Von Hans Leyendecker
Wenn ein Journalist einem Informanten Vertraulichkeit zusagt, muss sich der Journalist an die Zusicherung halten – und zwar auch dann, wenn der Informant eine Sumpfblüte ist.
Bricht der Journalist die Vertraulichkeit, wird er zum Verräter seines Berufsstandes. Und wenn der Staat ihn bedrängt, den Namen der Quelle zu nennen oder ihm den Staatsanwalt ins Haus oder eine Wanze in den Computer schickt, dann gilt solches Vorgehen gemeinhin als Anschlag auf die Pressefreiheit. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und ihren Informanten gilt allgemein als besonders geschützt. Ohne geschütztes Vertrauen, so sagt man, gibt es keine Pressefreiheit, also keine Aufklärung von Skandalen.
Zusagen, die der Journalist seinen Informanten macht, werden also geachtet. Und was ist mit den Zusagen, die ein Verfassungsschützer einer inhaftierten RAF-Terroristin macht – und diese Terroristin dann über das Innenleben der Terrorbande und Interna über den Buback-Anschlag auspackt? Wenn der Verfassungsschützer ihr versprochen hat, dass ihr Name nicht genannt wird und ihre Aussagen nicht in Prozessen verwendet werden – dann gilt das als Kumpanei des Staates mit Staatsfeinden. So ist es im Fall der RAF-Aussteigerin Verena Becker: Weil ihre Akten Jahrzehnte danach vom Bundesinnenministerium noch immer nicht freigegeben werden, gibt es in der Öffentlichkeit Aufregung um die Sperre der Papiere: Ungeheuerlich, heißt es. Was haben “die” zu verbergen? Was gibt es da noch?
Die Zusage eines Verfassungsschützers ist von vornherein nicht weniger schützenswert als die Zusage eines Journalisten. Beide gefährden ihr Gewerbe, wenn sie sich nicht an die Regeln halten. Zum Wesen des Nachrichtendientes gehören Geheimnis und Geheimhaltung. Eine viktorianische Diskretion wird gern gepflegt, weil weder Scheitern noch Erfolg ans Licht der Öffentlichkeit gelangen sollen. Geheimniskrämerei und Wichtigtuerei, aber auch Täuschung, Tricks und Fiktionen sind Bestandteile dieser seltsamen Welt.
Die Buback-Diskussion müsste anders geführt werden, wenn durch die Veröffentlichung der einschlägigen Verfassungsschutz-Akten ein Justizirrtum zu Gunsten eines Beschuldigten geklärt werden könnte. Dann läge im Wege der Güterabwägung so etwas wie ein “übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund” für die Herausgabe vor. Aber es war in den RAF-Verfahren nicht entscheidend, wer den Finger am Abzug hatte.
Alle Mitglieder eines Kommandos wurden verurteilt. Dabei gab es auch Fehlurteile, aber die Verurteilten akzeptierten solche Urteile nach ihrer eigenen Kriegslogik. Dennoch ist die historische Wahrheit von Bedeutung – und für die Angehörigen der Opfer ist es wichtig zu erfahren, wer geschossen hat.
Was ist Wahrheit, was sind schützenswerte Geheimnisse? Die Antwort im politischen Alltag ist so variabel wie die auf die Frage, was ein Verrat und wer ein Verräter ist. Das Staatsgeheimnis und der Verrat sind Zwillinge, die sich im eigenen Spiegelkabinett verirren. Die Wahrheit ist meist banal. Die Bundesanwälte, die die Herausgabe der als geheim eingestuften Becker-Akten gefordert haben, kennen die Dokumente. Sie haben sie gelesen, aber nicht mitnehmen dürfen. Nun sollen sie die Papiere bekommen, dürfen sie aber nicht in Ermittlungsverfahren verwenden. Sensationelles soll übrigens nicht in den Akten stehen.
Der Konflikt um die Verfassungsschutz-Unterlagen verdeckt die Tatsache, dass es heutzutage kaum noch echte und verteidigungswürdige Geheimnisse des Staates gibt. Dennoch verschanzen sich staatliche Instanzen gern und oft gegen die demokratische Neugier der Öffentlichkeit. Wenn in Untersuchungsausschüssen von Staats wegen Material aus Behörden vorgelegt werden muss, findet sich immer wieder selbst auf Zeitungsausschnitten der Stempel VS-NfD (“Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch”). Die willkürliche Einstufung von Informationen ist ein Ärgernis. Im Berliner Untersuchungsausschuss, der sich mit dem Bankenskandal beschäftigte, war das wirklich interessante Material nur auf der Geheimschutzstelle einsehbar; das ist einer der stillen Skandale, über die kaum jemand redet.
Öffentliche Verwaltung ist res publica. Was Beamte in den Verwaltungen wann getan oder warum unterlassen haben, kann für die Öffentlichkeit von großem Interesse sein. Der systematische Ausschluss Dritter vom vorhandenen Kenntnisstand kann nicht nur Ausdruck mangelnder Transparenz, sondern auch Ausdruck einer feindlichen Haltung sein. Die Öffentlichkeit wird von den Apparaten oft wie der Feind behandelt. Seit dreieinhalb Jahren ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz in Kraft und es zeigt sich, dass Neugier der Bürger oft nicht genügt. Es gibt in den Verwaltungen massive Gegenkräfte, die den Einblick in Akten um jeden Preis verhindern wollen.
Manchmal sind Behördengeheimnisse auch nur ein Lebenszeichen bürokratischer Apparate: Es gibt uns wirklich! Auch wir sind wichtig! Das ist nicht immer nur Wichtigtuerei. In besonderen Fällen aber kann ein staatliches Geheimnis auch ein schützenswertes Geheimnis sein.