Was geheim bleiben darf

Von Hans Leyendecker

Wenn ein Journalist einem Informanten Vertraulichkeit zusagt, muss sich der Journalist an die Zusicherung halten – und zwar auch dann, wenn der Informant eine Sumpfblüte ist.

Bricht der Journalist die Vertraulichkeit, wird er zum Verräter seines Berufsstandes. Und wenn der Staat ihn bedrängt, den Namen der Quelle zu nennen oder ihm den Staatsanwalt ins Haus oder eine Wanze in den Computer schickt, dann gilt solches Vorgehen gemeinhin als Anschlag auf die Pressefreiheit. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten gilt allgemein als besonders geschützt. Ohne geschütztes Vertrauen, so sagt man, gibt es keine Pressefreiheit, also keine Aufklärung von Skandalen.

Zusagen, die der Journalist seinen Informanten macht, werden also geachtet. Und was ist mit den Zusagen, die ein Verfassungsschützer einer inhaftierten RAF-Terroristin macht – und diese Terroristin dann über das Innenleben der Terrorbande und Interna über den Buback-Anschlag auspackt? Wenn der Verfassungsschützer ihr versprochen hat, dass ihr Name nicht genannt wird und ihre Aussagen nicht in Prozessen verwendet werden – dann gilt das als Kumpanei des Staates mit Staatsfeinden. So ist es im Fall der RAF-Aussteigerin Verena Becker: Weil ihre Akten Jahrzehnte danach vom Bundesinnenministerium noch immer nicht freigegeben werden, gibt es in der Öffentlichkeit Aufregung um die Sperre der Papiere: Ungeheuerlich, heißt es. Was haben “die” zu verbergen? Was gibt es da noch?

Die Zusage eines Verfassungsschützers ist von vornherein nicht weniger schützenswert als die Zusage eines Journalisten. Beide gefährden ihr Gewerbe, wenn sie sich nicht an die Regeln halten. Zum Wesen des Nachrichtendientes gehören Geheimnis und Geheimhaltung. Eine viktorianische Diskretion wird gern gepflegt, weil weder Scheitern noch Erfolg ans Licht der Öffentlichkeit gelangen sollen. Geheimniskrämerei und Wichtigtuerei, aber auch Täuschung, Tricks und Fiktionen sind Bestandteile dieser seltsamen Welt.

Die Buback-Diskussion müsste anders geführt werden, wenn durch die Veröffentlichung der einschlägigen Verfassungsschutz-Akten ein Justizirrtum zu Gunsten eines Beschuldigten geklärt werden könnte. Dann läge im Wege der Güterabwägung so etwas wie ein “übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund” für die Herausgabe vor. Aber es war in den RAF-Verfahren nicht entscheidend, wer den Finger am Abzug hatte.

Alle Mitglieder eines Kommandos wurden verurteilt. Dabei gab es auch Fehlurteile, aber die Verurteilten akzeptierten solche Urteile nach ihrer eigenen Kriegslogik. Dennoch ist die historische Wahrheit von Bedeutung – und für die Angehörigen der Opfer ist es wichtig zu erfahren, wer geschossen hat.

Was ist Wahrheit, was sind schützenswerte Geheimnisse? Die Antwort im politischen Alltag ist so variabel wie die auf die Frage, was ein Verrat und wer ein Verräter ist. Das Staatsgeheimnis und der Verrat sind Zwillinge, die sich im eigenen Spiegelkabinett verirren. Die Wahrheit ist meist banal. Die Bundesanwälte, die die Herausgabe der als geheim eingestuften Becker-Akten gefordert haben, kennen die Dokumente. Sie haben sie gelesen, aber nicht mitnehmen dürfen. Nun sollen sie die Papiere bekommen, dürfen sie aber nicht in Ermittlungsverfahren verwenden. Sensationelles soll übrigens nicht in den Akten stehen.

Der Konflikt um die Verfassungsschutz-Unterlagen verdeckt die Tatsache, dass es heutzutage kaum noch echte und verteidigungswürdige Geheimnisse des Staates gibt. Dennoch verschanzen sich staatliche Instanzen gern und oft gegen die demokratische Neugier der Öffentlichkeit. Wenn in Untersuchungsausschüssen von Staats wegen Material aus Behörden vorgelegt werden muss, findet sich immer wieder selbst auf Zeitungsausschnitten der Stempel VS-NfD (“Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch”). Die willkürliche Einstufung von Informationen ist ein Ärgernis. Im Berliner Untersuchungsausschuss, der sich mit dem Bankenskandal beschäftigte, war das wirklich interessante Material nur auf der Geheimschutzstelle einsehbar; das ist einer der stillen Skandale, über die kaum jemand redet.

