Beiträge vom Oktober, 2008

Rot-Grün in Hessen will mehr Informationsfreiheit

Donnerstag, 30. Oktober 2008 16:52

Rot-Grün will im Innenbereich “mehr Transparenz und Demokratie wagen”. Zu diesem Zweck soll Hessen – nach acht anderen Bundesländern – ein Informationsfreiheitsgesetz erhalten. Dieses soll einen Auskunftsanspruch der Bürger gegenüber öffentlichen Stellen des Landes und der Kommunen begründen.

Auszug aus dem Koalitionsvertrag:

“Wir werden mehr Transparenz und Demokratie wagen… Wir werden ein Informationsfreiheitsgesetz auf den Weg bringen, um die Transparenz staatlichen Handelns zu erhöhen.” (Seite 6)

“Als Stammland des Datenschutzes wird eine rot-grüne Landesregierung den Datenschutz in Hessen modernisieren. Wir werden ein
Landesinformationsfreiheitsgesetz schaffen, das einen Auskunftsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen des Landes und der Kommunen begründet. Wir werden den Hessischen Datenschutzbeauftragten zum Beauftragten für Informationsfreiheit bestellen… Die Stelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten werden wir in eine hauptamtliche Position aufwerten… Damit werden wir das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowohl bei öffentlichen wie auch privaten Datenerhebungen stärken.” (Seite 85)

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PM Greenpeace: Verbraucherinformation bleibt Mangelware

Donnerstag, 30. Oktober 2008 11:49

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Verbraucherinformationsgesetzes zeigen Stichproben von Greenpeace,   dass die beabsichtigte Wirkung der Reform bislang ausgeblieben ist. Seit dem 1. Mai 2008 haben Verbraucher in Deutschland das Recht, sich bei Behörden nach Verstößen gegen das Lebensmittelrecht zu erkundigen. Vor allem die langen Wartezeiten machen das Gesetzt unwirksam. Greenpeace hatte unter Berufung auf das neue Transparenzgesetz bei den Ämtern Informationen über Pestizidrückstände bei Obst und Gemüse angefordert. Mit einem zweiten Antrag wurde erfragt, ob gentechnisch veränderte Lebensmittel richtig deklariert wurden.
“In seiner jetzigen Form ist dieses Verbraucherinformationsgesetz eine Mogelpackung. Die neue Landwirtschaftsministerin sollte als eine ihrer ersten Amtshandlungen dafür sorgen, dass ein Verbraucherinformationsgesetz zustande kommt, das seinen Namen auch verdient.” sagt Martin Hofstetter, Landwirtschaftsexperte von Greenpeace. “Obwohl laut Gesetz nur eine Bearbeitungszeit von einem Monat, bei Anhörung Betroffener von zwei Monaten vorgesehen ist, warten wir seit fast einem halben Jahr auf die Untersuchungsergebnisse zahlreicher Ämter. In Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen scheinen die Uhren besonders langsam zu ticken.” Dabei verhalten sich die Verantwortlichen wahrscheinlich sogar gesetzeskonform. Denn zahlreiche Schlupflöcher im Gesetz verhindern, dass Verbraucher schneller und besser informiert werden.

Die Gebührenbescheide kommen deutlich schneller als die Informationen. So musste Greenpeace im August in Baden-Württemberg bereits 250 Euro und in Bayern 100 Euro an Gebühren überweisen. Doch die angefragten Informationen wurden bis heute nicht zugeschickt. Schuld daran sind die umständlichen Vorgehensweisen der Ämter, die das Gesetz ermöglicht. So können die Belange betroffener Firmen die Bearbeitungszeit deutlich erhöhen, weil die Unternehmen von den Ämtern angehört werden müssen. Ist nach einer Anhörung dann ein behördlicher Bescheid ergangen, kann dagegen Widerspruch vor Gericht eingelegt werden. So verzögert sich die Herausgabe der Daten um etliche Monate. Wird geklagt, kann es sogar Jahre dauern, bis über die Freigabe der Information entschieden ist.

“Wenn man mehrere Monate warten muss, bis man erfährt, welche Produkte bei der Lebensmittelkontrolle durchgefallen sind, ist diese Information wertlos und die pestizidbelastete Paprika längst gegessen”, kritisiert Martin Hofstetter. Greenpeace fordert, das Verbraucherinformationsgesetz grundlegend zu reformieren. Kürzere Antwortzeiten und weniger Ausnahmeregelungen müssen hierbei festgelegt werden. Außerdem sollten die Behörden gesetzlich verpflichtet werden, die aktuellen Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle von sich aus im Internet zu veröffentlichen. In Dänemark funktioniert ein solches System seit vielen Jahren reibungslos.

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Verbraucher nutzen neues Auskunftsrecht über Ekel-Lebensmittel kaum

Mittwoch, 29. Oktober 2008 10:26

Von Stefan Waschatz und Marc-Oliver von Riegen

Gammelfleisch, Gemüse mit Pestiziden oder schmuddelige Küchen – über solche Unappetitlichkeiten haben Verbraucher bisher meist zu spät oder ohne konkrete Angaben erfahren. Seit einem halben Jahr haben sie das Recht, die Behörden vor allem in Ländern und Kommunen nach Verstößen gegen das Lebensmittelrecht zu fragen. Bislang zeichnet sich aber bundesweit nur ein geringes Interesse ab, über das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) mehr über die Qualität von Lebensmitteln und Alltagsprodukten zu bekommen. Ein Praxistest der Deutschen Presse-Agentur dpa im Südwesten zeigt, dass die neuen Vorschriften durchaus nützlich sein können.

Die Bundestagsopposition und Verbände halten das Gesetz für eine Mogelpackung. Nach einem Test im Sommer erklärte die Umweltschutzorganisation Greenpeace, das VIG verfehle seinen Zweck – wegen hoher Gebühren und langer Wartezeiten. Dagegen zeigt sich das Bundesverbraucherministerium «sehr zufrieden». «Zwar nutzen bislang erst wenige Bürger ihre neuen Rechte», räumt eine Sprecherin ein. Das liege aber daran, dass die Verbraucher das Gesetz vor allem bei Skandalen in Anspruch nehmen würden – und die gebe es derzeit nicht. «Nach unserer internen Auswertung wurden alle Anfragen zur vollsten Zufriedenheit der Antragsteller beantwortet», sagt die Sprecherin.

