Beiträge vom Januar, 2006

Wie auskunftsbereit sind die Behörden?

Donnerstag, 12. Januar 2006 15:52

Von Katrin Lutz

Das Informationsfreiheitsgesetz ist Anfang dieses Jahres in Kraft getreten. Es besagt, dass jeder Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes hat. Um Zugang zu den gewünschten Informationen zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden, der grundsätzlich nicht zu begründen ist. Für die Bearbeitung des Antrages fällt eine Gebühr an.

Dies scheint auf den ersten Blick klar und einfach zu sein, doch wie funktioniert das Ganze wirklich? Welche Behörden sind betroffen und welche nicht? Wie hoch soll die Gebühr sein, die der Bürger zahlen muss? Lohnt sich der Arbeits- und Geldaufwand für den normalen Bürger oder wird er eher von der Inanspruchnahme des Rechtes abgeschreckt? Um einige dieser Fragen auf den Grund zu gehen hat medienhandbuch.de bei sieben zufällig ausgewählten Behörden des Bundes nachgefragt:

1. Ist Ihre Behörde vom Informationsfreiheitsgesetz betroffen?
2. Darf jeder Bürger Informationen über andere Mitmenschen einholen oder nur Informationen, die die eigene Person betreffen?
3. Wo kann man einen Antrag stellen?
4. Wie hoch sind in etwa die Gebühren, die ein Bürger für die Auskünfte zahlen muss?
5. Wie lange dauert in etwa die Bearbeitungsdauer eines Antrages?

Wie das Bundesamt für Verfassungsschutz (BFV) mitteilte, sind die Nachrichtendienste und damit auch das Bundesamt für Verfassungsschutz gemäß § 3 Nr. 8 des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen.

Der zitierte Paragraph lautet:

“Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.”

Für weitere Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz wurde auf das Bundesministerium des Inneren in Berlin verwiesen. Auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist für die Beantwortung von Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz nicht zuständig. “Bitte wenden Sie sich an das Bundesinnenministerium”, wurde medienhandbuch.de mitgeteilt. Die gleiche Antwort erhielt medienhandbuch.de vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ist nach eigenen Angaben vom neuen Gesetz betroffen, beantwortete die Fragen aber nicht selbst, sondern verschickte einen link der Bundesregierung zur Beantwortung der Fragen und den Gesetzestext.

Nur zwei der angeschriebenen Behörden antworteten direkt auf die Fragen: das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Hier eine Zusammenfassung der Antworten:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Kraftfahrt-Bundesamt sind direkt von dem Informationsfreiheitsgesetz betroffen. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen beschränkt sich dabei nicht auf Informationen, die nur die Person des Fragestellers betreffen. Laut Kraftfahrt-Bundesamt ist jeder antragsberechtigt, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. “Juristische Personen des Privatrechts sind ebenfalls antragsbefugt. Nicht antragsberechtigt sind Bürgerinitiativen und Verbände, wenn sie nicht selbst – wie ein eingetragener Verein – juristische Personen des Privatrechts sind; hier ist jedoch der jeweilige Unterzeichner als natürliche Person antragsbefugt. Bei Auskunftserteilung muss die Behörde prüfen, ob Ausnahmegründe vorliegen, dem Antrag nicht oder nicht vollständig stattzugeben. Beispielsweise bestimmte öffentliche Belange, behördliche Entscheidungsprozesse, insbesondere bei laufenden Verfahren, personenbezogene Daten o.ä. können dazu führen.”

Um einen Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu stellen, ist das zentrale Rechtsreferat zuständig. Jeder Antrag muss sich direkt an die betreffende Behörde wenden. Wie hoch in etwa die anfallenden Gebühren für den Antragsteller ausfallen werden konnte das BMWi noch nicht beantworten, da die entsprechenden Vorschriften bis dahin nicht verabschiedet waren. Das KBA antwortete, dass die Kosten gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV des BMI) berechnet werden. Dazu wurden aber keine weiteren Angaben gemacht.

Die Gebührenverordnung sieht vor, dass nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Herausgabe weniger Kopien kostenlos sind. Die Kosten lägen je nach Antrag bei 15 bis 500 Euro. Für Vervielfältigungen werden ansonsten 10 Cent pro DIN-A4-Seite berechnet. Sollten jedoch wirklich Gebühren bis 500 Euro anfallen, würden die meisten Informationssuchenden wohl eher abgeschreckt, als das die Transparenz gefördert würde.

