Zahnärzte tappen weiter im Dunkeln

Seit vier Jahren ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den ehemaligen Geschäftsführer des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Klaus Sch., dem unter anderem die Veruntreuung von Geldern durch Scheinprovisionen vorgeworfen wird.
Nach einer spektakulären Durchsuchungsaktion der Büros war damals der Skandal öffentlich geworden, seit vier Jahren tappen nun aber die Zwangsmitglieder – die Zahnärzte – im Dunklen.:Was ist denn nun dran an den Vorwürfen, wieviel Geld wurde möglicherweise veruntreut und was wurde aus dem in Verdacht geratenen Sch.?

Es kursiert die Zahl 300 000 Euro, die durch Sch. veruntreut worden sein soll. Eine Summe, die jedoch nicht bewiesen ist, wie dazu vor dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen vom Versorgungswerk selbst erklärt wurde. Diese Zahl habe damals nur auf dem Durchsuchungsbefehl gestanden, Näheres wisse man auch nicht.

Zwei der unzufriedenen Zahnärzte aus Dortmund hatten die Nase voll, nachdem sie seit Jahren vergeblich versucht hatten, vom Verband Auskünfte zu bekommen, sie klagten deshalb ihr Recht auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unter Vorsitz von Richter Thewes ein.

Sie wollten endlich Klarheit, wieviel tatsächlich von ihren Zwangsbeiträgen zur Altersversorgung verschwunden ist und was aus dem damaligen Geschäftsführer Sch. wurde. Wurde er entlassen oder freigestellt, bezieht er weiterhin Geld aus den Mitgliedsbeiträgen?

Ruhig zurücklehnen konnte sich jetzt nur die Hauptperson des Skandals: Klaus Sch. Er war als sogenannter Beigeladener zwar in Gelsenkirchen erschienen, aber er darf sich – wie schon in den Jahren zuvor – auch weiterhin erfolgreich auf sein Recht auf Daten- und Persönlichkeitsschutz zurück ziehen.

Ebenso erfolglos blieb für die Zahnärzte die Klage um Informationen über die Schadenshöhe der vermeintlichen Unregelmäßigkeiten.

Wer nichts weiß, kann auch nichts mitteilen – auch nicht vor dem Hintergrund des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Verband konnte das Gericht davon überzeugen, selbst auf die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft warten zu müssen. Und die ermittle eben noch, wie ein Schreiben aus Düsseldorf vom Vortag bestätigte.

Einladung zur FoodWatch-Pressekonferenz am 5. Dezember 2008: Verbraucherinformationsgesetz als reine Symbolpolitik

Einladung zur Pressekonferenz: Verbraucher werden abgeschreckt, abserviert und abkassiert – foodwatch entlarvt Verbraucherinformationsgesetz als reine Symbolpolitik

Datum:
Freitag, 5. Dezember 2008
Uhrzeit:
11.00 bis 11.45 Uhr
Ort:
Tagungszentrum im Haus der Bundespressekonferenz
Raum II
Schiffbauerdamm 40 / Ecke Reinhardtstraße 55
10117 Berlin

Das wichtigste verbraucherpolitische Vorhaben der Großen Koalition, das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), ist gescheitert. Die Verbraucherorganisation foodwatch hat das VIG in den vergangenen sechseinhalb Monaten systematisch getestet. Das Resultat: Verbraucher werden abgeschreckt, abserviert und abkassiert. Das VIG erweist sich als reine Symbolpolitik.

Die Ergebnisse des Praxistests stellt foodwatch auf der Pressekonferenz anhand praktischer Beispiele vor und präsentiert die Unzulänglichkeiten und Fehler des Gesetzes. Unter anderem wird deutlich: Auch der nächste Gammelfleischskandal wird sich mit dem VIG nicht verhindern lassen.

Nach der Pressekonferenz stehen Ihnen foodwatch-Geschäftsführer Thilo Bode und Kampagnenleiterin Cornelia Ziehm für Hintergrundgespräche und Interviews zur Verfügung.

Wir freuen uns über Ihre Teilnahme und bitten um eine formlose Anmeldung per Telefon unter 030-24 04 76-19, per E-Mail unter presse@foodwatch.de oder per Fax unter 030-24 04 76-26.

