Heraus aus den Tresoren
Freitag, 27. April 2007 9:42
Von Rainer Blasius
In den Tresoren mancher Oberster Bundesbehörden und im Bundesarchiv lagern große Stapel von Geheimakten, die bis in die frühesten Tage der provisorischen Bundeshauptstadt Bonn zurückreichen. Seit Anfang der siebziger Jahre hatte sich der damalige Präsident des Bundesarchivs, Hans Booms, dafür eingesetzt, dass der Zugang zu den Beständen des Bundesarchivs über die politischen Anfänge am Rhein auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werde. Booms ging es darum, “das Prinzip der retrospektiven demokratischen Kontrolle des Regierungs- und Verwaltungshandelns der Bundesregierung und ihrer Dienststellen durch wissenschaftliche Forschung” rechtsverbindlich zu verankern. Erst 1987 stimmten eine Mehrheit im Bundestag und alle Länder der Verabschiedung des Bundesarchivgesetzes zu.
Neben der international üblichen Schutzfrist von dreißig Jahren für alle offenen Sachakten legte der Gesetzgeber damals beispielsweise für Sozialdaten eine Sperrfrist von achtzig Jahren fest, für Personalakten 110 Jahre nach der Geburt (wenn kein Sterbedatum vorliegt) beziehungsweise dreißig Jahre nach dem Tode, um die Privatsphäre angemessen zu schützen. Zuletzt novellierte das Parlament das Bundesarchivgesetz im Juni 2002, indem es die Schutzfrist von achtzig auf sechzig Jahre herabsetzte und sämtliche Unterlagen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 unter bestimmten Auflagen zugänglich machte.
Die Sechzig-Jahre-Frist für Schriftstücke aus den Bereichen der Sozialversicherung und der Steuererhebung fand nach der Wiedervereinigung und der Öffnung der Sachakten der untergegangenen DDR breite Zustimmung. Sie gilt für die Bewohner der alten und der neuen Länder gleichermaßen – mit der separat gesetzlich festgelegten Ausnahme für die Stasi-Unterlagen. Die Frist für Sozial- und Steuerakten lässt sich jedoch nicht einfach auf die geheimen Dossiers des Bundes – ob nun aus dem Kanzleramt, dem Auswärtigen Amt oder dem Bundesverteidigungsministerium – übertragen, etwa in dem Sinne, dass ab 2010 einfach Jahr um Jahr die einst als “streng geheim”, “geheim” oder “vertraulich” eingestuften Dokumente ab 1949 den neugierigen Blicken von Zeitgeschichtsforschung und der Publizistik ausgesetzt würden. Jedenfalls ist ein solcher Öffnungsautomatismus nicht vorgesehen; er widerspräche zudem den Geheimhaltungsvorschriften des Bundes. Den Umgang mit “eingestuften” Schriftstücken regelt übrigens kein Gesetz, sondern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern “zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen”, kurz VS-Anweisung genannt.
In den vergangenen zwei Jahrzehnten konnten Verschlusssachen nur durch ein ziemlich aufwendiges Verfahren deklassifiziert werden. Dies geschah beispielsweise im Auswärtigen Amt, wo seit 1990 eine unabhängige Forschergruppe im offiziellen Auftrag die Akten zur Außenpolitik der Bundesrepublik ediert. Nach der Sicherheitsüberprüfung durch den Verfassungsschutz und der daraufhin erfolgten VS-Ermächtigung durch das Auswärtige Amt konnten die Wissenschaftler sämtliche Geheimakten einsehen, einzelne relevante Stücke für die Publikation auswählen und diese anschließend dem heutzutage für den Inhalt zuständigen Referat des Auswärtigen Amts mit der Bitte um “Herabstufung” zuleiten. Nach Anlaufschwierigkeiten verlief die Freigabe für die wissenschaftliche Veröffentlichung entlang der Dreißig-Jahre-Sperrfrist für den Zeitraum von 1963 an derart problemlos, dass seit dem Umzug des Auswärtigen Amts vom Rhein an die Spree allein der Archivleiter über die Anträge der Zeithistoriker entscheidet und lediglich in äußerst seltenen Zweifelsfällen Rücksprache mit einer zuständigen Arbeitseinheit nimmt.
Mit einer 2006 erlassenen – und bisher von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen – neuen VS-Anweisung ist unterdessen die bisherige Verfahrenslast für eine Freigabe gleichsam umgekehrt worden. Wenn fortan eine Behörde nicht tätig wird, muss sie hinnehmen, dass ihre Geheimbestände nach dreißig Jahren eingesehen werden können. Für die ab 1976 klassifizierten Akten sind die Ressorts verpflichtet, ihre VS-Bestände – auch die an das Bundesarchiv oder das Zwischenarchiv abgegebenen – zu durchforsten. Deren Einstufung kann bei Bedarf und mit schriftlicher Begründung um höchstens dreißig weitere Jahre verlängert werden.
Anders wird mit jenem umfangreichen Material in großen Tresorräumen verfahren, das zwischen 1949 und Ende 1975 entstanden ist. Für die mehr als dreißig Jahre alten VS ist eine Übergangsfrist von längstens fünf Jahren vorgesehen – das heißt: bis 2011. Für die Zeitgeschichtsforschung dürften dann die weitaus meisten der bisher vorenthaltenen Dokumente “frei” und auswertbar sein – wenn man vom Bundesnachrichtendienst, vom Bundesamt für Verfassungsschutz sowie von hochsensiblen einzelnen Schriftstücken aus dem diplomatischen, militärischen und zwischenstaatlichen Bereich einmal absieht.
Um der Flut von Verschlussdokumenten aus den Tagen Adenauers, Erhards, Kiesingers und Brandts überhaupt Herr zu werden, beabsichtigen manche Ressorts bereits, die Herabstufung hochrangigen Pensionären zu übertragen. Andere tragen sich mit dem wenig konstruktiven Gedanken, die Übergangszeiten in der VS-Anweisung zu strecken. Letzteres sollte von der Bundesregierung umgehend unterbunden werden. Denn der forschungsfeindliche riesige VS-Berg passt längst nicht mehr zum bestehenden Informationsfreiheitsgesetz und in eine Registratur- und Archiv-Landschaft, in der EU-Behörden alle fünf Jahre rigide überprüfen müssen, ob eigene Klassifizierungen überhaupt aufrechterhalten werden dürfen.
Thema: Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz
