Bundesministerien verzeichnen explodierendes Gebührenaufkommen

Mehr Pass- und Visagebühren, mehr Akteneinsichten: Nach SPIEGEL-Informationen verzeichneten die Bundesministerien in den vergangenen Jahren einen Anstieg des Gebührenvolumens um über 60 Prozent. Spitzenreiter im Gebühren-Boom: das Bundesumweltministerium.

Von 1998 bis 2005 verzehnfachte sich beim Bundesumweltministerium das Gebührenaufkommen auf nun fast 30 Millionen Euro. Auch in anderen Ministerien steigerten sich die Einnahmen aus Gebühren in dem Zeitraum erheblich: So erklärte das Innenministerium, die Einkünfte seien um 165 Prozent auf 318 Millionen Euro gestiegen. Im Landwirtschaftsministerium verzeichneten die Beamten einen Zuwachs um 155 Prozent auf 16 Millionen Euro, auch im Auswärtigen Amt verdoppelten sich die Gebührenzuflüsse.

Anlass der Ministeriums-Berichte war eine Anfrage des FDP-Abgeordneten Volker Wissing. In der Antwort der Bundesregierung werden mehrere Gründe für das erhöhte Gebührenaufkommen genannt. So fielen beim Außenamt mehr Pass- und Visagebühren an. Zudem sorge das Informationsfreiheitsgesetz für eine große Nachfrage nach Akteneinsicht, wofür die Bürger jeweils 500 Euro Gebühren bezahlen müssen.

Informationsfreiheitsgesetz: Jahresbilanz

Vor einem Jahr, am 1. Januar 2006, ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG – BGBl. 2005 I S. 2722) in Kraft getreten, das jedem ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht bei allen Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes gewährt. Durch das IFG wurde dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz auch die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit (BfDI) übertragen, an den sich jeder wenden kann, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG verletzt sieht.

Im Jahr 2006 haben sich in insgesamt 196 Fällen Bürgerinnen und Bürger schriftlich an den BfDI gewandt: in 102 Fällen, weil einzelne öffentliche Stellen des Bundes ihren Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt oder gar nicht auf ihn reagiert haben; in 94 Fällen war eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Behörde nicht gegeben. Hinzu kamen zahlreiche telefonische Anfragen. Die schriftlichen Beschwerden richteten sich gegen Behörden sämtlicher Bundesressorts; am häufigsten betroffen war der Bereich des Bundesministeriums für Verkehr Bau und Stadtentwicklung (19), gefolgt vom Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (17) und des Bundesministeriums der Finanzen (14).

In den inzwischen abgeschlossenen Fällen (161) konnte der BfDI in rund zwei Dritteln eine für den Petenten günstige Lösung erreichen. Die Behörden haben zum Teil ihren ursprünglichen, zum Teil sehr pauschal ablehnenden Standpunkt revidiert und dann Einblick in die Unterlagen gewährt. In bislang zwei Fällen hat der BfDI von seinem Recht aus § 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 24 Abs. 1, 4 BDSG Gebrauch gemacht, selbst Einblick in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu nehmen, um die Berechtigung der von der Behörde vorgebrachten Ablehnungsgründe zu kontrollieren. In einem anderen Fall hat der BfDI die erste Beanstandung gemäß § 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 25 Abs. 1 BDSG ausgesprochen. Dieser lag folgende Problematik zugrunde, die auch in weiteren Fällen eine Rolle gespielt hat: Die Behörde verweigert unter Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1g IFG den Zugang zu Informationen, weil deren Preisgabe nachteilige Auswirkungen auf die Prozesssituation des Bundes in einem Klageverfahren haben könne. Nach Auffassung des BfDI dient § 3 Nr. 1g IFG jedoch ausschließlich dem Schutz des laufenden Gerichtsverfahrens an sich, also seiner störungsfreien Durchführung, nicht aber dem Schutz der prozessbeteiligten Behörde. In einem Rechtsstaat kann es nicht sein, dass eine Behörde gegen einen Bürger einen Prozess führt, obwohl sich Unterlagen in ihren Akten befinden, bei deren Bekanntwerden sie den Prozess verlieren könnte.

Folgende weiteren Eingabeschwerpunkte und Problembereiche haben sich im Zusammenhang mit den Ausnahmetatbeständen des IFG gezeigt:

Ein häufiger Ablehnungsgrund ist das angebliche Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG. Die Behörden ziehen sich allerdings zu schnell hierauf zurück, ohne die betroffenen Unternehmen zu beteiligen oder ausreichend darzulegen, inwiefern die Offenlegung der begehrten Information zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens führen könnte. Die Erfahrungen zeigen hier, dass häufig zumindest ein teilweiser Informationszugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG ermöglicht werden kann.

Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden berufen sich immer wieder pauschal auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1d IFG. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Bereichsausnahme für diese Behörden, sondern es ist von ihnen in jedem Einzelfall konkret dazulegen, inwiefern das Bekanntwerden der jeweiligen Information nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben kann.

Häufig wird ein Informationszugang auch deshalb verweigert, weil die Information einer gesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift unterliege (§ 3 Nr. 4 IFG). Hier ist jedoch stets sorgfältig zu prüfen, wie weit solche Spezialregelungen tatsächlich reichen. Auch stellen vermeintlich “besondere” Amtsgeheimnisse mitunter nur Konkretisierungen des allgemeinen Amtsgeheimnisses dar, so dass sie einem Informationszugang nicht entgegenstehen können. Bei als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten sollte ein Antrag auf Informationszugang außerdem zum Anlass genommen werden, die Einstufungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Insbesondere bei länger zurückliegenden Einstufungen kann der Geheimhaltungsgrund inzwischen entfallen sein. Die anfänglich häufigen Fälle, in denen die Behörden auf den Antrag auf Informationszugang gar nicht oder nicht fristgemäß nach § 7 Abs. 5 IFG reagiert haben, sie das IFG nicht kannten oder auf sich nicht für anwendbar hielten, sind im Laufe des Jahres ebenso zurückgegangen wie Beschwerden über zu hohe Gebühren oder das Verlangen der Behörden nach Vorkasse.

Dies zeigt, dass es sich dabei um Anlaufschwierigkeiten handelte, das IFG inzwischen in den Behörden besser bekannt ist und die Verwaltungen offenbar zu einer moderaten Gebührenpraxis gefunden haben. Weitere Veränderungen zum Positiven können sich ergeben, wenn die Behörden künftig verstärkt von Veröffentlichungen nach § 11 IFG Gebrauch machen und Informationen von sich aus ins Internet stellen. Hier bestehen noch deutliche Defizite. Indem Informationen von allgemeinem Interesse, beispielsweise bereits zur Einsicht beantragte Dokumente, elektronisch veröffentlicht werden, wird auf der einen Seite den Bürgerinnen und Bürgern der Informationszugang erleichtert, gleichzeitig aber auch der Verwaltungsaufwand der Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang erheblich reduziert. Auf diesem Gebiet hat die Bundesagentur für Arbeit inzwischen erste Maßstäbe gesetzt, indem sie ehemals “interne” Weisungen und Dokumente nunmehr im Internet veröffentlicht. Dies hat dazu geführt, dass im zweiten Halbjahr 2006 zu diesem Bereich keine Eingaben mehr beim BfDI eingegangen sind.

Der BfDI wird mit Ablauf des Jahres 2007 seinen ersten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz erstellen (§ 12 Abs. 3 IFG i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG). Wer Fragen zum IFG des Bundes hat, kann sich an den BfDI wenden.

Fachjournalisten-Verband begrüßt Urteil über kostenfreie Auskünfte

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Klage der Stadt Meschede gegen die Redaktion der NRW Nachrichten auf Zahlung einer Gebühr für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz abgewiesen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit dem Hinweis auf die Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetz von NRW.

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband begrüßt diese Entscheidung und die Klarstellung, dass auch nach Einführung des primär für Bürgeranfragen gedachten Informationsfreiheitsgesetzes die vorrangige gesetzliche Grundlage für journalistische Anfragen die Landespressegesetze sind. Der DFJV betont nochmals, dass sich die Gebühren nach § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) auf Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beziehen, nicht auf Auskünfte, die nach den Landespressegesetzen zu erteilen sind.

IFG-Bündnis veröffentlicht Gesetzeskommentar als Hilfestellung für Antragsteller

Zusammen mit anderen Journalisten- und Bürgerrechtsorganisationen hatte sich Netzwerk Recherche erfolgreich für ein bundesweites Akteneinsichtsrecht stark gemacht. Damit die Antragsteller das neue Recht auch nutzen können, ohne im Konfliktfall gleich einen Anwalt bemühen zu müssen, haben die IFG-Befürworter jetzt einen eigenen Gesetzeskommentar herausgebracht: Auf gut 200 Seiten wird jeder einzelne Paragraph des Gesetzes erklärt. Dem besseren Verständnis dienen dabei viele Fallbeispiele.

