Bayern will Empfänger von EU-Agrarhilfen nicht veröffentlichen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Empfänger der höchsten EU-Agrarhilfen offengelegt werden sollen. Doch Bayern lehnt eine Veröffentlichung ab.

“Es kann nicht sein, dass Daten veröffentlicht werden, die man später als schützenswert erkennt”, sagte ein Sprecher von Landesagrarminister Helmut Brunner (CSU). “Bayern wird nicht veröffentlichen.” Der Freistaat werde zunächst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten.

Bayern verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Dieses hatte im Februar nach Klagen von Landwirten die Veröffentlichung im Internet ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt. Andere Gerichte hatten hingegen für eine Veröffentlichung entschieden.

Bund und Länder hatten vereinbart, Mitte Juni die Empfänger ins Internet zu stellen. Die Frist hierfür war EU-weit schon Ende April abgelaufen. Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) hatte die Offenlegung aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken zunächst gestoppt. Deutschland ist das einzige Land, das die Daten bisher nicht fristgerecht online zur Verfügung gestellt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass die 40 Empfänger der höchsten EU-Agrarexportsubventionen mit Namen und Fördersumme in Deutschland veröffentlicht werden müssen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien kein Ausschlussgrund für die Freigabe. Das Gericht gab damit der Umweltschutzorganisation Greenpeace Recht.

Die deutsche Landwirtschaft erhält 5,4 Milliarden Euro EU- Subventionen pro Jahr, darunter Exporthilfen. Unter den Empfängern sind auch Landbesitzer, Konzerne oder Golfclubs.

PM Greenpeace: Empfänger von Agrarexportsubventionen müssen veröffentlicht werden

Spitzenempfänger von Agrarexportsubventionen müssen mit Namen und Fördersumme veröffentlicht werden. Das hat am 28. Mai 2009  das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit Greenpeace recht gegeben. Die Leipziger Richter bestätigten eine Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Informationen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und deshalb freizugeben seien.

“Das ist ein Sieg für jeden, der wissen möchte, was mit seinen Steuergeldern geschieht. Mit dem Urteil werden die Anhänger der Geheimniskrämerei in die Schranken gewiesen”, kommentiert Dr. Manfred Redelfs von der Greenpeace-Rechercheabteilung das Urteil.

Rund sechs Milliarden Euro Landwirtschaftszuschüsse werden in Deutschland jährlich verteilt, ohne dass die Öffentlichkeit bisher weiß, wer davon profitiert. Greenpeace hat aufgedeckt, dass auch branchenfremde Unternehmen wie Energiekonzerne, Zigarettenhersteller oder die Deutsche Lufthansa zu den Empfängern gehören.

Greenpeace hatte im April 2006 die Übermittlung der Daten der 40 größten Zahlungsempfänger der vergangenen Haushaltsjahre beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragt. Diese Bundesbehörde, die für das Bundesfinanzministerium die Auszahlungen abwickelt, verweigerte die Herausgabe der Daten. Das Verwaltungsgericht Hamburg gab der Umweltorganisation 2008 jedoch recht. Gegen diese Entscheidung war die Behörde in die Revision gegangen. Wegen der Bedeutung des Falles hatte das Gericht eine sogenannte Sprungrevision zugelassen. Der Streitfall wurde direkt dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Entscheidung vorgelegt.

Das Urteil hat auch eine Bedeutung für den Streit, ob alle Empfänger von Agrarsubventionen mit Namen und gezahlter Summe auf einer Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht werden müssen. In 26 EU-Mitgliedsländern wurde diese Vorgabe der EU bereits umgesetzt, allerdings nicht in   Deutschland.Nur Deutschland hat bisher darauf verzichtet. Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) hatte dies zunächst mit unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte begründet, dann auf Druck der EU aber eine Veröffentlichung bis Mitte Juni angekündigt. Mit dem heutigen Urteil liegt jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung vor, wonach Behörden verpflichtet sind,  über Subventionszahlungen und Empfängernamen Auskunft zu erteilen.

Data.gov opens

Shining light in dark places just got a whole lot easier for the average citizen.

The federal government has just launched Data.gov to great fanfare from administration officials and government transparency advocates. The Web site, a one-stop repository that hosts raw data from the government,had about 50 datasets uploaded a day after the launch, leading data wonks to complain about the slow start, but thousands more datasets are expected soon.

Data.gov will open up the workings of government by making economic, health care, environmental, and other government information available on a single website, allowing the public to access raw data and transform it in innovative ways,” Peter Orszag, director of the Office of Management and Budget, wrote in a Whitehouse.gov blog post.

