Von Maria Monica Fuhrmann
Zusammenfassung von “Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen im Organisationsbereich des Sozialrechts” von Dr. Robert Steinbach und Dr. Danny Hochheim, original erschienen in: NZS 2006 Heft 10, 517 – 525.
Seit dem 01.01.2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) in Kraft. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Regelungen auf, wobei auch auf sozialrechtliche Aspekte, etwa die Bedeutung des Sozialgeheimnisses, eingegangen wird.
Zunächst skizzieren die Verfasser den Aufbau des Gesetzes: § 1 IFG gewährt den – in § 2 näher definierten – Anspruch auf Zugang zu Informationen des Bundes, es folgen dann zahlreiche Ausnahmevorschriften. Danach befassen sie sich näher mit dem Informationszugangsanspruch. Gewährt werde der Zugang zu “amtlichen Informationen”, also zu amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Anspruchsverpflichtet seien die Bundesbehörden und bei Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben auch sonstige Bundesorgane und -einrichtungen sowie Verwaltungshelfer. Die Autoren betonen, dass gegen Landesbehörden kein Anspruch nach dem IFG besteht, jedoch gebe es in einigen Bundesländern entsprechende Landesinformationsfreiheitsgesetze. Bezüglich der Art der Informationsgewährung weisen sie darauf hin, dass der Antragsteller zwar ein diesbezügliches Wahlrecht hat, jedoch könne ihn die Behörde aus wichtigem Grund (etwa wegen deutlich höherem Verwaltungsaufwand) auf einen anderen Modus verweisen.
Des Weiteren stellen Steinbach und Hochheim die Gründe, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Informationen besteht, dar (§§ 3-9 IFG). Der Anspruch ist etwa zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, bei personenbezogenen Daten oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen. Aus sozialrechtlicher Sicht sei der Schutz des Sozialgeheimnisses bedeutsam. Hierunter fallende Sozialdaten dürfen nur nach Maßgabe der §§ 67d bis 77 SGB X übermittelt werden. Dies werde durch das IFG nicht berührt, § 3 Nr. 4 IFG. Die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger schütze § 3 Nr. 6 IFG. Anschließend wenden sich die Verfasser den verfahrensrechtlichen Regelungen des IFG zu, subsidiär gelten das VwVfG und das SGB I. Dabei sprechen sie sich gegen eine Pflicht zur Vorlage der die begehrte Information enthaltenden Akten im Verwaltungsgerichtsverfahren aus, weil so bereits vor Erlass einer entsprechenden Entscheidung der Zugang zu den Infos möglich wäre (Akteneinsichtsrecht aus § 100 Abs. 1 VwGO).
Bewertung:
Die Lektüre des Beitrags ist nicht nur Sozialrechtlern, sondern allen Juristen zu empfehlen. Denn anders als die Überschrift vermuten lässt, sind die sozialrechtlichen Ausführungen kurz, im Wesentlichen bekommt man einen guten Überblick über das IFG im Allgemeinen.