Der Wuppertaler Erwerbslosenverein Tacheles hat vor Gericht durchgesetzt, dass die Bundesagentur für Arbeit interne Dienstanweisungen veröffentlichen muss. Die Behörde sei verpflichtet, alle Durchführungsanweisungen zu den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und III dieses Jahres ins Netz zu stellen, erklärte Tacheles in Wuppertal. Dies sorge für mehr Transparenz. Das Sozialgericht Düsseldorf entschied den Angaben nach Ende Juni in einem Eilverfahren mit Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz, dass die BA bis Ende Dezember alle internen Durchführungsanweisungen zum SGB III veröffentlichen muss.
Darüber hinaus ist die Bundesagentur für Arbeit den Angaben nach verpflichtet, ihre Datenbanken mit allen Durchführungs-, Dienst- und Handlungsanweisungen fortlaufend zu aktualisieren. Sollten einzelne Dokumente aus schutzwürdigem Interesse der BA nicht ins Netz gestellt werden, muss die Behörde den Verein Tacheles darüber vierteljährlich in Kenntnis setzen.
Der Erwerbslosenverein Tacheles begründete seinen Gang vor Gericht damit, den Umgang mit Arbeitslosen und Hartz-IV-Beziehern nachvollziehbarer und transparenter zu gestalten. Die fast täglichen erlassenen internen Dienstanweisungen der BA sind nach Auffassung des Vereins das eigentliche Mittel neben den Sozialgesetzen, zunehmende Verschärfungen gegen Erwerbslose in der Praxis durchzusetzen. Mit der öffentlich zugänglichen Datenbank will Tacheles nach eigenen Worten ein Stück weit diesen Verschärfungen entgegentreten