Auf Einladung des Bundes trafen sich bereits Vertreter der Länder, um Erfahrungen auszutauschen. «Das einzige, was man wirklich sagen kann, ist, dass ein Ansturm auf die Behörden ausgeblieben ist», heißt es im Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg. Auch der Fund von giftigem Melamin in Bonbons einiger Asia-Läden führte nach dem Skandal um giftige Babymilch in China offensichtlich nicht zu einer Fragenflut.

Die dpa bat exemplarisch Behörden in Baden-Württemberg um Auskunft. An das Landratsamt Sigmaringen ging die Frage nach Zuständen in einem Restaurant, einem Café, einem Supermarkt und einem Discounter. Innerhalb eines Monats kam die erste Antwort: Beim Discounter wurden im vergangenen Jahr keine Verstöße festgestellt. Länger dauerte es mit einer Auskunft in den anderen Fällen. Bevor die Behörde über Verstöße berichten kann, muss sie betroffenen Betrieben die Chance zur Stellungnahme geben. Drei Monate später teilte das Landratsamt mit: Im Restaurant wurde Rehragout in einem nicht verschlossenen Plastikeimer zusammen mit rohem Gemüse gelagert, der Supermarkt hält die Temperaturen in der Tiefkühltruhe nicht auf dem vorgeschriebenen Stand, und im Café nimmt man es mit der Sauberkeit nicht allzu genau.

Verbraucher können auch fragen, welche Betriebe für Mängel verantwortlich waren, die Behörden anonym veröffentlicht haben. Zu den gröbsten Verstößen aus dem Jahresbericht 2006 des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Stuttgart (CVUA) zählte gesundheitsschädliches, mit Mikroorganismen verunreinigtes Fleisch. Das zuständige Landratsamt teilte auf Anfrage mit, dass es sich um einen Supermarkt in Backnang handelte, der zur REWE Group Köln gehört. Weil es sich um Verstöße gegen Lebensmittelrecht handelt, waren die Auskünfte kostenlos. «Bei dem von der Behörde beanstandeten Produkt handelte es sich um Ware, die dem Markt vollständig verpackt von einem in der EU zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieb geliefert wurde», sagte ein REWE-Sprecher. Kunden seien nicht geschädigt worden. «Auf der Verpackung steht der deutliche Hinweis, dass das Produkt vor dem Verzehr durchzugaren ist.»

Die meisten dpa-Anfragen bei Behörden blieben aber erfolglos. Besonders wenig aufgeschlossen zeigte sich zunächst die Stadt Karlsruhe: Auf eine Anfrage von Mitte Juli wurde Ende September mitgeteilt, dass die gesetzliche Monatsfrist zur Beantwortung von Anfragen nicht eingehalten werde. Erst nach einem Anruf bei der Pressestelle folgte eine Auskunft.

Ähnliche Erfahrungen hatte Greenpeace gemacht: Bei einem Test hatten sechs von zehn angeschriebenen Ämtern auf Fragen nach pestizidbelastetem Obst und Gemüse sowie gentechnisch veränderten Lebensmitteln nicht einmal geantwortet. Das Hamburger Verbraucherschutzamt habe einen Kostenbescheid über 96 Euro für die Information verschickt, dass es bei Kontrollen keine Beanstandungen der Gentechnik-Kennzeichnung gefunden habe.

Damit bestätigen sich zumindest teilweise die Befürchtungen von Verbraucherschützern, die Lücken und hohe Kosten kritisieren. «Mit anonymisierten Mitteilungen zum Beispiel über belastetes Gemüse ist dem Verbraucher nicht geholfen», sagt Rechtsexpertin Cornelia Ziehm bei der Verbraucherorganisation Foodwatch.

Internet: www.vig-wirkt.de

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Was bringt das Verbraucherinformationsgesetz?

Montag, 27. Oktober 2008 11:20

Verbraucher haben bisher nur selten von ihrem bestehenden Recht auf Informationen über Lebensmittel, Kosmetika, Spielwaren oder Reinigungsmittel gemacht, das seit Mai in Deutschland gilt.

Welchen Zweck verfolgt das Gesetz?

Eckpfeiler des neuen Gesetzes sind der Bundesregierung zufolge eine stärkere Verpflichtung der Behörden zur Information der Öffentlichkeit und der Informationsanspruch gegenüber den Behörden. Zusätzliche Informationen für Verbraucher zum Beispiel über Gammelfleisch-Skandale und die dafür verantwortlichen Betriebe, sollen im Ergebnis zu einer Bereinigung im Lebensmittelmarkt führen. Denn wenn die Menschen die schwarzen Schafe kennen, können sie diese meiden und damit wirtschaftlichen Druck auf die Unternehmen ausüben.

Warum wird das Gesetz kritisiert?

Verbraucherschutzorganisationen und viele Politiker halten das Gesetz für lückenhaft. Gegenüber den Auskunftsrechten der Bürger gebe es für betroffene Unternehmen zu viele Ausnahmeregelungen, zum Beispiel könnten sie sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder «sonstige wettbewerbsrelevante Informationen» berufen. Abschreckend wirke außerdem, dass für Auskünfte Gebühren verlangt werden können.

Wie und bei wem kann man sich informieren?

Die Verbraucher können sich mit ihren Fragen vor allem an die Landratsämter und in den Stadtkreisen an die Gemeinden wenden. Diese Behörden sind für die Lebensmittelkontrollen zuständig. Statistische Informationen, etwa zur Zahl der Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, können auch die vier Regierungspräsidien im Land erteilen. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.

Wie schnell erhalten Verbraucher ich Auskunft?

In der Regel sollen nach dem Gesetz Auskünfte nach einem Monat vorliegen. Allerdings müssen betroffene Unternehmen vorher angehört werden. Dadurch verlängert sich die Frist um mindestens einen weiteren Monat. Weil das Gesetz für die Behörden neu ist und es keine genauen Vorgaben für die Handhabung der Vorschriften gibt, kann eine Auskunft aber auch leicht mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Was kostet eine Auskunft?

