Wählervereinigung “Bürger in Wut” darf Einsicht in Wahlunterlagen nehmen

Das VG Bremen hat der Freien Hansestadt Bremen aufgegeben, dem Vorsitzenden bzw. den beiden Spitzenkandidaten der Wählervereinigung Einsicht in die Wahlniederschriften des Wahlbereichs Bremerhaven der Bürgerschaftswahl vom 13.05.2007 zu gewähren. Die Anwendung des erst letztes Jahr in Kraft getretenen Gesetzes wird nicht durch das Bremische Wahlgesetz oder die Bremische Landeswahlordnung als Sonderrecht ausgeschlossen. Vorliegend sind auch keine Einschränkungen des Informationszugangsrechts gegeben, die § 3 Bremer Informationsfreiheitsgesetz zum Schutz besonderer öffentlicher Belange vorsieht. Das Wahlgeheimnis steht dem Informationszugang hier nicht entgegen.

VG Bremen, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 2 V 1731/07

LWahlG (BR) § 38 Abs. 2, LWO (BR), BremIFG § 1 Abs. 1 S. 1

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