Kitzingen: Mehrheit für „gläsernes Rathaus“

Den Kitzinger Bürgern wird künftig per Satzung das Recht auf Akteneinsicht ermöglicht. Die Satzung soll den Zugang zu Informationen „aus dem Wirkungskreis der Stadt Kitzingen“ regeln und gleichzeitig die dafür fälligen Gebühren festschreiben.
Einem Antrag der Kommunalen Initiative Kitzingen (KIK) hat der Finanzausschuss in seiner jüngsten Sitzung mit sieben zu sechs Stimmen zugestimmt. Das Thema kommt jetzt in den Stadtrat am Donnerstag.

Wie KIK-Sprecher Klaus Christof sagte, wird mit der Satzung erstmals dem Bürger ein Rechtsanspruch auf Information und Akteneinsicht gewährt. Gerade in Zeiten, in denen „sich Geheimhaltungstendenzen in Verwaltungen und in der Politik breit machen“, sei es notwendig, dem mit einem „gläsernen Rathaus“ entgegen zu treten.

Erfunden hat die KIK den offenen Umgang mit Informationen nicht. Der Bund hat das für seine Behörden bereits 2006 im sogenannten Informationsfreiheitsgesetz geregelt. Viele Bundesländer haben sich der Initiative des Bundes angeschlossen. In Bayern gibt es dieses Gesetz bisher nicht, allerdings soll ein Entwurf demnächst im Landtag behandelt werden. Den Gemeinden hat es der Freistaat freigestellt, den Informationszugang per Satzung zu regeln. Städte wie Prien oder Pullach haben dies getan, München oder Erlangen dagegen nicht.

Prien und Pullach haben sich bis Ende 2009 eine Probezeit eingeräumt, um vor den endgültigen Einführung Erfahrungen mit der Satzung zu sammeln. Die Kitzinger Stadtverwaltung hatte vorgeschlagen, den KIK-Antrag zurückzustellen, die Erfahrungen der beiden Städte abzuwarten und dann entsprechend zu reagieren.

Nicht nötig, sagte eine wenn auch knappe Mehrheit im Finanzausschuss. Die sah kein Problem, die Satzung sofort ausarbeiten zu lassen und in Kraft zu setzen. Es blieben aber auch viele offene Fragen, bis zu der, was der Bürger tatsächlich zusätzlich an Informationen durch die Satzung bekommt, wo die Grenzen liegen und welche Ausnahmen es gibt. Warum haben Erlangen und München auf die Satzung verzichtet, wollte Elvira Kahnt (SPD) wissen. Wie sich die Verwaltung auf die Anfragen einstellt, interessierte Kathleen Regan (Freie Wähler). Für einen Entscheidung fehlten nicht nur ihr zu viele Informationen. Dennoch eine Mehrheit kam zustande. Wenn es die am Donnerstag (ab 17.30 Uhr) im Stadtrat auch gibt, kann sich die Verwaltung an die Ausarbeitung der neuen Satzung machen. Vielleicht ist dann auch klarer, wie gläsern das Rathaus wirklich werden wird.

Verwaltungsgericht Frankfurt lehnt einstweilige Anordnung auf Verpflichtung der BaFin zu Auskünften über die Hypo Real Estate Holding AG ab

Der Antragsteller ist Wirtschaftsredakteur einer großen deutschen Tageszeitung und beschäftigt sich seit längerem mit dem Verhalten der Bankenaufsicht vor dem Eintritt der gegenwärtigen Wirtschaftskrise. Er beantragte bei der Bundesanstalt für Finanzdienst (BaFin) Einsicht in die Akten und Gutachten aus dem Jahre 2008 hinsichtlich der Hypo Real Estate Bank AG zu gewähren. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Bekanntwerden der begehrten Informationen habe nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben. Es handele sich um vertrauliche Informationen aus dem geschäftlichen Bereich des Instituts. Außerdem sei die Antragsgegnerin nicht befugt, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangte Informationen zu offenbaren oder anderweitig zu verwerten. Schließlich enthielten insbesondere die Prüfungsberichte schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine teilweise Freigabe der begehrten Informationen komme nicht in Betracht, da eine Schwärzung der Unterlagen und damit eine Trennung in geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einerseits und in öffentliche Informationen andererseits faktisch unmöglich sei. Der Antragsteller begehrt mit der vorliegenden einstweiligen Anordnung die beantragte Akteneinsicht. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung ihrer Geschäftsgeheimnisse sei nicht zu erkennen, da seitens der Bundesrepublik Deutschland und damit vom Steuerzahler Bürgschaften in Höhe der Hälfte des Bundeshaushalts gegeben worden seien und weitere Bürgschaften einfordert würden. Ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die auf den Bundeshaushalt bzw. letzten Endes die Bürgerinnen und Bürger zukommenden Belastungen durch den deutschen Staat, sei es erforderlich, unverzüglich Zugang zu den erwünschten Unterlagen zu erhalten.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beruft sich auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Über den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch werde aller Voraussicht nach innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Rechtsbehelfs entschieden. Es sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diesem stattgegegeben werde. Im Übrigen verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Die für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erteilung der begehrten Auskünfte im Wege der einstweiligen Anordnung scheitere am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es sei nämlich grundsätzlich mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbaren eine vorläufige Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Diese Folge träte jedoch im Falle einer dem Antrag des Antragstellers entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung der Antragsgegnerin ein, da sich mit erfolgter Einsichtnahme das Verfahren erledigen würde. Zwar sei vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine Ausnahme zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spreche. Zwar sei der Antragsteller aufgrund der aktuellen politischen Diskussionen über den Fortbestand und die staatliche Unterstützung der Hypo Real Estate Holding AG auf einen möglichst zeitnahen Zugang zu den von ihm näher benannten Akten der Antragsgegnerin angewiesen.

