Zu wissen, was die Ämter wissen, ist Bürgerrecht

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat staatliches Handeln transparenter gemacht – und Einsichten ermöglicht, die früher unvorstellbar erschienen. So darf heute jedermann beim Bund amtliche Akten und Informationen einsehen.

Einige Ausnahmen gibt es: So dürfen beispielsweise personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden, aber die lassen sich im Einzelfall unkenntlich machen. Auch noch nicht abgeschlossene oder verwaltungsinterne Entscheidungsprozesse müssen nicht öffentlich gemacht werden. In den meisten anderen Angelegenheiten räumt das IFG den Bürgerinnen und Bürgern vollen Einblick ein.

Der Informationsanspruch soll Einblick in die Arbeit der Behörden ermöglichen. Das macht das Handeln der Behörden transparenter und trägt zum Vertrauen in Staat und Verwaltung bei.

“Informationsfreiheit ist ein Thema, das schon einiges verändert hat”, so der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar. Das Informationsrecht habe “mehr Licht in die Amsstuben gebracht”, schreibt er seinem ersten Tätigkeitsbericht. Die Informationsfreiheit sieht er als ein neues Bürgerrecht.

Die Geheimhaltung von Verwaltungsinformationen sei heute nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme. Aus den ersten beiden Praxisjahren mit dem Gesetz berichtete der Bundesbeauftragte sowohl Positives als auch Negatives. So sei es bemerkenswert, wenn die Bundesagentur für Arbeit heute ihre internen Arbeitsanweisungen im Internet veröffentliche.

Allerdings seien in manchen Behörden die Vorbehalte gegen die Informationsfreiheit noch deutlich spürbar. “Die Umstellung der öffentlichen Stellen des Bundes vom Grundsatz der Amtsverschwiegenheit auf Transparenz und Offenheit bricht mit übernommenen Verwaltungstraditionen und ist nicht überall in gleicher Weise vollzogen worden”, bilanziert Schaar. Hier bleibe noch einiges zu tun. Die Gebühren, die Behörden für Auskünfte verlangten, beschreibt er hingegen als weitgehend “sehr moderat”.

Mangelnde Auskunftbereitschaft bei Behörden

Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes hat sich der zuständige Bundesbeauftragte Peter Schaar verärgert über mangelnde Auskünfte mancher Bundesbehörden gezeigt. “Es gibt nach wie vor Bereiche, bei denen man das Gefühl hat, die zugeknöpfte Herangehensweise an Öffentlichkeit ist immer noch die Regel”, sagte der Datenschützer bei der Vorstellung seines ersten Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit in Berlin. “Mich ärgert ein bisschen die Haltung einiger Behörden, sich völlig herauszunehmen.”

Ausdrücklich nannte Schaar das Bundesbauministerium und die Finanzverwaltung als Negativbeispiele. “Ich rufe die Verantwortlichen dazu auf, diesen gesetzlichen Informationsanspruch für jedermann wirklich ernst zu nehmen”, sagte der Bundesbeauftragte an die Adresse der Finanzbehörden. Als gut organisiert bei Auskünften gegenüber Bürgern lobte Schaar dagegen die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesinnenministerium.

Seit Start des letzten großen rot-grünen Gesetzesprojekts Anfang 2006 wurden nach Angaben Schaars mehr als 3500 Anträge auf Auskunft oder Akteneinsicht eingereicht. Genaue Zahlen gebe es noch nicht. Klar ist allerdings, dass es 2007 weniger Anträge gab als im Jahr 2006. 318 Antragsteller hätten sich bei ihm wegen der Weigerung der Behörden beschwert. Mehrere Gerichtsverfahren liefen oder seien unlängst abgeschlossen worden. Die meisten Antworten kosteten Gebühren von 30 bis 250 Euro, manchmal bis zu 500 Euro.

Das Informationsfreiheitsgesetz war 2005 noch von der rot-grünen Koalition beschlossen worden und am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Seitdem müssen Bundesbehörden jedem Bürger Zugang zu amtlichen Informationen aus Akten, elektronischen Daten, Zeichnungen, Grafiken, Plänen, Ton- und Videoaufzeichnungen gewähren. Persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind aber weiterhin geschützt.

