“Da die Landesregierung bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Entwurf für ein Gesetz zum freien Informationszugang vorgelegt hat, haben wir uns entschlossen einen eigenen Entwurf zu erarbeiten und einzubringen”, erklärt der innenpolitische Sprecher der Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Jürgen Frömmrich, zur heutigen Einbringung des Gesetzentwurfs seiner Fraktion im Plenum. Im Februar 2002 veröffentlichte der Europarat eine Empfehlung, INFORMATIONSFREIHEITSGESETZe in allen Mitgliedsstaaten des Europarats zu verabschieden. Inzwischen gibt es in fast allen europäischen Ländern INFORMATIONSFREIHEITSGESETZe. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Damit hat jeder oder jede ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes erhalten. Durch den Anspruch auf Informationszugang werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt und staatliches Handeln transparenter gemacht.
“Mit dem Anspruch auf Informationszugang wird der Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach mehr Mitsprache, mehr Transparenz und mehr bürgerschaftlicher Kontrolle des Verwaltungshandelns erfüllt. Das Informationszugangsrecht bietet zugleich der Verwaltung zusätzliche Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Bürgernähe und zur weiteren Modernisierung ihrer Arbeitsabläufe. Gerade in Zeiten von allgemeiner Politikverdrossenheit bietet sich hier für die Bürgerinnen und Bürger eine Möglichkeit mit zunehmender Informiertheit Wechselwirkungen in der Politik nachzuvollziehen und damit auch die Bedeutung für die eigene Existenz. Daraus kann ein Interesse an Teilhabe und Mitverantwortung wachsen.”
Der allgemeine Anspruch auf Informationszugang wird ohne vorherigen Nachweis eines rechtlichen Interesses gewährt. Ein allgemeines Einsichtsrecht für jedermann besteht lediglich im Umweltbereich seit 1994. Das BundesINFORMATIONSFREIHEITSGESETZ gilt nur für öffentliche Stellen des Bundes. Für die Landes- und Kommunalbehörden muss deshalb ein eigenständiges Gesetz verabschiedet werden. Bisher haben zahlreiche Länder bereits ein INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ verabschiedet. Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen. Außerdem liegen zahlreiche Gesetzesentwürfe bereits vor. Nur in Hessen hat man noch nichts von Bestrebungen in dieser Richtung seitens der Landesregierung gehört.
“Dabei hat auch der hessische Datenschutzbeauftragte die Verabschiedung eines INFORMATIONSFREIHEITSGESETZes in Hessen gefordert. In einem Brief hat Prof. Ronellenfitsch uns mitgeteilt, dass er unseren Gesetzentwurf unterstützt. Einige wenige handwerkliche Verbesserungsvorschläge von ihm haben wir im vorliegenden Entwurf bereits berücksichtigt”, so Frömmrich.
“Wir haben ganz bewusst einen konsensfähigen Entwurf vorgelegt, den die CDU aus fachlichen Gründen eigentlich nicht ablehnen kann. Deshalb ist der Vorwurf der CDU auch umso lächerlicher. Die Fundamentalkritik des Bürokratiemonsters hält auf keinen Fall einer Prüfung stand. Es gibt bereits INFORMATIONSFREIHEITSGESETZe in andern Staaten, im Bund und in anderen Bundesländern und nirgends hat sich das Gesetz als Bürokratiemonster erwiesen.”
“Die Verwaltung wird immer moderner und die Möglichkeiten der Kommunikation einfacher. Gerade das zeigt, dass eine Informationsgewährung mit immer weniger Aufwand gewährt werden kann. Und hier ist auch ein Grund dafür, warum für die Gewährung der Information gebührenpflichtig wird. Die Verwaltung soll nicht blockiert werden, die Gebühren dürfen aber auf keinen Fall abschreckend wirken und müssen im angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.”
“Durch Informationszugangsrechte kann auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen berührt oder beeinträchtigt werden. Deshalb haben wir entsprechend dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für Betroffene Schutz- und Gegenrechte vorgesehen. Aber auch das Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht schrankenlos gelten. Ebenfalls geschützt in unserem Gesetzentwurf ist das geistige Eigentum und der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nur bei Einwilligung der Betroffenen gewährt werden. Damit die Verwaltung den Zugang zu Informationen nicht durch bloßes Untätigsein blockieren kann, legt unser Gesetzentwurf fest, dass die Behörde den Antrag auf Informationszugang, von Ausnahmen abgesehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Behörde bescheiden muss.”
“Hessen war Vorreiter in Sachen Datenschutz. Die Chance, dies auch bei der Informationsfreiheit zu werden, hat Hessen bereits verpasst. Jetzt geht es darum, dass Hessen icht Schlusslicht wird, sondern aufwacht und an der bundes- und europaweiten Entwicklung teilnimmt”, erwartet der Abgeordnete.