Beiträge vom April, 2008

Bürgerrechtler: EU-Kommission will Informationsfreiheit einschränken

Dienstag, 29. April 2008 17:58

Von Stefan Krempl

Die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch beklagt, dass die EU-Kommission die Räder bei der Informationsfreiheit zurückdrehen will. Der zivilgesellschaftlichen Organisation ist ein Entwurf zur Novelle der seit 2001 bestehenden TML Regelungen zur Akteneinsicht vorab in die Hände gefallen. Laut dem Papier, das am morgigen Mittwoch von der Kommission offiziell verabschiedet werden soll, bestünde ein Zugangsrecht nur noch zu Gesetzesentwürfen. Hunderttausende andere von der Kommission selbst oder vom EU-Rat produzierten oder in Empfang genommenen Dokumente müssten laut der Statewatch-Analyse nicht mehr auf Anfrage herausgegeben werden.

Weiter beklagen die Bürgerrechtler, dass ein Dokument künftig von einem Verwaltungsmitarbeiter direkt gekennzeichnet werden müsse, andernfalls tauche es im Register der aktiv von den Brüsseler Gremien zugänglich gemachten Akten überhaupt nicht auf. Statewatch warnt hier vor großer Missbrauchsgefahr. Die Frist zur Reaktion auf Einsprüche gegen ablehnende Bescheide solle ferner von 15 auf 30 Tage verlängert werden. Zudem habe die Kommission viele Vorschläge zur Verbesserung der Informationsfreiheit aus der Zivilgesellschaft und dem EU-Parlament nicht berücksichtigt. Den Bürgerrechtlern missfällt zudem etwa, dass Drittstaaten wie die USA ein Vetorecht vor einer Veröffentlichung haben oder Behörden Anträge zur Einsicht in nicht gleich “identifizierbare” Akten verweigern können sollen. Ähnlich wie hierzulande sind zudem breite Ausnahmen von der Informationsfreiheit wie der Schutz öffentlicher oder privater Interessen sowie laufender Verhandlungen vorgesehen.

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WDR bedingt auskunftsbereit

Montag, 28. April 2008 9:23

Von Thomas Gehringer

Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt von einiger Größe, noch dazu in Köln beheimatet – einer Stadt, in der Klüngel kein Fremdwort ist. Wer weiß also, ob dort alles mit rechten Dingen zugeht. Beflügelt von diesem Anfangsverdacht, nahm Marvin Oppong im Sommer 2006 den WDR ins Visier. Oppong, 25 Jahre alt, studiert in Bonn Jura. Nebenbei betätigt er sich als freier Journalist, investigative Recherchen bezeichnet er als sein „Steckenpferd“. So hat er im Jahr 2000 für die NRW-Ausgabe der „tageszeitung“ enthüllt, dass die CDU in Münster ihre Wahlkampfplakate von einer städtischen Firma aufstellen ließ.

Am 10. August 2006 schickte Oppong eine lange Liste mit Firmen- und Einzelnamen an die WDR-Presseabteilung mit der Bitte, der Sender möge doch darüber Auskunft geben, ob seit dem Jahr 2002 Aufträge an diese Unternehmen und Personen vergeben worden seien, ob es eine Ausschreibung gegeben habe und ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Der WDR weigert sich bis heute. Vielleicht hat er sich in Marvin Oppong getäuscht und seine Hartnäckigkeit unterschätzt. Jedenfalls hat der junge Mann die reichste und größte ARD-Anstalt nun vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Herausgabe der Informationen verklagt. Das ist recht mutig und hat etwas vom Kampf David gegen Goliath, immerhin könnten sich die Gerichts- und Anwaltskosten für ihn im Falle einer Niederlage zu einer vierstelligen Summe auftürmen.

Aber nicht nur das: Was Oppong da vor knapp zwei Jahren eher hobbymäßig anzettelte, wächst sich zu einem juristischen Grundsatzstreit über die Auskunftspflicht öffentlich-rechtlicher Sender nach den neuen Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) aus und ist außerdem medienpolitisch interessant. Mehr Transparenz im Geschäftsgebaren der gebührenfinanzierten Sender hatte zuletzt auch die Europäische Union im Beihilfestreit gefordert. Außerdem soll bald ein Drei-Stufen-Test über die Berechtigung jeder zusätzlichen Aktivität von ARD und ZDF entscheiden. Es läuft wohl darauf hinaus, dass der Rundfunkrat als bereits existierendes Kontrollorgan den Test durchführt, beraten von externen Gutachtern. Das würde seine Rolle stärken, doch Kritiker zweifeln an der notwendigen Distanz der Gremien zum jeweiligen Sender. Medienpolitiker Marc-Jan Eumann (SPD), übrigens auch Mitglied des WDR-Rundfunkrats, schlägt wegen der allgemeinen Vorbehalte vor, Sitzungen der ARD-Gremien in Zukunft öffentlich abzuhalten. Nun forscht Oppong ausdrücklich nach – verbotenen – Geschäftsbeziehungen zwischen Rundfunkratsmitgliedern und Sender. Würde sich sein Verdacht bestätigen, wäre das in der Debatte um die künftigen Gremienaufgaben nicht gerade hilfreich.