Pressekontakt:
foodwatch e. V.
Henrik Düker
E-Mail: presse@foodwatch.de
Tel.: +49 (0)30 / 24 04 76-19
Fax: +49 (0)30 / 24 04 76-26

Peter Schaar als Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit im Amt bestätigt

Von Stefan Krempl

Der Bundestag hat Peter Schaar mit großer Mehrheit für fünf weitere Jahre zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewählt. Das Parlament folgte damit dem Vorschlag der Bundesregierung. Für die Bestätigung im Amt, für die eine einfache Mehrheit von mindestens 307 Stimmen erforderlich war, votierten 484 von 554 anwesenden Abgeordneten. 52 stimmten mit Nein, 12 enthielten sich, sechs gaben ungültige Wahlzettel ab. Bei seiner erstmaligen Wahl 2003 hatten große Teile der Union noch gegen den früheren stellvertretenden Hamburger Datenschutzbeauftragten votiert. Eine weitere Verlängerung der Amtszeit Schaars über 2013 hinaus ist nicht mehr möglich.

Die Wiederwahl war nicht ganz unumstritten, obwohl sich Union und Grüne bereits frühzeitig dafür ausgesprochen hatten. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) plädierte im Oktober aber überraschend dafür, den Posten mit dem schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragten Thilo Weichert neu zu besetzen. Nach den zahlreichen Datenskandalen in den letzten Monaten sei es Zeit für einen Neuanfang bei der Sicherung der Privatsphäre der Bürger. Zuvor hatte Schaar Vorschläge des BDK abgelehnt, wonach seine Dienststelle eine zentrale Aufsichtsfunktion bei Überwachungsmaßnahmen hätte einnehmen sollen.

Der medienpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Jörg Tauss, nahm den Bundesdatenschutzbeauftragten aber gegen “ungerechtfertigte” Kritik in Schutz. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hätten in den vergangenen Jahren immer wieder ihre Haltung vorgetragen und konkrete Änderungsvorschläge zum bestehenden Datenschutzrecht und auch zum Abbau der Vollzugsdefizite gemacht. Auch nach dem Bekanntwerden der jüngsten Fälle von Datenklau hätten sie “klar und unmissverständlich” Position bezogen.

Da sich die Aufgaben- und Arbeitsentwicklung in der Dienststelle Schaars vor allem mit der Zuständigkeit für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stark verändert habe, forderte Tauss aber eine Erhöhung der personellen Ressourcen und der finanzielle Ausstattung der Einrichtung. Es dürfe keine Absenkung der Mittel geben, wie es der Entwurf des Bundesinnenministeriums für den Haushalt 2009 vorgesehen habe. “Nicht nur Pressemitteilungen für den Datenschutz – stärken Sie ihn”, riet Tauss Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) heute im Bundestag. Zuvor hatte er bereits den Appell des BDK begrüßt, die Unabhängigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten zu stärken. Aus diesem Grund setze sich auch die SPD-Bundestagsfraktion dafür ein, dass dessen Stelle aus dem Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums herausgelöst und beim Parlament direkt angesiedelt werden sollte.

Während der vergangenen fünf Jahre trat Schaar für eine neue Datenschutzkultur ein, konnte aber keine mehrheitliche Unterstützung für eine grundlegende Modernisierung des Bundesdatenschutzgesetzes und dessen Anpassung an die digitale Welt erzielen. Der den Grünen angehörende Volkswirt lieferte sich einen heftigen Schlagabtausch mit dem damaligen Innenminister Otto Schily (SPD) aufgrund der Einführung biometrischer Merkmale in Reisepässe. Den amtierenden Innenminister Schäuble kritisierte Schaar wiederholt wegen der Anti-Terrordatei oder der Pläne für heimliche Online-Durchsuchungen durch das Bundeskriminalamt (BKA) scharf. Er gilt zudem als entschiedener Gegner der anlasslosen Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten.

Schaar schlägt “Charta des digitalen Datenschutzes und der Informationsfreiheit vor”

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar schlägt aus Anlass des Dritten Nationalen IT-Gipfels eine Charta des digitalen Datenschutzes und der Informationsfreiheit vor.

Schaar erklärt hierzu: „Angesichts der exponentiell zunehmenden Erhebung, Verknüpfung und Bewertung von Informationen werden Fragen des Datenschutzes und der Informationsfreiheit immer bedeutsamer.

