeln öffentlicher Daten bezahlt – doch wir müssen den Zugang zu diesen Daten bezahlen. Ein freier Zugang stimuliert Innovation.“ Journalisten können die Datensätze auf der Suche nach interessanten Mustern, Unerwartetem oder Anomalien analysieren und so neue Geschichten finden. Webentwickler können aus den Staatsdaten bürgernahe Anwendungen stricken.
Ende Januar war es dann so weit: Die britische Regierung veröffentlichte auf der neuen Website data.gov.uk (http://data.gov.uk) über 2.500 Datenbestände. Und zwar nicht als PDF-Datei oder in einer Tabelle auf einer Website, sondern in einer Form, die eine einfache maschinelle Weiterverarbeitung ermöglicht. Aus Sicht von Datenschützern gibt es übrigens keine Bedenken, da sich die Zahlen nicht auf einzelne Personen beziehen lassen. Der Guardian feierte das Ereignis auf seine Weise: Er weihte ein neues Angebot namens „World Government Data“ auf seiner umfangreichen Website ein (http://www.guardian.co.uk/world-government-data). Es bietet einen Recherchezugriff nicht nur auf britische Regierungsdaten, sondern auch auf die Daten der US-amerikanischen, australischen und neuseeländischen Regierungen, die alle in den letzten Monaten ihre Daten frei gegeben hatten.
Mit der neuen Open-Data-Politik geht ein gewaltiger Ruck durch die angelsächsische Welt – und der Ehrgeiz ist ungebrochen: Die Briten veröffentlichten gleich dreimal so viele Datenbestände wie die Amerikaner. Die galten bisher unter der Ägide von Präsident Barack Obama als weltweit führend in Sachen „offene Regierungsdaten“. Ein Regierungsversprechen von Obama war es, die staatlichen Datenbanken zu öffnen und so für mehr Transparenz im Land zu sorgen. Die Erfolgsformel für Clay Johnson, dem Chef des amerikanischen Sunlight Labs, das Anwendungen aus den Daten strickt, ist einfach: „Open Source und offene Daten ergeben eine bessere Regierung.“
Tatsächlich löste die Veröffentlichung der amerikanischen Daten auf der Website data.gov (http://data.gov) unter Web-Entwicklern einen regelrechten Kreativitätsschub aus. Bereits im ersten Jahr veröffentlichten amerikanische Behörden über 1.000 Datenbestände zu Wetteraufzeichnungen, Energie und Verbrauch sowie Umwelt, aber auch Daten der Weltraumbehörde NASA. Bürger können jetzt beispielsweise sofort feststellen, welche Abfälle in ihrem Umkreis in Gewässer eingeleitet oder deponiert wurden.
In Großbritannien war es neben dem Guardian kein Geringerer als World-Wide-Web-Erfinder Sir Tim Berners-Lee, der sich für „open government“, für eine „offene Regierung“ eingesetzt hatte. Seine Idee ist es, das Internet noch einmal zu revolutionieren. Bisher stellt das Web vor allem Inhalte bereit. Doch es wird noch nicht wirklich als das genutzt, was es eigentlich ist: ein gigantischer Computer, der die gespeicherten Daten auch verarbeiten kann. Die Politiker konnte Berners-Lee mit folgendem Argument überzeugen: „Regierungsdaten sollten eine öffentliche Ressource sein. Indem sie publiziert werden, können wir neue Ideen für öffentliche Dienstleistungen entwickeln. Wir können der Verwaltung und der Gesellschaft helfen, besser zu arbeiten. Und wir ermöglichen talentierten Unternehmern und Ingenieuren die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen.“
Die britischen Zahlen kommen aus den Bereichen Finanzen, Gesundheit, Bildung, Verkehr und Umwelt. Die Briten können etwa mit „Where does my money go?“ überprüfen, wie die Regierung die Steuern ausgibt (http://www.wheredoesmymoneygo.org/prototype). Der Regierungshaushalt bleibt so nicht länger die Domäne von Experten. Es befinden sich unter der Adresse data.gov.uk aber auch brisante Daten wie etwa zu ungeklärten Todesfällen unter Soldaten. Oder Daten aus dem Justizbereich, die Verwarnungen und Verhaftungen nach ethnischer Zugehörigkeit aufschlüsseln oder Straftaten von Pflege- und Waisenkindern auflisten.
