Bundestag beschließt Verbraucherinformationsgesetz
Freitag, 30. Juni 2006 8:31
Von Andrea Nistler
Nach fünfjähriger Diskussion ist es nun endlich soweit: der Bundestag hat mit den Stimmen der großen Koalition das Verbraucherinformationsgesetz gebilligt. Was Horst Seehofer als “Meilenstein in der Verbraucherpolitik” bezeichnet, sehen Verbraucherschützer jedoch anders. Für sie scheint das Gesetz in seiner jetzigen Ausführung in einigen Punkten wirkungslos.
Das sieht das neue Gesetz vor
Informationsanspruch des Verbrauchers gegenüber Behörden:
Der Bürger erhält einen Anspruch darauf, Fragen zur Lebensmittelsicherheit oder zu Risiken von Gebrauchsgegenständen an Behörden zu richten. Das kann nach Auskunft des Bundesverbands der Verbraucherzentralen schriftlich oder mündlich, per Mail, Brief oder Telefon geschehen. Hat der Bürger seine Anfrage an die richtige Behörde gerichtet, hat diese vier Wochen Zeit, die Anfrage zu bearbeiten und eine Antwort zu erteilen. Mit ihr erhält der Verbraucher aber auch seine Rechnung. Denn für die Anfrage, so sieht es das Gesetz vor, müssen “kostendeckende Gebühren und Auslagen” entrichtet werden. Wie hoch diese Gebühren sind, muss erst noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden. Möglicherweise wird ein Höchstsatz von 500 Euro festgesetzt, wie es auch beim Informationsfreiheitsgesetz der Fall ist. Gebühren entfallen nur, wenn es sich bei der Angelegenheit um einen Rechtsverstoß handelt.
Auskunftspflicht der Behörden:
Die Behörden sind fortan verpflichtet, in Fällen des Rechtsverstoßes (wie beispielsweise bei Gammelfleisch gegen das Lebensmittelgesetz) die Namen des Herstellers und des Produkts zu nennen. Dies ist auch dann möglich, wenn die betroffenen Produkte bereits verzehrt oder aus dem Handel genommen worden sind. Die Auskunftspflicht der Behörden entfällt, wenn es sich bei den Informationen für den Bürger um ein Betriebsgeheimnis des betroffenen Unternehmens handelt. Das kann dann gegenüber der Behörde, und so indirekt dem Verbraucher, die Aussage verweigern. In einem solchen Fall kann nur die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Informationen erwirken.
Generell muss die Behörde bei den Anfragen des Verbrauchers zwischen dessen Belangen und jenem des Unternehmens abwägen.
Das Verbraucherinformationsgesetz beschränkt sich nicht nur auf Lebensmittel. Auch Kosmetika, Bekleidung, Spielwaren, Lebensmittelverpackungen, Schnuller, Bettwäsche oder Waschmittel sind umfasst. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Das Lob:
Mit dem Verbraucherinformationsgesetz wurde erstmals ein bundesweites Auskunftsrecht für Verbraucher verankert. Die SPD-Abgeordnete Elvira Drobinski-Weiß begrüßte dies. Zwar müssten die Behörden die Interessenlage von Unternehmen und Bürger abwägen, zumeist überwiege jedoch das Interesse der Öffentlichkeit. Vor allem sei es positiv zu bewerten, dass im Falle eines Rechtsverstoßes eine lückenlose Aufklärung des Verbrauchers erfolge, ohne Rücksicht auf das Betriebsgeheimnis. Zufrieden scheint auch die CDU-Abgeordnete Ursula Heinen. Die rückwirkende Namensnennung beanstandeter Produkte und deren Hersteller sei ein wesentlicher Vorteil des Gesetzes.
Holger Wenzel, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels findet es richtig, dass die Auskunftspflicht nur für Behörden, nicht für Unternehmen gilt. Dies rette die deutsche Wirtschaft vor einem unverhältnismäßigem bürokratischen Aufwand.
Die Kritik:
Weniger erfreut zeigen sich Opposition und Verbraucherschützer. Hier ist von “Mogelpackung” (FDP) und “Etikettenschwindel” (Grüne) die Rede. Wenn Behörden Auskünfte mit Verweis auf Geschäfts- und Betriebgeheimnisse verweigern, bleibt das Gesetz ein zahnloser Tiger”, erklärt Edda Müller, Vorstand vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Auch die unberechenbaren Kosten für Informationen werden stark kritisiert. Die Sparsamkeit des Bürgers werde ausgenutzt, um Anfragen bereits im Keim zu ersticken. Damit werde das Informationsrecht durch hohe Gebühren untergraben. Als besonders bedenklich stufen die Kritiker auch die langen Bearbeitungszeiten ein. Nach vier Wochen seien Lebensmittel bereits längst verzehrt oder betroffene Gebrauchsgegenstände an den Kunden verkauft.
Thema: Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz
