Durchsichtige Sache

Von Jörn Boewe

Erstaunliche Pirouetten und dialektische Volten bei der Berliner Linkspartei: Vor gerade mal sechs Wochen hatte der Landesvorstand beschlossen, seinen Tempelhof-Schöneberger Genossen das Unterschriftensammeln für die Offenlegung der Geheimverträge zum Teilverkauf der Berliner Wasserbetriebe zu verbieten – wenigstens in den Räumlichkeiten der Partei. Jetzt stellen sich Landeschef Klaus Lederer und Linke-Wirtschaftssenator Harald Wolf an die Spitze des Kampfes um Transparenz. Die Hauptstädter hätten ein »berechtigtes Interesse, den Inhalt dieser Verträge kennenzulernen«, erklärte Wolf – nahezu unbeachtet von der Presse – am 11. Oktober in einer Fragestunde des Abgeordnetenhauses. Die Vorlage hatte ihm sein Parteichef Lederer geliefert, der tags darauf den Ball mit einer Presseerklärung wieder aufnahm: »Die Linke Berlin unterstützt den Senat und den Wirtschaftssenator in seinem Bemühen, mit den Investoren Veolia und RWE über eine Offenlegung der Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zu verhandeln«, so Lederer. »Ich fordere die Investoren auf, den Weg für die Offenlegung der Verträge so schnell als möglich freizumachen.«

Noch jemand machte in diesen Tagen eine Wende: Knapp eine Woche zuvor – am 6. Oktober – hatte sich bereits einer der beiden »Investoren«, die Firma Veolia, in Person von Pressesprecher Helmut Lölhöffel in der Angelegenheit geäußert. Der Konzern würde die Offenlegung der Verträge »begrüßen«, sagte er auf einer Fachtagung in Berlin.

Möglicherweise kam der Sinneswandel unter dem Einfluß eines Urteils des Berliner Verwaltungsgerichts zustande. Nach einem zwei Jahre währenden Verfahren hatten die Richter am 2.Oktober dem Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen das Recht auf Einsicht in die Tarifkalkulation der Wasserbetriebe zugesprochen.

Bislang hatten die beiden zuständigen Senatsverwaltungen – das vom Sozialdemokraten Thilo Sarrazin geführte Finanzressort und die dem Linken Harald Wolf unterstehende Wirtschaftsverwaltung – Privatisierungsverträge und Preiskalkulation des halböffentlichen Unternehmens strengstens unter Verschluß gehalten. Anträge auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz wurden von den Rechtsabteilungen tapfer abgewehrt. Es bestehe »kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit«, schrieb beispielsweise die Finanzverwaltung vor zwei Jahren in einem einschlägigen Widerspruchsbescheid, unter anderem weil das Grundgesetz nur das Privateigentum schütze, »aber nicht das Staatsvermögen«.

1999 hatte der damalige CDU-SPD-Senat 49,9 Prozent der Anteile der Wasserbetriebe zu gleichen Teilen an RWE und Vivendi (heute: Veolia) veräußert. Damit diese kein unternehmerisches Risiko eingehen mußten, garantierte man ihnen im Kaufvertrag eine Mindestrendite. Diese sollte – egal wie die Geschäfte laufen würden – immer zwei Prozent über dem Zinssatz langfristiger Bundesanleihen liegen. Momentan beträgt sie etwa acht Prozent. Mittlerweile hat Berlin das mit Abstand teuerste Wasser aller deutschen Großstädte. Seit 2003 ist der Kubikmeterpreis um ein gutes Viertel angestiegen. Zum 1. Januar ist eine weitere Anhebung um zwei Prozent geplant.

Thüringen: Landtag debattiert erneut über Informationsfreiheit

Der Thüringer Landtag hat am Donnerstag zum wiederholten Male über ein Informationsfreiheitsgesetz debattiert. Nach einem Streit vor der Sommerpause haben CDU und SPD jeweils eigene Gesetzentwürfe vorgelegt. Während Redner dieser Parteien ihre Vorlagen verteidigten, kritisierte die Linke beide Gesetzentwürfe als nicht weitgehend genug. Der parteilose Linke-Abgeordnete Roland Hahnemann kündigte einen eigenen Gesetzentwurf seiner Fraktion an.
Die Union will mit ihrem Entwurf EU-Bürgern einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu den Daten der öffentlichen Verwaltung einräumen. Der Informationsanspruch soll gegenüber sämtlichen Behörden auf kommunaler und Landesebene gelten. Keine Auskunftspflicht gebe es jedoch für Landtag, Rechnungshof, den Datenschutzbeauftragten sowie die gesamte Rechtspflege.
Grundlage des neuen Gesetzentwurfes ist die umstrittene Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 28. Juni. Mit dieser Vorlage hatte der Ausschuss einen SPD-Gesetzentwurf so weitgehend verändert, dass die Sozialdemokraten ihren Entwurf im Juli-Plenum zurückzogen und so eine Abstimmung verhinderten.
Die Sozialdemokraten legen wieder ihren alten Gesetzentwurf vor. Das Papier sieht nach Angaben des Abgeordneten Uwe Höhn weitergehende Informationsrechte vor. So sollen auch Daten aus laufenden Verfahren offengelegt werden. Zudem würde nach Vorstellungen der SPD der Landesdatenschutzbeauftragte auch für die Gewährung des Informationszugangs verantwortlich sein. Die SPD war bereits in der vergangenen Legislatur mit einem Informationsfreiheitsgesetz gescheitert. Damals lehnte die Union die Pläne mit der Begründung ab, dass den Bürgern genügend Auskunftsrechte zur Verfügung stünden.
Die Linke kritisierte beide Gesetzentwürfe. «Herrschenden Politikern ist Informationsfreiheit ihrem Wesen nach ein Graus», sagte der Abgeordnete Hahnemann. Besonders der CDU-Entwurf folge dem Grundsatz: «So viel Geheimnisschutz wie möglich, so wenig Informationsfreiheit wie nötig.» Es würden unüberwindbare Hürden für den Informationsanspruch aufgebaut. «Das Bürger-Interesse bleibt auf der Strecke», erklärte Hahnemann.
Nach Angaben des Abgeordneten fordert die Linke unter anderem, alle Behörden der Auskunftspflicht zu unterwerfen. Das müsse auch für Parlament, Rechnungshof und den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gelten. Auch in den Akten enthaltene Notizen und Vorentwürfe sollten von den Behörden offengelegt werden. Ein eigener Gesetzentwurf der Linken werde zudem vorsehen, dass die Auskünfte kostenlos gewährt werden.