Anfragen nach Verstößen sind gebührenfrei. Ansonsten setzen die Kreise und kreisfreien Städte für ihren Bereich gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Verbraucherschützer warnen, dass auch vergleichsweise einfache Anfragen schnell zu Gebühren von mehreren hundert Euro führen können.

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Agrarsubventionen: Auch die Lufthansa kassiert bei Flügen

Sonntag, 26. Oktober 2008 17:12

Am 23. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht in Köln weitgehend dem Antrag auf Auskunft von Agrarsubventionesempfängern von Greenpeace stattgegeben. Das Landwirtschaftsministerium hatte sich bislang verweigert Agrarsubventioneempfänger öffentlich zu benennen. Die Begründung des Ministeriums: Es wäre nicht über die Daten verfügungsberechtigt, sondern sammele die Daten nur aus den einzelnen Bundesländern zu den gewährten Subventionen und leite diese an die EU weiter. Dagegen hat Greenpeace Klage eingereicht.

“Dies ist ein großer Erfolg für Greenpeace”, sagt Manfred Redelfs, Recherche- und Kommunikationsexperte bei Greenpeace. “Wir setzen uns seit Jahren dafür ein, dass endlich bekannt wird, wer von den immensen Agrarzahlungen profitiert. Das Gericht hat dem Landwirtschaftsministerium, dass sich seit vielen Jahren weigert, uns die Zahlungsempfänger bekannt zu geben, einen deftigen Denkzettel verpasst. Es stellt eindeutig fest, dass die Öffentlichkeit bereits heute ein Recht darauf hat, mehr über die Empfänger von Agrarsubventionen zu erfahren.”

Dieses Urteil sei aber auch insgesamt für die Erweiterung des Umweltrechts bedeutsam. Redelfs sagt weiter: “Mit diesem Urteil fallen Auskunftsbegehren über Agrarsubventionen nicht nur unter das Informationsfreiheitsgesetz, sondern auch unter das weitergehende Umweltinformationsgesetz.”

Agrarsubventionen für einen Zigarettenhersteller? Kein Scherz, das gibt es. Über das jüngst gefundene Beispiel für die seltsamen Wege von Subventionsgeldern sprachen wir mit Manfred Redelfs, dem Leiter unseres Recherche-Teams.

Interview mit Manfred Redelfs, Leiter des Recherche-Teams bei Greenpeace:

Online-Redaktion: Manfred, ihr habt über das Informationsfreiheitsgesetz eine weitere Absurdität bei der Verteilung von Subventionsgeldern gefunden. Um wen handelt es sich dabei?

Manfred Redelfs: Einer der Empfänger von Landwirtschaftsförderung ist der Zigarettenhersteller Philip Morris – ein besonders absurdes Beispiel dafür, welche Mitnahmeeffekte es bei der Agrarförderung gibt. Man nimmt Geld in Anspruch, einfach weil dieser Topf da ist. Also auch für Zwecke, für die diese Mittel eigentlich nicht bereitgestellt worden sind.

Online-Redaktion: Wofür erhält der Konzern diese Förderung aus Steuergeldern?

Manfred Redelfs: Philip Morris erhält Agrarförderung, weil Zucker in der Zigarettenproduktion als Geschmacksverstärker beigemischt wird. Also nimmt Philip Morris ein Agrarprodukt in Anspruch. Und es ist so: Wenn eine Firma in Deutschland hergestellten Zucker einsetzt statt des preisgünstigeren Zuckers, der auf dem Weltmarkt angeboten wird, dann gibt es eine sogenannte Produktionserstattung Zucker. Für deren Auszahlung ist das Zollamt Hamburg-Jonas zuständig.

Und im Zuge eines Informationsantrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist Philip Morris als Empfänger bekannt geworden.

Online-Redaktion: Wie viel Geld erhält Philip Morris aus dem Subventionstopf?

Manfred Redelfs: Das ist eine vergleichsweise geringe Summe, wenn man die Dimensionen im Kopf hat, um die es normalerweise bei Agrarsubventionen geht. Wir sprechen hier über 540.000 Euro im Jahr 2006. Aber man muss sich ja immer klarmachen, dass jeder Sozialhilfe-, jeder Hartz4-Empfänger darauf durchleuchtet wird, ob er tatsächlich einen Anspruch auf die finanzielle Hilfe hat. Er muss sich sehr viel Transparenz gefallen lassen. Hier geht es dagegen um wesentlich größere Summen, und es wird im Regelfall nicht publik, wer das Geld für welchen Zweck erhält.

Online-Redaktion: Welcher Grundgedanke steckt hinter der Verteilung von Subventionen?

Manfred Redelfs: Agrarsubventionen sind eingeführt worden, um die Versorgungssicherheit zu garantieren und auch den Marktpreis zu stützen. Unsere Forderung als Umweltschutzorganisation ist natürlich, dass nicht einfach Geld für irgendwas verteilt werden sollte, sondern dass man Förderung koppeln sollte an ein bestimmtes politisches Ziel: dass man zum Beispiel Ökolandbau unterstützt oder auch, dass man die Auszahlung von Fördergeldern an den Einsatz von Arbeitskräften koppelt und dadurch einen Beschäftigungseffekt erzielt.

Online-Redaktion: An Förderzwecke wie die Subventionierung deutschen Zuckers in Zigaretten dürfte kein Mensch gedacht haben, als die Förderprogramme aufgelegt wurden …

Manfred Redelfs: Sicherlich nicht. Unsere zentrale Forderung ist darum auch, alle Empfänger von Agrarsubventionen mit Namen und Fördersumme zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber die Spitzenempfänger. Das Beispiel Philip Morris zeigt einmal mehr, dass sich da manche Überraschung verbirgt.

Wenn man das politisch in den Griff kriegen will, dann ist Transparenz der naheliegendste nächste Schritt: Zunächst einmal offenzulegen, wer profitiert eigentlich von dem Geld. Das sind im Regelfall nicht die kleinen Bauern von nebenan, das ist nicht Bauer Piepenbrink aus Schleswig-Holstein. Das sind große Agrokonzerne, zum Teil sogar branchenfremde Unternehmen wie in diesem Fall Philip Morris.

