AG der Informationsfreiheitsbeauftragten: Verbraucherinformationsgesetz nachbessern

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (AGID), die sich Anfang dieser Woche in Bonn traf, fordert in einer Entschließung, beim derzeit im Bundestag verhandelten Verbraucherinformationsgesetz Verbesserungen vorzunehmen. In der AGID sind unter dem diesjährigen Vorsitz des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar alle Stellen vereinigt, die für die Einhaltung von Informationsfreiheitsgesetzen zuständig sind, also auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

Nach Ansicht der AGID sollte sich das neue Verbraucherinformationsgesetz nicht auf Lebens- und Futtermittel beschränken, sondern auch sonstige Produkte und Dienstleistungen erfassen. Dazu der Leiter des ULD, Dr. Thilo Weichert: „Gerade bei Informationsdienstleistungen und IT-Produkten, z. B. im oder aus dem Internet, haben die Verbraucherinnen und Verbraucher ein gewaltiges berechtigtes Interesse an Informationen, die ihnen bisher vorenthalten werden, etwa welche Maßnahmen der Datensicherheit ergriffen werden oder auf welche Weise Kundendaten verarbeitet werden. Auf solche Informationen sollte künftig ein Rechtsanspruch bestehen, der direkt gegenüber den Unternehmen durchgesetzt werden kann. In keinem Fall darf es sein, dass von Unternehmen geltend gemacht werden kann, dass amtlich festgestellte Rechtsverstöße von Unternehmen mit dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Öffentlichkeit vorenthalten werden.“

Weiterhin begrüßte die AGID die erfolgte bzw. bevorstehende Verabschiedung von Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) in weiteren Ländern. Nach Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und dem Bund kamen nun Bremen, Hamburg und jüngst Mecklenburg-Vorpommern mit einem IFG hinzu. Entwürfe in anderen Ländern liegen vor, sodass die Chance besteht, dass in Deutschland bald flächendeckend die obrigkeitliche Geheimhaltung in der Verwaltung durch demokratische Transparenz ersetzt ist. Die AGID war sich darüber einig, dass in Ländern verfolgte vereinzelte Bestrebungen, Informationsfreiheit wieder zurückzuschrauben, aus einer anderen Zeit stammen.

Entschließung der 12. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland am 26. Juni 2006 in Bonn

Die Informationsfreiheitsgesetze im Bund und in einigen Ländern stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz, Bürgerbeteiligung und gesellschaftlicher Offenheit dar. Folgerichtig bedarf es auch einer größeren Transparenz im Bereich des Verbraucherschutzes. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte ein unmittelbarer Informationsanspruch gegen private Unternehmen gesetzlich verankert werden. Auch Daten, die in Unternehmen gespeichert werden, berühren unmittelbar Rechte der Bürgerinnen und Bürger und damit ihr Lebensumfeld. Dies gilt insbesondere bei verbraucherschutzrelevanten Produkten sowie Produkten des Energiemarktes. Die Transparenzrechte der Bürgerinnen und Bürger sollten deshalb in diesem Bereich ebenfalls durch Auskunftsansprüche gesetzlich geregelt werden. Der Entwurf des Verbraucherinformationsgesetzes, der derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird, schafft aber nur unzureichende Transparenzregelungen, die außerdem die Unternehmen nicht ausreichend zur Offenlegung der verbraucherschutzrelevanten Daten verpflichten. Die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder fordern den Gesetzgeber deshalb auf, im Verbraucherinformationsschutzgesetz erste Schritte für mehr Transparenz in der Wirtschaft umzusetzen.

Dazu gehören zumindest folgende Verbesserungen:

- die Erweiterung des Gesetzes über Lebens- und Futtermittel hinaus auf sonstige Produkte und Dienstleistungen,

- die Schaffung eines unmittelbaren Rechtsanspruchs auf Informationszugang gegenüber Unternehmen,

- die Schaffung einer Abwägungsregelung zwischen den unterschiedlichen Interessen, die unter Beachtung der tatsächlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen den Betroffenen den Informationsanspruch sichert; amtlich festgestellte Verstöße der Unternehmen gegen verbraucherschutzrelevante Regelungen dürfen dabei nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geltend gemacht werden,

- die Reduzierung der Ausnahmen vom Informationszugang auf wesentliche Ausnahmen und eine verbraucherschutzfreundliche Ausgestaltung des Verfahrens,

- Höchstgrenzen bei der Regelung von Gebühren für die Beauskunftung durch die Betroffenen.

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