Freier Informationszugang für Bürger auch in Rheinland-Pfalz in Aussicht

Die Rheinland-Pfälzische SPD-Landtagfraktion hat heute ihren Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Informationszugang in den Landtag eingebracht. Die SPD-Landtagsfraktion stellt heute ein Informationsfreiheitsgesetz vor und gleichzeitig schließt die Landesregierung Medien von Bürgerkongressen aus. Der innenpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion Thomas Auler kritisierte heute in scharfer Form, dass der erste Bürgerkongress zur Kommunal- und Verwaltungsreform am kommenden Samstag in Ludwigshafen unter Ausschluss der Medienvertreter stattfinden soll. CDU: Der Gesetzentwurf wirft zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf, die einer eingehenden Klärung bedürfen.
„Die SPD-Landtagfraktion hat heute ihren Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Informationszugang (Landesinformationsfreiheitsgesetz) in den Landtag eingebracht. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern einen allgemeinen Anspruch auf Informationszugang zu Verwaltungsinformationen bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ermöglichen. Damit machen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer offenen und modernen Verwaltung und stärken die Rechte der Bürgerinnen und Bürger “, so der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion Jochen Hartloff.

„Das staatliche Handeln der Landes- und Kommunalbehörden wird mit unserem Gesetzentwurf transparenter gemacht, denn Transparenz und Informationsfreiheit sind wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie. Mit zunehmender Informiertheit der Bürgerinnen und Bürger wächst die Freiheit zur Mitverantwortung, zur Kritik und zur effektiven Wahrnehmung von Bürgerrechten. Die Transparenz von politischen und behördlichen Entscheidungen erhöht darüber hinaus deren Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz. Regelungen zum Informationszugang sind deshalb in der heutigen Informationsgesellschaft unverzichtbar“, betont Carsten Pörksen, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion und Vorsitzender der Datenschutzkommission.

Wesentliche Inhalte des SPD-Entwurfs für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz:

Wer hat ein Recht auf Informationszugang?

Der SPD-Entwurf sieht vor, dass jeder natürlichen Person, also jeder Bürgerin und jedem Bürger, ein Anspruch auf Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen zusteht. Es wird nicht zwischen deutschen und ausländischen Personen oder ihrem Aufenthaltsort im In- oder Ausland unterschieden. Der Nachweis eines rechtlichen, berechtigten oder sonstigen Interesses ist nicht erforderlich. Der Anspruch ist nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.

Was ist zu tun, um die gewünschten Informationen zu erhalten?

Wegen der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens sieht der Entwurf vor, dass der Antrag schriftlich, mündlich – auch telefonisch -, in elektronischer Form oder durch schlüssiges Handeln gestellt werden kann. Im Einzelfall darf die Behörde jedoch einen schriftlichen Antrag oder eine Konkretisierung des Antrags verlangen. Obwohl die Schriftform nicht allgemein notwendig ist, muss die Behörde zumindest die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers feststellen können. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen, also derjenigen Behörde, die über die begehrte Information verfügt.

Gibt es Einschränkungen?

Es gibt Ausnahmefälle, in denen das individuelle Recht auf Informationszugang ausgeschlossen ist, um den notwendigen Schutz öffentlicher Belange, einschließlich der Rechtsdurchsetzung, zu gewährleisten. Der Gesetzesentwurf enthält daher spezielle eng umrissene Ausnahmetatbestände, welche die Ablehnung eines Informationsbegehrens rechtfertigen.

Wie lange dauert es, bis die gewünschten Informationen erteilt werden?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die beantragte Information unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Antragstellung zur Verfügung gestellt werden soll. Diese Frist berücksichtigt hinreichend die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers an einer möglichst zügigen Bearbeitung des Antrags auf Information, gibt aber auch der Behörde ausreichend Gelegenheit, mit den vorhandenen Personalkapazitäten und Sachmitteln den Informationsanspruch zu überprüfen. Eine Verlängerung der Frist ist insbesondere möglich, wenn Umfang oder Komplexität der gewünschten Information oder die Beteiligung Dritter dies erforderlich machen. Die Behörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür zu informieren.