Ein anderes Beispiel, das wir bei der Greenpeace-Recherche schon vorher aufgedeckt hatten, ist die Lufthansa. Sie kassiert bei Flügen, die die Grenzen der EU verlassen, für das Catering, also das Essen an Bord, Agrarexportsubventionen, weil diese Landwirtschaftsprodukte dann ja rein formal aus der EU ausgeführt werden.

Online-Redaktion: Transparenz ist also der erste Schritt …

Manfred Redelfs: Genau. Durch Transparenz kann man überhaupt erstmal prüfen, ob das Förderziel erreicht wird. Ob der politische Steuerungszweck, der hinter den Subventionen steht, tatsächlich erreicht wird oder ob das Geld zum Teil in die falsche Richtung fließt. Das lässt sich erst prüfen, wenn man die Empfänger kennt. Und dafür, dass so manche Zweckentfremdung vorkommt, bieten die wenigen Fälle, die schon öffentlich bekannt geworden sind, genügend Anhaltspunkte. Dem gehört ein Riegel vorgeschoben.

Online-Redaktion: Ab 2009 muss EU-weit ohnehin offengelegt werden.

Manfred Redelfs: Ja, aufgrund der EU-Transparenzinitiative ist Deutschland verpflichtet, bis spätestens zum 30. April 2009 die Empfänger der Agrarsubventionen zu veröffentlichen. Das ist eine Anforderung, gegen die sich Deutschland sehr lange gewehrt hat. Aber erfreulicherweise hat sich Brüssel mit der Transparenzinitiative durchgesetzt.

Die betroffenen Firmen müssen sich darauf einstellen, dass sie in Zukunft mit ihrer Fördersumme und ihrem Namen geradezustehen haben. Und da ist meine Meinung ganz klar: Wer dieses Geld zu Recht bezogen hat, der braucht sich vor der Transparenz nicht zu fürchten.

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Urteil: Ministerium muss neu über Greenpeace-Antrag entscheiden

Donnerstag, 23. Oktober 2008 15:35

Das Bundeslandwirtschaftsministerium muss neu über einen Antrag von Greenpeace entscheiden, in dem Informationen über die deutschen Empfänger von EU-Agrarsubventionen angefordert werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem am 23. Oktober 2008 verkündeten Urteil. Greenpeace hatte im Juni 2006 beim Ministerium beantragt, sämtliche deutschen Empfänger von EU-Agrarsubventionen ohne Namensnennung bekanntzugeben, die 20 größten Subventionsempfänger aus jedem Bundesland jedoch auch namentlich.
Das Ministerium lehnte den Antrag im Juli 2006 unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz ab. Demnach dürften die Namen der betreffenden Personen oder Unternehmen ohne deren Einwilligung nicht mitgeteilt werden. Außerdem sei das Ministerium für die Subventionsvergabe gar nicht zuständig, sondern sammele nur die Daten aus den einzelnen Bundesländern zu den gewährten Subventionen und leite diese an die EU weiter.

Greenpeace zog vor das Verwaltungsgericht Köln, das wegen des Sitzes des Ministeriums in Bonn zuständig ist. Dort erzielt die Organisation nun einen Teilerfolg. Nach Überzeugung der Kölner Richter ist das Umweltinformationsgesetz auf das Informationsbegehren von Greenpeace anwendbar, weil Agrarsubventionen sich auf die Umwelt auswirken könnten. Sie hoben damit den Ablehnungsbescheid des Ministeriums auf.

Allerdings sei das Ministerium aber nicht in jedem Fall verpflichtet, die 20 größten Subventionsempfänger je Bundesland namentlich zu benennen. Vielmehr müsse nach dem Umweltinformationsgesetz zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Namen und dem gleichfalls geschützten Interesse der Subventionsempfänger abgewogen werden.

Ähnlich entschied das Gericht in einem weiteren Verfahren. Hier hatte ein Redakteur der Zeitschrift «Stern» gegen die dem Landwirtschaftsministerium unterstellte Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn auf Bekanntgabe der der 50 größten Agrarsubventionsempfänger geklagt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufungen einlegen.

(Az: 13 K 5055/06 und 13 K 4705/06)

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Münster: Die Uni muss nicht immer alles sagen

Montag, 20. Oktober 2008 8:23

Von Lukas Speckmann

Palladium ist ein Edelmetall. Es sieht Platin sehr ähnlich, und es wird wie dieses unter anderem in Auto-Katalysatoren eingesetzt. Manchmal findet es auch als Zahnersatz Verwendung.

Ein Mann aus Münster hat nach eigenen Angaben seit Jahren größere Mengen Palladium im Körper. Warum, weiß er nicht. Aber er möchte es wissen. Und deshalb informiert er sich seit Langem über alles, was über Palladium und Medizin im Schwange ist.

Mehrfach sei er in einschlägiger Literatur darauf hingewiesen worden, dass der Toxikologe Prof. Dr. Fritz H. Kemper an der hiesigen Universität über Palladium in Körpern von Affen geforscht habe. Bereits 1997 begehrte der Münsteraner darum zu erfahren, zu welchen Ergebnissen Kemper gekommen sei.

Die Uni gab sich spröde. Zuerst hieß es, dass eine solche Studie nicht veröffentlicht worden sei. Dann hieß es, niemand habe Anspruch auf Einsicht in Forschungsarbeiten. Das wollen wir doch mal sehen, dachte sich der Abgewiesene, und klagte beim Verwaltungsgericht. Sein Argument: Nach dem Informationsfreiheitsgesetz habe er ein Recht auf Auskunft.

Das sah die Richterin anders. Die Klage wurde jetzt abgewiesen. Erstes und wichtigstes Argument: Die Uni hat inzwischen erklärt, dass es eine Studie zur Auswirkungen von Palladium an Affen niemals gegeben habe. Wo es nichts zu informieren gibt, kann nicht informiert werden. Aber, widersprach der Kläger, wie kommt es dann, dass ein berühmter Autor in seinen Büchern mehrfach auf diese Studie hingewiesen habe? Nun, entgegnet die Richterin, in Büchern stehe so manches geschrieben; da hätte der Kläger mit handfesteren Hinweisen kommen müssen . . .