Öffentliche Verwaltung ist res publica. Was Beamte in den Verwaltungen wann getan oder warum unterlassen haben, kann für die Öffentlichkeit von großem Interesse sein. Der systematische Ausschluss Dritter vom vorhandenen Kenntnisstand kann nicht nur Ausdruck mangelnder Transparenz, sondern auch Ausdruck einer feindlichen Haltung sein. Die Öffentlichkeit wird von den Apparaten oft wie der Feind behandelt. Seit dreieinhalb Jahren ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz in Kraft und es zeigt sich, dass Neugier der Bürger oft nicht genügt. Es gibt in den Verwaltungen massive Gegenkräfte, die den Einblick in Akten um jeden Preis verhindern wollen.

Manchmal sind Behördengeheimnisse auch nur ein Lebenszeichen bürokratischer Apparate: Es gibt uns wirklich! Auch wir sind wichtig! Das ist nicht immer nur Wichtigtuerei. In besonderen Fällen aber kann ein staatliches Geheimnis auch ein schützenswertes Geheimnis sein.

Travemünde: Lügt der Bürgermeister?

Die Stadtspitze von Travemünde hat eine Stellungnahme zum Bericht des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) bezüglich des geplanten Waterfront-Projekts auf dem Priwall erarbeitet.

Unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Holstein begehrte der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative behutsame Priwallentwicklung e.V., Dr. Remo Klinger bereits Anfang August Einsicht in die Stellungnahme.

Das Büro des Bürgermeisters teilte ihm daraufhin in zwei Schreiben (zuletzt am 7. September 2009) mit, dass »der Bericht nach wie vor nicht fertig gestellt ist« und daher nicht herausgegeben werden könne.

Auf heutige Nachfrage der BiP bei der Fraktion der GRÜNEN wurde mitgeteilt, dass der Bürgermeister die Fraktion darüber informierte, dass der Bericht vorliege und bereits seit dem 13. August 2009 den Fraktionen zur Verfügung steht. Dies erklärt auch den Bericht der Lübecker Nachrichten vom 19. August 2009 mit der Überschrift: Die Stadtspitze schlägt zurück.

Eckhard Erdmann, Vorsitzender der BiP: »Armselig wie sich der Bürgermeister hier verhält. Nicht nur, dass er das eigene RPA im Bericht prügelt, er versucht auch die öffentliche Meinung zu manipulieren und informiert unseren Rechtsanwalt glatt falsch. Letztlich setzt der Bürgermeister damit die Tradition der unvollständigen oder unzutreffenden Informationen fort – eben die Tradition, die das RPA zutreffend kritisiert.«

Die BiP hat zu der Stellungnahme der Senatoren und des Bürgermeisters bereits einen umfangreichen Fragenkatalog entwickelt. Dieser ist über den Newsletter auf der Homepage der BiP herunterladbar.

Verwaltungsgericht Berlin: Stasiunterlagenbehörde muss mehr Akten herausgeben

Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom Dienstag muss die Stasiunterlagenbehörde (BStU) mehr Akten an die Öffentlichkeit herausgeben als bisher. Damit setzte sich der «Zeit»-Mitarbeiter Toralf Staud nach einem dreijährigen Verfahren mit einer Klage weitgehend gegen die BStU durch. Staud wollte anhand interner Unterlagen recherchieren, ob eine Forschungsgruppe aus politischen Gründen daran gehindert wurde, die mögliche Stasi-Mitarbeit ehemaliger Bundestagsabgeordneter zu untersuchen. Die Behörde bestreitet dies.

Stauds Anwalt, Christoph Partsch, war nach dem Urteil zufrieden: «Wir haben zu 75 Prozent gewonnen.» Ein Behördensprecher konnte der Entscheidung ebenfalls Positives abgewinnen: «Wir dürfen jetzt unter Umständen mehr Akten herausgeben, als es das Informationsfreiheitsgesetz alleine zugelassen hätte.» Da Teile des Urteils juristisches Neuland berühren, ließ das Gericht eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Ob die Parteien dieses Mittel nutzen werden, wollten sie erst nach genauer Prüfung des Urteils entscheiden.

In dem Verfahren ging es vor allem darum, wie sich das Stasiunterlagengesetz (StUG) und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zueinander verhalten. Viele der von Staud verlangten Unterlagen waren sogenannte Metainformationen, die aus Stasi-Originalunterlagen zusammengestellt waren. Da sie keine direkten Stasi-Dokumente sind, wurde ihre Herausgabe bisher nach dem IFG geprüft. Als Folge wurden viele Unterlagen nicht herausgegeben, weil, so der Behördensprecher, «dieses Gesetz grundsätzlich Daten Dritter schützt, ohne nach ,Tätern´ und ,Opfern´ zu unterscheiden. Das ist im Stasiunterlagengesetz anders».