Da in unserer durch Interaktivität geprägten Welt jeder Einzelne nicht mehr bloß Nutzer, sondern ein Netzbürger mit unveräußerlichen Rechten ist, ist es für mich besonders wichtig, auf die Verantwortlichkeit aller Beteiligten, also sowohl staatlicher Stellen und Unternehmen, aber auch jedes Einzelnen für die Inhalte hinzuweisen, die er über sich und insbesondere andere veröffentlicht. Der Vorschlag der Charta soll einen grundsätzlichen Meinungsaustausch zu diesen Kernfragen anstoßen.

Über eine breite Teilnahme an dieser Debatte würde ich mich daher freuen. Bitte senden Sie Ihre Beiträge und Anregungen dazu an die hierfür extra eingerichtete eMail-Adresse: charta@bfdi.bund.de“

Die Charta  in Auszügen:

In einer durch Interaktivität geprägten Welt sind die Einzelnen nicht mehr bloß Nutzer, sondern Netzbürger mit unveräußerlichen Rechten. Als solche sind sie aber auch verantwortlich für Inhalte, die sie über sich und andere veröffentlichen.

Die Gestaltung und Verwendung elektronischer Dienste sollte sich an folgenden Grundsätzen orientieren:

6.) Öffentliche Stellen sind gehalten, sich stärker zu öffnen. Bürgerinnen und Bürgern haben ein Recht zu erfahren, wie Entscheidungen zu Stande kommen und wie Steuergelder ausgegeben werden. Fachliche Weisungen, Dienst- und Verwaltungsvorschriften sollten über das Internet verfügbar gemacht werden.

7.) Zu einer offenen Verwaltung gehören einfach zu nutzende, sichere Kommunikationsmöglichkeiten mit Bürgerinnen und Bürgern. Sie erwarten zu Recht kompetente und zügige Reaktionen auf ihre Anliegen.

Grüne plädieren für Ausbau der Informationsfreiheit

Die Informationsansprüche des Informationsfreiheitsgesetzes sollen erweitert und bürgerfreundlicher ausgestaltet werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (16/10880) die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Nach Auffassung der Grünen ist es notwendig, das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsgesetz zusammenzuführen und das Verhältnis zu Informationsansprüchen aus anderen Gesetzen klarer zu regeln. Weiter plädiert die Fraktion in ihrem Antrag dafür, die Ausnahmeregelung für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ändern, da diese “zum größten Hindernis für mehr Transparenz” geworden seien. Viele Behörden blockierten Informationsansprüche mit der Begründung, dass Interessen Dritter gefährdet seien. Dies seien nicht selten reine Mutmaßungen, argumentieren die Grünen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Fraktion außerdem bei der Bereichsausnahme für Geheimdienste und den Fristen für die Bearbeitung von Anträgen.

Daneben solle die Bundesregierung bei den Behörden des Bundes darauf hinwirken, Transparenz über das Gesetz selbst und seine Möglichkeiten herzustellen. Hierzu sei es etwa notwendig, die Mitarbeiter der auskunftspflichtigen Stellen aus- und weiterzubilden. Daneben solle, so die Grünen in dem Antrag, auf den Internetseiten der Bundesministerien und der nachgeordneten Behörden “in leicht verständlicher Form” auf das Informationsrecht hingewiesen werden. Damit Transparenz nicht vom Privatvermögen abhängig sei, müsse zudem das Gebührenrecht angepasst, und die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger müssten weiter gesenkt werden.

Schließlich fordern die Grünen die Bundesregierung in dem Antrag auf, die personelle Ausstattung des Datenschutzbeauftragten zu verbessern. Die Behörde müsse verstärkt in die Lage versetzt werden, von sich aus auf Stellen des Bundes zuzugehen und in Schulungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz vertraut zu machen, schreibt die Fraktion.

Rheinland-Pfalz: Behörden müssen Bürgern immer Auskunft geben

Von Claudia Renner

Wie groß wird der Anbau, den mein Nachbar plant? Was steht in den Genehmigungsunterlagen für die neue Ortsmitte? Wurden Pflanzenschutzmittel-Rückstände im Gemüsesortiment meines Supermarkts gefunden? Mit solchen Fragen läuft der Normalbürger bei Behörden bisher meist gegen die Wand. Der Landtag berät über zwei Gesetze, die das Informationsrecht von Verbrauchern stärken sollen.

Zeit wird es. Einen gesetzlich garantierten Zugang zu amtlichen Informationen hatte schon 1998 die damalige rot-grüne Koalition in Berlin versprochen. Acht Jahre dauerte es bis zum “Informationsfreiheitsgesetz” des Bundes. Mit ähnlichen Landesgesetzen waren acht Länder schneller als Rheinland-Pfalz. In Mainz ergriffen die Grünen in der vergangenen Legislaturperiode die Initiative, als Opposition allerdings chancenlos.