Konkrete Hinweise hat Oppong jedoch offenkundig nicht. Seine Liste ist eher ein Rundumschlag. Dort sind Unternehmen aufgeführt, mit denen Rundfunkräte im Hauptberuf in Verbindung stehen, Banken, Sparkassen, Versicherungen, Energieversorger und TV-Produktionsfirmen zum Beispiel. Auch nach Aufträgen für Rundfunkräte selbst, die ihre Tätigkeit als freie Producer oder Medienberater angeben, fragt er forsch. Der WDR-Rundfunkrat hat sich dem Vernehmen nach bisher nicht mit der Anfrage Oppongs befasst.

Selbst wenn Oppongs Anfrage nur auf einem allgemeinen, vagen Verdacht beruht, ins Schwitzen hat sie den WDR schon gebracht. Der Sender gab sich erst einsilbig, im November 2007 lehnte die Rechtsabteilung die Anfrage schließlich ab und liefert sich seitdem mit der von Oppong um Hilfe gebetenen NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) einen brieflichen Schlagabtausch. So streitet der WDR unter anderem ab, eine „informationspflichtige Stelle“ im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zu sein. Auch seien von Oppongs Anfrage Betriebsinterna und Geschäftsgeheimnisse betroffen, über die der WDR nicht Auskunft geben könne und dürfe.

Bei der LDI, einer 50 Mitarbeiter starken Behörde, sieht man das anders. Mit den Ausführungen des WDR „sind wir immer noch nicht zufrieden“, erklärt eine Sprecherin. Der WDR sei aufgefordert worden, seine Ablehnung erneut zu begründen. In den vergangenen Jahren waren im Bund und in acht Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet worden, die das Auskunftsrecht der Bürger gegenüber „öffentlichen Stellen“ stärken sollen. Landesbeauftragte unterstützen die Bürger dabei, Weisungsrecht haben sie nicht. Nun kollidiert erstmals ein Rundfunksender mit Ansprüchen aus dem IFG. In einer mit Intendantin Monika Piel abgestimmten Presseerklärung heißt es lapidar, der WDR sei „anderer Auffassung als die Landesdatenschutzbeauftragte. Diese rechtsgrundsätzliche Frage wird im Verwaltungsgerichtswege geklärt werden“.

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Bürgernähe von NRW-Behörden: Auskünfte unzureichend und teuer

Montag, 21. April 2008 19:28

Von Verbraucherzentrale NRW

„Das Gesetz über mehr Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen wird auch sechs Jahre nach Inkrafttreten in punkto Offenheit, Bearbeitungszeit und anfallenden Kosten nicht einheitlich und bürgerorientiert umgesetzt“, kritisiert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Behörden, die befragt wurden, bearbeiten Nachfragen zum großen Teil nicht zügig, geben eher ausweichend Auskunft und haben keine einheitliche Kostenstruktur – so das Fazit einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei acht Kommunal- und zwei Landesbehörden. Mit Blick auf das ab Mai bundesweit gültige Verbraucherinformationsgesetz verdeutlichen die Ergebnisse, dass der Anspruch, Informationen für Bürger zugänglich und transparent zu machen, künftig deutlich bürgerfreundlicher umgesetzt werden sollte.

Um herauszufinden, ob und wenn ja, mit welchen Schwierigkeiten Bürger bei einer Behördenanfrage zu kämpfen haben, hatte die Verbraucherzentrale NRW zum Jahreswechsel eine identische Anfrage an die kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter Bergheim, Bonn, Coesfeld, Dortmund, Essen, Grevenbroich, Mettmann und Wuppertal gestartet, welche Kindertagesstätten Hygienemängel aufwiesen. Ein individuelles Schreiben zur Beanstandungsquote bei der Kontrolle von Öko-Produkten wurde an das Landesamt für Verbraucherschutz gerichtet. Und ein weiteres Gesuch mit der Frage nach Untersuchungen zum Cumaringehalt in Lebensmitteln ging an das NRW-Verbraucherschutzministerium.

Der Umgang der Behörden mit den Anfragen ergibt schon hinsichtlich Bearbeitungsdauer und anfallenden Kosten ein uneinheitliches Bild.

Obwohl acht Lebensmitteluntersuchungsämter ein identisches Gesuch erhielten, wurden für die Bearbeitung völlig unterschiedliche Gebühren berechnet. Die Spannbreite reichte von kostenloser Auskunft bis zu einervAufwandsentschädigung von 200 Euro. Eine Behörde war auch nach mehrmaliger Nachfrage lediglich imstande, einen Gebührenrahmen von zehn bis 500 Euro in Aussicht zu stellen.

Inhaltlich ließ die Bearbeitung in den meisten Fällen zu wünschen übrig. Bei der einheitlichen Anfrage an die acht Lebensmittelüberwachungsämter zu Kindertagesstätten mit hygienischen Mängeln vor Ort kamen lediglich zwei aussagekräftige Antworten zurück. In drei Fällen wurden die gewünschten Informationen mit Hinweis auf den Rechercheaufwand und den hohen Kosten zurückgehalten. Ein Amt verweigerte eine Auskunft mit Verweis auf den Datenschutz. Zwei Antwortschreiben lieferten keine brauchbaren Informationen.