Was kostet der Informationszugang?

Der Entwurf sieht vor, dass die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort gebührenfrei ist. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Bezüglich der Höhe der Kosten wird im Gesetzesentwurf auf das Allgemeine Gebührenverzeichnis verwiesen. „Unser Ziel ist eine zügige parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag, damit das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger schnell mit einer gesetzlichen Grundlage gewährleistet wird. Dabei hoffen wir auf die Unterstützung und die konstruktive Mitarbeit der anderen Fraktionen im rheinlandpfälzischen Landtag“, so Carsten Pörksen.

Hartloff: „Der freie Zugang zu Informationen ist für die SPD ein zentraler Aspekt der demokratischen politischen Gestaltung unserer Gesellschaft. Demokratie lebt vom Prinzip der Öffentlichkeit. Alle müssen das Recht auf Zugang zu Informationen haben. Über Vorgänge, die das Gemeinwesen oder sie selbst betreffen, müssen Bürgerinnen und Bürger sich kundig machen und ein Urteil bilden können. Nur dann können sie die Staatsgewalt, die in ihrem Namen ausgeübt wird, kontrollieren. Vor diesem Hintergrund ist die mit unserem Gesetzentwurf vorgenommene weitere Umstellung des Verwaltungshandelns des Staates vom Vertraulichkeits- auf das Öffentlichkeitsprinzip folgerichtig. Unser Entwurf eines Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist deshalb ein wichtiger Schritt hin zu einer größeren Bürgerorientierung und Transparenz der öffentlichen Verwaltung.

Michael Hörter (CDU): Vieles spricht für Anhörung

„Wir begrüßen, dass ein derartiger Anspruch für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen wird. Allerdings behält es sich die CDU-Fraktion vor, den Entwurf im anstehenden Gesetzgebungsverfahren genau unter die Lupe zunehmen. Vieles spricht aus unserer Sicht dafür, hierzu eine Anhörung durchzuführen. Der Gesetzentwurf wirft zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf, die einer eingehenden Klärung bedürfen. Dies gilt vor allem mit Blick auf den Datenschutz und den Bürokratieabbau. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Behörden den auf sie zukommenden Aufgaben gerecht werden können. Die Landesregierung ist gefordert, die Detailfragen gründlich zu klären.“

Die SPD-Landtagsfraktion stellt heute ein Informationsfreiheitsgesetz vor und gleichzeitig schließt die Landesregierung Medien von Bürgerkongressen aus

Der innenpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion Thomas Auler kritisierte heute in scharfer Form, dass der erste Bürgerkongress zur Kommunal- und Verwaltungsreform am kommenden Samstag in Ludwigshafen unter Ausschluss der Medienvertreter stattfinden soll. Die FDP-Fraktion habe dazu eine Aktuelle Stunde für die Plenardebatte beantragt.

Bei der öffentlichen Veranstaltung der Landesregierung seien die Bürgerinnen und Bürger eingeladen, um ihre Vorstellungen und Erwartungen im Hinblick auf eine moderne, effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung zu formulieren. “Sind Journalisten nach Auffassung der Landesregierung denn keine Bürger?”, fragte Auler. Die “wohlfeilen Formulierungen” des Ministerpräsidenten und des Innenministers würden den Journalisten angeboten, “wenn jedoch die Bürger zu Wort kommen”, solle darüber offenbar nicht berichtet werden, so Auler.

“Die SPD-Landtagsfraktion stellt heute ein Informationsfreiheitsgesetz vor und gleichzeitig schließt die Landesregierung Medien von Bürgerkongressen aus. Das passt nicht zusammen”, sagte Auler. Zunächst habe die Landesregierung darauf verzichtet, den Bürgern einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten und damit eine Diskussionsgrundlage zu schaffen. “Nun soll offenbar auch noch verhindert werden, dass die Auffassungen der Bürger sich in der Presse wiederfinden.” Es werde immer deutlicher, dass es sich bei den Bürgerkongressen um eine reine “Alibi-Veranstaltung” der Landesregierung handele.