Und überdies: Selbst wenn es eine solche Studie gegeben hätte, würde sie wohl unter eine Ausschlussklausel des Informationsfreiheitsgesetzes fallen. Die besagt, dass es tatsächlich keinen Anspruch gibt, über wissenschaftliche Forschungen informiert zu werden – nicht mal an einer Universität des Landes.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu Einsicht in ungeschwärzte Akten über die Kontamination von Kartonsäften mit der Druckchemikalie Isopropyhthioxanton (ITX) gegenüber dem Verbraucherschutzministerium

Mittwoch, 15. Oktober 2008 11:00

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 20 F 2.08

OVG 13a F 30/07
IN DER VERWALTUNGSSTREITSACHE
hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts

für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 15. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:
1
Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die auf Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes und des Informationsfreiheitsgesetzes gestützte Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte derzeit rechtswidrig ist.

2
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag des Klägers gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO als statthaft angesehen hat, obwohl die Beklagte keine förmliche Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegeben hat.

3
1.1 Hat das Gericht der Hauptsache die Vorlage der Akten als entscheidungserheblich angesehen, setzt die Statthaftigkeit des Antrags eines Beteiligten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine förmliche Sperrerklärung voraus. Es genügt, wenn die oberste Aufsichtsbehörde sich wie hier unmissverständlich weigert, der vom Hauptsachegericht geforderten (ungeschwärzten) Vorlage der Akten nachzukommen. Im vorliegenden Fall ist die informationspflichtige Stelle, bei der der Kläger den Antrag auf Informationszugang gestellt hat, zugleich oberste Aufsichtsbehörde i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In dieser Eigenschaft hat sich die Beklagte gegenüber dem Gericht der Hauptsache geweigert, den Verwaltungsvorgang, auf den sich der geltend gemachte Informationsanspruch bezieht, ungeschwärzt vorzulegen. Auf welche Gründe sie sich dabei stützt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass sie sich eindeutig und unmissverständlich geweigert hat, die erbetenen Akten (vollständig) vorzulegen. Das hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend erkannt und zu Recht darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde es andernfalls in der Hand hätte, dem Gericht ohne die Möglichkeit der Überprüfung im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidungserhebliche Unterlagen vorzuenthalten.

4
Mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zum Ausdruck gebracht, dass es die Vorlage der Akten als entscheidungserheblich ansieht. Dass das Verwaltungsgericht nach Vorlage der teilweise geschwärzten Akten seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. August 2007 keinen weiteren Beschluss gefasst hat, um eine förmliche Verweigerungsentscheidung der Beklagten herbeizuführen, ist nicht zu beanstanden. Denn mit dem Hinweis in dem Beschluss vom 14. Juni 2006 auf § 99 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht hinreichend deutlich gemacht, dass eine Vorlage teilweise geschwärzter Akten nicht genügt, sondern es der Vorlage aller (ungeschwärzter) Aktenbestandteile bedarf.

5
Abgesehen davon ist ein Beschluss des Gerichts der Hauptsache über die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 BVerwGE 119, 229). Das ist immer dann der Fall, wenn wie hier die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten bzw. Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (Beschluss vom 4. Mai 2006 BVerwG 20 F 2.05 juris). Entgegen der Auffassung der Beschwerde gilt das nicht nur für die Frage, ob Ablehnungsgründe vorliegen, sondern auch für die Frage, ob der Anwendungsbereich, auf den der Informationszugangsanspruch gestützt wird, eröffnet ist.

6
1.2 Für die Entscheidung im Zwischenverfahren ist nicht das Gericht der Haupt¬sache, sondern ein besonderer Spruchkörper, nämlich der nach § 189 VwGO eingerichtete Fachsenat zuständig. Dieser entscheidet gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht. Im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO geht es mithin allein um die Frage der Vorlage der Akten im Prozess.

7
Wie der beschließende Senat bereits mit Beschlüssen vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 (NVwZ 2008, 554 = DVBl 2008, 655 = DÖV 2008, 510; zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) und BVerwG 20 F 3.07 (juris) klargestellt hat, gilt dies auch dann, wenn wie hier die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind. Die gegenwärtige Fassung des § 99 Abs. 2 VwGO geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 (BVerfGE 101, 106) zurück, in der dieses zum Schutz des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verlangt hatte, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in einem „in camera“-Verfahren vom Gericht überprüft werde; in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Klageverfahren ging es ebenfalls um ein Auskunftsbegehren. Zwar kann in derartigen Streitverfahren die Entscheidung im Zwischenverfahren, sofern sie zugunsten der Aktenvorlage ausfällt, faktisch zur Erfüllung des im Hauptsacheverfahren in Streit stehenden Anspruchs führen, weil mit der Vorlage der Akten an das Gericht der Hauptsache stets das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO entsteht. Doch hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit als unvermeidbare Folge des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kauf genommen. Er hätte ihr nur dadurch entgegenwirken können, dass er die Entscheidung „in-camera“ über das Zwischenverfahren hinaus auf den Rechtsstreit in der Hauptsache erstreckt hätte. Dieses Verfahrensmodell, bei dem das Gericht der Hauptsache die Akten ohne das Recht der Beteiligten zur Einsichtnahme für seine Entscheidung verwerten darf, ist jedoch in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht worden (Beschlüsse vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 9. Januar 2007 BVerwG 20 F 1.06 BVerwGE 127, 282 <291>).