The site itself is not meant for average people, said Clay Johnson, director of Sunlight Labs, an open source development team with the Sunlight Foundation, a good-government group. He said the site is geared more towards developers who will take the data and make it usable for the everyday person.

To that end, the Sunlight Foundation yesterday launched a $10,000 “Apps for America 2: The Data.gov Challenge” competition for creating the best application for visualizing information posted on the site.

“Government has made a move in the right direction — now it is time for us to show them what we can do,” Johnson wrote, announcing the contest on the foundation’s blog.

In less than 24 hours, the foundation received its first applicant: Developer Bertrand Fan created a memory game using FBI data on international fugitives.

“This is exactly the kind of thing that we want to create,” Johnson said.

Much of the data so far comes from the U.S. Geological Survey and the National Weather Service. Johnson lamented the lack of controversial datasets up so far, but called it a good start. “I’m looking forward to when budget info gets up there.”

Ansprüche aus Informationsfreiheitsgesetz gehören zum Verwaltungsgericht

OVG Hamburg Beschluß vom 16.2.2009, 5 So 31/09

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Rechtsstreitigkeiten über Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Leitsätze

Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist unabhängig vom Inhalt der begehrten Information der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer insolventen GmbH. In dieser Eigenschaft verlangte er von der Beklagten, einer bundesweit tätigen Ersatzkrankenkasse, eine Auskunft darüber, welche Beiträge sie für einen bestimmten Zahlungszeitraum von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmt hatte. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf u.a. § 97 der Insolvenzordnung ab, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte.

Unter dem 9. September 2008 hat er Klage auf Auskunftserteilung zum Verwaltungsgericht erhoben und sein Begehren auf § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz – vom 5. September 2005, BGBl. I, S. 2722 (im Folgenden: IFG) gestützt. Die Beklagte hat gegenüber dieser Klage geltend gemacht, dass sie vor dem Verwaltungsgericht unzulässig sei, da es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handele, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG das Sozialgericht zuständig sei.

Mit Beschluss vom 27. November 2008 hat das Verwaltungsgericht nach § 17 a Abs. 3 GVG entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig sei. Nach der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses zu. Der Beschluss ist der Beklagten am 3. Dezember 2008 zugestellt worden.

Am 6. Januar 2009 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem die Beklagte „die mit Schriftsatz vom 13.12.2008 eingelegte sofortige Beschwerde“ begründete. Im Einzelnen macht sie geltend, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2008 fehlerhaft sei, weil für den vorliegenden Rechtsstreit nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Sozialgericht beziehungsweise ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte am 8. Januar 2009 darauf hingewiesen hatte, dass dort keine Beschwerde vom 13. Dezember 2008 vorliege, hat die Beklagte am 14. Januar 2009 wegen der versäumten Beschwerdefrist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und am 19. Januar 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter anderem anwaltlich versichert, dass er die Beschwerdeschrift am 13. Dezember 2008 zur Post gegeben habe.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Offenbleiben kann, ob der Beklagten, die nicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung Beschwerde eingelegt hat – eine entsprechende Beschwerdeschrift ist aus der Prozessakte jedenfalls nicht ersichtlich -, insoweit nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Denn die Beschwerde hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass für die vorliegende Rechtsstreitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen ist (2.).

1. Der Kläger macht gegen die Beklagte, bei der es sich im hier vorliegenden Zusammenhang um eine „Behörde des Bundes“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. Art. 87 Abs. 2 GG), einen Anspruch auf eine amtliche Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass es sich bei einer Auseinandersetzung darüber um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Demgegenüber ist ohne Belang, dass nach den Ausführungen der Beklagten, die sie auf Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte stützt, Auskunftsansprüche des Klägers nach dem Insolvenzrecht nicht bestehen sollen. Das führt insbesondere nicht zur Annahme einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Denn das bedeutete gegebenenfalls nicht, dass sich nicht aus anderen Grundlagen wie etwa dem Informationsfreiheitsgesetz eigenständige Ansprüche der in Frage stehenden Art außerhalb des Insolvenzrechts ergeben können, über die die ordentlichen Gerichte nicht entscheiden. Ob – wie die Beklagte ausführt – die Geltendmachung eines eigenständigen Anspruchs aus dem Informationsfreiheitsgesetz im vorliegenden Fall als Umgehung des Insolvenzrechts rechtsmissbräuchlich ist, ist eine materielle Problematik und berührt die Frage des Rechtsweges nicht. Darüber muss gegebenenfalls das zuständige Verwaltungsgericht inhaltlich entscheiden.