Keine Behörde händigte den Ratsuchenden eine konkrete Auflistung von überprüften und beanstandeten Kitas aus. Die Antwort des LANUV zu durchgeführten Kontrollen bei Bio-Lebensmitteln war dagegen inhaltlich nicht zu beanstanden, aber in einer für Laien unzugänglichen Fachsprache verfasst. Das NRW-Verbraucherschutzministerium schickte zwar ohne weitere Erläuterung eine Übersicht zu durchgeführten Untersuchungen von cumarinhaltigen Produkten – allerdings weitestgehend ohne Hersteller und Produktnamen zu nennen.

Der Gedanke des IFG NRW, Bürgern „den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten“, wird bisher nicht angemessen umgesetzt. „Bürger müssen auf Antworten zu lange warten. Sie werden mit Verweis auf hohe Kosten auch eher abgeschreckt. Mit den erteilten Informationen können sie in vielen Fällen nichts anfangen“, bilanziert Müller.

Vor dem Hintergrund des ab 1. Mai bundesweit gültigen Verbraucherinformationsgesetzes fordert der NRW-Verbraucherzentralenvorstand: „Die Behörden sollten die Chance ergreifen und Bürgern einen ungehinderten Zugang zu Informationen ermöglichen. Darüberhinaus sollten sie möglichst kostenlose Auskünfte erteilen und – falls Gebühren berechnet werden – eine einheitliche Bearbeitungs- und Kostenstruktur einführen sowie für eine kurzfristige und kundenorientierte Bearbeitung von Anfragen sorgen.“

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ermöglicht seit dem 1. Januar 2002 jedem Bürger, ohne Begründung bei Kommunal-, Bezirks- und Landesbehörden Informationen zu amtlichen Vorgängen und Akten der öffentlichen Verwaltung einzuholen. Im Einzelfall sind dies etwa Auskünfte zu Plänen und Beschlüssen, Verwaltungsvorschriften, Gutachten sowie Rechtsverstößen.

Zugang besteht jedoch nur zu Informationen, die bei den angefragten Stellen bereits vorhanden sind. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, weitergehende Hinweise zu beschaffen. Sie müssen allerdings begründen, wenn sie im Einzelfall Informationen zurückhalten. Auskunft bzw. Akteneinsicht wird auf schriftlichen Antrag hin erteilt. Die Bearbeitung soll innerhalb eines Monats erfolgen. Bei einfachen Anfragen sind die Auskünfte der Ämter kostenlos. Bei anderen Informationen müssen nachfragende Interessenten kostendeckende Gebühren zahlen. Die Gebührenregelungen sind mit einer Spanne von zehn bis 1000 Euro pro Bearbeitung weit gefasst.

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Hamburger Koalitionsvertrag stärkt Informationsfreiheit

Montag, 21. April 2008 17:27

Der  Hamburger Koalitionsvertrag vom 17. April 2008 stärkt die Informationsfreiheit.

“Datenschutz/Informationsfreiheit

Hamburg strebt eine/n gemeinsame/n Datenschutzbeauftragte/n mit Schleswig-
Holstein an, der/die auch für beide Länder als Informationsfreiheitsbeauftragte/r
zuständig ist. Die Gesetzeslage für Datenschutz und Informationsfreiheit soll
angeglichen werden.  Der Anwendungsbereich für das Informationsfreiheitsgesetz
soll so geregelt werden, dass die gesamte mittelbare Staatsverwaltung grundsätzlich
erfasst ist, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.”

(Seite 58)

“Zentralstelle für Transparenz und Bürgerrechte

Neben dem Bürgerbüro, das sich auf Seiten der Exekutive um tatsächliche oder
vermeintliche Ungerechtigkeiten oder Unzulänglichkeiten öffentlicher Verwaltung bei
individuellen Anliegen von Bürgerinnen und Bürgen kümmert, wird beim Ersten
Bürgermeister eine Zentralstelle für Transparenz und Bürgerrechte eingerichtet.

Die Zentralstelle hat die Aufgabe, darauf zu achten, wie die Grundrechte der
Bürgerinnen und Bürger in der Ausübung der Exekutive gewahrt werden und
strukturellen Fragen nachzugehen, um die Behörden bei der umfassenden
bürgerfreundlichen Rechtswahrung zu unterstützen. Die Zentralstelle verfügt dafür
über definierte Rechte (Akteneinsicht, Befragungsrecht, Zutrittsrecht) zur Erfüllung
dieser Aufgabe und arbeitet kooperativ mit allen Behörden zusammen.

Ziel ist es, auf eine noch bessere Sicherstellung des bürgerfreundlichen und
rechtswahrenden Handelns aller Institutionen des öffentlichen Dienstes hinzuwirken
und eine noch größere Transparenz des behördlichen Handelns zu erreichen.

Die Zentralstelle kann eigeninitiativ und auf Anfrage tätig werden und in Abstimmung
mit der Senatskanzlei Öffentlichkeitsarbeit betreiben und vergleichbar dem
Datenschutzbeauftragten in den Ausschüssen der Bürgerschaft berichten.

Die Zentralstelle arbeitet mit einem/r Vorsitzenden und drei Stellen für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.”