Wahlcomputer und die Grenzen der Informationsfreiheit

Von Richard Sietmann

In der Bundesrepublik gibt es lediglich drei Personen, die nachvollziehen können, wie die elektronische Erfassung, Speicherung und Zählung von Wählerstimmen an den etwa 2500 für politische Wahlen bereits eingesetzten Wahlcomputern funktioniert. Diese Zahl nannte der Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Prof. Dieter Richter, am gestrigen Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig in der mündlichen Verhandlung über eine Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Bei den drei Personen handelt es sich um die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe 8.51 “Software und elektronische Wahlen” der PTB, die nach der Bundeswahlgeräte-Verordnung für die technische Prüfung eines Baumusters zuständig ist, bevor die Bauartzulassung und Verwendungsgenehmigung durch das Bundesinnenministerium erfolgt.
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Das Verfahren gegen die PTB auf Einsicht in die Zulassungsunterlagen für die Nedap-Wahlcomputer (Aktenzeichen 5 A 188/06) hatte der Verfasser im Rahmen seiner Recherchen als Berliner Korrespondent der c’t mit Unterstützung des Heise-Verlags angestrengt, nachdem die Prüfbehörde auf Antrag lediglich den Prüfbericht übersandte, nicht aber die darin aufgeführten 36 Anlagen, die die Grundlage der Baumusterprüfung bilden und ohne die der Bericht an das Bundesinnenministerium nicht nachvollziehbar ist. Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte die PTB ebenfalls abgelehnt.

Nach dem Anfang 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können Behörden Auskunftsbegehren unter anderem ablehnen, wenn die Auskunfterteilung personenbezogene Daten Dritter berührt und dadurch die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, oder wenn die Behördeninformationen sich auf das wettbewerbsrelevante Know-how von Unternehmen beziehen: Nach Paragraph 6 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn ihm der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. “Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.”

Doch während beim Schutz personenbezogener Daten die Behörde immerhin abzuwägen hat, ob “das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt”, fehlt eine vergleichbare Abwägungsklausel hinsichtlich der Schutzwürdigkeit technischer Informationen. Dies war schon im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden. Und im vergangenen Juni forderte die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder eine solche Abwägungsmöglichkeit, weil die derzeitige Rechtslage das Informationsfreiheitsrecht der Bürger übermäßig einschränke. “Es gibt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, bei denen das öffentliche Interesse an der Offenbarung den Schutzbedarf überwiegt”, heißt es in der Erklärung.

Immer dann, wenn wie im vorliegenden Fall Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden, hat demnach das Unternehmen das Letztentscheidungsrecht über die Freigabe und nicht die Behörde. Jede andere Handhabung würde die Zusammenarbeit von Firmen und Prüfinstituten gefährden, erklärte Nedap-CEO Anton Westendorp in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig. Der Chef der in Groenlo ansässigen Nederlandsche Apparatenfabriek NV (Nedap), der Muttergesellschaft von Nedap Election Systems, war auf Antrag der PTB zu dem Verfahren beigeladen worden. Man habe die Prüfunterlagen lange vor dem Inkrafttreten des IFG eingereicht, betonte er. “Es kann doch nicht sein, dass Anfang 2006 ein Gesetz kommt, das rückwirkend alles offenlegt – das ist doch verrückt.”

Ob das Öffentlichkeitsprinzip bei Wahlen schwerer wiegt als der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, hatten die Braunschweiger Verwaltungsrichter nicht abzuwägen; angesichts der derzeitigen Rechtslage sah die 5. Kammer keinen Spielraum für eine Aufhebung des Widerspruchbescheids. “Der Wortlaut ist eindeutig, der Wille des Gesetzgebers ist auch eindeutig”, erklärte die Vorsitzende Richterin Ulrike Schlingmann-Wendenburg. “Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist nach der Formulierung des Paragraphen Sechs unbedingt.”

Die Kammer habe zwar einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen, dann aber wieder verworfen. Aus dem bloßen Fehlen einer Abwägungsklausel und der Ungleichbehandlung von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen lasse sich keine Verfassungswidrigkeit des IFG begründen. Zwar sei die Öffentlichkeit der Wahl “ein ganz hoher Grundsatz”, doch die sei nur “problembereichsspezifisch” zu erreichen, “nämlich durch eine Änderung der Bundeswahlgeräte-Verordnung”. Dort könne man beispielsweise hineinschreiben, dass die Bauartzulassung in einem öffentlichen Verfahren erfolge.

Was der zuständige Bundesinnenminister von derartigen Erwägungen hält, hat er in den noch schwebenden Wahlprüfungsbeschwerden einiger Bürger gegen die Bundestagswahl 2005 bereits dem Bundesverfassungsgericht mitgeteilt: “Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich”, erklärte das BMI, “kein Anspruch gegen das Bundesministerium des Innern oder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf Einsichtnahme in die Unterlagen zur Zulassung der Wahlgeräte von Nedap.” Demnach soll auch künftig gelten: Wo die Bürger ihre Stimme an Wahlcomputern abgeben, bleibt die Ermittlung des Wahlergebnisses den Augen des Wahlvorstands und der Öffentlichkeit entzogen – für die Integrität der Wahl bürgen drei Experten der PTB.