2. Im vorliegenden Fall ist auch keine abdrängende Verweisung an das Sozialgericht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO erkennbar. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil aus § 9 Abs. 4 IFG, dass hier das Verwaltungsgericht zuständig ist (a). Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, nach welcher Vorschrift des Sozialgerichtsgesetzes hier eine abdrängende Verweisung an das Sozialgericht vorliegen könnte (b).

a) Unter der Paragraphenüberschrift u.a. „Rechtsweg“ bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG, das gegen eine ablehnende Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Gesetz „Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig“ sind. Mit dieser Wortwahl allein ist allerdings noch keine Regelung des Rechtsweges ausschließlich zu den Verwaltungsgerichten verbunden, da die Begriffe „Widerspruch und Verpflichtungsklage“ auch im Sozialgerichtsgesetz verwendet werden (vgl. dort z.B. § 78 Abs. 3 und § 83). Die unmittelbar folgende Formulierung in § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG knüpft sodann allerdings ausschließlich an eine Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung an (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Eine mit dieser Bestimmung aus der Verwaltungsgerichtsordnung vergleichbare Normierung findet sich auch im Sozialgerichtsgesetz (§ 78 Abs. 1 Nr. 2). Aus dem Umstand, dass diese in § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG nicht in Bezug genommen worden ist, lässt sich im Wege des Umkehrschlusses entnehmen, dass die Regelungen in § 9 Abs. 4 IFG allein auf die Verwaltungsgerichtsordnung und damit auf den Verwaltungsrechtsweg abzielen. Diese Zielsetzung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Denn durch § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG sollen nach der Gesetzesbegründung „die Selbstkontrolle der Verwaltung“ gestärkt „und die Verwaltungsgerichte entlastet“ werden (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, mit den Regelungen in § 9 Abs. 4 IFG gegebenenfalls auch den Sozialgerichtsweg zu eröffnen, hätte es nahe gelegen, eine mit § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG vergleichbare Bestimmung auch für diesen Bereich einzuführen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, warum ggfs. nicht auch die Selbstkontrolle der dortigen Verwaltung gestärkt und die Sozialgerichte entlastet werden sollten. Derartiges ist indes nicht geschehen. Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird dadurch bestätigt, dass in der Begründung zu § 9 Abs. 4 IFG noch das sogenannte in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO und damit erneut eine Normierung nur aus der Verwaltungsgerichtsordnung angesprochen wird.

Wie sich aus dem Vorstehendem ergibt, beziehen sich sowohl der Wortlaut von § 9 Abs. 4 IFG als auch dessen Begründung auf eine Reihe von Besonderheiten, die lediglich für den Verwaltungsrechtsweg einschlägig sind, so dass davon auszugehen ist, dass durch diese Bestimmung für Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bestimmt werden soll. Soweit sich die Beklagte gegenüber der hier vertretenen Auffassung auf aus ihrer Sicht abweichende Entscheidungen von Finanzgerichten aus dem Jahre 2000 und 2002 beruft, greift das schon deshalb nicht durch, weil diese Entscheidungen vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes ergangen sind.

b) Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, nach welcher Vorschrift des Sozialgerichtsgesetzes hier eine abdrängende Verweisung vorliegen könnte. Zwar ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, das die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem „in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung“ entscheiden. Davon ist dann auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die – wie zum Beispiel die Erhaltung der Gesundheit der Versicherten (§ 1 Satz 1 SGB V) sowie die Gewährung von Leistungen im Krankheitsfalle (§ 2 SGB V) – unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlichen Aufgaben dienen (z.B. BGH, Beschl. v. 30.1.2008, NJW 2008, 1389, 1390 m.w.N.). Auskünfte auf Grund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften gehören dazu nicht. Auch spricht im vorliegenden Fall nichts für eine Zuständigkeit des Sozialgerichts nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG, wonach dieses Gericht „in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung“ entscheidet. Dazu mögen auch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht aus § 25 SGB X gehören. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Regelung in § 1 Abs. 3 IFG indes zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei um einen Anspruch außerhalb des eigenständigen Informationsfreiheitsgesetzes handelt, um den es im vorliegenden Fall nicht geht.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG.

Anthony Steen: ‘You’re all just jealous’

Von Nigel Morris

A maverick Tory MP yesterday embarrassed his party but voiced what some of his colleagues have been privately thinking when he launched a spirited and controversial defence of the parliamentary expenses system.

Anthony Steen said public “jealousy” was fuelling the furore and claimed that taxpayers have no right to see the details of individual MPs’ claims.