(Seite 59)

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NRW-Behörden in der Kritik: Informationsrechte missachtet

Donnerstag, 17. April 2008 22:05

Mit den Informationsrechten der Bürger wird in Nordrhein-Westfalen sehr unterschiedlich umgegangen. Das hat eine am Donnerstag in Düsseldorf veröffentlichte Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei kommunalen und bei Landes-Behörden ergeben.

Auf identische Anfragen reagierten die Behörden sehr verschieden – und manche auch gar nicht. Manchmal wurden die Auskünfte kostenlos erteilt, manchmal sollte die gleiche Auskunft 200 Euro kosten. Inhaltlich ließen die Auskünfte in den meisten Fällen zu wünschen übrig.

Bei acht Anfragen zu Hygiene-Mängeln in Kindertagesstätten seien lediglich zwei aussagekräftige Antworten zurückgekommen. Ein Amt habe die Auskunft sogar mit Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Das seit 2002 geltende Informationsfreiheitsgesetz in NRW werde bislang nicht angemessen umgesetzt, urteilten die Verbraucherschützer.

«Bürger müssen auf Antworten zu lange warten. Sie werden mit Verweis auf hohe Kosten auch eher abgeschreckt. Mit den erteilten Informationen können sie in vielen Fällen nichts anfangen», bilanzierte der Vorsitzende der Verbraucherzentrale, Klaus Müller.

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PM: Rheinland-Pfalz: Informationsfreiheit ja – aber

Mittwoch, 16. April 2008 8:49

“Vom Grundsatz her” begrüße er das geplante rheinland-pfälzische Informationsfreiheitsgesetz (IFG), so Gert Winkelmeier. Der LINKE-Bundestagsabgeordnete befürchtet jedoch, dass zahlreiche Informationsgesuche abgelehnt werden, wenn die Ausnahmeklauseln des Gesetzes, das dem Mainzer Landtag heute zur ersten Lesung vorliegt, in der Behördenpraxis angewandt werden.

“Bereits 2002 hatte dem Landtag ein brauchbares Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorgelegen, das seinerzeit aber abgelehnt worden war. Nun will die Landesregierung endlich hinter acht anderen Bundesländern nachziehen und ein IFG verabschieden”, so Winkelmeier. “Ob aber, was so lange gewährt hat, auch gut wird, kann erst die behördliche Praxis zeigen.”

Der Gesetzentwurf enthalte in vier von 15 Paragraphen ganze elf, zum Teil diffus formulierte Ausnahmegründe, aus denen Akteneinsicht verwehrt werden kann. “Akten, deren öffentliche Einsicht etwa die ‘wirtschaftlichen Interessen des Landes’ gefährden könnte, bleiben faktisch auch künftig unter Verschluss. Es steht also zu befürchten, dass unter Anwendung dieser und anderer Klauseln zahlreiche Informationsgesuche Ablehnung erfahren werden.”

DIE LINKE. werde daher genau verfolgen, wie das IFG in der Praxis umgesetzt werden wird. Dies gelte auch für die Frage, welche Gebühren für die Bearbeitung welcher Anfragen konkret erhoben werden. “Informationsfreiheit muss vollumfänglich auch für Menschen mit geringem Einkommen wirksam werden”, fordert Winkelmeier.

In Nordrhein-Westfalen enthalte die Verwaltungsgebührenordnung zum dortigen IFG eine Härtefallregelung, die Gebührenbefreiung ermöglicht. “Das ist vorbildlich; in dieser Richtung sollte die Mainzer Landesregierung nacharbeiten”, regt Winkelmeier an.

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PM: Transparency Deutschland begrüßt die klare Sprache des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit

Mittwoch, 9. April 2008 17:50

Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßt den umfangreichen Bericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und seine ungeschminkte Darstellung der Probleme, die die Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung und die Verwaltung bei der Gewährung des neuen Rechts auf Informationsfreiheit haben. Peter Schaar, BfDI, hat gestern seinen Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) für die Jahre 2006 und 2007 veröffentlicht und nach zwei Jahren Informationsfreiheit auf Bundesebene eine erste Bilanz gezogen.

Hedda von Wedel, stellvertretende Vorsitzende von Transparency Deutschland: „Die ersten Fakten zum tatsächlichen Umgang mit den Informationsbegehren sind jetzt auf dem Tisch. In manchen Behörden scheint ein Umdenken noch auszustehen.“

Transparency Deutschland begrüßt die Arbeit des BfDI ausdrücklich. Die Tatsache, dass sich neben den vielen mündlichen Auskunftsersuchen über 300 anfragende oder sich beschwerende Bürgerinnen und Bürger schriftlich an ihn gewandt haben und er in vielen Fällen eine einvernehmliche Regelung erzielen konnte, zeigt, wie wichtig eine derartige Auskunfts- und Clearingstelle für alle Bürgerinnen und Bürger ist. Sogar die Verwaltung selbst nutzt sie als Beratungsinstanz. Die Hinweise des BfDI auf die Anwendungsprobleme des IFG belegen die bereits bei den Gesetzesberatungen auch von Transparency Deutschland erhobenen Einwände gegen die zahlreichen, teilweise überflüssigen oder zu weit gefassten Ausschlussgründe.