PM: Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenunterlagen können Rechte Anderer entgegenstehen

VG Braunschweig

Informationsfreiheits-Gesetz: Klage eines Journalisten gegen Bundesanstalt auf vollständige Überlassung von Prüfunterlagen für Wahlcomputer abgewiesen

Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheits-Gesetz besteht nicht, wenn die Informationen dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute entschieden.

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Wissenschaftsjournalisten, der sich mit der Funktionsweise und der Sicherheit von elektronischen Wahlgeräten befasst. Er hatte bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) unter Berufung auf das Anfang 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheits-Gesetz beantragt, ihm den Prüfbericht für das zugelassene Wahlgerät eines Herstellers aus den Niederlanden zukommen zu lassen. Den Antrag begründete er damit, dass sich ohne Einsicht in den vollständigen Prüfbericht nicht nachvollziehen lasse, ob das Wahlgerät zuverlässig und manipulationssicher sei.

Zum Hintergrund: Als “Wahlgeräte” werden im deutschen Wahlrecht mechanische, elektrische und rechnergesteuerte Geräte (Wahlcomputer) bezeichnet, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung von Wählerstimmen dienen. Für den Einsatz solcher Wahlgeräte ist neben einer Verwendungsgenehmigung eine Bauartzulassung erforderlich. Diese Bauartzulassung erteilt das Bundesministerium des Inneren. Zuvor ist ein Baumuster von der PTB zu prüfen. Geräte der niederländischen Firma sind schon bei Wahlen in Deutschland zum Einsatz gekommen.

Die PTB übersandte dem Kläger den Prüfbericht, lehnte es aber ab, ihm auch die Anlagen zu überlassen. Bei den Anlagen handelt es sich um schriftliche Unterlagen und Dateien mit einer Bedienungsanleitung, einem Stimmzettel-Muster sowie Beschreibungen der technischen Leistungsmerkmale und -abläufe des Wahlgerätes. Zur Begründung berief sich die PTB im Wesentlichen darauf, dass die Unterlagen ihrer Ansicht nach als Betriebsgeheimnisse der beigeladenen Herstellerfirma und nach dem Urhebergesetz geschützt seien; im Übrigen verwies sie den Kläger auf die öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere das Internet. Das Gericht wies die gegen die PTB erhobene Klage in wesentlichen Teilen ab.

Die Richter bestätigten dem Kläger, dass die PTB verpflichtet ist, die dem Prüfbericht beigefügte Bedienungsanleitung sowie das Stimmzettelmuster in der Fassung zu überlassen, die Gegenstand der Prüfung durch die PTB gewesen ist. Insoweit dürfe er nicht auf die jeweils aktuell im Internet zu erwerbende und nicht vollständig identische Fassung verwiesen werden. Die PTB hat diesen Anspruch des Klägers anerkannt, das Verfahren wurde insoweit von den Parteien für erledigt erklärt.

Im Übrigen hatte die Klage keinen Erfolg. Nach dem Informationsfreiheits-Gesetz, so das Gericht, habe zwar grundsätzlich jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diesem Anspruch stehe aber der Schutz geistigen Eigentums wie er u. a. im Urhebergesetz zum Ausdruck komme, und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber. Dies habe die PTB zutreffend berücksichtigt. Die vom Kläger angeforderten Unterlagen stünden unter diesem “absoluten” Schutz. Die Regelungen des Informationsfreiheits-Gesetzes ließen keine Abwägung des Informationsinteresses des Klägers mit dem Geheimhaltungsinteresse der beigeladenen Herstellerfirma zu. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger sein Informationsinteresse darauf stützt, die “Verlegung des Wahlaktes und der Auszählung in das Wahlgerät” erfordere es im Interesse der Demokratie, jedenfalls das Verfahren der Zulassung der Geräte öffentlich zu überprüfen. Das Gericht vertrat die Auffassung, diesem Ziel könne und müsse nicht durch eine Einschränkung der Rechte der Herstellerfirma im Rahmen des allgemeinen Informationsfreiheits-Gesetzes Rechnung getragen werden. Es stünden andere Verfahren zur Verfügung, in denen sich die Rechtmäßigkeit von Wahlakten überprüfen lasse; gegebenenfalls müsse der Gesetzgeber spezielle Regelungen – z. B. im Wahlrecht – treffen.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Aktenzeichen: 5 A 188/06

Pressemitteilung vom 18. Oktober 2007

Bundestag verliert Bonusmeilen-Prozess

Ein Journalist der “Bild”-Zeitung hatte auf die Herausgabe der Daten geklagt. Persönlichkeitsrechte der Abgeordneten seien nicht betroffen, da die Namen der Angeordneten und ihre Identität durch die Daten nicht bestimmbar seien, entschied das Gericht. Der Bundestag nahm zunächst nicht zu dem Urteil Stellung.

Mit den Zahlungen sollten die Abgeordneten ihre unberechtigt privat verflogenen Dienst-Bonusmeilen auf einem Sonderkonto abgelten. Das Konto war 2002 nach der “Bonusmeilen-Affäre” eingerichtet worden, in der mehrere Abgeordnete wegen der privaten Nutzung dienstlich erflogener Bonusmeilen in die Schlagzeilen geraten waren.