An dieser Stelle betonte das Gericht, dass Metainformationen doch nach dem StUG behandelt werden müssen. Dessen Vorschriften ermöglichen es, einen Großteil der Dokumente herauszugeben.

Die Position der Behörde stützte das Gericht hinsichtlich gesundheitsbezogener Daten und beim Zurückhalten von Werturteilen über behördenfremde Wissenschaftler. Hier bestehe kein öffentliches Interesse. Auch Protokolle ihres Beirats muss die BStU nicht herausgeben. Das Gericht sah hier eine vom IFG gedeckte Geheimhaltungspflicht.

Erding: Mehr Transparenz im Rathaus

Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) will das Erdinger Rathaus und die Verwaltung transparenter gestalten. Dazu soll der Stadtrat eine Informationsfreiheitssatzung verabschieden.

Die Satzung soll den Bürgern den Zugang zu amtlichen Unterlagen ermöglichen, sofern sie Themen des eigenen Wirkungskreises der Stadt betreffen und nicht geheim sind.

Bendl begründet den Sinn einer solchen Satzung damit, dass „sich die Stadt damit dazu verpflichtet, Verwaltungsvorgänge zugänglich, transparent und nachvollziehbar zu machen“. Auch spricht sie sich für einen Gebührenordnung aus, um Missbrauch zu verhindern. Für Bendl ist die Informationsfreiheit ein „demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht“ aller.

Die Fraktionssprecherin beruft sich auf das 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz für Bundesbehörden. Einige Länder seien dem Beispiel gefolgt. Dort seien gute Erfahrungen gemacht worden, so Bendl. Die befürchtete Flut an Anfragen sei ausgeblieben.

Prozess um die Herausgabe von Stasi-Akten

Hat die Stasiunterlagenbehörde (BStU) Forscher gezielt daran gehindert, möglichen Stasiverstrickungen von Bundestagsabgeordneten nachzugehen? Diese Frage des «Zeit»-Mitarbeiters Toralf Staud bildete den Hintergrund einer bemerkenswerten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Sitzung gab nicht nur Aufschluss darüber, wie sich die Regelungen des Stasiunterlagengesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Thema Akteneinsicht zueinander verhalten. Er ermöglichte auch Einblicke in die Strukturen der BStU, für deren Akzeptanz eine möglichst unangreifbare Arbeit von größter Bedeutung ist. Deren Gründung geht auf eine Forderung der DDR-Bürgerrechtsbewegung nach rückhaltloser Transparenz zurück.

Vor drei Jahren hatte Staud einen Antrag auf Einblick in Unterlagen der Birthler-Behörde gestellt. Dabei ging es im Kern um die Gründung und Auflösung einer Forschungsgruppe, die Teile der lange vom US-Geheimdienst CIA zurückgehaltenen Rosenholz-Akten aufarbeiten sollte. Das fünfköpfige Team hatte seit September 2003 zu klären, wie mit dem aus den USA überlieferten Material umzugehen sei. Es befasste sich Ende 2004 auch mit Fragen zum 6. Deutschen Bundestag. Nach einer Untersuchung zu Kontakten zwischen den Abgeordneten und der Stasi, schrieb Staud in einem «Zeit»-Artikel, habe Gruppenleiter Helmut Müller-Enbergs die Behördenchefin Marianne Birthler Anfang 2005 auf mögliche Verstrickungen aufmerksam gemacht. Doch er habe dies nicht untersuchen sollen. Bald darauf wurde die Forschungsgruppe aufgelöst.

Staud vermutet dahinter Politik. Die Behördenchefin dagegen sagt, für die Forscher habe es dringlichere Aufgaben in der wissenschaftlichen Abteilung gegeben. Staud reichte diese Aussage nicht. Er stellte nach IFG einen Antrag auf Einblick in die Akten der Forschungsgruppe. Als er zunächst nur einige Dutzend Blätter erhielt, zog die «Zeit» 2006 vor Gericht. Schließlich gab die Behörde etwa 1000 weitere von insgesamt rund 3000 Seiten heraus.

Die «Zeit» klagt nun auf Einsicht in die restlichen Akten. «Meine These ist, dass die Forscher aus politischen Gründen gestoppt wurden. Ich möchte die Unterlagen einsehen, um selber zu prüfen, ob es dafür Belege gibt», sagte Staud der Nachrichtenagentur ddp. Die Behörde weist dies strikt zurück. Auf ihren Fluren macht das Wort von einer «Verschwörungstheorie» die Runde.