Von anderen IFG-Fachkommentaren unterscheidet sich dieser nicht nur durch eine Gesetzesauslegung, die im Zweifelsfall dem Prinzip der grösstmöglichen Transparenz folgt, sondern auch dadurch, dass die Anliegen von Journalisten in besonderer Weise berücksichtigt werden. Herausgegeben wird die Veröffentlichung von Netzwerk Recherche, dem Deutschen Journalisten-Verband, der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, Transparency International und der Humanistischen Union. Autoren sind Dr. Wilhelm Mecklenburg, der für das IFG-Bündnis bereits im Jahr 2004 einen eigenen Gesetzentwurf geschrieben hatte, und der Justitiar des DJV, Benno Poeppelmann.

Wer Interesse an dem Gesetzeskommentar hat, kann ihn zum Selbstkostenpreis von 10 Euro anfordern bei Dr. Manfred Redelfs, der das IFG-Projekt für Netzwerk Recherche betreut:
manfred.redelfs@greenpeace.de

Beauftragter für Informationsfreiheit fordert mehr Transparenz

Von Stefan Krempl

Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit und den Datenschutz, Peter Schaar, hat ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Akteneinsicht bei Bundesbehörden eine erste Bilanz gezogen. Die bisherigen Erfahrungen haben seiner Ansicht nach gezeigt, “wie wichtig das Informationsfreiheitsgesetz für eine offene und demokratische Gesellschaft ist.” Gleichzeitig bemängelt Schaar, dass “leider noch immer einige Verwaltungen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung haben.” In zahlreichen Fällen habe er den Auskunft beantragenden Bürgern im vergangenen Jahr aber trotzdem helfen können, die gewünschten Informationen zu bekommen. Der Mittelsmann verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, dass in Zukunft die Bürger ihre Rechte noch besser kennen lernen und notfalls davon Gebrauch machen. Die Behörden forderte Schaar auf, “von sich aus für mehr Transparenz sorgen, indem sie möglichst viele wichtige Informationen im Internet veröffentlichen.”

Insgesamt haben sich 2006 in 196 Fällen frustrierte Informationssuchende an den Bundesbeauftragten gewandt: in 102 Fällen, weil einzelne öffentliche Stellen des Bundes ihren Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise ablehnten oder gar nicht reagierten. In 94 Fällen war dagegen eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Behörde nicht gegeben. Hinzu kamen zahlreiche telefonische Anfragen. Die schriftlichen Beschwerden richteten sich gegen Behörden sämtlicher Bundesministerien. Am häufigsten betroffen war das Ressort für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit 19 Eingaben, gefolgt vom Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit 17 und des Finanzressorts mit 14 Beschwerden.

In den 161 inzwischen abgeschlossenen Fällen konnte Schaars Mannschaft in rund zwei Dritteln eine für den Antragsteller günstige Lösung erreichen. Die Behörden revidierten dabei oft ihren ursprünglichen, zum Teil sehr pauschal ablehnenden Standpunkt und gewährten dann Einblick in die gewünschten Unterlagen. In bislang zwei Fällen hat der Bundesbeauftragte von seinem Recht Gebrauch gemacht, selbst in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu schauen, um die Ablehnungsgründe zu kontrollieren. Darüber hinaus hat Schaar in einem anderen Fall die erste Beanstandung ausgesprochen. Dieser lag die auch anderweitig anzutreffende Problematik zugrunde, dass die Behörde bei einer Preisgabe der angefragten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Prozesssituation des Bundes in einem Klageverfahren erwartete. Nach Auffassung Schaars dient der dabei bemühte Ausnahmetatbestand vom allgemeinen Akteneinsichtsrechts jedoch ausschließlich dem Schutz eines laufenden Gerichtsverfahrens an sich, nicht aber dem der prozessbeteiligten Behörde. In einem Rechtsstaat dürfe es nicht sein, dass eine Verwaltungsstelle gegen einen Bürger einen Prozess führt, obwohl sich Unterlagen in ihren Akten befinden, bei deren Bekanntwerden sie den Rechtsstreit verlieren könnte.

Allgemein war ein häufiger Ablehnungsgrund das angebliche Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Behörden ziehen sich laut Schaar zu schnell hierauf zurück, “ohne die betroffenen Unternehmen zu beteiligen oder ausreichend darzulegen, inwiefern die Offenlegung der begehrten Information zu einem konkreten wirtschaftlichen Nachteil” einer Firma führen könnte. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass häufig zumindest ein teilweiser Informationszugang ermöglicht werden könne.