Bereits über 2.400 Programmierer registrierten sich auf der britischen Website. Die Daten sind Grundlage für neue Anwendungen, die Nutzer nicht nur über den Internetrechner zu Hause, sondern auch über ihr Smartphone abrufen können. Bürger können auch über eine Smartphone-Anwendung nachsehen, wo sich der nächste Zahnarzt oder die am nächsten gelegene Apotheke befindet. Für Hauskäufer gibt es im Immobilien-verrückten Großbritannien bereits mehrere Anwendungen: Sie können die Entwicklung von Immobilienpreisen der letzten Jahre für die Gegend ihrer Wahl nachvollziehen.
Aber die Zahlen ermöglichen auch fragwürdige Anwendungen. So veröffentlichte der Entwickler Jeff Gilfelt Ende Februar eine Anwendung für Smartphones namens „ASBOrometer“, die anzeigt, wie „asozial“ die Nachbarschaft ist (http://www.asborometer.com). Die App (Application) für das iPhone und das Android-Handy verwendet verschiedene Datenbestände von data.gov.uk. Zum einen die Ergebnisse einer Umfrage, die Bürgern nach dem Grad des asozialen Verhaltens in ihrer Umgebung befragt hatte. Zum anderen Datensätze zu einstweiligen Verfügungen und Räumungsbefehlen, über baufällige und leer stehende Häuser sowie Zahlen über vom Jugendamt betreute Familien.
Die App gehörte bereits nach wenigen Tagen mit über 100.000 Downloads zu den erfolgreichsten kostenlosen Mobilfunkanwendungen in Großbritannien. Ein Nutzer zeigte sich auf der iPhone-Website begeistert und schrieb: „Ich kann vor einem Umzug bestimmte Gegenden überprüfen. Für eine erste Version ist das hervorragend. Keine leer stehenden Häuser in meiner Gegend. Super.“ App-Entwickler Gilfelt denkt im Moment über weitere Entwicklungen nach, etwa mit Hilfe der Daten des Ordnance Survey, eine Behörde, die für die Landvermessung zuständig ist. Diese sollen im Laufe dieses Jahres frei gegeben werden. Der Journalistenausbilder Paul Bradshaw erkennt in solchen Anwendungen „offensichtliche Folgen für den Hyperlocal- und den Lokaljournalismus.
Andere neue Internetdienste dürften weniger umstritten, aber ebenso wertvoll für den Lokaljournalismus sein. So teilt der kostenlose Dienst „Planning Alerts“ Bürgern per E-Mail mit, sobald es irgendein Planungsvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft gibt. Über die Anwendung „Fill That Hole“ können Bürger Schlaglöcher und andere Straßenhindernisse melden. Die sind offenbar in Großbritannien ein großes Ärgernis: Durchschnittlich alle 110 Meter lauert dort ein Schlagloch auf ahnungslose Auto- und Radfahrer. Die Meldungen sollen die lokalen Verwaltungen dazu bringen, schneller auf Straßenschäden zu reagieren als bisher.
Bislang gibt es in Deutschland nur sehr vorsichtige Ansätze in diese Richtung. Der erst im Herbst gegründete Berliner Verein „OpenData Network“ (http://opendata-network.org/) wird im April in Berlin ein Treffen organisieren, auf dem Entwickler erste, eher politisch orientierte Apps entwickeln sollen. Dann wird sich herausstellen, ob sich mit den verfügbaren Daten bereits etwas auf die Beine stellen lässt. Im Umfeld des Vereins findet sich auch die „Deutschland API“. Gemeint ist damit eine Schnittstelle, über die Daten strukturiert und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt werden können. Diese lassen sich darüber nach ausgesuchten Parametern filtern und durchsuchen. Die Organisatoren der „Deutschland API“ steckten auch hinter dem Projekt wahl.de (http://www.wahl.de/), das zur Bundestagswahl Kandidaten, Mandats- und Funktionsträger nach verschiedenen Aspekten auflistete und Ranglisten über das Social-Web-Engagement auf twitter oder Facebook erstellte. Auf dieser Basis entstand unter anderem eine iPhone-App sowie das Angebot „Kandidaten-Check“ von Bild, das die Social-Web-Aktivitäten der Politiker nun auf einer Landkarte anzeigt (http://kandidaten-check.bild.de/).