Eine Sprecherin des Bundestages sagte, man habe das Urteil zur Kenntnis genommen. “So lange uns der Text des Urteils nicht vorliegt, können wir uns nicht äußern.” “Bild”-Chefredakteur Kai Diekmann begrüßte die Entscheidung. “Das Urteil ist ein Meilenstein für die Pressefreiheit”, sagte er. Es bestätige, dass das Informationsfreiheitsgesetz den Journalisten Zugang zu Unterlagen verschafft, die ihnen sonst ohne Begründung verwehrt blieben.

Der Bundestag sei nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet, Auskünfte über das Konto zu erteilen, urteilten die Richter. Dies beziehe sich auf Informationen darüber, wie viele Bundestagsabgeordnete zwischen den Jahren 2002 und 2005 Rückzahlungen auf dieses Sonderkonto geleistet hätten.

Gesetzliche Ausschlussgründe stünden dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, dass zwischen der Bundestagsverwaltung und den Abgeordneten eine vertrauliche Behandlung der Informationen vereinbart worden sei. Im Übrigen sei fraglich, ob solche Abreden den Informationszugang ausschließen könnten, betonten die Richter. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

BILD: Bundestag muss Bonusmeilen-Konto offenlegen

Der Bundestag muss offenlegen, wie viele Abgeordnete für privat genutzte Bonusmeilen Ausgleichszahlungen auf ein Sonderkonto eingezahlt haben. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht (Az.: VG 2 A 102.06) – und ließ keine Berufung zu!
Die BILD-Zeitung hatte auf die Herausgabe der Daten geklagt. Das Konto war 2002 nach der sogenannten Bonusmeilen-Affäre eingerichtet worden.

Abgeordnete hatten ihre dienstlich angesammelten Bonusmeilen aus dem Vielflieger-Programm „Miles & More“ der Lufthansa für private Reisen genutzt. Um Rückzahlungen zu ermöglichen, richtete der Ältestenrat des Bundestages das Sonderkonto bei der Bundesbank ein.
BILD-Chefredakteur Kai Diekmann begrüßte die Entscheidung: „Das Urteil ist ein Meilenstein für die Pressefreiheit.“

VG Berlin: Kein Zugang zu Akten des Bundeskanzleramtes über sog. Ostseepipeline (Nr. 28/2007)

Das Bundeskanzleramt ist nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über die Planung und den Bau der Erdgaspipeline „North European Pipeline“ (Ostseepipeline) oder die Kreditbürgschaft des Bundes für das Projekt der „North European Pipeline“ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Informationsfreiheitsgesetz verleiht dem Bürger keinen Anspruch auf Zugang zu solchen Unterlagen, die die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin und des ihr zuarbeitenden Kanzleramtes betreffen. Ohne Erfolg blieb daher die auf Akteneinsicht gerichtete Klage eines Journalisten.

Nach Auffassung der Richter gewährt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nur Zugang zu amtlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erledigung von öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben der Bundesbehörden oder sonstigen Bundesorganen stünden. Der öffentlichen Verwaltung sachlich nicht zuzurechnen sei jedoch die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin, die die Richtlinien der Politik bestimme und die damit einhergehenden politischen Entscheidungen beträfe, die für Bestand und Leben des Staates sorgten. Die Begleitung und Umsetzung des Projekts der Ostseepipeline durch den früheren Bundeskanzler sei Regierungstätigkeit, da es um politische Entscheidungen gehe, die die Sicherung der Rohstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie die auswärtigen Beziehungen Deutschlands in besonderem Maße beträfen.

Die Ostseepipeline ist eine geplante Gasleitung, durch die ab dem Jahre 2010 russisches Erdgas durch die Ostsee nach Deutschland befördert werden soll. Anfang September 2005 unterzeichneten der russische Energiekonzern Gazprom und die deutschen Konzerne E.ON und BASF einen Vertrag über den Bau der Pipeline. Für den Bau der Pipeline gewährten die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Bank der Gazprom einen Kredit, für den die Bundesrepublik Deutschland sich verbürgte. Die Bürgschaft bewilligte der hierfür zuständige interministerielle Ausschuss der Bundesregierung in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2004.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Urteil der 2. Kammer vom 10. Oktober 2007 – VG 2 A 101.06 –

Pressemitteilung Nr. 28/2007 vom 11.10.2007

Verwaltungsgericht Berlin: Bundestag muss Bonusmeilen-Konto offenlegen

VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:    10.10.2007
Aktenzeichen:    2 A 102.06, 2 A 101.06
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 10. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zu dem Sonderkonto bei der Deutschen Bundesbank – Filiale Berlin – Konto-Nr. … für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 zu gewähren, soweit darin aufgezeichnet ist, wie viele Bundestagsabgeordnete Rückzahlungen auf dieses Sonderkonto geleistet haben, wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet wurden, ob der Verwendungszweck “Bonusmeile” Reise Ausland oder “Bonusmeile” Reise Inland lautete, welcher Betrag pro Person eingezahlt worden ist und wie viel Geld von den Bundestagsabgeordneten insgesamt zurückgezahlt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Er ist als Journalist bei der Bildzeitung tätig.

2
Mit Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages vom 25. September 1997, über den die Präsidentin des Deutschen Bundestages die Mitglieder des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 informierte, wurden Verfahrensregeln zur Nutzung von Bonuspunkten aus dem Miles & More-Programm der Deutschen L AG für Mandats-Dienstreisen der Mitglieder des Deutschen Bundestages aufgestellt. Danach sollten die Mitglieder des Bundestages die Gutschriften über dienstlich erworbene Bonuspunkte der Verwaltung zuleiten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Dienstreisen oder bei einer Mandatsreise sollte die Verwaltung die Mitglieder des Bundestages anhand des Kontostandes auf die Nutzung der Bonuspunkte für die anstehende Reise hinweisen. Die Formulare “Mandatserklärung” bzw. “Antrag auf Reisekostenerstattung” sollten den reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend um folgenden Zusatz ergänzt werden: “Falls aus diesem Flug Bonusmeilen entstanden sind, stelle ich sie ausschließlich für Dienst- und Mandatsreisen zur Verfügung”.