Unabhängig vom tatsächlichen Sachverhalt war der Auftritt der Behörde vor dem Gericht wenig geeignet, das Vertrauen in die Institution zu fördern. Dies zeigte sich etwa bei einer Diskussion darüber, ob Behörden Unterlagen zu deren Ressorts und Struktur herausgeben müssen. Der Anwalt der BStU hielt dies nicht für selbstverständlich.

Richterin Erna Xalter, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, hatte eine klare Auffassung: Sinn des IFG sei es, dass Bürger die Arbeit von Behörden kontrollieren können. Wie eine solche Behörde organisiert sei, könne durchaus von öffentlichem Interesse sein. Behördenvertreter Günter Bormann sagte später: «Das war eine rein juristische Diskussion ohne praktische Bedeutung für diesen Fall. Zur behördeninternen Interaktion mit der Forschungsgruppe liegt alles offen.» Dagegen betonte Staud: «Solange ich nicht sämtliche Akten habe, kann ich nicht wissen, ob wirklich alles vorliegt.«

Andere Unterlagen hielt die BStU unter Berufung eines IFG-Paragraphen zurück, der Nachrichtendienste und ähnliche Behörden von der Pflicht ausnimmt, Informationen freizugeben – es handele sich um Papiere aus einer Geheimschutzkommission. «Aber jetzt sind die Sachen bei Ihnen», stellte die Richterin fest. Die Behörde gehöre nicht zu den im Gesetz genannten Institutionen. «Gut, wir geben es raus», sagte Bormann. Belehren lassen musste sich die BStU auch zu der Begründung, Papiere würden nicht herausgegeben, weil sie keinen Bezug zum Informationsinteresse des Klägers hätten. Dies reiche nicht als Grund, sagte die Richterin, denn die Unterlagen seien Teil des Gesamtvorgangs.

Ein weiterer Verweigerungsgrund war, dass in verlangten Unterlagen «unsachliche Kritik an Dritten» geübt werde. Als die Richterin den Punkt ansprach, murmelte der Behördenanwalt: «Das ist natürlich kein sehr starker Grund.» So ging es weiter. Eine als unleserlich nicht herausgegebene Unterlage stellte sich vor Gericht dann doch als lesbar heraus. Aber nur «mit einiger Anstrengung», betonte der Anwalt.

Andere, mehrere Seiten umfassende Dokumente wiederum hatte die Behörde nicht herausgegeben, weil sie angeblich schon als Bundestagsdrucksache veröffentlicht waren. Staud bestand dennoch auf Akteneinsicht. «Es könnte ja sein, dass sich darunter ein Sprechzettel von Herrn Müller-Enbergs befindet», erklärt er. Die Behördenvertreter blätterten nach und entdecken, dass alle fraglichen Seiten Teil eines Sprechzettels für einen Auftritt vor einem Bundestagsausschuss sind. Nach einigem Hin- und Her fanden die Behördenvertreter in einem übersehenen Verweis den Fehler, der zu dieser Fehlinformation geführt hatte. Gute Vorbereitung sieht anders aus.

Einen Sprechzettel Müller-Enbergs zu einer BStU-Beiratssitzung geben deren Vertreter nach kurzer Diskussion frei. Staud-Anwalt Christoph Partsch hält dies für »böswillige Schlamperei”. Stauds Eindruck: «In der Behörde hat man offenbar das IFG noch nicht verinnerlicht. Die Mitarbeiter prüfen, was sie unbedingt herausgeben müssen. Laut Gesetz dagegen muss grundsätzlich alles herausgegeben werden. Und dann ist zu prüfen, was eventuell nicht veröffentlicht werden darf.»

«Wir haben korrigiert wie die Berserker», konstatiert Bormann, aber das habe die Gegenseite auch getan. Der Auftritt der Behörde konnte den Blick darauf verstellen, dass sie im Kern gar nicht so schlecht abgeschnitten hatte. Müller-Enbergs bestätigte in seiner Befragung die von der Behörde angegebene Herkunft ihm vorgelegter Akten und Schwärzungen. Und über den Umgang der meisten der 2000 Seiten wird die Kammer erst noch entscheiden.

Die Kernfrage: Nach welchen gesetzlichen Vorgaben sind Unterlagen zu prüfen, die keine Stasi-Unterlagen sind? Wie prüft man etwa Tabellen, die aus Stasi-Unterlagen in einem neuen Dokument zusammengetragen wurden? Solche Meta-Informationen machen den Kern der 2000 Seiten aus. Die vorläufige Haltung des Gerichts lautete: Solche Dokumente sind keine Stasiunterlagen und fallen nicht unter das Stasi-Unterlagengesetz. Sie sind nach IFG zu prüfen, insbesondere darauf, ob und welche personenbezogenen Daten zu schwärzen sind. Ein Urteil will die Kammer am 8. September verkünden.