Eines der ersten deutschsprachigen Beispiele für eine journalistische Arbeit, die Daten im Internet veröffentlicht und für die Berichterstattung genutzt hat, stammt von Sebastian Heiser. Der taz-Redakteur ist 2009 kurz vor der Anti-Überwachungs-Demonstration „Freiheit statt Angst“ in Berlin die Demoroute abgelaufen und zählte dabei 116 sichtbare Überwachungskameras. Die Standorte trug Heiser auf Google Maps ein. Im Lokalteil Berlin veröffentlichte er eine ähnliche Karte mit den Kamerastandpunkten. (http://recherche-info.de/blog/wp-content/src/2009/09/116-print.jpg) Fotos von allen Kameras veröffentlichte Heiser auf der Fotoplattform Panoramio im Internet. Seinem Bericht darüber folgte einige Monate später ein weiterer, der sich mit den datenschutzrechtlichen Aspekten von Videoüberwachung seitens privater Stellen im öffentlichen Raum befasste.
Ebenfalls auf eine Kartengrafik setzt die „Deutschlandkarte“ von Zeit online (http://www.zeit.de/themen/serie/index?q=deutschlandkarte). Die jüngste Karte zeigt, dass viele Staatsanwältinnen weiblich sind; in München gibt es sogar bereits mehr Staatsanwältinnen als Staatsanwälte (http://zeus.zeit.de/lebensart/2010-02/d-karte-staatsanwaeltinnen/d-karte-staatsanwaeltinnen-thickbox.jpg). Die Redakteure waren einer Leseranregung nachgegangen. Ein Ehepaar hatte geschrieben: „Uns fällt auf, dass in den TV-Krimis sehr oft Staatsanwältinnen auftreten. Das gibt Anlass zu der Frage, ob die bundesdeutsche Wirklichkeit so weit in Richtung Geschlechterproporz fortgeschritten ist. Wir haben erhebliche Zweifel.“ Der Zweifel ist jetzt beseitigt. Die Karten sind jedoch herkömmliche Infografiken, die keine weiteren Abfragen seitens der Leser zulassen.
2007 gründete die Nachrichtenagentur dpa eine Redaktion namens RegioData, die sich auf datenbasierte Berichterstattung konzentriert. Sie ist in Deutschland die erste Redaktion, die sich ausschließlich dem Datenbank-Journalismus oder auch dem so genannten „Computer Assisted Reporting“ (CAR) widmet. Redakteure ermitteln und erfassen Daten von Ministerien, Ämtern und Behörden, Wissenschafts- und Forschungsreinrichtungen, Verbänden, Vereinen und Organisationen sowie kommerziellen Datenanbietern. Wenn ihnen Behörden die Herausgabe von Daten verweigern versuchen sie diese mit Hilfe des Informationsfreiheitsgesetzes zu erstreiten. Mit verschiedenen Datamining-Techniken werten sie die Daten aus und liefern dann Themenpakete über Arbeitsmarkt- und Bevölkerungsentwicklungen, Gesundheits- und Sozialfragen, bis hin zu Technologie und Wissenschaft aus.
Die Redaktionen erhalten zu den Themen nicht nur einen Text, Grafiken und Diagramme, sondern auch die aufbereiteten Daten in einer Excel-Tabelle. Lokalzeitungen werden gezielt mit Grafiken beliefert, die zu ihrer Region passen. Dabei werden je nach Verfügbarkeit die Daten für Landkreise, Raumordnungsregionen, Arbeitsamtsbezirke oder Postleitzahlbezirke ausgewertet. Die Begleittexte fassen die jeweilige Auswertung zusammen und benennen herausragende Ergebnisse. Das mündet in Schlagzeilen wie: „Beim Antrag auf Elterngeld sind Berlins Väter Spitze, dicht gefolgt von den Bayern.“ Es gibt jedoch auch Antworten auf Fragen wie diese: „Wer leitet wo die meisten Schadstoffe in die Umwelt und was bedeutet das für die Bewohner der Regionen?“
Seit Anfang 2010 werden Themenpakete mit Grafiken und Daten nicht nur an Abonnenten, sondern auch über das Portal der dpa-Tochter Picture Alliance (www.picture-alliance.de) im Einzelabruf angeboten. „Datenauswertungen wie wir sie machen, gehören in Deutschland noch nicht zum Handwerkszeug der Journalisten“, sagt Sebastian Mondial, Redakteur im RegioData-Team. In den USA sei das anders, dort sei „Computer Assisted Reporting“ bereits seit Jahrzehnten eine verbreitete Recherchemethode.