3
Nachdem sich ein Mitarbeiter der L AG Zugang zu Daten des Unternehmens verschafft hatte, die die Nutzung von Bonuspunkten durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages betrafen, wurde in der Presse im Jahre 2002 darüber berichtet, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihre aus Dienstreisen erworbenen Bonuspunkte für Privatreisen genutzt hätten. In der Bildzeitung erschienen im Sommer 2002 verschiedene, von dem Kläger verfasste Artikel zu diesem Thema. Unter anderem berichtete er in einem am 28. Juli  2002 in der Bild am Sonntag erschienenen Artikel über die private Nutzung von Bonuspunkten durch den Bundestagsabgeordneten Ö. In dem Artikel wurden mehrere Reisen des Bundestagsabgeordneten, die dieser in der Zeit zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 durchgeführt hatte, zum Teil unter Angabe der Flugnummer und des Reisezieles benannt. In zwei weiteren am 1. August 2002 in der Bildzeitung erschienenen Artikeln berichtete der Kläger über die für private Flüge verwendeten Bonusmeilen der Bundestagsabgeordneten B., K., J. und N., des Staatsministers V. und des Bundesministers T. Dabei benannte der Kläger zum Teil die Flugziele, den ungefähren Zeitpunkt der Reise und die eingesetzten Bonusmeilen. In den Artikeln stellte der Kläger zum Teil in Frage, ob die Angaben der betroffenen Politiker, die Flüge mit privat erworbenen Bonusmeilen beglichen zu haben, angesichts der Höhe der verwendeten Bonusmeilen zutreffen könne. Hinsichtlich des Bundesministers T. rechnete er etwa vor, dass dieser für die eingesetzten 115.000 Bonusmeilen ca. 92 innerdeutsche Flüge in der Economy-Klasse hätte buchen müssen.

4
Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 informierte der Präsident des Deutschen Bundestages die Mitglieder des Deutschen Bundestages darüber, dass sie für den Fall des privaten Einsatzes dienstlich erworbener Bonusmeilen die Möglichkeit hätten, den entsprechenden Betrag dem Deutschen Bundestag durch Zahlung auf ein bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto zur Verfügung zu stellen. In der Presse wurde hieraufhin Anfang August 2002 von mindestens zwei Abgeordneten berichtet, die eine Rückzahlung auf dieses Sonderkonto bekannt gegeben bzw. angekündigt hätten.

5
Mit Schreiben vom 11. April 2006 beantragte der Kläger beim Deutschen Bundestag, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die Unterlagen der Bundestagsverwaltung zu diesem Sonderkonto für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 zu gewähren, aus denen hervorgehe, 1. wie viele Bundestagsabgeordnete Rückzahlungen geleistet hätten, 2. wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet worden seien, 3. für welche Flüge Rückzahlungen geleistet worden seien, 4. wie viel Geld die einzelnen Bundestagsabgeordneten an den Bundestag zurückerstattet hätten und 5. wie viel Geld von den Bundestagsabgeordneten insgesamt zurückgezahlt worden sei.

6
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 10. Mai 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juni 2006, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, einem Informationszugang des Klägers stünde entgegen, dass es sich bei den begehrten Informationen – auch in anonymisierter Form – um personenbezogene Daten handele.

7
Mit der am 17. Juli 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gegen die Beklagte zu haben. Bei den in Frage stehenden Informationen handele es sich um amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes. Dem Anspruch stünde auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 7 IFG entgegen, da es sich bei den fraglichen Angaben nicht um vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen handele. Ebenso wenig könne seinem Anspruch der Tatbestand des § 5 IFG entgegen gehalten werden, denn mit seinem Antrag begehre er keine Informationen über personenbezogene Daten. Die von ihm begehrten Informationen erlaubten nicht die Herstellung eines Bezuges zu einem bestimmten Abgeordneten.

8
Hinsichtlich der Frage, für welche Flüge Rückzahlungen geleistet worden seien, müsse die Beklagte gegebenenfalls Daten unkenntlich machen, sofern Flugnummern oder andere Daten offensichtliche Rückschlüsse auf die Personen eines einzelnen Abgeordneten erlaubten. Es spreche jedoch nichts dagegen, ihm die hinsichtlich eines Personenbezuges unbedenklichen Daten zugänglich zu machen, wie z. B. das jeweilige Flugziel.

9
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Besitz von Daten der Deutsche L AG über die Verwendung von Bonusmeilen durch Abgeordnete des deutschen Bundestages zu verfügen. Er hat Ablichtungen von Auszügen des Miles & More-Kontos des Abgeordneten Ö. aus dem Jahre 2002 zu den Akten gegeben.

10
Der Kläger beantragt,

11
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2006 zu verpflichten, ihm nach Maßgabe seines Antrages vom 11. April 2006 Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zu dem vom damaligen Bundestagspräsidenten eingerichteten Sonderkonto für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 zu gewähren, aus denen hervorgeht, wie viele Bundestagsabgeordnete Rückzahlungen auf diese Sonderkonten geleistet haben, wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet wurden, für welche und wie viele Flüge Rückzahlungen geleistet wurden, wie viel Geld die einzelnen Bundestagsabgeordneten an den Bundestag zurückerstattet haben und wie viel Geld von den Bundestagsabgeordneten insgesamt zurückgezahlt wurde.

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zu den fraglichen Informationen. Soweit der Kläger Auskunft darüber begehre, für welche Flüge bzw. für wie viele Flüge Rückzahlungen erfolgt seien, lägen ihr entsprechende Informationen – mit Ausnahme der Angabe über den Verwendungszweck Inlands- oder Auslandsreise – nicht vor.