8
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses stellen die im Umweltinformationsgesetz und Informationsfreiheitsgesetz normierten Ablehnungsgründe keine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO dar. Der Vorstellung, § 99 Abs. 2 VwGO komme nur dann zur Anwendung, wenn die Verweigerung der Aktenvorlage ausdrücklich auf die in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift genannten Gründe gestützt werde, liegt ein Fehlverständnis der Regelungssystematik des § 99 VwGO zugrunde. § 99 Abs. 2 VwGO stellt seinerseits eine prozessrechtliche Spezialnorm dar. Der Gesetzgeber kann zwar im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen fachgesetzliche Sonderregelungen schaffen. Verzichtet er aber darauf, mit einer speziellen Regelung auf den Umstand zu reagieren, dass die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage faktisch zur Erfüllung des im Hauptsacheverfahren in Streit stehenden Anspruchs führen kann, weil wie im vorliegenden Fall das Einsichts- bzw. Informationszugangsrecht selbst den Streitgegenstand bildet, bleibt es bei der Konzentration der Entscheidungszuständigkeit beim Fachsenat. Das verkennt die Beklagte, wenn sie meint, § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO werde durch die fachgesetzlichen Ablehnungsgründe nach dem Umweltinformationsgesetz und Informationsfreiheitsgesetz „modifiziert“ und in einem „Umkehrschluss“ aus der Gesetzesbegründung folgert, dass ein „in-camera“-Verfahren dann nicht in Betracht komme, wenn sich die Behörde nicht auf § 99 Abs. 1 VwGO, sondern (nur) auf die fachgesetzlichen Ablehnungsgründe berufe. Anhaltspunkte für einen solchen Umkehrschluss vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr geht der Gesetzgeber ausweislich der von der Beklagten in Bezug genommenen Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn auch dort nur der Fall des § 3 Nr. 4 IFG genannt wird, von einer Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 und 2 VwGO aus (BTDrucks 15/4493 S. 16). Dass der Gesetzgeber wie der Vertreter des Bundesinteresses vorträgt die Frage des Verhältnisses von § 99 VwGO zu den fachgesetzlich normierten Ablehnungsgründen „gesehen hat“, ändert nichts an dem Umstand, dass er auf die Normierung einer die Anwendbarkeit des § 99 Abs. 2 VwGO verdrängenden Sonderregelung verzichtet hat. Ob die vom Vertreter des Bundesinteresses vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Lichte des § 99 VwGO Bestand hätte, hat der Senat nicht zu entscheiden.

9
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage eine Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraussetzt. Der Fachsenat und damit auch das Beschwerdegericht haben nur zu überprüfen, ob die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage den an die Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Anforderungen genügt.

10
Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Bereits aus diesem Grund ist die Weigerung der Beklagten, die begehrten Akten ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig. Zutreffend hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts auch darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Feststellung die Beklagte nicht hindert, unter Ausübung ihres Ermessens eine Entscheidung über die Verweigerung zu treffen und eine (förmliche) Sperrerklärung abzugeben. In diesem Fall wird die Beklagte die in den Beschlüssen vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 und BVerwG 20 F 3.07 (a.a.O. Rn. 18 ff.) aufgezeigten Maßstäbe bei der Ermessensausübung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beachten haben.

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3. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeerwiderung neben dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde weitere Anträge gestellt hat, bemerkt der Senat dazu klarstellend: Abgesehen davon, dass die Beiziehung der Akten im „in-camera“-Verfahren nicht von einem Antrag abhängt, bedarf es der Vorlage der ungeschwärzten Akten im hiesigen Verfahren nicht, weil derzeit die Verweigerung wegen Ermessensausfalls rechtswidrig ist. Eine Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG kommt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für dieses Zwischenverfahren folgt aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Dr. Bardenhewer    Prof. Dr. Kugele    Dr. Bumke

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Hessen: SPD und Grüne stellen Weichen für Koalition

Mittwoch, 15. Oktober 2008 8:33

Den Datenschutz wollen SPD und Grüne deutlich aufwerten: Er soll ein eigenes, unabhängiges Zentrum bekommen, der Datenschutzbeauftragte soll künftig neben dem öffentlichen Datenschutz auch für den privaten sowie für die Informationsfreiheit zuständig sein. Die Koalition verspricht außerdem, das “modernste Informationsfreiheitsgesetz” Deutschlands vorzulegen.

Thema: Hessen, Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz

Meldungen zum Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz

Dienstag, 14. Oktober 2008 11:13

Gucken Sie Hamburgs Verwaltung auf die Finger

Von Renate Pinzke

Das gläserne Rathaus soll Wirklichkeit werden! Künftig müssen Behörden und öffentliche Unternehmen ihre Akten auf Anfrage offenlegen. Justizsenator Till Steffen (GAL) stellte jetzt die Neufassung des sogenannten Informationsfreiheitsgesetzes vor. “Damit können Bürger hinter die Fassaden blicken”, sagte Steffen. Das Amtsgeheimnis in Hamburg gehört der Vergangenheit an.

“Zum einen stärken wir mit dem Gesetz die Bürgerbeteiligung, weil nur informierte Bürger sich einmischen können. Zum anderen ergänzt es den Werkzeugkasten der Korruptionsbekämpfung”, sagt Steffen. So könnten die Bürger bei Baumfällungen vor Ort die zugrunde liegenden Gutachten einsehen, der verletzte Freizeitsportler könne beim UKE die Schichtpläne verlangen, und die Rentnerin, die sich über die Abwasserrechnung ärgere, könne durch das Gesetz überprüfen, ob die Gründe für die Erhöhung stichhaltig seien.

Bereits 2006 wurde von der CDU ein solches Gesetz verabschiedet, allerdings in unzureichender Form, wie Steffen betonte. Denn es seien zum Beispiel laufende Verfahren ausgeklammert worden. Nun sollen die Bürger deutlich einfacher als vorher nachfragen können, wie mit Steuergeldern umgegangen wird. Forderungen zur Einsicht können entweder beim Bezirk oder bei der Behörde gestellt werden. Zudem könne auch direkt beim Datenschutzbeauftragten angefragt werden, der nun auch zuständig für die Informationsfreiheit ist. Zwar werden, je nach Aufwand, Gebühren für die Einsicht verlangt. Doch sie befänden sich in der Regel im zweistelligen Bereich. Das Gesetz muss noch von der Bürgerschaft verabschiedet werden.

Steffen will Hamburgs Verwaltung transparenter machen

Von Floran Hanauer

Justizsenator Till Steffen (GAL) präsentiert sein erstes großes Gesetzgebungsvorhaben: Der Senat hat am Dienstag Hamburgs neues Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet. Bei der Vorstellung im Rathaus pries Steffen es an als “neues Kapitel in der Transparenz der Verwaltung gegenüber dem Bürger” und als “einen wichtigen Baustein für noch mehr Bürgerrechte” – also gewissermaßen ein Herzensanliegen grüner Politik.