Heute wird der Landtag einen Entwurf der SPD-Fraktion, wohl auch mit Zustimmung von CDU und FDP, verabschieden. Voraussichtlich ab Januar 2009 kann jeder ohne spezielle Begründung einen formlosen Antrag auf Auskunft bei Behörden des Landes und den Kommunen stellen. Das kann schriftlich, mündlich, am Telefon oder per E-Mail geschehen. Die Behörde muss “unverzüglich” antworten oder Akteneinsicht gewähren, spätestens aber innerhalb eines Monats. Auskunft geben müssen Gemeinden, Verbandsgemeinden, Städte, Landkreise, Landesbehörden, auch Landtag und Rechnungshof. Ausgenommen sind der Verfassungsschutz, die Wirtschaftskammern IHK und HwK, die Sparkassen und öffentlich-rechtliche Sendeanstalten.

Einfache Auskünfte und kurze Akteneinsicht bleiben kostenlos. Hat aber eine Behörde mehr als 45 Minuten Aufwand, werden Gebühren zwischen 25 und 500 Euro fällig. Ausnahmen schränken das Informationsrecht ein: wenn dadurch Entscheidungsvorgänge in der Behörde gestört oder strafrechtliche Ermittlungen behindert würden. Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden nur he-rausgegeben, wenn die Betroffenen dem zustimmen.

Nach Erfahrungen aus anderen Bundesländern drehen sich 70 Prozent der Anfragen um den Baubereich. Die Gesamtzahl hat sich bei 1000 Anträgen pro Jahr eingependelt. Auch das vom Umweltministerium vorgelegte “Verbraucherinformationsgesetz” dürfte die Behörden nicht überfordern: Für Auskünfte zu Lebens- und Futtermitteln gilt bereits seit 1. Mai ein Bundesgesetz auch für die Landesbehörden. Seither erreichten neun Anfragen das Landesuntersuchungsamt, unter anderem zu Pestiziden in Weintrauben oder Bakterien in Räucherlachs.

Das Landesgesetz, das morgen erstmals im Parlament beraten wird, dehnt die Auskunftspflicht auf die Kommunen aus. Auch hier sollen für aufwendigere Auskünfte Gebühren anfallen. Sie dürfen aber “die wirksame Ausübung des Informationsanspruchs nicht behindern”, heißt es im Gesetz.

PM: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main weist die Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab

Von Hans-Ulrich Mogk (Pressesprecher, VG Frankfurt)

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihm Akteneinsicht in die in Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung des Großraumflugzeuges A380 geführten Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und wegen möglicher Verstöße gegen § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu gewähren.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 14.09.2006 bei der Beklagten u.a. die Beantwortung mehrerer Fragen über den Stand der Untersuchungen im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung des Großraumflugzeuges A380, über insoweit von ihr festgestellte Fehler, insbesondere evtl. festgestellte Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und/oder Ad-hoc-Publizitätspflichten und über gegenüber der Beigeladenen, der European Aeronautic Defense and Space Company (EADS), getroffene Maßnahmen begehrt. Weiterhin wünschte er Akteneinsicht durch Übersendung einer vollständigen Kopie der Vorgangsakten.

Die Beklagte gab dem Auskunftsbegehren mit Bescheid vom 06.11.2006 teilweise statt und teilte mit, dass sie im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigung des Airbus 380 wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels ermittele. Die Untersuchungen dauerten an. Ein darüber hinausgehender Informationsanspruch wurde abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 zurückwies.

