Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung – IFGKostVO M-V) ist heute im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Damit treten die entsprechenden Regelungen und die jeweiligen Gebühren- bzw. Auslagensätze rückwirkend zum 29. Juli 2006 in Kraft, die für die Behörden in Mecklenburg-Vorpommern verbindlich sind.
Am 29. Juli ist ebenfalls das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu In-formationen für das Land M-V (Informationsfreiheitsgesetz – IFG M-V) in Kraft getreten. Das IFG M-V ermöglicht jeden Bürger den freien und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu allen Akten und Unterlagen bei öffentlichen Stellen des Landes, der Land kreise, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
“Für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben, sofern es sich nicht um einfache Auskünfte oder Einsichtnahmen handelt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand, dass heißt der interessierte Bürger zahlt für die von ihm veranlassten Anfragen und Auskünfte. Mit der Informations-kostenverordnung und dem dazugehörigen Gebühren- und Auslagen-verzeichnis tragen wir den gesetzlichen Vorgaben Rechnung und erhöhen die Kostentransparenz für den Bürger”, erläuterte Innenminister Dr. Gottfried Timm. “Die Verordnung sieht beispiels-weise vor, dass neben bestimmten pauschalierten Gebühren und Auslagen, die je nach dem Bearbeitungsumfang zwischen 10 und 1000 Euro betragen können, während bei weniger umfangreichen Auskünften keine Gebüh ren verlangt werden. In Härtefällen, aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses, kann die Gebühr auf Antrag um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.”
Im Interesse des Auskunftsersuchenden muss vor Bearbeitungsbeginn durch die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme zuständigen Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung angefertigt werden. Erfordert die Amtshandlung einen höhe ren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, ist diese Kostenaufstellung dem Antragsteller vor Leistungs-erbringung gebührenfrei bekannt zu geben. Damit kann dieser vorab die Größenordnung der Kosten einschätzen und entscheiden, ob sein Antrag weiter bearbeitet werden soll oder nicht. Diese für den Antragsteller positive Regelung gibt es bislang nur in Mecklenburg-Vorpommern.
Insgesamt schafft die vorliegende Informationskostenverordnung einen moderaten Ausgleich zwischen den der Behörde entstehenden Kosten und den von den Bürgerinnen und Bürger zu tragenden finanziellen Belastungen.