Jeder Bürger könne davon profitieren, meint Steffen und nennt Beispiele: So könne ein Student nachfragen, ob Änderungen an seiner Prüfungsordnung geplant seien. Eine Rentnerin könne hinterfragen, ob die Gründe, die für die Verteuerung etwa der Abwassergebühren angeführt werden, stichhaltig sind. Und ein Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland könnte sich einen Überblick über Genehmigungsverfahren in Hamburg verschaffen. Die zentrale Anlaufstelle für solche Anfragen wird künftig der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sein, der zwei zusätzliche Stellen erhält.

Das Gesetz soll jedem Bürger einen Rechtsanspruch ohne Voraussetzungen einräumen, um auf amtliche Informationen der Behörden zurückgreifen zu können.

Ein Erfolg war das alte Informationsfreiheitsgesetz, das der CDU-Senat im Jahr 2006 beschlossen hatte, nicht gerade. Lediglich 100 Anfragen von Bürgern gab es von August 2006 bis zum März dieses Jahres. Schon bei seiner Einführung hatte die damalige Opposition von SPD und GAL kritisiert, das Gesetz der CDU verdiene den Namen nicht, da es den Bürgern keinen umfassenden Einblick in die Verwaltung gewähre. Dadurch, dass zum Beispiel laufende Verfahren von Auskünften ausgeschlossen waren, war das Gesetz tatsächlich sehr restriktiv. Es tauge bestenfalls für Historiker und Archivare, so der Vorwurf.

“Für das alte Gesetz konnte man gar keine Werbung machen”, sagt Steffen heute. “Ich wäre damals schon zufrieden gewesen, wenn Hamburg das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes übernommen hätte. Was wir jetzt vorlegen, geht aber weit über den Bund hinaus.”

Das neue Gesetz soll viele Einschränkungen aufheben. So sind laufende Verfahren nicht mehr von Auskünften ausgeschlossen. Weiter sind jetzt auch öffentliche Gesellschaften mit einbezogen, wenn diese als Verwaltungshelfer arbeiten, sowie Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Über den Antrag eines Bürgers muss die Verwaltung nun binnen eines Monats entscheiden.

Steffen glaubt außerdem, dass das Gesetz bei der Korruptionsbekämpfung helfen könne. “Es gab Fälle, wo das aktive Nachfragen von Bürgern aufgedeckt hat, wie mit Steuergeldern umgegangen wurde. Damit ergänzt das Gesetz den Werkzeugkasten der Korruptionsbekämpfung”, stellt der Senator fest.

Im Prinzip bekommt Till Steffen auch von der SPD-Opposition Applaus für das Gesetz. Die wichtigsten Kritikpunkte seien mit diesem “überfälligen Kurswechsel” beseitigt, wie SPD-Innenexperte Andreas Dressel meint. “Nach SPD und GAL hat nun auch die CDU gemerkt, dass man nur mit Transparenz auch Akzeptanz für Verwaltungshandeln erzeugen kann”, pflichtet die SPD-Justizexpertin Jana Schiedeck bei. Nun müsse aber auch dafür gesorgt werden, dass der Informationszugang zu Verwaltungsakten auch “möglichst kostengünstig gewährt wird”. Tatsächlich sind die Auskünfte nicht kostenlos, komplexe Anfragen können Gebühren von mehreren Hundert Euro nach sich ziehen.

Die Justizbehörde betont, dass die Gebührenordnung “ausgesprochen moderat” sei, auch im Vergleich zu Schleswig-Holstein. Die Mehrzahl der Kosten für Anfragen liege etwa im Sozialbereich bei zehn Euro. “Mein Eindruck ist nicht, dass die Gebührenordnung abschrecken wird”, betont Steffen.

Mehr Informationsrechte: Bürger fragen, Verwaltung antwortet

Von Peter Ulrich Meyer

Der schwarz-grüne Senat will mit einem neuen Informationsfreiheitsgesetz den Bürgern mehr Einblick in das Handeln von Ämtern und Behörden gewähren. “Wir gehen weg vom Grundsatz der Amtsverschwiegenheit hin zum Grundsatz der Informationsfreiheit”, sagt Justizsenator Till Steffen (GAL). Die Ausweitung der Bürgerrechte in dieser Form ist Bestandteil des schwarz-grünen Koalitionsvertrages. Das gültige Gesetz aus der Zeit der CDU-Alleinregierung war erst zum 1. August 2006 in Kraft getreten. Das sind die Neuerungen:

In Zukunft sollen nicht nur Ämter und Behörden, sondern auch öffentliche Unternehmen wie Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts zur Auskunft verpflichtet sein. Für privatrechtlich organisierte öffentliche Unternehmen (etwa in Form einer GmbH) bestehen die Informationsrechte nur dann, wenn die Unternehmen als “Verwaltungshelfer” tätig sind, also öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Nicht nur EU-Bürger, wie bislang, sondern alle Menschen und ausländische Unternehmen können Auskunft erhalten. Das gilt auch für Investoren, die außerhalb der EU-Grenzen ansässig sind.

Der Gesetzentwurf erlaubt grundsätzlich auch Informationen über laufende Behördenverfahren. Auch Auskünfte über Vorgänge, die vertraulich erhoben oder ermittelt wurden, sollen erteilt werden. Ausgenommen sind jedoch Beratungen, die vertraulich sein müssen oder die als Verschlusssachen gekennzeichnet sind.

Die Bürger können ihr Recht auf Information besser durchsetzen. Die Verwaltung muss über einen Antrag auf Auskunft innerhalb eines Monats entscheiden. Geschieht das nicht, gilt der Antrag als abgelehnt. Damit hat der Antragsteller die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Wer meint, dass sein Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt wurde, kann sich an den Datenschutzbeauftragten wenden, der künftig auch der Beauftragte für Informationsfreiheit sein soll.