15
Es handele sich im Übrigen schon nicht um Informationen zu amtlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Dieses Merkmal setze eine Finalität des Handelns voraus. Demnach müsse die Aufzeichnung der Informationen ziel- und zweckgerichtet auf die Erfüllung amtlicher Aufgaben ausgerichtet gewesen sein. Nicht erfasst würden dagegen Informationen, die die informationspflichtige Stelle zwar anlässlich ihrer amtlichen Tätigkeit erlangt habe, die aber nicht der unmittelbaren Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe dienten. So liege der Fall hier.

16
Einem Anspruch des Klägers stehe jedenfalls der Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Denn es handele sich bei den fraglichen Informationen um vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen, denn die Bundestagsabgeordneten hätten die Rückzahlungen – bereits lange vor Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes – auf das Sonderkonto im Vertrauen darauf vorgenommen, dass ihre Identität durch die Bundestagsverwaltung nicht preisgegeben werde. Seitens der Bundestagsverwaltung sei den Bundestagsabgeordneten auch stets versichert worden, dass die Rückzahlungsdaten vertraulich behandelt würden.

17
Dem Anspruch des Klägers stehe ferner der Tatbestand des § 5 Abs. 1 IFG entgegen. Der Kläger begehre die Offenbarung personenbezogener Daten. Dabei sei davon auszugehen, dass er über umfassende Daten zu der Frage verfüge, für welche Flüge Bonusmeilen von den jeweiligen Bundestagsabgeordneten erworben und welche Prämienflüge hiervon für die einzelnen Abgeordneten gebucht worden seien. Aufgrund dieser dem Kläger bereits vorliegenden Informationen zu dem Stand der Bonusmeilen-Konten und der getätigten Prämienflüge sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Rückschlüsse auf einen einzelnen Bundestagsabgeordneten bei Herausgabe der Daten möglich seien.

18
Das Informationsinteresse des Klägers überwiege das schutzwürdige Interesse der betroffenen Bundestagsabgeordneten am Ausschluss des Informationszuganges nicht. Dies folge bereits aus § 5 Abs. 2 IFG.

19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

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Entscheidungsgründe
20
1. Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt nur ohne Erfolg, soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, für wie viele Flüge Rückzahlungen geleistet wurden, sowie insoweit, als er eine konkrete Bezeichnung der in Frage stehenden Flüge begehrt, die über die Angabe “Inlands- oder Auslandsflug” hinausgeht. Insoweit ist die Ablehnung der begehrten Informationsgewährung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21
Hinsichtlich dieser Informationen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zugang gemäß  § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Zugang im Sinne dieser Vorschrift erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG durch Auskunftserteilung, die Gewährung von Akteneinsicht oder die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise.

22
Allerdings bezieht sich der Anspruch des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Informationen, die noch nicht oder nicht mehr bei der Behörde vorhanden sind, werden vom Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht erfasst. Dies ergibt sich zwar weder aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 IFG noch aus dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, folgt aber aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, das auf die Möglichkeit gerichtet ist, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren, bzw. das Verhalten der Verwaltung zu kontrollieren. Vorhanden sind Informationen, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2007 – VG 2 A 136.06 –; Rossi, a. a. O, § 2 Rn. 11 ff.; Scheel, a. a. O., § 2 Rn. 24).

23
Dies ist hinsichtlich der Frage, für welche nach Datum, Flugnummer, Fluglinie oder -Zielflughafen konkret bezeichneten Flüge und hinsichtlich der Frage, für wie viele Flüge Rückzahlungen erfolgt sind, nach den Angaben der Beklagten jedoch nicht der Fall. Die Kammer hat keinen Anlass diesen Vortrag der Beklagten in Zweifel zu ziehen, zumal der Präsident des Deutschen Bundestages in seinem Schreiben vom 31. Juli 2002 die Abgeordneten nicht dazu aufgefordert hat, zusammen mit der Einzahlung entsprechende Angaben zu machen. Gebeten hat er lediglich, zwischen dem Verwendungszweck Auslandsreise oder Inlandsreise zu unterscheiden.

24
2. Begründet ist die Klage dagegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Insoweit hat der Kläger einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.

25
a) Der Kläger begehrt Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist im Sinne dieses Gesetzes amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Amtlich sind solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen sind. Dabei kommt es weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen. Auch ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ist nicht erforderlich. Nicht amtlich sind dagegen private Informationen sowie Informationen, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (vgl. Rossi, IFG, 2006, § 2 Rn. 10).

26
Die in Frage stehenden Informationen dienen amtlichen Zwecken. Die Verwaltung des Deutschen Bundestages ist zuständig für die Erstattung der Kosten für Fahrten der Abgeordneten in Ausübung des Mandats gemäß § 16 AbgG sowie gemäß § 17 AbgG für die Fahrkostenerstattung im Falle von Inlands- oder Auslandsdienstreisen der Abgeordneten. Mit dieser Verwaltungsaufgabe hängt die Einrichtung des Rückzahlungskontos und die Verwaltung dieses Kontos zusammen. Denn die durch Dienstreisen mit der Lufthansa erworbenen Bonusmeilen sollten von den Abgeordneten ausschließlich für Dienst- und Mandatsreisen verwendet werden. Die zurückgezahlten Mittel sind an die Stelle dieser Bonusmeilen getreten und decken die Aufwendungen der Beklagten für Dienst- und Mandatsreisen, die nicht aus den – für private Zwecke der Abgeordneten verwendeten – Bonusmeilen beglichen werden konnten.

27
b) Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht gemäß § 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen, Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Bei den streitbefangenen Informationen handelt es sich nicht um “vertraulich” erhobene oder übermittelte.