Mr Steen made his comments in a BBC interview shortly after announcing that he would be standing down at the next election. His decision came after it emerged that he claimed £87,729 over four years to maintain his Devon country house. The payments included money to inspect some of the 500 trees surrounding the property and to guard his shrubs from rabbits.

But his attack embarrassed Conservative officials when he claimed that public outrage over MPs’ expenses was unfair and misplaced. “I think I have behaved impeccably. I have done nothing criminal. And you know what it’s about? Jealousy. I have got a very, very large house. Some people say it looks like Balmoral, but it’s a merchant’s house from the 19th century,” he said. “We have a wretched Government here that has completely mucked up the system and caused the resignation of me and many others, because it was this Government that introduced the Freedom of Information Act and it is this Government that insisted on the things which caught me on the wrong foot.”

Comparing the daily stream of revelations in The Daily Telegraph to a soap opera, he said: “What right does the public have to interfere in my private life? None. Do you know what this reminds me of? An episode of Coronation Street. This is a kangaroo court.”

His outburst embarrassed Tory chiefs, who fear that continuing disclosures about wealthy MPs apparently milking the expenses system has undermined attempts to modernise the party’s image. They warned him to stay silent in future – or become the first Tory to be stripped of the party whip over the expenses scandal.

Within hours he had issued an abject apology, saying: “I was so deeply upset with the situation, which resulted in me overreacting. I am sorry that in the heat of the moment I said inappropriate things… about the Freedom of Information Act, which I entirely support.”

Mr Steen, 69, is among three senior Tory backbenchers who have announced they are to depart at the next election following the disclosure of their lavish expenses. A barrister by training, he has 35 years’ unbroken service in the Commons, first as MP for Liverpool Wavertree and latterly for his South Devon seat. Although he has gained a reputation as a parliamentary loner, many veteran backbenchers of all parties privately share his frustration that they are being pilloried for claims they were privately encouraged to make over the years.

His anger over the relentless media scrutiny was echoed by Nadine Dorries, the Conservative MP for Mid-Bedfordshire. “The atmosphere in Westminster is unbearable,” she wrote on her blog. “Everyone fears a suicide. If someone isn’t seen, offices are called and checked.”

Two other Tories – Sir Peter Viggers and Douglas Hogg – have announced their departure at the next election. Mr Cameron has made clear his anger with Sir Peter for claiming more than £30,000 for gardening over three years, including a £1,645 bill for a floating “duck island”.

But the Tory leader faced accusations of double standards after he also gave support to Tory whip Bill Wiggin, who claimed £11,000 in mortgage payments against the wrong property. Labour claimed his situation echoed the cases of Labour MPs Elliot Morley and David Chaytor, who have been suspended from the party for claiming mortgage interests on homes whose mortgages had been paid off.

But Mr Cameron said: “He made, what I understand, is an honest mistake. If it wasn’t an honest mistake he would be out of the door as well.”

Hessen: Parteien wollen mehr Auskunftsrecht für Bürger

SPD und Grüne in Hessen wollen das Recht der Bürger auf Behördenauskünfte verbessern. Dazu stellten ihre Landtagsfraktionen am Freitag in Wiesbaden ähnliche, aber getrennte Entwürfe für ein Gesetz zur Informationsfreiheit vor. In 13 anderen Bundesländern gebe es solche Gesetze bereits; Hessen, Baden- Württemberg und Bayern fehlten noch, sagte der SPD-Abgeordnete Marius Weiß.

Gemeinsam ist den Entwürfen, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte zugleich Beauftragter für Informationsfreiheit werden soll. Die CDU entgegnete, das geforderte Recht auf Akteneinsicht gebe es längst.

Die Grünen erwarteten von dem Gesetz eine Stärkung des gesellschaftlichen Engagements, sagte der Abgeordnete Jürgen Frömmrich. Bürger sollten sich beispielsweise über die Berechnung bestimmter Gebühren oder die Entscheidung über Baugebiete in den Kommunen informieren können. Eltern könnten auch Auskunft erlangen, warum kommunale Pläne zur Einrichtung Integrierter Gesamtschulen vom Kultusministerium abgelehnt würden.

Die Pflicht zur Information soll den Entwürfen nach nicht nur für Behörden im engeren Sinne gelten, sondern auch für Firmen in öffentlichem Besitz, beispielsweise die Hessischen Staatsweingüter, und für Schulen. Begrenzt werde der Anspruch bei personenbezogenen Belangen, in Fragen der Sicherheit und des Konkurrenzschutzes.