Finanz-, Wettbewerbs- oder Regulierungsbehörden berufen sich Schaar zufolge ferner immer wieder pauschal auf eine für sie gesondert ins Gesetz aufgenommene weitere Abschottungsklausel. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine komplette Bereichsausnahme für diese Behörden. Vielmehr sei von ihnen in jedem Einzelfall konkret dazulegen, inwiefern eine Akteneinsicht nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben könnte. Häufig werde ein Zugang zu Daten oder Archiven auch deshalb verweigert, weil die Information einer gesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift unterliege, moniert der Bundesbeauftragte weiter. “Hier ist jedoch stets sorgfältig zu prüfen, wie weit solche Spezialregelungen tatsächlich reichen.” Auch würden vermeintlich “besondere” Amtsgeheimnisse mitunter nur Konkretisierungen des allgemeinen, überkommenen Verschwiegenheitsgrundsatzes darstellen, was einem Informationszugang nicht entgegenstünde. Bei als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten sollte ein Antrag auf Informationszugang außerdem zum Anlass genommen werden, die Gültigkeit der Einordnung erneut zu überprüfen.

Schaar sieht Informationsfreiheit auf gutem Weg

Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat eine erste Bilanz des neuen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gezogen.

Das Gesetz trat zum 1. Januar 2006 in Kraft. Bürger können damit die Akten der Bundesverwaltung leichter einsehen und bei den Bundesbehörden Informationen abfragen.
Nach Angaben Schaars musste er einer Behörde in einem Fall eine ‘Beanstandung’ aussprechen. Diese Behörde habe einem Bürger den Zugang zu Informationen verweigert, weil “die Preisgabe nachteilige Auswirkungen auf die Prozesssituation des Bundes in einem Klageverfahren haben könne”. In einem Rechtsstaat könne es jedoch nicht sein, dass eine Behörde gegen einen Bürger einen Prozess führe – obwohl sich Unterlagen in ihren Akten befinden, bei deren Bekanntwerden sie den Prozess verlieren könnte, so Schaar.

Insgesamt wendeten sich die Bürger im Jahr 2006 in 196 Fällen schriftlich an Schaar. Hinzu kamen telefonische Anfragen. Die schriftlichen Beschwerden richteten sich gegen Behörden sämtlicher Ressorts – am häufigsten betroffen war das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (19), gefolgt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (17) und vom Bundesministerium der Finanzen (14).

In den inzwischen abgeschlossenen 161 Fällen konnte Schaar in rund zwei Dritteln eine für die Bürger günstige Lösung erreichen, hieß es. Die Behörden hätten ihre “zum Teil pauschal ablehnenden Standpunkte” revidiert und Einblick in die Unterlagen gewährt. In bislang zwei Fällen habe Schaar von seinem Recht Gebrauch gemacht, selbst Einblick in die verschlossen gehaltenen Unterlagen zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit der von der Behörde angeführten Ablehnungsgründe zu kontrollieren.

Das IFG sei nach Anlaufschwierigkeiten bei den Behörden inzwischen besser bekannt, so Schaar. Die Verwaltungen hätten zudem offenbar zu einer moderaten Gebührenpraxis gefunden. Weitere Veränderungen zum Positiven können sich ergeben, wenn die Behörden künftig verstärkt Informationen ins Internet stellen. Hier beständen noch deutliche Defizite. Die Bundesagentur für Arbeit habe auf diesem Gebiet Maßstäbe gesetzt, indem sie ehemals interne Weisungen und Dokumente jetzt online veröffentliche.

Ämter blockieren Informationsfreiheit

Von Heike Anger

Weil eine Bundesbehörde in einem Gerichtsprozess eine Niederlage fürchtete, hat sie einem Bürger Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verweigert – zu Unrecht, wie der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Peter Schaar befand.

DÜSSELDORF. Es könne nicht sein, dass eine Behörde gegen einen Bürger prozessiere, obwohl sich Unterlagen in ihren Akten befänden, bei deren Bekanntwerden sie den Prozess verlieren könnte, urteilte Schaar und sprach die erste formale Beanstandung seit der Einführung des IFG vor einem Jahr aus. Zu schützen sei die störungsfreie Durchführung des Prozesses, nicht aber per se die prozessbeteiligte Behörde.