Die Frage nach der Bearbeitungsdauer konnte das MBWi nicht beantworten, da für das IFG, noch keine Erfahrungen vorliegen. Das KBA beantwortete die Frage streng nach Gesetz: “Der Informationszugang muss unverzüglich gewährt werden, nach Möglichkeit binnen eines Monats.”

Nur das Bundeskriminalamt (BKA) antwortete nicht innerhalb von acht Tagen.

Die Behörden scheinen sich im Allgemeinen noch nicht stark mit dem Informationsfreiheitsgesetz auseinandergesetzt zu haben und wissen oft nicht mehr als der gemeine Bürger, da noch keine eigenen Erfahrungswerte der Behörden vorhanden sind. Sie verweisen stattdessen auf das Bundesinnenministerium oder auf den Gesetzestext. Durch direkte Fragen an die Behörden ist dem Informationssuchenden daher eher nicht geholfen. Wer sich weiter über das Informationsfreiheitsgesetz informieren möchte, findet einige Fragen und Antworten dazu auf der Seite der Bundesregierung.

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Die Neugier des Bürgers genügt

Samstag, 7. Januar 2006 14:19

Von Heribert Prantl

Es gibt Gesetze, die werden angerührt wie Fertigsuppen und sind in null Komma nichts auf dem Tisch. So schmecken sie dann auch; die Sicherheitsgesetze der vergangenen Jahre sind ein elendes Beispiel dafür.

Es gibt aber auch Rechte, die lagern vergessen im Keller der Geschichte und brauchen ewig, bis sie Gesetz werden. Im Fall des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes hat diese Ewigkeit besonders lang gedauert, nämlich von 1830 bis heute.

Im Jahr 1830 erschien in Carl von Rottecks Zeitschrift Allgemeine politische Annalen unter der Verfasserangabe “X” der wunderbare Aufsatz “Über die Öffentlichkeit”, der heute so unbekannt ist wie sein Autor Carl Gustav Jochmann.

Dieser Advokat aus Riga ist der Ahnherr des Informationsfreiheitsgesetzes, das soeben in Kraft getreten ist und seit dem 1. Januar 2006 ein neues Bürgerrecht gewährt: Jeder hat jederzeit ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, Unterlagen, Dateien und Registraturen. Man muss nicht mehr, wie bisher, persönlich und konkret in einem laufenden Verwaltungsverfahren betroffen sein, um bei den Behörden Akteneinsicht zu bekommen.

Neugier genügt – weil Neugier auf die öffentlichen Angelegenheiten eine Grundlage der Demokratie ist und weil ohne die Kenntnis von den öffentlichen Angelegenheiten der Bürger nur ein halber Bürger ist.

Das Informationsfreiheitsgesetz ist ein “Verwaltungsinformations-Zugangsgesetz” und gewährt ein Recht, das, obwohl es in weltweit fünfzig Ländern existiert, in Deutschland immer noch ungläubiges Erstaunen und Befremden auslöst, zumal bei den betroffenen Behörden.

Die neue Offenheit widerstrebt nämlich einem alten Grundzug deutscher Verwaltung, dem Arkanprinzip. Danach war bisher grundsätzlich alles vertraulich und dem Amtsgeheimnis unterworfen, was sich in einer Behörde tut.

Nun aber, seit dem 1. Januar 2006, ist nicht mehr die Geheimhaltung der Informationen die Regel, sondern ihre allgemeine Zugänglichkeit. Jeder hat einen Rechtsanspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen, es sei denn, es liegen im Einzelfall spezielle Ausschluss- oder Beschränkungsrechte vor.

Nicht mehr der Zugang zu den Informationen der Behörden ist an Bedingungen geknüpft, sondern deren Geheimhaltung. Der Staat muss begründen, warum er Unterlagen nicht herausrückt, nicht der Bürger, warum er sie haben will. Das Wort “Amtsgeheimnis”, das zu den Hauptwörtern deutscher Bürokratie gehört, verliert an Bedeutung.