Die Unterschiede der Vorstellungen von SPD und Grünen liegen im Detail. Im SPD-Entwurf soll der Bürger klagen können, wenn ihm einen Monat nach der Anfrage keine Auskunft gegeben wird. Die Grünen sehen bei verweigerter Auskunft einen Widerspruch vor, “um die Bürger nicht gleich in kostspielige Klageverfahren zu schicken”, wie Frömmrich sagte.

Im Vorlauf zu einer möglichen rot-grünen Koalition hatten die Fraktionen im vergangenen Jahr oft gemeinsame Vorschläge erarbeitet, mittlerweile beharren sie auf Eigenständigkeit. “Es gibt keine Koalition in der Opposition”, sagte Weiß. Konkurrenz belebe das Geschäft. Vielleicht könne man bei der Beratung im Innenausschuss die Entwürfe zusammenfassen. “Dass die SPD-Kollegen auch Gesetzentwürfe erarbeiten, das ist eben so”, erklärte Frömmrich.

Beide Parteien hofften im Landtag auf Unterstützung der FDP, die im Wahlprogramm ebenfalls ein Gesetz zur Informationsfreiheit gefordert habe. Im Koalitionsvertrag mit der CDU finde sich das Vorhaben leider nicht. Der FDP-Vizefraktionschef Wolfgang Greilich sagte eine Prüfung der Gesetzentwürfe zu. “Informationsfreiheit ist ein hohes Gut”, sagte er. Sie dürfe aber nicht zu “ausuferndem bürokratischem Aufwand” führen.

Der CDU-Generalsekretär Peter Beuth nannte die Pläne von Rot und Grün ein “Bürokratiemonster”. Die Akteneinsicht sei in anderen Gesetzen längst geregelt. Ein derart weitreichendes neues Gesetz gebe nur extremistischen Organisationen die Möglichkeit, flächendeckende Informationsanträge zu stellen. “Es wird nicht massenhaft genutzt”, berichtete dagegen Weiß aus den Erfahrungen anderer Bundesländer.

Folgende Bundesländer haben bereits ein Informationsfreiheitsgesetz:

Brandenburg
Berlin
Schleswig-Holstein
Nordrhein-Westfalen
Mecklenburg-Vorpommern
Hamburg
Bremen
Saarland
Thüringen
Sachsen-Anhalt
Rheinland-Pfalz

Transparency kritisiert Deutschlands Blockade bei der Offenlegung der EU-Agrarsubventionen

Die internationale Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. kritisiert, dass Deutschland als einziges EU-Mitgliedsland nicht der Verpflichtung nachgekommen ist, die Empfänger von EU-Agrarsubventionen zu veröffentlichen. Heute läuft die von der EU-Kommission um 14 Tage verlängerte Frist für Deutschland ab; nach Ablauf dieser Frist droht ein Vertragsverletzungsverfahren. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kündigte an, rechtliche Fragen bis zum Ablauf der Frist zu klären – betroffene Landwirte hatten gegen die Veröffentlichung geklagt.

Dr. Christian Humborg, Geschäftsführer von Transparency Deutschland: „Transparenz ist ein Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie, denn sie erlaubt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns. Vor allem die Verteilung öffentlicher Gelder erfordert ein hohes Maß an Transparenz, um mehr Vertrauen in solchen oft umstrittenen Politikfeldern zu schaffen.“

Im europaweiten Vergleich holt Deutschland in Sachen Informationsfreiheit nur langsam auf. Bearbeitungszeiten und Gebühren im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie einiger Landesgesetze sind vergleichsweise hoch und stellen den Bürger vor bürokratische Hürden. In einigen Bundesländern gibt es noch gar kein Informationsfreiheitsgesetz. Dies spiegelt sich nun in der deutschen EU-Politik wider.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Eilverfahren am 24.04.2009 entschieden, dass die Veröffentlichung zulässig sei; in Greifswald erließ das Oberverwaltungsgericht am 04.05.2009 einen gegensätzlichen Beschluss. Weitere Entscheidungen stehen noch aus.

Im Rahmen der Europäischen Transparenzinitiative sind alle EU-Mitgliedstaaten seit 2008 dazu verpflichtet, die Empfänger der Strukturfonds und ab dem 01.01.2009 auch die Empfänger der Gemeinsamen Agrarpolitik offen zu legen. Am 30.04.2009 ist die reguläre Frist für die Offenlegung der Daten verstrichen. Die Bundesregierung hat die verpflichtende Veröffentlichung im letzten Jahr im Ministerrat mitgetragen. Transparency mahnt im Interesse einer verlässlichen Informationsfreiheitspolitik die umgehende Klärung dieser Fragen an.