Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz

In seiner Sitzung vom 14. Oktober 2008 hat der Hamburger Senat das neue Informationsfreiheitsgesetz beschlossen und der Bürgerschaft zur Beratung und Verabschiedung weitergeleitet. Mit der Neufassung des Informationsfreiheitsgesetzes setzt der Senat ein wichtiges rechtspolitisches Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung zügig um. Mit dem Gesetz werden die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt. Dies erhöht zugleich Transparenz und die Akzeptanz des Verwaltungshandelns.

Auf der Website www.hamburg.de/ifg sind weitere Informationen abrufbar, u.a. zu IFG-Organigrammen und IFG-Aktenpläne. Zudem die Presseerklärung des Senats zum Beschluss zur Neufassung des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 sowie der Gesetzentwurf im Wortlaut.


Raiffeisenverband fordert Nachbesserungen am Transparenz-Gesetz

Wegen der bevorstehenden Offenlegung der Empfänger von EU-Beihilfezahlungen sorgt sich der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Der DRV fordert deshalb Nachbesserungen am Gesetzentwurf, der demnächst im Bundestag beraten wird. In einem Brief an die agrarpolitischen Akteure im Ernährungsausschuss mahnte der DRV, nur die europarechtlich erforderlichen Informationen zu veröffentlichen. Keinesfalls dürfe die vollständige Anschrift genannt werden. Dadurch würde nur die Gefahr des Datenmissbrauchs erhöht. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erklärte der DRV, gerade die Frage nach Art und Umfang von Beihilfezahlungen greife in sensible Sphären der Unternehmen ein, die vor Missbrauch geschützt werden müssten. Nationale Gesetze, die einen freien Zugang zu staatlichen Informationen schüfen wie das Umweltinformationsgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz, verfügten über solche Vorschriften. Danach dürften Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur dann weitergegeben werden, wenn der Betroffene vorher zugestimmt habe oder das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung überwiege.

Aus Gründen der Rechtssystematik und Gleichbehandlung sollte in das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG) eine entsprechende Regelung aufgenommen werden, verlangte der DRV. Zumindest sollte den Unternehmen aber ein Einspruchsrecht gegen die Veröffentlichung ihrer Daten eingeräumt werden. Der DRV warnt im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf vor einer “verzerrten Diskussion über die Grundprinzipien der gegenwärtigen Agrarpolitik”. Zudem drängt der Raiffeisenverband auf eine Gleichbehandlung der Agrarwirtschaft mit anderen Branchen.

Niedersachsen: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 08.10.2008:

Frage: Bleibt die Landesregierung dabei, dass sie weiterhin ein niedersächsisches Informationsfreiheitsgesetz wegen der angeblich notwendigen Verringerung des Verwaltungsaufwandes ablehnt und damit Akteneinsichts-, Auskunfts- und Beteiligungsrechte den Bürgerinnen und Bürgern verwehrt?

Antwort von Justizminister Busemann : Die Landesregierung sieht für ein niedersächsisches Informationsfreiheitsgesetzes zurzeit keinen Bedarf. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, welcher konkrete Mehrwert sich daraus für die Korruptionsbekämpfung ergeben könnte.

Die aus Sicht der Landesregierung notwendige Transparenz der öffentlichen Verwaltung wird bereits nach geltendem Recht durch vielfältige Akteneinsichts-, Auskunfts-, Beteiligungsrechte gewährleistet. Es erscheint zudem zweifelhaft, dass ein Niedersächsisches Informationsfreiheitsgesetz für die Bürgerinnen und Bürger einen erkennbaren Nutzen brächte, da der Zugang zu Informationen nicht schrankenlos gewährt werden kann. Rechte Dritter wie der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Berufs-, Betriebs- und Urheberrechten wäre zu beachten, so dass die Informationsmöglichkeiten des Einzelnen im Ergebnis durch ein Informationszugangsgesetz nicht nachhaltig verbessert werden würden.