Verbraucherinformationsgesetz: Behördenauskünfte über Lebensmittel kosten bis zu 250 Euro

Wer sich bei Bundesbehörden künftig über mögliche Gesundheitsgefahren von Lebensmitteln informieren will, muss dafür bis zu 250 Euro zahlen.

Informationen zum Beispiel über Gammelfleisch seien bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht aber gebührenfrei, beschloss das Bundeskabinett am Mittwoch in Berlin. Bei großem Interesse bei einer Frage seien Ermäßigungen möglich. Für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden sollen die Verbraucher fünf bis 25 Euro zahlen, für schwierige Antworten 30 bis 60 Euro. Bei besonders schwierigen Auskünften, wenn etwa zusätzliche Recherchen nötig würden, müssten Konsumenten mit bis zu 250 Euro Gebühr rechnen.

Zum 01. Mai tritt das Verbraucherinformationsgesetz in Kraft. Dann sollen die Lebensmittel-Überwachungsbehörden der Länder die Bundesbürger von sich aus über Gesundheitsgefahren oder Rechtsverstöße informieren. Die Verbraucher können auch gezielt bei Behörden nachfragen, etwa wenn sie sich über die Pestizidbelastung bestimmter Gemüsesorten informieren wollten. Die Gebühren, die das Bundeskabinett für Bundesbehörden festlegte, bewegen sich im Rahmen vergleichbarer Vorschriften aus dem Umweltinformations- oder dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Länder könnten sich daran orientieren, teilte das Bundespresseamt mit

Was kosten Informationen zum Verbraucherschutz?

Wenn bald das neue Verbraucherinformationsgesetz in Kraft tritt, kann jeder nachfragen: Ist das, was ich esse, auch gesund? Allerdings sind die Auskünfte kostenpflichtig. In einer Gebührenverordnung werden diese Kosten geregelt.
Auskünfte erteilen Behörden oder Personen des Privatrechts, die Aufgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wahrnehmen. Das sind zum Beispiel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Landesämter für Lebensmittelsicherheit oder die Veterinärämter.

Das Bundeskabinett legte nun Gebühren für die Anfragen bei Bundesbehörden fest. Die Bundesländer können sich daran orientieren. Die so genannte Verbraucherinformationsgebührenverordnung sieht dabei folgende Spannen vor:
einfache Auskünfte: 5 – 25 Euro
schwierige Auskünfte: 30 – 60 Euro
besonders schwierige Auskünfte: 60 – 250 Euro

Wenn das öffentliche Interesse bei einer Frage sehr hoch ist, sind auch Kostenermäßigungen bis hin zur Gebührenbefreiung möglich. In Ausnahmefällen können aber auch höhere Gebühren entstehen, beispielsweise wenn zusätzliche Recherchen notwendig sind. Die Kosten sind letztendlich vom erforderlichen Verwaltungsaufwand abhängig. Für Auslagen wie Kopien und Porto werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

Von jeglicher Gebühr befreit sind Informationen über Verstöße gegen Vorschriften des Lebens- und Futtermittelrechts.

Die Gebührenverordnung bewegt sich im Rahmen dessen, was bei vergleichbaren Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz üblich ist.

Das Verbraucherinformationsgesetz wurde im November 2007 verkündet und tritt sechs Monate später, am 1. Mai 2008 in Kraft. Seit der Verkündigung sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich gehalten, die Öffentlichkeit zu informieren. Das gilt bei Gesundheitsgefahren, Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, Verbrauchertäuschungen, dem Verkauf von Gammelfleisch oder wissenschaftlichen Unsicherheiten.

Darüber hinaus gibt das neue Verbraucherinformationsgesetz jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen – einheitlich und bundesweit.

Das heißt: Jeder kann bei den zuständigen Behörden nachfragen, ob dort Daten zu bestimmten Lebens- oder auch Futtermitteln, zu Kosmetika, Wein und Bedarfsgegenständen (Verpackungen, Textilien, Inhaltsstoffe) vorliegen. Nicht nur bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht kann ein Antrag auf Auskunft gestellt werden. Dies ist auch möglich, wenn man Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels hat.