Nach den Feststellungen des  BfDI haben sich die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2006 geäußerten Befürchtungen von Gegnern des IFG nicht bestätigt. Die Belastung der Verwaltung war bisher insgesamt nicht erheblich. Die Zahl der bei allen Bundesbehörden gestellten Anträge hat sich im Jahre 2007 mit rund 1.250 Anträgen gegenüber 2006 sogar vermindert. Bei einer besseren Umsetzung der Veröffentlichungspflicht von Verzeichnissen, aus denen sich Informationssammlungen ergeben, hätte sich die Anzahl von Informationsanträgen weiter reduzieren lassen. Gelegentlich haben die Behörden jedoch durch eine allzu restriktive Handhabung des IFG zu überflüssigen Beschwerde-, Widerspruchs- und Klageverfahren beigetragen.

Dieter Hüsgen von der Arbeitsgruppe Informationsfreiheit bei Transparency Deutschland: „Wir wünschen uns, dass die Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf Aktenauskunft und Akteneinsicht auch wirklich Gebrauch machen. Die politisch Verantwortlichen in Deutschland und die Medien müssen in stärkerem Umfang für dieses Mehr an Demokratie werben. Denn wir beobachten, dass immer noch viele Bürgerinnen und Bürger nichts von ihren neuen Informationsrechten wissen.“

Der BfDI hat das Verhalten der Behörden in weiteren Punkten kritisiert: Die Behörden haben teilweise Informationswünsche zu Unrecht abgelehnt und Anträge gar nicht oder nur schleppend bearbeitet. In Einzelfällen war sogar eine ablehnende Grundhaltung zur Informationsfreiheit zu erkennen. In einem Fall hat der BfDI „wegen Verweigerung der Zusammenarbeit eine förmliche Beanstandung“ aussprechen  müssen.

Weitere Probleme bei der Anwendung des Gesetzes sind: Die Verwaltungen gehen oft nicht mit der notwendigen Genauigkeit der Frage nach, ob die behaupteten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die eine Akteneinsicht ausschließen, auch wirklich vorliegen. Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden lehnen Informationsanträge zu schnell ab, ohne zu prüfen, ob ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben durch die Aktenauskunft oder -einsicht tatsächlich behindert werden. Bei begehrten Informationen wird oft zu schnell unterstellt, dass sie gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarungen dürfen das Informationsrecht grundsätzlich nicht einschränken; nur der Informant selbst wird durch das IFG geschützt.

Transparency Deutschland befasst sich national und international seit vielen Jahren mit der Durchsetzung von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind ein wesentlicher Baustein der Korruptionsprävention in öffentlichen Verwaltungen. Transparency hat mit anderen Organisationen eine Gesetzeskommentierung zum IFG veröffentlicht, die über unsere Website bestellt werden kann.

Thema: Informationsfreiheitsgesetz, Transparency | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz

Ham Sie die neue Steinmeier-CD?

Mittwoch, 9. April 2008 16:23

Von Hans-Martin Tillack

m Musikgeschäft sind CDs ja ziemlich out. In der Berliner Politik, wo alles immer mit Zeitverzug nachgeholt wird, sind sie dagegen richtig angesagt.
Zum Beispiel die vier CDs mit den Bankdaten deutscher Steuerflüchtlinge in Liechtenstein, die der Bundesnachrichtendienst (BND) für 4,2 Millionen Euro beschafft hat. Vier super beliebte Schreiben, die einen Riesenskandal ausgelöst haben. Auch viele Journalisten würden sie gerne erwerben. Wenn man halt wüsste wo. Der Mediamarkt verkauft sie jedenfalls nicht.

Ebenfalls auf dem Weg nach oben in den Berliner Charts ist die Steinmeier-CD. Ja, die Steinmeier-CD. Ich rede nicht von irgendwelchen Rock-gegen-Rechts-Scheiben, die der Bundesaußenminister und SPD-Vizechef neuerdings verteilt. Ich rede von einer, die von ihm selbst produziert wurde.

Es gibt sie, ich weiß das. Erwähnt wird sie in einem Vermerk des Bundeskanzleramtes vom 1.März 2006. Dort geht es um den Terminkalender des heutigen Außenministers und früheren Chefs des Kanzleramtes. Wörtlich heißt es dort: „Tatsächlich ist der Terminkalender von Dr. Steinmeier nicht mehr im Bundeskanzleramt vorhanden. Er wurde auf CD gebrannt und von ihm mitgenommen.“

Die Note entstand, nachdem ich Anfang 2006 auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom Kanzleramt die Herausgabe von Steinmeiers Terminkalender gefordert hatte. Mich interessierte damals die Frage, welche syrischen Geheimdienstleute Steinmeier getroffen hatte, mit denen er zum Beispiel über die Entführung und Inhaftierung des deutschen Islamisten Mohammed Haydar Zammar hätte reden können.

Natürlich gäbe es viele weitere Gründe, aus denen man heute gerne diesen Terminkalender studieren würde. Etwa um zu erfahren, welche anderen Dunkelmänner Steinmeier damals so alles empfangen hat, zum Beispiel aus Libyen.

