Von Katrin Lutz
Das Informationsfreiheitsgesetz ist Anfang dieses Jahres in Kraft getreten. Es besagt, dass jeder Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes hat. Um Zugang zu den gewünschten Informationen zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, der grundsätzlich nicht zu begründen ist. Für die Bearbeitung des Antrages fällt eine Gebühr an.
Dies scheint auf den ersten Blick klar und einfach zu sein, doch wie funktioniert das Ganze wirklich? Welche Behörden sind betroffen und welche nicht? Wie hoch soll die Gebühr sein, die der Bürger zahlen muss? Lohnt sich der Arbeits- und Geldaufwand für den normalen Bürger oder wird er eher von der Inanspruchnahme des Rechtes abgeschreckt? Um einige dieser Fragen auf den Grund zu gehen hat medienhandbuch.de bei sieben zufällig ausgewählten Behörden des Bundes nachgefragt:
1. Ist Ihre Behörde vom Informationsfreiheitsgesetz betroffen?
2. Darf jeder Bürger Informationen über andere Mitmenschen einholen oder nur Informationen, die die eigene Person betreffen?
3. Wo kann man einen Antrag stellen?
4. Wie hoch sind in etwa die Gebühren, die ein Bürger für die Auskünfte zahlen muss?
5. Wie lange dauert in etwa die Bearbeitungsdauer eines Antrages?
Wie das Bundesamt für Verfassungsschutz (BFV) mitteilte, sind die Nachrichtendienste und damit auch das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 3 Nr. 8 des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen.
Der zitierte Paragraph lautet:
“Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.”
Für weitere Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz wurde auf das Bundesministerium des Inneren in Berlin verwiesen. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist für die Beantwortung von Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz nicht zuständig. “Bitte wenden Sie sich an das Bundesinnenministerium”, wurde medienhandbuch.de mitgeteilt. Die gleiche Antwort erhielt medienhandbuch.de vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist nach eigenen Angaben vom neuen Gesetz betroffen, beantwortete die Fragen aber nicht selbst, sondern verschickte einen link der Bundesregierung zur Beantwortung der Fragen und den Gesetzestext.
Nur zwei der angeschriebenen Behörden antworteten direkt auf die Fragen: das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Hier eine Zusammenfassung der Antworten:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Kraftfahrt-Bundesamt sind direkt von dem Informationsfreiheitsgesetz betroffen. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die nur die Person des Fragestellers betreffen. Laut Kraftfahrt-Bundesamt ist jeder antragsberechtigt, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. “Juristische Personen des Privatrechts sind ebenfalls antragsbefugt. Nicht antragsberechtigt sind Bürgerinitiativen und Verbände, wenn sie nicht selbst – wie ein eingetragener Verein – juristische Personen des Privatrechts sind; hier ist jedoch der jeweilige Unterzeichner als natürliche Person antragsbefugt. Bei Auskunftserteilung muss die Behörde prüfen, ob Ausnahmegründe vorliegen, dem Antrag nicht oder nicht vollständig stattzugeben. Beispielsweise bestimmte öffentliche Belange, behördliche Entscheidungsprozesse, insbesondere bei laufenden Verfahren, personenbezogene Daten o.ä. können dazu führen.”
Um einen Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu stellen, ist das zentrale Rechtsreferat zuständig. Jeder Antrag muss sich direkt an die betreffende Behörde wenden. Wie hoch in etwa die anfallenden Gebühren für den Antragsteller ausfallen werden konnte das BMWi noch nicht beantworten, da die entsprechenden Vorschriften bis dahin nicht verabschiedet waren. Das KBA antwortete, dass die Kosten gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV des BMI) berechnet werden. Dazu wurden aber keine weiteren Angaben gemacht.
Die Gebührenverordnung sieht vor, dass nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Herausgabe weniger Kopien kostenlos sind. Die Kosten lägen je nach Antrag bei 15 bis 500 Euro. Für Vervielfältigungen werden ansonsten 10 Cent pro DIN-A4-Seite berechnet. Sollten jedoch wirklich Gebühren bis 500 Euro anfallen, würden die meisten Informationssuchenden wohl eher abgeschreckt, als das die Transparenz gefördert würde.
Die Frage nach der Bearbeitungsdauer konnte das MBWi nicht beantworten, da für das IFG, noch keine Erfahrungen vorliegen. Das KBA beantwortete die Frage streng nach Gesetz: “Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats.”
Nur das Bundeskriminalamt (BKA) antwortete nicht innerhalb von acht Tagen.
Die Behörden scheinen sich im Allgemeinen noch nicht stark mit dem Informationsfreiheitsgesetz auseinandergesetzt zu haben und wissen oft nicht mehr als der gemeine Bürger, da noch keine eigenen Erfahrungswerte der Behörden vorhanden sind. Sie verweisen stattdessen auf das Bundesinnenministerium oder auf den Gesetzestext. Durch direkte Fragen an die Behörden ist dem Informationssuchenden daher eher nicht geholfen. Wer sich weiter über das Informationsfreiheitsgesetz informieren möchte, findet einige Fragen und Antworten dazu auf der Seite der Bundesregierung.