Um es mal auf den Punkt zu bringen: Dem von Ihnen, meine Damen und Herren von den Grünen, so hoch gehaltenen Informationsrecht für alle, stehen doch gewaltige Probleme der informationellen Selbstbestimmung – also einem Recht mit Verfassungsrang – entgegen. Was passierte denn, wenn jeder nach Lust und Laune und ohne ein berechtigtes Interesse Akten aller Behörden des Landes einsehen könnte? Stellen Sie sich einmal vor, jeder könnte Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einsehen. Da sind sehr persönliche Daten von Beschuldigten enthalten, gegen die am Ende das Ermittlungsverfahren möglicherweise eingestellt wird. Oder stellen Sie sich vor, jemand hat Interesse an der Führerscheinakte seines Nachbarn, in dem ein psychologisches Gutachten enthalten ist. Oder Telefonüberwachungsprotokolle, Durchsuchungsberichte, ärztliche Untersuchungen etc. etc. Die Liste ließe sich unbegrenzt fortsetzen. Wollen Sie diese schützenswerten Interessen wirklich so jedermann preisgeben? Mir läuft jedenfalls ein kalter Schauer den Rücken herunter, wenn ich daran denke. Ich bin sicher: Den Richtern vom Bundesverfassungsgericht ginge es ähnlich. Und von der Verwaltung, die sich dann nur noch selber verwaltet, weil sie nur damit beschäftigt ist, Akteneinsichten zu gewähren, will ich gar nicht erst sprechen.

Rheinland-Pfalz: Ministerrat stimmt Entwurf des Verbraucherinformationsgesetzes zu

Der Ministerrat hat heute den Entwurf des Landesgesetzes zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes (AGVIG) beschlossen. Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hatte den Entwurf vorgelegt.
„Mit dem neuen Landesgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher auch einen Anspruch auf freien Zugang zu den bei den kommunalen Behörden vorhandenen Informationen, die das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch betreffen, erhalten. Die Verbraucher informieren sich bevor sie einkaufen. Diese Information wird ihnen jetzt leichter gemacht. „Das Gesetz ist Teil einer modernen Verbraucherpolitik, die auf das hohe Interesse der Menschen an Lebensmitteln sowie anderen Produkten wie Spielzeug, Textilien oder Kosmetika reagiert“, so Verbraucherschutzministerin Margit Conrad.

Der vorliegende Gesetzesentwurf des Landes setzt das Bundesgesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz: VIG) vom 5. November 2007 um. Das Bundesgesetz ist in weiten Teilen am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

Ein Informationsanspruch nach dem VIG besteht gegenüber den Kommunen nur, wenn diesen zuvor die Aufgaben durch Landesrecht übertragen wurden; dazu dient das Landesgesetz. Es begründet Informationsansprüche für Verbraucherinnen und Verbrauchern auch gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei denen verbraucherrelevante Daten vorliegen. Verbraucherinformationsrechte auf Landes- und Kommunalebene werden damit verbessert. Daneben regelt der Entwurf des Landesgesetzes die Gebühren, die auf Landes- und Kommunalebene erhoben werden. Im Übrigen finden die bundesrechtlichen Regelungen des VIG in vollem Umfang Anwendung.

Die Kommunalen Spitzenverbände wurden beim Entwurf des Landesgesetzes beteiligt. Nach der Zustimmung des Ministerrates wird der Entwurf dem Landtag zugeleitet.

Auch vor Inkrafttreten des Landesgesetzes profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vom Bundesgesetz, da diese für die zuständigen Landesbehörden unmittelbar wirksam ist. Verbraucher können nach VIG seit 1. Mai Informationen zu Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs wie Spielzeug im Anwendungsbereich des LFGB, Textilien, Kosmetika erfragen. Anfragen an die Kommunen werden noch über das Verbraucherschutzministerium beantwortet. Bei entstehenden Kosten wird bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Allgemeine Gebührenverzeichnis herangezogen.

Weiterer Streit um Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Telekom

Von Stefan Krempl

Die Deutsche Telekom kann sich in ihrer Verteidigung für die Herausgabe kompletter Verbindungsdaten an eine Staatsanwaltschaft ohne Richterbeschluss nicht auf eine Anordnung der Bundesnetzagentur berufen. Dies geht aus dem entsprechenden Bescheid der Bonner Behörde hervor, den der Jurist Patrick Breyer auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten und veröffentlicht hat.

Zum einen erfolgte die Weiterleitung der sensiblen Informationen zum Zeitpunkt des Beginns und Endes der Internetsitzung bereits im April, während die Anordnung auf Ende August datiert ist. Zum anderen verlangt die Bundesnetzagentur zwar gegebenenfalls die Auswertung der Verbindungsdaten zum Feststellen der Bestandsdaten in Form von Namen und Anschrift eines Nutzers, der mit einer ermittelten dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet unterwegs war. Strafverfolgern mitteilen soll die Telekom aber “nur” eben diese Bestandsdaten selbst. Dies gelte teils auch für Fälle, in denen die Nutzerkennung einem konzernfremden, als Wiederverkäufer von Zugangsdienstleistungen des Bonner Konzerns fungierenden Provider zugeordnet worden sei. Entscheidend sei, ob der entsprechende physikalische Anschluss von der Telekom bereitgestellt werde, oder ob sie über kein Endkundenverhältnis mehr verfüge.

Die Weiterleitung der Verbindungsdaten ohne richterliche Genehmigung hat laut Breyer inzwischen auch eine Mitarbeiterin des Bundesdatenschutzbeauftragten als Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis kritisiert, die auf eine rasche Änderung der Praxis drängt. Wegen der kaum geschützten Übermittlung sensibler Staatsauskünfte per E-Mail sei man noch im Gespräch, um eine “datenschutzfreundliche Lösung” zu finden.

Gemäß Breyer hatte die Telekom zuvor versucht, die Einsicht in den Bescheid der Bundesnetzagentur gerichtlich zu verhindern. Weiter hat der Konzern nach eigenen Angaben Klage gegen die Weisung der Regulierungsbehörde eingelegt, um Rechtssicherheit zu erhalten. Diese liegt laut Breyer aber bereits vor. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaube die Identifizierung des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse unter Verwendung von Verbindungsdaten auch ohne Gerichtsbeschluss, solange ein Anbieter die Informationen vor dem endgültigen Inkrafttreten der Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung noch freiwillig bei Flatrate-Tarifen  für einen gewissen Zeitraum aufbewahre. Mit dem Grundgesetz ist diese Gesetzeslage nach Ansicht des Rechtsfachmanns freilich nicht vereinbar. Es sei daher eine Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Paragrafen im TKG anhängig, so dass Karlsruhe über die Sache entscheiden müsse.

Sachsen-Anhalts Informationszugangsgesetz tritt in Kraft: Ab heute darf jeder (fast) alle Behördenakten einsehen

Von Winfried Borchert

Sachsen-Anhalts Bürger dürfen ab heute in Akten von Landes-, Kreis- und Gemeindebehörden sowie von ihnen kontrollierten Institutionen einsehen. Dann gilt das im Mai vom Landtag beschlossene Informationszugangsgesetz. Sollten Behörden Auskünfte verweigern, können Antragsteller den Landes-Datenschutzbeauftragten einschalten und vor Gericht ziehen.

Nach Einschätzung von Harald von Bose, Landes-Datenschutzbeauftragter und seit vier Monaten auch Beauftragter für Informationsfreiheit in Sachsen-Anhalt, bedeutet das neue Gesetz ein Umdenken bei Bürgern und Verwaltungsbediensteten. “Hieß es bisher, ich habe keinen Zugang zu Akten, es sei denn, ich bin persönlich betroffen, wird das Prinzip umgekehrt. Jetzt gibt es Einsichtsrecht für jedermann, ohne dass er selbst betroffen sein muss.” Von Bose rief die Behörden im Land auf, “sich aktiv mit dem neuen Gesetz zu beschäftigen und offensiv Informationen anzubieten, beispielsweise Informationssammlungen, Akten- und Organisationspläne sowie Verwaltungsvorschriften ins Internet zu stellen. Einige Behörden haben das in den vergangenen vier Monaten getan, außerdem ihre Mitarbeiter geschult beziehungsweise mit dem Datenschutzbeauftragten Einzelfragen besprochen.

Von Bose begrüßte das Gesetz, weil es die Chance auf mehr Transparenz in Behörden und eine lebendigere Demokratie eröffne. Der Datenschutzbeauftragte kritisierte zugleich die zahlreichen Ausnahmen, mit deren Hilfe Behörden eine Auskunft verweigern könnten. “Damit bleibt Sachsen-Anhalt noch hinter dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zurück.”

Beispielsweise darf eine Behörde Akteneinsicht verweigern, “wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann” oder “wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden”. Zudem könnten Behörden in Sachsen-Anhalt für eine Auskunft bis zu viermal so viel Gebühren verlangen wie eine Bundesbehörde.

Die von Kommunen geäußerten Befürchtungen, das Gesetz führe zu mehr Bürokratrie oder Vielfrager könnten die Arbeit von Behörden lahmlegen, hält von Bose für unbegründet. “Solche Befürchtungen haben sich in Bundesländern, die vor vielen Jahren die Informationsfreiheit eingeführt haben, als unbegründet herausgestellt.” Gleich, ob Akten eines Landesministeriums, des Landratsamtes oder aus dem Büro des Bürgermeisters, ob Unterlagen der Handwerkskammer, des Abwasserverbandes oder der Landesstiftung Dome und Schlösser, jeder Bürger hat laut Gesetz grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht. Und das, ohne ein persönliches Interesse nachweisen zu müssen.