Die dpa hat beispielsweise mit Hilfe eines Crawler-Programms die Liste der im Deutschen Bundestag zugelassenen Lobby-Gruppen http://www.bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/sachgeb/lobbyliste/index.html) ausgelesen und ausgewertet. Diese Liste verglichen die Mitarbeiter von RegioData mit den Daten der aktiven Bundestagsabgeordneten, wie sie auf den Webseiten des Bundestages verfügbar waren. Dabei stellte sich heraus, dass fünf Abgeordnete ihre Nebentätigkeiten in Vereinen der Rüstungslobby nicht wie vorgeschrieben im Bundestagsprofil angegeben hatten.
Das Paradebeispiel für Datenbankjournalismus in Europa sind die EU-Agrarsubventionen, deren Daten 2009 nach langem politischem Ringen frei gegeben wurden. Hier hatte dpa-RegioData innerhalb eines Tages, so Sebastian Mondial, die Daten für Deutschland aus dem Web ausgelesen und aufbereitet. Dadurch konnte nicht nur aufgezeigt werden, dass die größten Subventionsempfänger mitnichten Landwirte, sondern große Konzerne wie die Südzucker AG sind. Auch die regionale Verteilung der Gelder lieferte interessante Aspekte für die Berichterstattung in den Tageszeitungen und anderen regionalen Medien. Einziger Wehrmutstropfen waren die fehlenden Daten aus Bayern, die erst viel später freigegeben wurden. Wenige Tage später boten Nils Mulvad, Jack Thurston und Brigitte Alfter auf der Website Farmsubsidy.org (http://www.farmsubsidy.org) eine Aufbereitung der Daten für die gesamte EU an.
Zu den jüngeren Beispielen eines investigativen Datenbankjournalismus zählt auch die Recherche von Veronika Hackenbroch, die für den Spiegel mehrere medizinische Datenbanken untersuchte. Dabei fand sie heraus, dass der Einbau von Hüftprothesen deshalb häufiger vorgenommen wird, weil dies ein neues Abrechnungssystem für die Kliniken lukrativer gemacht hat (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-67596402.html).
Deutsche Journalisten können die Entwicklung in der angelsächsischen Welt nur mit Wehmut betrachten. Basis sind nämlich verschiedene Informationszugangsrechte, die dort ganz andere Dimensionen haben als in Deutschland. Hier wurde das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes erst 2006 eingeführt und stellte damit eine jahrhundertelange Behördenpraxis auf den Kopf: Seither muss die Verwaltung begründen, warum sie Informationen dem Bürger vorenthält, da dieser grundsätzlich über ein Akteneinsichtsrecht verfügt. Vorher galt grundsätzlich das Amtsgeheimnis. Journalisten recherchieren aber erst sehr vereinzelt mit dem Gesetz.
Die Behörden machen es den Journalisten denn auch nicht leicht, das neue Recht anzuwenden, wie etwa Stern-Reporter Hans-Martin Tillack erleben durfte. Den Terminkalender des früheren Kanzleramtschefs Steinmeier durfte er nicht einsehen, weil darin „keine amtlichen Informationen“ im Sinne des Gesetzes seien. Die Anschaffungspreise der Dienstwagen des Kanzleramtes durfte er nicht erfahren, weil damit „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Zulieferer“ betroffen seien. Die Flugdaten CIA-verdächtiger Jets blieben ebenfalls Verschlusssache, „weil die Sorge besteht, dass eine nicht sach- und fachgerechte Interpretation der Daten zu einer Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen führen kann“. Die CDU-Ministerin Ursula von der Leyen verweigerte die Einsicht in die Fahrtenbücher ihrer Dienstwagen mit der Begründung, sie enthielten eine „Vielzahl von personenbezogenen Daten“.