In den USA sind solche Anfragen kein Problem. Dort gilt ein derart weitgehendes Informationsfreiheitsgesetz, dass es hierzulande nicht mal bei den Grünen durch käme. Deshalb war es dort für Journalisten der New York Times mühelos möglich, etwa den Terminkalender des früheren texanischen Gouverneurs George W.Bush zu erlangen. Der zeigte, dass der spätere Präsident erst ab 9 Uhr erste Besprechungen hatte, zwei Stunden Mittagspause machte und um 17 Uhr das Büro wieder verließ.

Bei allen Bekenntnissen zum transatlantischen Dialog – zu solcher Transparenz à l’americaine ist man im Haus von Angela Merkel nicht bereit. Das Kanzleramt lehnte meine beiden Anträge auf Zugang zu dem Steinmeier-Terminkalender strikt ab, weil es sich hier um „keine amtlichen Informationen“ im Sinne des Gesetzes handele. Außerdem ließ die Behörde offen, ob diese Kalenderdaten im Kanzleramt „überhaupt vorhanden“ seien.

Aus dem oben erwähnten Vermerk vom 1.März 2006 geht aber hervor, dass selbst nach Auffassung einiger Beamten im Kanzleramt die Frage „nicht abschließend gerichtlich geklärt“ war, ob ein Terminkalender nicht doch „eine amtliche Information ist“. Außerdem hatte das IFG-Koordinierungsreferat im Kanzleramt vorgeschlagen, „Herrn Tillack wahrheitsgemäß zu erklären, dass der Terminkalender nicht mehr im Besitz des Bundeskanzleramtes ist“.

Der Vorschlag wurde im Hause verworfen. Stattdessen entschied die Behörde alternativ, nicht ganz so wahr-heitsgemäß vorzugehen und über diese Frage keine Angaben zu machen. Das sei auch hilfreich für den Fall, dass die Gerichte doch noch entscheiden sollten, dass Terminkalender Akten im Sinne des IFG seien. Dann nämlich, so der Vermerk, „könnte der Terminkalen-der von Dr.Steinmeier ohne weiteres wieder beschafft werden. Dies würde einen eventuellen Vorwurf der Mitnahme ‚amtlicher Informationen’ durch Herrn Steinmeier erst gar nicht aufkommen lassen.“

Anders gesagt: Die Steinmeier-CD gibt es weder beim Mediamarkt, noch im Kanzleramt. Aber das Kanzleramt kann sie bei Bedarf bestellen.

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Erster Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz übergeben

Dienstag, 8. April 2008 9:55

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, hat heute dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, Dr. Norbert Lammert, den ersten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz für die Jahre 2006/2007 übergeben. Hierzu erklärt der Bundesbeauftragte:

Der freie Zugang zu den Akten und Informationen der öffentlichen Verwaltung ist ein neues Bürgerrecht. Es zu respektieren und seine Anwendung zu fördern, ist keine lästige Verpflichtung, sondern liegt ganz überwiegend auch im behördlichen Eigeninteresse. Informationsfreiheit ist ein wichtiges Element einer lebendigen Demokratie. Wenn die Bürgerinnen und Bürger wissen, wie staatliche Stellen handeln, fördert dies das Vertrauen in sie und führt zugleich zu einem verbesserten Verständnis von Verwaltungsabläufen. Das Informationsfreiheitsgesetz hat bereits jetzt, zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten, ‚mehr Licht’ in die Amtsstuben gebracht. Transparenz und Offenheit des Verwaltungshandelns fördern die demokratische Meinungs- und Willensbildung. Die dadurch verbesserte öffentliche Partizipation kann und wird auch die Akzeptanz staatlichen Handelns stärken.

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFGBGBl. 2005 I S. 2722) war am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und hatte dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zusätzlich die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen, an den sich jeder wenden kann, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG verletzt sieht.

Der heute vorgelegte Tätigkeitsbericht zieht nach zwei Jahren Informationsfreiheit auf Bundesebene eine erste Bilanz:

Zunächst haben sich die mit der Verabschiedung des IFG vielfach verbundenen Befürchtungen nicht bestätigt. Die Verwaltung des Bundes ist nicht unter einer Flut von Informationsanträgen zusammengebrochen. Der entstandene Verwaltungsaufwand hat sich nach den gemachten Beobachtungen insgesamt in Grenzen gehalten und ist zum Teil auf das Verhalten der Behörden selbst zurückzuführen, die gelegentlich durch allzu restriktive Handhabung des Gesetzes manch überflüssiges Beschwerde-, Widerspruchs- und Klageverfahren mit verursacht haben. Auch unnötige Beteiligungen Dritter, etwa von privaten Unternehmen, haben einen in dieser Form nicht nötigen Verwaltungsaufwand zur Folge gehabt. Bei einer besseren Umsetzung des § 11 IFG (Veröffentlichung der Verzeichnisse, aus denen sich Informationssammlungen ergeben, und weiterer geeigneter Informationen) ließe sich die Anzahl von Informationsanträgen sicher weiter reduzieren. In Einzelfällen hat es sicherlich Anträge gegeben – auch in querulatorischer Absicht -, die zu einem außerordentlichen Verwaltungsaufwand geführt haben oder hätten, wenn ihnen entsprochen worden wäre. In den Fällen, in denen sich die betroffenen Dienststellen vorab an den BfDI gewandt haben, ist es aber in der Regel gelungen, eine für alle Seiten gangbare Lösung zu finden.