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aa) Nach dem Wortsinn des Begriffs sind Informationen “vertraulich”, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Um eine vertrauliche Behandlung der Information zu erreichen, genügt es nicht, dass allein der Informationsgeber den Zugang der Öffentlichkeit verwehren möchte. Vielmehr bedarf es einer Übereinstimmung mit dem Informationsnehmer darüber, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Nur dann besteht die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, an welches der Begriff (auch) anknüpft und dessen Schutz die Norm ausweislich der Gesetzesmaterialien gerade bezweckt. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 11), Behörden seien in hohem Maße auf eine – insbesondere freiwillige – Informationszusammenarbeit mit Bürgern angewiesen. Da die Bereitschaft der Bürger zu einer solchen Kooperation von dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung abhänge, müsse vertrauliche Information geschützt werden.

29
Die Einigung über die vertrauliche Behandlung der Information kann ausdrücklich erfolgen; sie kann sich aber auch aus den Umständen ergeben (vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, IFG, § 3 Rn. 104; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 3 Rn. 110).

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bb) Hier fehlt es an einer entsprechenden Einigung. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die vertrauliche Behandlung der in Frage stehenden Informationen hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, den Abgeordneten sei Vertraulichkeit stets versichert worden. In welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und von wem dies versichert worden sein soll, hat sie jedoch nicht – auch nicht in der mündlichen Verhandlung – vorgetragen. In seinem Schreiben vom 31. Juli 2002 hat der Bundestagspräsident ausdrücklich keine Vertraulichkeit zugesichert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die betreffenden Abgeordneten ausdrücklich eine vertrauliche Behandlung erbeten hätten.

31
Ebenso wenig ergibt sich aus den Umständen eine Vertraulichkeitsabrede. Für die Abgeordneten und die Bundestagsverwaltung bestand keine hinreichende Veranlassung zu einer besonderen Vertraulichkeitsabrede, da ohnehin nicht davon ausgegangen werden musste, dass die Person des Einzahlenden in der Öffentlichkeit ohne seine Einwilligung bekannt werden könnte. Mit einer Übermittlung des Namens des betreffenden Abgeordneten oder etwaiger anderer seiner im Zusammenhang mit der Rückzahlung stehenden personenbezogenen Daten an Stellen außerhalb der Bundestagsverwaltung musste nicht gerechnet werden. Ein allgemeiner Informationsanspruch, wie er nunmehr dem Grunde nach durch das Informationsfreiheitsgesetz besteht, war seinerzeit nicht gegeben. Die schon seinerzeit geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ließen eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu und schlossen dies bei Bestehen eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenübermittlung praktisch aus (vgl. § 16 Abs. 1, § 14 BDSG). Es bestand kein Anlass für die Annahme, die an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebundene Bundestagsverwaltung werde diese gesetzlichen Vorgaben nicht beachten. Umgekehrt durften die betroffenen Abgeordneten bei objektivierter Betrachtung nicht annehmen, die Bundestagsverwaltung werde berechtigte Informationsbegehren Dritter verweigern, soweit schutzwürdige Belange der Abgeordneten – etwa im Falle der Rechtswidrigkeit des in Frage stehenden Verhaltens – dem nicht entgegenstünden.

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Zudem lässt die Rückzahlung des Geldwertes dienstlich erworbener Bonusmeilen an sich nicht hinreichend auf den Willen der Abgeordneten zu vertraulicher Übermittlung schließen. Dies liegt auf der Hand für jene Abgeordneten, die eine Rückzahlung bereits öffentlich angekündigt hatten. Es gilt aber auch für etwaige weitere Abgeordnete, die auf das Konto der Bundestagsverwaltung eingezahlt haben. Zwar mag das Bekanntwerden der privaten Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen und des Behaltens der hierdurch erlangten Vermögensvorteile nachteilige Folgen für einen Abgeordneten haben und sein Interesse deshalb womöglich darauf gerichtet sein, sein Verhalten der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das mit der Rückzahlung erklärte Eingeständnis unter gleichzeitiger Rückgabe der erlangten geldwerten Vorteile dieselben nachteiligen Wirkungen für den Abgeordneten hätte. Dies gilt umso mehr, wenn die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung zuträfe und die Abgeordneten zur Rückzahlung der erlangten Vorteile rechtlich nicht verpflichtet waren.

33
Umso weniger besteht vor diesem Hintergrund objektiver Anlass für die Annahme, die betreffenden Abgeordneten hätten durch schlüssiges Verhalten gerade auch nach vertraulicher Behandlung von solchen Daten verlangt, die keinen Rückschluss auf ihre Person zulassen.

34
Sonstige Umstände, aus denen sich eine entsprechende Abrede ergeben könnte, sind von der Beklagten weder dargelegt worden noch sind sie sonst ersichtlich.

35
Ist der Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG schon aus vorstehenden Erwägungen nicht erfüllt, so kann dahin stehen, ob hier ein Fall gegeben ist, in dem die Regelung womöglich schon dem Grunde nach keine Anwendung fände, weil die zugesagte Vertraulichkeit dazu diente, ein vorangegangenes möglicherweise rechtswidriges Verhalten der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen.

36
3. Der Anspruch des Klägers auf die im Tenor bezeichneten Informationen ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ausgeschlossen.

37
Nach dieser Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.

38
Personenbezogene Daten sind nach der heranzuziehenden Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener).

39
Die Person ist bestimmt, wenn feststeht, dass sich die Angaben auf diese Person und nicht auf eine andere beziehen (Dammann, in: Simitis [Hrsg.], Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rn. 21). Bestimmbar ist eine Person, wenn ihre Identität zwar nicht durch die Daten allein eindeutig identifiziert wird, jedoch – gegebenenfalls unter Verwendung von zugänglichem Zusatzwissen, mit Unterstützung mathematisch-statistischer Experten und unter Rückgriff auf externe Datenverarbeitungskapazität –  festgestellt werden kann (Dammann, a. a. O., § 3 Rn.39).