Der Kläger hat am 12.06.2007 Klage erhoben und sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift von § 3 Nr. 1d Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen könne, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, bei Ausübung von Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine „Finanz-„ oder sonstige Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Zumindestens müsse die Beklagte konkret darlegen inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Informationen tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben haben könne. Auch der Ausnahmetatbestand von § 3 Nr. 7 IFG, wonach bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationsvorgang noch fortbestehe, kein Anspruch gegeben sei, könne dem Auskunftsbegehren nicht entgegen gehalten werden. Soweit sich die Beklagte insoweit zur Begründung der Verweigerung von Informationen auf den Schutz von „whistleblowers“ berufe, ziele dieser Ausschlusstatbestand auf Angaben zu den Hinweisgebern selbst und erstrecke sich nicht auf die von diesen vertraulich übermittelten Informationen. Auch auf § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG könne sich die Beklagte im Hinblick auf die dort angeführten besonderen Verschwiegenheitspflichten nicht berufen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelte die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot insoweit nur für die bei der Beklagten Beschäftigten sowie für die durch sie beauftragten Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den Tatsachen erhielten und nicht für die Beklagte selbst. Auch stehe letztlich eine inzwischen eingetretene Zuständigkeitsänderung zum 20.01.2007 durch das Transparenzrichtlinien- Umsetzungsgesetz dem Anspruch nicht entgegen. Die von ihm zur Auskunft gestellten Vorgänge lägen in Zeiträumen vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Neuregelung.

Die Beklagte weist darauf hin, dass die vorliegenden Informationsanträge ausschließlich im Sinne des persönlichen Eigennutzes gestellt würden und nach ihrem Verständnis weder der Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung dienten noch die Transparenz staatlichen Handelns förderten und auch nicht die Teilnahme am politischen Leben unterstützen. Diese Zweckbestimmung habe der Gesetzgeber aber bei der Verabschiedung des IFG ausweislich der Gesetzesbegründung vor Augen gehabt. Das IFG verfolge eben nicht das Ziel, dass Bürger unter Berufung auf das IFG Informationen einer (Aufsichts-)behörde über eine dritte Person abschöpfen könnten, um dann ihre Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit eben dieser Person zu verbessern.

Im Übrigen habe sie im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass ein laufendes Verfahren unter einem bestimmten Aktenzeichen anhängig sei. Nun sei dieses Untersuchungsverfahren abgeschlossen und wegen des Verdachts auf verbotenen Insiderhandel mit EADS-Aktien bei der Staatsanwaltschaft München Anzeige erstattet worden. Die Beklagte sei nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft über die vorgenannten Informationen nicht mehr verfügungsberechtigt.

Nur die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen ihrer jetzigen Alleinzuständigkeit verfügungsberechtigt. Darüber hinaus stünde auch § 3 Nr. 1 g IFG dem beantragten Informationszugang entgegen. Nach dieser Vorschrift sei der Informationsanspruch ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Denn gerade bei der Bekanntgabe von Informationen aus Insiderverfahren bestehe die Gefahr der Strafvereitelung. Die Beigelade EADS ist der Ansicht, dass die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WPHG dem Auskunftsanspruch entgegenstehe. Die Beigeladene habe keine Einwilligung zur Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erteilt und werde diese auch nicht erteilen, da die konkrete Gefahr der Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Dritte bestehe.

Die für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt nach § 3 Nr. 1g IFG bestehe ein Auskunftsanspruch nicht wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Diese Voraussetzungen seien angesichts der Mitteilung der Staatsanwaltschaft München gegeben, wonach eine Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt den Untersuchungszweck gefährden würde.

Die Kammer hat die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht und die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Az.: 7 E 1675/07

Rheinland-Pfalz: Bürger haben ab Januar 2009 Recht auf Informationen von Behörden

Die Bürger haben ab dem 1. Januar 2009 mehr Recht auf Akteneinsicht bei den öffentlichen Behörden. Der Mainzer Landtag verabschiedete am 11. November 2008 einstimmig das sogenannte Informationsfreiheitsgesetz. Damit kann künftig jeder Bürger, aber auch jede juristische Person wie ein Verein oder Verband, bei jeder Behörde des Landes, der Gemeinde sowie der nachgeordneten Stellen amtliche Informationen einholen oder einsehen. Für die Bearbeitung werden ab einem Aufwand von mehr als einer halben Stunde Arbeit Gebühren zwischen 25 Euro und 500 Euro fällig. Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle soll aber in jedem Fall kostenfrei bleiben.
Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) sprach von einem zeitgemäßen, notwendigen und schlanken Gesetz, das «Vertrauen in Verwaltungshandeln» stärke, aber nicht unmäßig mehr Bürokratie und Kosten verursache. «Das ist ein mächtiger, schöner, wunderbarer Fortschritt», sagte Bruch. Mitsprache erfordere Informationen und den Zugang dazu, die neuen Möglichkeiten stärkten die Bürgerbeteiligungsrechte.