Auf der Grundlage des IFG kann seit dem Januar 2006 jeder Bürger bei den öffentlichen Stellen des Bundes einen Antrag stellen, um Zugang zu amtlichen Informationen zu bekommen. Darunter fallen Schriftstücke in herkömmlichen Akten, aber auch elektronisch gespeicherte Daten oder Ton- und Videoaufzeichnungen. Persönliche Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie besondere öffentliche Belange wie die innere und äußere Sicherheit bleiben aber weiterhin geschützt. Für den Zugang zu den Informationen kann die Bundesverwaltung Gebühren zwischen 15 und 500 Euro verlangen. Das Gesetz war nach zähem Ringen noch von der rot-grünen Regierung verabschiedet worden und soll die Transparenz staatlichen Handelns erhöhen.

Doch bislang tun sich sowohl Behörden als auch Bürger schwer mit dem neuen Akteneinsichtsrecht. „Leider haben noch immer einige Verwaltungen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung“, zieht der Bundesbeauftragte Schaar eine Jahresbilanz. Zu schnell lehnten die Behörden Anträge ab, etwa mit der Begründung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden berührt – ohne überhaupt mit den betroffenen Unternehmen zu klären, ob für sie bei einer Offenlegung konkrete wirtschaftliche Nachteile bestünden.

Seit der Einführung des IFG haben sich Bürger in 196 Fällen schriftlich an den Bundesbeauftragten Schaar gewandt, zumeist, weil ihre Anträge auf Informationszugang abgelehnt wurden oder die angesprochenen Behörden gar nicht reagierten. Die meisten Beschwerden richteten sich gegen das Ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Ministerium für Arbeit und Soziales. In zwei Dritteln der Fälle habe er für die Bürger eine günstige Lösung erreichen können, gab Schaar an. Insgesamt hält er die Bevölkerung noch für zu wenig aktiv: „Ich hoffe, dass in Zukunft noch mehr Bürger ihre neuen Rechte kennen und – wenn nötig – davon Gebrauch machen“.

Tatsächlich gingen bis Ende November 2006 lediglich 586 Anträge nach dem IFG bei den Behörden des Bundes ein. Das geht aus einer Aufstellung des zuständigen Bundesinnenministeriums hervor. In 303 Fällen wurde ein kompletter, in weiteren 55 Fällen ein teilweiser Informationszugang gewährt. Etwa jeder vierte Antrag wurde von der betroffenen Behörde abgelehnt– darunter zum Beispiel auch mehrere Anträge auf Einsicht in den Maut-Vertrag mit dem Betreiberkonsortium Toll-Collect.

Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums stammten rund 70 Prozent aller IFG-Gesuche von Privatpersonen. Etwa ein Viertel der Anträge seien von Journalisten gestellt worden. Rechtsanwälte, Organisationen und Mitglieder des Bundestags hätten erstaunlich selten vom IFG Gebrauch gemacht.

Mit 124 Anträgen wurde am häufigsten beim Auswärtigen Amt Akteneinsicht beantragt. 111 Anträge gingen beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein – davon waren allerdings 92 Anträge gleich lautend. Auf Anfrage teilte das Ministerium mit, es seien in „einer Art privaten Kampagne“ Informationen über Tierversuche in Bundesbehörden angefordert worden.

Dass mit dem IFG ein bürokratisches Monster entstanden ist, das die Behörden lahm legt, glaubt Sven Berger, Vorsitzender der vor acht Monaten gegründeten Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit, indes nicht. Diese Sorge hätte sich alles in allem als unbegründet erwiesen. Berger sieht eher die Gefahr, dass die Bundesbehörden mit ihrer blockierenden Haltung die Entscheidungen darüber, ob amtliche Informationen offen gelegt werden, auf die Verwaltungsgerichte abwälzen – und das auf lange Sicht: „Der Wandel in den Amtsstuben wird noch mindestens fünf Jahre brauchen“. Für die verhältnismäßig wenigen IFG-Gesuche macht Berger auch die Gebührenverordnung verantwortlich. Diese werde zwar in der Praxis nicht immer drastisch angewandt, mögliche hohe Kosten schreckten die Bürger aber ab.

Vielleicht wissen potenzielle Antragsteller aber auch einfach nicht, an wen sie sich wenden sollen: Von 14 Bundesministerien nennt nur das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite einen konkreten Kontakt: den „Arbeitsstab Informationsfreiheitsgesetz“ – sogar mit Telefondurchwahl.