40
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der im Tenor genannten Informationen nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem Kläger oder sonstigen Dritten Daten der L AG über die Verwendung von Bonusmeilen eines oder mehrerer Bundestagsabgeordneten vorhanden sind. Auch mit Hilfe dieses Zusatzwissens und gegebenenfalls unter Verwendung mathematischer Berechnungen und Kombinationen kann anhand der von dem Kläger begehrten Informationen nicht eindeutig festgestellt werden, dass ein bestimmter Abgeordneter auf das von der Bundestagsverwaltung eingerichtete Sonderkonto eingezahlt hat. Denn in jedem Fall kann sich die fragliche Angabe auch auf eine andere Person bzw. einen anderen Personenkreis beziehen.

41
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Daten der L AG schon keine eindeutige Aussage darüber treffen, ob Bonusmeilen für dienstliche oder private Flüge verwendet wurden. Noch weniger lässt sich ihnen aber entnehmen, ob die für einen bestimmten Flug verwendeten Bonusmeilen ausschließlich durch dienstliche oder zumindest zum teil auch durch private Flüge erworben wurden. Den Daten der L AG ist neben der Flugnummer und dem jeweiligen Flugziel lediglich zu entnehmen, von welchem Abgeordneten für welche Personen ein Ticket erworben wurde und wie viele Bonusmeilen hierfür verwendet wurden. Diese Daten können, etwa dann, wenn auch Tickets für Familienangehörige erworben wurden und die verwendeten Bonusmeilen nach ihrer Menge allein kaum durch private Flüge erworben worden sein konnten, allenfalls den Verdacht begründen, der betreffende Abgeordnete habe dienstlich erworbene Bonusmeilen für private Zwecke genutzt. Noch weniger lassen sie einen verlässlichen Schluss darauf zu, dass der betreffende Abgeordnete die eingesetzten Bonusmeilen ausschließlich aus Mandats- oder Dienstreisen erworben hat. Stets bleibt die Möglichkeit, dass er einen Privatflug nur teilweise mit dienstlich erworbenen Bonusmeilen beglichen hat und er deshalb nur einen entsprechenden Teilbetrag auf das Sonderkonto gezahlt hat.

42
Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer nicht möglich, anhand der  Daten der L AG einerseits und den hier in Frage stehenden Daten der Beklagten andererseits Kombinationen anzustellen, die zu einer eindeutigen Identifizierung eines Abgeordneten oder eines Kreises von Abgeordneten führen könnten.

43
Dies gilt auch hinsichtlich der Angabe über den pro Person auf das Sonderkonto eingezahlten Betrag. Insoweit wäre es zwar durchaus denkbar, dass ein bestimmter Betrag dem (zuvor allerdings noch zu ermittelnden) Wert eines bestimmten Inlands- oder Auslandsfluges entspricht, den ein bestimmter Abgeordneter aus seinem Bonusmeilenkonto beglichen hat. Auch dann aber kann die Übereinstimmung auf einem Zufall beruhen. Denn ein anderer Abgeordneter könnte beispielsweise mit seiner Rückzahlung den (der Summe nach identischen) Wert mehrerer Flüge erstattet haben. Ebenso könnte ein anderer einen der Höhe nach identischen Betrag gezahlt haben, weil er einen Privatflug nur zum Teil aus dienstlich erworbenen Bonusmeilen beglichen und dementsprechend nur einen Teilbetrag des von ihm seinerzeit mit Bonusmeilen beglichenen Flugpreises zurückgezahlt hat.

44
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger erfahren möchte, wann die jeweiligen Rückzahlungen geleistet wurden. Mangels sonstigen zugänglichen Zusatzwissens wäre hier eine Identifizierung ohnehin nur hinsichtlich der wenigen Abgeordneten denkbar, die eine Rückzahlung zuvor öffentlich bekannt gegeben bzw. angekündigt haben. Auch hier ist eine eindeutige Feststellung eines bestimmten Abgeordneten jedoch nicht möglich, da in diesem Bereich zufällige Übereinstimmungen ebenso denkbar sind wie das Auseinanderfallen von öffentlicher Ankündigung und tatsächlichem Eingang der angekündigten (vollständigen) Zahlung.

45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

46
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§124 a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Bürgerrechtler: Zypries hält Klage gegen Vorratsdatenspeicherung geheim

Das Bundesjustizministerium hat die Herausgabe einer Klageschrift Irlands gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verweigert. Das hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung heute bekannt gemacht. Die Bürgerrechtler werten dies als Ausdruck einer zunehmenden Nervosität der Bundesregierung und der Ministerin Brigitte Zypries (SPD).

Der im März 2006 beschlossenen EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zufolge soll künftig gespeichert werden, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden hat. Irland hat im Juni 2006 Nichtigkeitsklage dagegen eingereicht. Die Entscheidung des EuGH wird in wenigen Monaten erwartet. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, ein bundesweiter Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internet- Nutzern, vom Bundesjustizministerium die Herausgabe der Klageschrift Irlands gegen die Richtlinie beantragt. Das Dokument sollte die Einschätzung untermauern, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nichtig ist und deswegen in Deutschland nicht umgesetzt werden darf. Das Justizministerium hat die Anträge auf Herausgabe der Klageschrift nun mit der Begründung abgelehnt, eine Offenlegung könne dem laufenden Gerichtsverfahren schaden und die “Integrität” des Verfahrens gefährden.

“Vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags über die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof bis zum Deutschen Anwaltverein – Rechtsexperten rechnen durchweg damit, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung schon in wenigen Monaten in Luxemburg für nichtig erklärt wird”, erklärt Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.