Seinem Antrag stehe jedoch entgegen, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache nicht gegeben sei. Er habe nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass ihm für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsanspruch zustehe. Seinem Begehren stehe entgegen, dass die von ihm gewünschte Akteneinsicht mit einem erheblichen und nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand der Antragsgegnerin verbunden wäre und zudem einer antragsgemäßen Einsichtnahme Verschwiegenheitspflichten und der Schutz personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen stünden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin angesichts des betreffenden Aktenbestands im Umfang von ca. 10.000 Seiten nicht zugemutet werden könne, diesen gewissenhaft darauf zu sichten, ob sonstige schützenswerte Daten enthalten und gegebenenfalls zu schwärzen seien, um dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter und dem gebotenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der im Antrag benannten Finanzinstitute gerecht zu werden. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, um annehmen zu können, dass die bei der Antragsgegnerin verfügbaren Informationen nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterlägen und daher auch nicht mehr schutzbedüftig seien.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Az.: 7 L 676/09.F(V)

Frankfurt am Main, 07.05.2009

Lebensmittelwirtschaft wehrt sich gegen weitere Informationspflicht

Die Lebensmittelwirtschaft wehrt sich gegen neue Vorschriften zur Kennzeichnung und Information. Der Präsident des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL), Theo Spettmann, sagte am Donnerstag in Berlin, entsprechende Forderungen seien «populistischer Natur». Er fügte hinzu: «Die Realität zeigt Zufriedenheit.» Als Beleg präsentierte er eine Umfrage unter 18 Unternehmen der Ernährungsindustrie. Die befragten Unternehmen erhielten laut Umfrage im Jahr 1,5 Millionen Verbraucheranfragen zur Lebensmittelkennzeichnung und zu Nährwertinformationen. «Die rege Nutzung durch den Verbraucher ist eine Bestätigung für die bestehenden Angebote», sagte Spettmann. Eine Verschärfung des ein Jahr alten Verbraucherinformationsgesetzes lehnte er daher ab. Dies würde europäischen Initiativen zum Bürokratieabbau diametral entgegenstehen und mittelständische Unternehmer zusätzlich belasten, fügte er hinzu. Vor allem wertenden Nährwertkennzeichnungen wie die Ampel erteilte er eine klare Absage. Die Verwendung von sogenanntem Analogkäse ohne Kennzeichnung prangerte BLL-Hauptgeschäftsführer Matthias Horst als Gesetzesverstoß an. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um richtigen Käse handele, sagte er. Das Problem bestehe allerdings nicht bei Tiefkühlprodukten, sondern eher in der Kleingastronomie, die das Käseimitat auf der Speisekarte verschweige. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes haben Bundestag und Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, seine Wirksamkeit zu bewerten. Dabei soll vor allem der Zugang zu Unternehmensverantwortung auf den Prüfstand. Verbraucherministerin Ilse Aigner hatte betont, dass sie gesetzlich Möglichkeiten zur besseren Verbraucherinformation prüfen wolle, aber auch für freiwillige Lösungen mit der Wirtschaft offen sei. Ein bundesweiter Behördentest der Verbraucherzentralen hatte gezeigt, dass das Gesetz den Verbrauchern im Alltag mehr Frustration statt tatsächlicher Aufklärung bringt.