Im Blog recherche-info.de berichten verschiedene Journalisten immer wieder über Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz. taz-Redakteur Sebastian Heiser schreibt darin, dass die Informationsgesetze im Vergleich zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nach §4 der Landespressegesetze vergleichsweise schwach seien. So sei der Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz „durch eine Reihe von Generalklauseln beschränkt, die recht großzügig formuliert sind“. Die Folge: „Sobald eine dieser Klauseln greift, ist eine Auskunft nicht mehr möglich. Eine Abwägung findet nicht statt – weil die Informationsfreiheit keine Ausprägung eines Grundrechts ist, sondern ein quasi gnadenhalber vom Gesetzgeber gewährtes Recht, das nach Belieben eingegrenzt oder ausgeweitet werden kann.“
Die branchenumwälzende Open-Data-Entwicklung in den USA und Großbritannien scheint in Deutschland vielleicht auch aufgrund des recht restriktiven Informationsfreiheitsgesetzes noch kein Thema zu sein: Eine jetzt anstehende Reform des Informationsfreiheitsgesetzes ignoriert den Bereich „Open Data“ bislang. Auch der Praxisalltag ist wenig ermutigend: So wird die Informationsfreigabe nach den Informationsfreiheitsgesetzen noch immer in der Regel in Papierform abgewickelt. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Peter Schaar, sagt: „In Deutschland muss immer geprüft werden, ob die Daten aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes freigegeben wurden, also weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch personenbezogene Daten einbezogen sind.“
Eine weitere Verwendung wie etwa die Veröffentlichung im Internet wird schwierig bei Abwägungsgründen, wo zwischen dem Informationsanspruch des Betroffenen und dem Schutzinteresse der Behörden entschieden wird und die Informationen dann mitunter nur teilweise, und zwar gegenüber einem bestimmten Antragsteller, frei gegeben werden. Schaar möchte zwar, dass elektronische Dokumente sehr viel häufiger frei gegeben werden und dass der Betroffene selbst direkten Zugang zu seinen Daten erhält. Ansonsten sollten nicht personenbezogene Daten „freizügig“ weitergegeben werden. Immerhin greift der Antrag zur Einrichtung einer Internet-Bundestagsenquête auch das Thema „Open Data“ auf. So sollen „Strategien für einen freien Zugang zu staatlichen Informationen“ erarbeitet werden. Eine Umsetzung kann aber noch Jahre auf sich warten lassen.
Saarbrücken: Elterninitiative setzt sich mit Forderung nach Dateneinsicht durch
Das saarländische Bildungsministerium hat unter der Leitung von Ressortchef Klaus Kessler (Grüne) die Rechtsauffassung der Vorgängerregierung revidiert und der Landeselterninitiative für Bildung vollumfänglich die gewünschte Einsicht in den Vergleich des G 8/G 9-Notenschnitts am Ende des Schuljahrs 2007/2008 gewährt. Das teilte das Ministerium auf Anfrage mit.
Damit hat sich die Elterninitiative in dem fast eineinhalb Jahre schwelenden Rechtsstreit um die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes durchgesetzt. Deren Sprecher Bernhard Strube hatte das Ministerium vor dem Verwaltungsgericht verklagt, nachdem es die damalige Ressortchefin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) unter Berufung auf den Datenschutz abgelehnt hatte, alle erbetenen Auskünfte zu erteilen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Roland Lorenz, hatte die Rechtsposition der Elterninitiative unterstützt.
Die Hamburger möchten nichts von diesem Staat wissen
Von Per Hinrichs
Mit Selbstlob hielt sich der Justizsenator nicht zurück. “Mit der Neufassung des Informationsfreiheitsgesetzes setzt der Senat ein wichtiges rechtspolitisches Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung zügig um”, verkündete Till Steffen (GAL) im Oktober 2008, als er den neuen Gesetzentwurf vorstellte.