Ein Antrag auf Auskunft kann schriftlich, mündlich, per E-Mail oder am Telefon erfolgen, allerdings hat man bei mündlicher Anfrage auch nur ein Recht auf mündliche Antwort. Die Behörde muss dann innerhalb eines Monats reagieren. Die Behörden können aber Anträge ablehnen, wenn die öffentliche Sicherheit oder internationale Beziehungen gefährdet würden oder Strafverfahren, Amtsgeheimnisse oder wirtschaftliche Interessen des Landes betroffen wären.

Ausgenommen ist ebenfalls der Kernbereich des Regierungshandelns und damit Entwürfe zu Entscheidungen und Beschlüssen, nicht aber Gutachten. Sind personenbezogene Daten Dritter betroffen, müssen diese der Freigabe der Informationen zustimmen. Ausgenommen von der Regelung wurden ferner die Sparkassen, die Selbstorganisationen von Wirtschaft und freien Berufen sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Thüringer nutzen Recht auf Akteneinsicht kaum

Die Thüringer haben ihr Recht auf Einsicht in Behördenakten bislang nur wenig genutzt. Wie aus der Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage der Linken-Landtagsfraktion hervorgeht, haben bis August dieses Jahres lediglich 20 Bürger bei einer Landesbehörde Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

Die Hälfte der Anträge ging demnach beim Finanzamt Erfurt ein. Der Rest bei verschiedenen Ministerien, beim Straßenbauamt und beim Thüringer Landesverwaltungsamt. Elf Anträge wurden laut Innenministerium abgelehnt, weil sie sich auf laufende Verfahren bezogen hatten oder das Steuergeheimnis Dritter gewahrt beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse geschützt werden mussten.

Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz war im Dezember vergangenen Jahres in Kraft getreten. Es ist im Prinzip die Übernahme des entsprechenden Bundesgesetzes, enthält aber zahlreiche Ausnahmeklauseln. So gibt es beispielsweise keinen Zugang zum Landtag. Informationen können auch verweigert werden, wenn das “Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.”

Linke und SPD erklärten gleichermaßen, sie seien über die mäßige Zwischenbilanz nicht verwundert. Der Innenpolitiker der Linken, Roland Hahnemann, sagte, das Gesetz biete nur geringe Chancen, an Informationen zu kommen. Uwe Höhn von der SPD bemängelte ein Kommunikationsdefizit. In den Behörden würden die Bürger kaum über das Gesetz und ihr Informationsrecht informiert.

VGH München: Informationsfreiheitsgesetz beinhaltet keinen Anspruch auf Weitergabe von Adressdaten Sozialversicherter

Ein Verlagsunternehmen (Klägerin) kann von einer Berufsgenossenschaft (Beklagte) nicht Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherten natürlichen und juristischen Personen verlangen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 7. Oktober 2008 entschieden.

Die Klägerin hatte den Zugang zu den Adressdaten von Taxiunternehmen, Mietwagenunternehmen, gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen, Omnibusunternehmen und Entsorgungsunternehmen in elektronischer Form unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) beansprucht.

Der BayVGH äußerte im Hinblick auf Sinn und Zweck des IFG Zweifel, ob die Weitergabe der begehrten Adressensammlung zu kommerziellen Zwecken unter den Informationsanspruch falle, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes dies nahelege. Der Gesetzgeber habe mit dem Informationsfreiheitsgesetz nicht kommerziellen Interessen dienen, sondern das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter machen und dadurch die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger stärken wollen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitere aber jedenfalls an gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausschlussgründen: Zugang zu Namen und Anschriften von natürlichen Personen, die bei der Beklagten Mitglieder seien, unterlägen dem besonderen Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuchs I. Zudem wäre das Bekanntwerden der Informationen geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Die beklagte Berufsgenossenschaft als Leistungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre zu den Sozialversicherungen. Deshalb seien sämtliche Mitgliederdaten, auch die von juristischen Personen, geschützt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Übermittlung der genannten Daten Geschäftsgeheimnisse der pflichtversicherten Unternehmen berühre.

Nach Auffassung des BayVGH kann die Klägerin die begehrten Namen und Anschriften der Mitglieder der Beklagten auch nicht nach dem IWG verlangen, da dieses Gesetz nicht für Informationen gelte, an denen wie in diesem Fall kein Zugangsrecht bestehe. Aufgrund der vorrangig verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin lasse sich ein Anspruch auf Übermittlung der Adressdaten auch nicht auf andere gesetzliche Grundlagen stützen.

Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist zugelassen worden.

Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe können unten eingesehen werden.

Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 2008 Az. 5 BV 07.2162