Auch die Sorge vor unlösbaren Konflikten zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit hat sich nicht bestätigt. Den BfDI haben nur wenige Fälle beschäftigt, bei denen überhaupt der Schutz personenbezogener Daten eine entscheidende Rolle spielte, und die ließen sich mit Hilfe des § 5 IFG zufrieden stellend lösen. Auch die Antragsteller hatten nach den Beobachtungen des BfDI Verständnis für den Datenschutz Dritter und akzeptierten die dadurch bedingten Einschränkungen ihres Informationsanspruchs.

Von den Bürgerinnen und Bürgern ist das neue Gesetz angenommen worden; sie haben in vielfältiger Weise von ihrem Informationsanspruch Gebrauch gemacht, wenn auch die Gesamtzahl der Anträge mit zunehmendem Wissen um das Gesetz noch steigen wird. Da die Informationswünsche im Regelfall nicht zu begründen sind, gibt es keinen Überblick, wer aus welchen Gründen seine Rechte aus dem IFG wahrgenommen hat. Nach Eindruck des BfDI ist das Feld aber breit gestreut. Aus den behandelten Fällen ergibt sich nicht, dass bestimmte Gruppen überproportional unter den Antragstellern vertreten waren, wie etwa Unternehmen oder Journalisten.

In manchen Behörden hingegen sind die Vorbehalte gegen die Informationsfreiheit noch deutlich spürbar. Die Umstellung der öffentlichen Stellen des Bundes vom Grundsatz der Amtsverschwiegenheit auf Transparenz und Offenheit bricht mit übernommenen Verwaltungstraditionen und ist nicht überall in gleicher Weise vollzogen worden.

Während viele Behörden sich bemüht haben, den neuen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Informationszugang positiv zu bescheiden, hat es auch eine Reihe von Fällen gegeben, in denen den Vorschriften des IFG nicht entsprochen wurde. Entweder wurden die Anträge gar nicht oder nur schleppend bearbeitet oder Informationswünsche zu Unrecht unter Hinweis auf einen der zahlreichen Ausnahmetatbestände abgelehnt. Auch die Zusammenarbeit mit dem Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit war nicht immer so offen und vertrauensvoll, wie es im Bereich des Datenschutzes bislang üblich war. Konnte dies anfangs noch mit Unkenntnis und Unsicherheit im Umgang mit den neuen Vorschriften erklärt werden, so ist in jüngerer Zeit in Einzelfällen eine ablehnende Grundhaltung zur Informationsfreiheit nicht zu übersehen. In einem Fall musste wegen Verweigerung der Zusammenarbeit eine förmliche Beanstandung ausgesprochen werden (vgl. Nr. 4.6.7).

Im Berichtszeitraum ist der BfDI insgesamt in 318 Fällen schriftlich von Bürgerinnen und Bürgern angerufen worden. Hinzu kam eine Vielzahl von telefonischen Auskunftsersuchen. Bei den schriftlichen Eingaben handelt es sich allerdings nur um einen geringen Teil der Fälle, in denen Auskunftsersuchen an Behörden des Bundes gestellt worden sind. Vielen dieser Anfragen wurde entsprochen, so dass für die Betroffenen kein Anlass bestand, sich beim BfDI zu beschweren. In anderen Fällen wurde der Verwaltungsrechtsweg ohne vorherige Beteiligung des BfDI beschritten. Die im Tätigkeitsbericht dargestellten Fälle und Erfahrungen sind deswegen nur ein Teilaspekt und bilden den Umgang der Bundesverwaltung mit dem IFG nicht vollständig ab. Die Gesamtbilanz könnte deswegen positiver ausfallen als es nach dem Tätigkeitsbericht den Anschein hat, da den BfDI nur solche Fälle beschäftigt haben, in denen die Betroffenen mit dem Verwaltungshandeln nicht zufrieden waren.

Bei den inzwischen abschließend bearbeiteten Eingaben konnte der BfDI in einer Vielzahl von Fällen eine für die Petenten günstige Lösung erreichen. Die Behörden haben zum Teil ihren ursprünglichen Standpunkt revidiert und doch noch ganz oder zumindest teilweise Einblick in die begehrten Unterlagen gewährt. In bislang zwei Fällen hat der BfDI von seinem Recht aus § 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 24 Abs. 1, 4 BDSG Gebrauch gemacht, selbst Einblick in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu nehmen, um die Berechtigung der von den Behörden vorgebrachten Ablehnungsgründe zu kontrollieren. In fünf Fällen hat der BfDI eine förmliche Beanstandung ausgesprochen, die einzige ihm zur Verfügung stehende Sanktion, weil gravierende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden waren und die jeweilige Behörde nicht bereit war, einzulenken. Dabei wurde von diesem Mittel aber sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, in zahlreichen Fällen wurde von einer Beanstandung vorerst abgesehen, um den Ausgang eines laufenden Gerichtsverfahrens abzuwarten.