Mit den neuen Rechten ausgestattet, kann beispielsweise ein Student nachfragen, ob Änderungen an seiner Prüfungsordnung geplant seien. Eine Rentnerin könne hinterfragen, ob die Gründe, die für die Verteuerung etwa der Abwassergebühren angeführt werden, stichhaltig sind. Und ein Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland könnte sich einen Überblick über Genehmigungsverfahren in Hamburg verschaffen.
Doch seitdem das Gesetz vor einem Jahr in Kraft trat, haben nur wenige Informationen die Behörden verlassen: Lediglich 130 “Einsichtsbegehren” erfassten die Beamten in den Ämtern der Stadt. Das ergab eine Kleine Anfrage der SPD-Abgeordneten Andreas Dressel, Jana Schiedek und Rolf-Dieter Klooß. Allerdings dürfte die Zahl der Anfragen noch höher ausfallen, da die Schulbehörde sich außerstande sah, die Zahlen zu recherchieren.
Zum Vergleich: Im ersten Jahr des Vorläufers, des vom CDU-Senat beschlossenen Informationsfreiheitsgesetzes, gab es 53 Einsichtsbegehren (2006 auf 2007). Die Ablehnungsquote betrug im ersten Jahr des CDU-Gesetzes noch 26 Prozent, jetzt rutschte sie auf 16 Prozent. Der Senat sieht dies als Erfolg, weil mehr Informationen abrufbar seien und die Durchsetzung des Rechtes gestärkt worden sei.
Die SPD bewertet dies anders. “Das Informationsfreiheitsgesetz ist zwar ein Fortschritt, den wir mit unterstützt haben”, sagt der Innenexperte Dressel. “Von einem allgemeinen Durchbruch für mehr Transparenz kann man bei gerade einmal 130 Einsichtsbegehren in einer Millionenmetropole aber nicht sprechen”, so der Parlamentarier. Die Abgeordneten möchten, dass der Senat intensiver für die Möglichkeit der Akteneinsicht wirbt, damit “die Bürger ihre Rechte auch wahrnehmen”, teilt Dressel mit. Viele Hamburger wüssten noch gar nicht, dass sie dem Staat in die Karten schauen können.
Nicht hinzunehmen sei die Schlamperei in der GAL-geführten Schulbehörde. Dressel: “Da müssen Steffen und Schulsenatorin Christa Goetsch nachsitzen.”
DGB-Matecki fordert Aufnahme von Finanzprodukten in das Verbraucherinformationsgesetz
Das Bundeskartellamt hat Ermittlungen gegen mehr als 280 Banken in Deutschland wegen Verdachts auf Wettbewerbsbeschränkung, verbotene Diskriminierung und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingeleitet. Die Wirtschaftszeitung “Euro am Sonntag” berichtete, die Behörde prüfe, ob die Kreditinstitute bei Bargeldabhebung an fremden Geldautomaten überhöhte Gebühren von den Kunden oder deren Banken verlangen.
Ein Kartellamtssprecher sagte dem Blatt, die Behörde habe zur Aufklärung des Sachverhalts Fragebögen an mehr als 280 Institute verschickt. Betroffen seien private Institute, aber auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Bis Ende März 2010 solle entschieden werden, ob ein formelles Verfahren eingeleitet wird.
Das Thema ist dem Bericht zufolge auch Gegenstand eines Spitzengesprächs, zu dem der Verbraucherschutzausschuss des Bundestags am 17. März Bankenrepräsentanten nach Berlin geladen hat.
Derweil hat Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) von den Banken eine fairere Zinspolitik gefordert. “Sie müssen endlich das billige Geld, das sie von den Zentralbanken erhalten, an die Kunden weitergeben”, sagte Rüttgers dem Nachrichtenmagazin Focus. “Der einfache Bankkunde zahlt für eine Überziehung seines Kontos oft über zehn Prozent Zinsen”, sagte Rüttgers. Die Zentralbanken hingegen bekämen “billiges Geld”. Der Leitzins liege bei einem Prozent. Der Zinssatz für Unternehmenskredite aber belaufe sich zum Teil auf vier bis fünf Prozent.”«Es kann nicht sein, dass der Steuerzahler zweimal zahlt: einmal für die Rettung der Banken und als Kontoinhaber für überhöhte Überziehungszinsen”, sagte der Ministerpräsident.