Bayerischer Landtag zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes

Bayerischer Landtag am 7. Mai 2009:

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Franz Maget, Franz Schindler, Annette Karl u.a. und Fraktion (SPD)
- Keine Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes -
Drs. 16/527, 16/1201 (A)

Im federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz waren
Berichterstatter: Markus Rinderspacher
Mitberichterstatterin: Petra Guttenberger

Das Informationsfreiheitsgesetz als Korruptionsbekämpfungsmaßnahme

Von Erhard Coch

Korruption und Korruptionsbekämpfung sind seit den 1990ern zu einem politisch und politikwissenschaftlich relevanten Thema – auch in entwickelten Industriegesellschaften – geworden. Im Zentrum der Diskussion stehen dabei geeignete Instrumente der Korruptionsprävention, insbesondere auch durch einen gesetzlich garantierten Informationszugang für Bürger, wie bereits weltweit in mehr als 50 Staaten vorhanden. Nach jahrelanger ergebnisloser Debatte über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes in Deutschland und mehreren gescheiterten Entwürfen ist schließlich im Januar 2006 das bundesweite Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten.
Die Magisterarbeit widmet sich in diesem Zusammenhang den Einführungsbedingungen des bundesweiten Informationsfreiheitsgesetzes als wesentliches Instrument der Korruptionsprävention: Die Untersuchung zeigt, dass sowohl theoretische Überlegungen als auch Plausibilitätserwägungen den Stellenwert von Transparenz für die Bekämpfung von Korruption verdeutlichen. Es stellt sich somit die Frage, warum die Einführung eines solchen Gesetzes in Deutschland über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren wiederholt scheiterte, obwohl sich zahlreiche Akteure aus Politik und Gesellschaft dafür einsetzten.

Auch die Rahmenbedingungen bzw. Akteurskonstellationen, die schließlich doch noch eine Realisierung ermöglichten, sind ein zentraler Aspekt der Arbeit. Der Untersuchungszeitraum umfasst die Jahre von 1986, als es zu ersten Versuchen des Agenda-Settings durch die Opposition kommt, bis März 2005, als erstmals ein Fraktionsentwurf mit Chance auf Realisierung vorliegt.
Auf der Grundlage von Interviews beteiligter Akteure aus Politik und Gesellschaft und einer Untersuchung der relevanten Bundestagsdrucksachen und Plenarprotokolle wird deutlich, dass das Thema „Informationsfreiheit“ viele Jahre lang in der parlamentarischen Diskussion nicht erwähnt wird – es zunächst also für die Korruptionsbekämpfung als nicht relevant erachtet wird.

Ein solcher Zusammenhang wird erstmals von „Transparency International“ hergestellt, deren deutsche Sektion sich seit Mitte der Neunziger Jahre für ein derartiges Gesetz einsetzt. Als „neues“ gewichtiges Argument erreicht „der Faktor Korruptionsprävention“ im Zuge der zunehmenden Bekanntheit der Organisation die parlamentarische Debatte und führt im Laufe der zweiten Legislaturperiode von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen zu sichtbaren Ergebnissen, als dieser Aspekt schließlich in die Begründung des Gesetzesentwurfs aufgenommen wird.
Das Informationsfreiheitsgesetz als Korruptionsbekämpfungsmaßnahme von Anja Rössner.

Linksfraktion fordert Überarbeitung des Verbraucherinformationsgesetzes

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) muss umgehend überarbeitet werden. Diese Forderung vertritt die Linksfraktion in einem Antrag (16/12847), der am Donnerstag in den Bundestag eingebracht werden soll. Obwohl in der Praxis bereits deutliche Mängel des Gesetzes zutage treten würden, sei eine Evaluation des VIG erst für 2010 geplant, kritisiert die Fraktion. Gefordert wird daher die umgehende Überarbeitung, mit dem Ziel, den Schutz der Verbraucher sowie die Schaffung von Transparenz als ausdrücklichen Gesetzeszweck im VIG zu verankern. Außerdem dürfe der Auskunftsanspruch nicht wie bisher auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beschränkt sein, sondern müsse für alle Produkte und Dienstleistungen gelten, die gewerbsmäßig angeboten werden. Erforderlich sei zudem ein individueller Auskunftsanspruch der Verbraucher auch direkt gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Ausnahmen vom Auskunftsanspruch sollen nach Ansicht der Fraktion “eindeutig definiert und auf ein Minimum begrenzt werden”. Der Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfe nicht als Vorwand dienen, den Informationsanspruch einzuschränken, heißt es weiter. Die Unternehmen müssten das Vorliegen derartiger Geheimnisse beweisen und die Behörde die dafür vorgetragene Begründung prüfen. Wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege, müssten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden, fordert die Linksfraktion.