In den zwei Jahren, die seit dem Inkrafttreten des IFG vergangen sind, hat sich eine Reihe von Fragen und Problemen bei der Gesetzesanwendung ergeben; insbesondere im Zusammenhang mit den zahlreichen Ausnahmeregelungen:

  • Ein häufiger Ablehnungsgrund ist das angebliche Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG. Die Behörden ziehen sich allerdings zu schnell hierauf zurück, ohne die betroffenen Unternehmen zu beteiligen bzw. deren Angaben zu überprüfen, oder ausreichend darzulegen, inwiefern die Offenlegung der begehrten Information zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens führen könnte.Vertragliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und der öffentlichen Hand können und dürfen für sich genommen noch kein Geschäftsgeheimnis sein. Häufig kann hier zumindest ein teilweiser Informationszugang nach § 7 Abs. 2 IFG ermöglicht werden.
  • Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden berufen sich immer wieder pauschal auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1d IFG. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Bereichsausnahme für diese Behörden, sondern es ist von ihnen in jedem Einzelfall konkret dazulegen, inwiefern das Bekannt werden der jeweiligen Information nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben kann.
  • Häufig wird ein Informationszugang auch deshalb verweigert, weil die Information einer gesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift unterliege (§ 3 Nr. 4 IFG). Hier ist jedoch stets sorgfältig zu prüfen, wie weit solche Spezialregelungen tatsächlich reichen. Auch stellen vermeintlich „besondere“ Amtsgeheimnisse mitunter nur Konkretisierungen des allgemeinen Amtsgeheimnisses dar, so dass sie einem Informationszugang nicht entgegenstehen können. Bei als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten sollte ein Antrag auf Informationszugang außerdem zum Anlass genommen werden, die Einstufungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Insbesondere bei länger zurückliegenden Einstufungen kann der Geheimhaltungsgrund inzwischen entfallen sein.
  • Vertragliche Vertraulichkeitsabreden dürfen nicht dazu führen, dass das IFG leer läuft. Das Gesetz kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 7 IFG soll nur Informanten schützen und ist wie alle Ausnahmetatbestände eng auszulegen.

Neben dem Informationsfreiheitsgesetz gewähren auch das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) den Bürgerinnen und Bürgern Informationsansprüche gegen die öffentliche Verwaltung. Die Abgrenzung dieser Ansprüche ist aber schwierig und ihre Voraussetzungen und das jeweilige Verfahren unterschiedlich. Es wäre deswegen im Interesse der Menschen und der Informationsfreiheit, hier zu einer Vereinheitlichung zu kommen.

Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz für die Jahre 2006/2007

Thema: Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (1) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz

Schäuble hui, Zypries pfui

Dienstag, 8. April 2008 8:41

Von Meike Laaff

Zu viel Geheimniskrämerei der Behörden und die teils schleppende Bearbeitung sind die Fallstricke bei der Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes. Das kritisierte der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am Dienstag in Berlin. “Es gibt nach wie vor Bereiche, bei denen man das Gefühl hat, die zugeknöpfte Herangehensweise an die Öffentlichkeit ist noch immer die Regel”, kritisierte Schaar.
Laut dem Informationsfreiheitsgesetz kann jeder Bundesbürger seit Anfang 2006 Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden verlangen – und muss sie zur Verfügung gestellt bekommen, wenn Daten- und Geheimnisschutz nicht verletzt werden. Genau auf Letzteren beriefen sich die Bundesbehörden jedoch zu oft, sagte Schaar, als er seinen ersten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit in Deutschland vorstellte.

Etwa 3.500 Anträge auf Akteneinsicht und Informationen sind seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden. 318-mal wandten sich Bürger an Schaars Behörde, weil ihnen die Auskunft verweigert wurde. Geheimhaltungsvorschriften und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtfertigten zwar in Ausnahmefällen das Zurückhalten von Informationen durch Behörden. In vielen Fällen habe man sich aber unberechtigter Weise darauf berufen, sagte Schaar. So habe etwa das Bundesjustizministerium sich gesträubt, Informationen über Sponsoring offenzulegen, das Landwirtschaftsministerium habe sich geweigert, die Empfänger von Agrarsubventionen zu verraten. Auch mit der Informationspolitik des Bundesbauministeriums und der Finanzverwaltung zeigte sich Schaar unzufrieden. Als kooperativ lobte er die Bundesagentur für Arbeit, die nachgefragte Informationen im Internet bereitstellte, und das Bundesinnenministerium.
Insgesamt zog der Bundesdatenschutzbeauftragte jedoch eine relativ positive Bilanz. Das Gesetz habe “mehr Licht in die Amtsstuben gebracht”, sagte Schaar. Häufig habe seine Behörde zwischen Bürger und Behörde vermitteln können – außerdem liefen derzeit einige Gerichtsverfahren, mit denen die Herausgabe von Informationen erzwungen werden soll.
Kritik an der Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes hatte es im Vorfeld häufig wegen hoher Gebühren gegeben, die bei der Bereitstellung von Informationen durch die Ministerien angefallen waren. Schaar sah diese Problematik jedoch als nicht besonders schwerwiegend an – zwar könnten im Extremfall Gebühren von bis zu 500 Euro anfallen, die Kosten bewegten sich jedoch meist zwischen 30 und 250 Euro pro Anfrage.

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