Kritik an den Banken kam auch vom DGB. Dessen Vorstandsmitglied Claus Matecki erklärte am Sonntag in Berlin, der freiwillige Verbraucherschutz der Banken reiche nicht aus. Finanzprodukte müssten umgehend in das Verbraucherinformationsgesetz einbezogen werden. So erhielten Verbraucher das Recht, sich kurz und prägnant über Kosten und Risiken einzelner Finanzprodukte informieren zu können.
Darüber hinaus sollten unabhängige Finanzberatungsangebote ausgebaut und der Markt für Finanzprodukte umfassend geregelt und beaufsichtigt werden, forderte Matecki. Dies gelte besonders für den staatlich nicht kontrollierten sogenannten grauen Kapitalmarkt. Die Politik müsse endlich entschlossen handeln. Die Selbstverpflichtung der Banken, ein Produktinformationsblatt einzuführen, habe die Situation der Verbraucher am Finanzmarkt nicht wesentlich verbessert, erklärte Matecki anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März.
Mutlose Liberale: Bayern bekommt kein Informationsfreiheitsgesetz
Von Florian Paulus Meyer
Die Freien Wähler haben am 11. März einen Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz vorgestellt. Ähnliche Entwürfe legten vor ihnen schon SPD und die Grünen vor. Ein Informationsfreiheitsgesetz soll in Bayern das ermöglichen, was im Bund und in anderen Bundesländern bereits Gesetz ist: Es soll jedermann einen Zugang zu amtlichen Informationen gewähren. Eine Regelung also, die es Bürgern erleichtern soll Entscheidungen von Behörden nachzuvollziehen, damit sie selbst nachrechnen können, warum die Kläranlage in ihrem Dorf soviel Geld gekostet hat, warum die Straße vor ihrer Haustür teurer war als geplant. In Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein gelten ähnliche Gesetze bereits seit Jahren.
Die Freien Wähler legten also einen solchen Gesetzesentwurf vor und scheiterten. Obwohl die Mehrheit der Abgeordneten aus SPD, Grünen, Freien Wählern und FDP ein Informationsfreiheitsgesetz durchaus begrüßt.
Doch die bayerischen Liberalen – selbst Mitglied im Bündnis für Informationsfreiheit, das ein Gesetz zur Informationsfreiheit fordert – können ihrem liberalen Gewissen nicht folgen. Sie sind für Transparenz, aber gegen den Entwurf, für mündige, informierte Bürger, aber gegen ein Gesetz zur Informationsfreiheit.
Die alten Schablonen passen nicht mehr, schrieb die Süddeutsche Zeitung deshalb. Der Vorwurf: Die Liberalen sind nicht mehr liberal.
In Wirklichkeit sind sie das natürlich schon noch – das sagte zumindest der FDP-Landtagsabgeordnete Andreas Fischer: Er wolle das Informationsfreiheitsgesetz. Der Entwurf der Freien Wähler biete eine gute Grundlage. Nur zustimmen dürfen die Liberalen nicht. Das verbietet der Koalitionspartner. Denn der sieht in dem Informationsfreiheitsgesetz nur mehr Bürokratie und der Möglichkeit zum Datenmissbrauch.
Und wenn schon die CSU vor Datenmissbrauch warnt, dann können die Liberalen getrost gegen ihre eigenen Werte stimmen – auch wenn ihr großer Koalitionspartner normalerweise nicht dafür bekannt ist, auf einen vorsichtigen Umgang mit gesammelten Daten zu bestehen. Innenminister Joachim Herrmann verteidigte zum Beispiel die vom Bundesverfassungsgericht gekippte Vorratsdatenspeicherung und drängte auf eine möglichst schnelle Neuregelung – schließlich seien sogar Menschenleben in Gefahr.
Die bayerische FPD drohen zum Anhängsel der CSU zu verkommen. Sie sollten der CSU zeigen, was es heißt, nicht mehr allein die Mehrheit im Landtag zu stellen. Die Union geht ja auch nicht zimperlich mit ihrem Koalitionspartner um.