Steffen sieht zwei zentrale Zwecke des Gesetzes. “Wir wollen die Bürgerbeteiligung und die Korruptionsbekämpfung stärken”, sagt der Senator. Es komme vor, dass durch die Nachfrage von Bürgern der Umgang der Verwaltung mit Steuergeldern offengelegt werde. “Das kann auch eine präventive Wirkung haben”, glaubt Steffen.

Wenn die Bürgerschaft den Gesetzentwurf des Senats beschließt, dann werden folgende Auskunftsersuchen möglich sein:

Ein Studienbewerber erhält Auskunft darüber, ob Änderungen der Studienordnung geplant sind.

Ein Rentner kann überprüfen, ob die Gründe, die zur Erhöhung seiner Abwasser-Rechnung führen, auch stichhaltig sind.

Wer zu einer Operation ins Krankenhaus muss, kann sich darüber informieren, ob die Schichtenpläne ausgeruhtes Personal garantieren.

Ein australisches Unternehmen, das sich in Hamburg ansiedeln will, kann sich einen Überblick über die Genehmigungspraxis verschaffen.

Nach einer Baumfällaktion können Anwohner die Gutachten einsehen, die dazu führten.

Grundsätzlich kann jeder Bürger Auskunft verlangen, unabhängig davon, ob er direkt betroffen ist. Es gibt Informationen, die kostenfrei sind. In einigen Bereichen werden Gebühren von wenigen Euro fällig, bei Wirtschaftsauskünften, abhängig von der Komplexität des Vorgangs, können sie deutlich höher liegen. “Das ist ein überfälliger Kurswechsel hin zu mehr Transparenz”, sagen die SPD-Abgeordneten Andreas Dressel und Jana Schiedek.

Mehr Bürgerrechte statt Gottesurteile

Kommentar von Peter Ulrich Meyer

Viele Menschen sehen einen fest zementierten Gegensatz zwischen sich und der öffentlichen Verwaltung, also den staatlichen Erscheinungsformen der Bürokratie. Aber die Zeiten, da Entscheidungen der Obrigkeit wie Gottesurteile hingenommen werden mussten, sind längst vorbei. Heute gilt Recht und Gesetz, und das heißt: Jede Behörden-Entscheidung muss nachvollziehbar sein. Dazu gehört das Recht auf Auskunft über Handeln und Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung, das Bestandteil einer entwickelten Demokratie sein sollte. Der Hamburger CDU-GAL-Senat will die Bürgerrechte mit seinem Informationsfreiheitsgesetz ausbauen. Gut so. Man muss sie nur nutzen.

Verwaltung wird gläsern

Von Kai von Appen

Der schwarz-grüner Senat verabschiedet ein Informationsfreiheitsgesetz. Das verpflichtet jetzt auch Körperschaften, Stiftungen und Gesellschaften Öffentlichen Rechts, zügig Auskunft erteilen. Bisher galt das nur für Behörden

Es ist keine Avantgarde-Novelle, dennoch holt Hamburg jetzt nach, was es in Schleswig-Holstein schon gibt. Und: “Wir gehen sogar noch ein Stück weiter”, skizziert der GAL-Justizsenator Till Steffen das Dokument. Der schwarz-grüne Senat hat am Dienstag den Entwurf eines neuen Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet und in die Bürgerschaft eingebracht. “Es ist ein Baustein moderner Bürgerrechtspolitik”, freut sich Steffen. “Damit setzt der Senat ein rechtspolitisches Vorhaben aus der Koalitionsvereinbarung zügig um.”
Das Gesetz soll das im August 2006 in Kraft getretene Vorgängergesetz des CDU-Senats ablösen, das damals von Steffen in der Opposition als nicht weitgehend genug gegeißelt worden war. “Wir wollen die Bürgerbeteiligung stärken”, betont Steffen. “Zudem ist es ein weiteres Instrument im Werkzeugkasten der Korruptionsbekämpfung.”

So wird die Verpflichtung staatlicher Institutionen, Auskünfte zu erteilen, erweitert. Waren bislang nur Behörden verpflichtet, sich in die Akten schauen zu lassen, müssen sich nun auch Anstalten, Körperschaften und Stiftungen oder Gesellschaften des Öffentlichen Rechts in die Karten gucken lassen, die bislang als “mittelbare Staatsverwaltung” vom alten Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen waren.
Zudem müssen die Auskünfte schneller erteilt werden als bisher. So müssen staatliche Institutionen künftig innerhalb eines Monats über ein Auskunftsersuchen entscheiden. Die Verwaltung kann also nicht mehr die Auskunft oder Akteneinsicht erst dann gewähren, wenn der Verwaltungsvorgang abgeschlossen ist. “Das hat dann nur noch die Historiker interessiert”, sagt Steffen sarkastisch.
Wenn jetzt der erste Verwaltungsakt eines Verfahrens abgeschlossen ist, können Hamburger Auskunft verlangen. Das Auskunftsersuchen kann sowohl schriftlich, via Mail als auch per Telefon gestellt werden. Das aktive Nachfragen hat laut Steffen auch eine präventive Wirkung und führt dazu, das die Verwaltung transparenter arbeiten muss. Wenn ein Antrag abgelehnt wird, kann nach dem neuen Gesetz der Datenschutzbeauftragte – der fortan auch die Funkion des Informationsbeauftragten übernehmen soll – eingeschaltet werden. Diese Stelle ist mit weit gehenden Rechten ausgestattet und kann notfalls kurzfristig Auskünfte, Akteneinsicht einfordern oder Zutritt zu Diensträumen verlangen.
Der GAL Abgeordnete Farid Müller zeigt sich über den Gesetzentwurf als “Meilenstein” begeistert. “Wir sind dem Weg zu einem gläsernen Rathaus weit nach vorne gegangen”, sagt der rechtspolitische Sprecher. “Informationsfreiheit bedeutet eine Abkehr vom Amtsgeheimnis – der Amtsschimmel hat jetzt die Bringschuld.” Die rechtspolitische Sprecherin der SPD, Jana Schiedek, ist gedämpfter, kündigt aber an, dass ihre Partei in der Bürgerschaft das Gesetz unterstützen werde. Die SPD wolle aber darauf drängen, dass der Informationszugang zu Verwaltungsakten “kostengünstig” gewährt werde, damit das Gesetz nicht “zum Papiertiger” werde.

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