Carl Gustav Jochmann hat das vor 175 Jahren vorausgedacht. Man muss ein paar Sätze sagen über den Mann, der 1789 in Pernau am Rigaer Meerbusen geboren wurde, vor den napoleonischen Truppen nach England floh, zurückkehrte nach Riga, um dann auf Reisen durch Deutschland, die Schweiz und Südfrankreich Heilung für seine Leiden zu suchen; 1830 starb er, ein geistiger Erbe Herders, in Naumburg.

Weil die aufklärerisch-demokratischen Traditionen des deutschen Bürgertums im wilhelminischen Deutschland verleugnet wurden, wäre Jochmann wohl auch dann ziemlich unbekannt geblieben, wenn er seine meisten Texte nicht anonym publiziert hätte.

“Der Preis, der einzige Preis, um den uns die Wahrheit ihre Orakel verkauft, heißt Öffentlichkeit”, schreibt Jochmann und entwickelt eine Theorie, die im Prinzip “Öffentlichkeit” den Verbündeten “jedes schwächeren Teils der Gesellschaft und jedes bedrohten Rechtes” sieht.

Die Öffentlichkeit ist für Jochmann “Bedingung der Freiheit wie des Rechts”, und kein anderes Verfassungsprinzip könne sie ersetzen.

“Der Baum der Freiheit wird wie jeder andere an seinen Früchten erkannt”, schreibt Jochmann. Das Informationsfreiheitsgesetz gehört zu diesen Früchten. Der Akteninhalt von Behörden wird durch dieses Gesetz zur allgemein zugänglichen Quelle im Sinn des Artikels 5 Grundgesetz erklärt: “Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten”.

Es gab massive Gegenkräfte: Die CDU/CSU lehnte das rot-grüne Gesetz ab, Beamte der damaligen Bundesregierung versuchten es zu verhindern, die rot-grüne Bundesregierung selbst hatte keine Freude mehr an ihrem Gesetz, die Fraktionen von SPD und Grünen mussten es betreiben.

Bei den Befürwortern hieß es, das Gesetz führe zu mehr Transparenz und könne Korruption vermeiden helfen, weil jedem Bearbeiter klar sei, dass seine Akten eingesehen werden können. Die Gegner kritisierten, das Gesetz behindere und überlaste die Verwaltung und stehe im Widerspruch zu den Bemühungen um Deregulierung und Verfahrensbeschleunigung.

Die Verwaltungen würden unter dem Sturm der Informationswünsche zusammenbrechen – wenn nicht, dann sei das Gesetz ohnehin überflüssig. Ohne die FDP gäbe es noch kein Informationsfreiheitsgesetz: Sie verhinderte im Bundesrat, dass es an den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde; es wäre dort der Auflösung des Bundestags zum Opfer gefallen.

Das neue Gesetz, das die Akten öffnet, gilt freilich nur für Bundesbehörden – dazu zählen auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichte und Bundesbank, soweit dort öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben vorgenommen werden.

“Es ist nicht einzusehen”, so das Argument von Transparency International, “warum nicht einmal die Mitglieder des Parlaments die umstrittenen Vereinbarungen des Vertrags über die LKW-Maut kennen sollen, während gleichzeitig Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand in Milliardenhöhe entstehen”.

Noch interessanter für Normalbürger sind die Informationen, die noch näher am Alltag liegen – in den Behördenakten über den Bau von Straßen, Kindergärten oder Schulen also. In den Bundesländern gibt es allerdings bislang nur in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen ein solches Gesetz.

Gäbe es dies auch in Bayern, könnte jeder Bürger jetzt bei der Stadt Bad Reichenhall Akteneinsicht beziehungsweise, gegen Gebühr, Kopien aus Amtsunterlagen verlangen: Wie oft ist das Dach des Eisstadions geprüft worden? Und wer hat in diesem Zusammenhang welche Entscheidungen getroffen?

Die Erfahrungen in den vier genannten Bundesländern sind nicht schlecht; die Verwaltungen sind nicht zusammengebrochen, im ersten Evaluierungsbericht in Nordrhein-Westfalen ist von einem “verantwortungsbewussten Umgang der Bürger mit ihrem neuen Recht” die Rede.

In Schleswig-Holstein waren Anfrageschwerpunkte das Baurecht, Verkehrszählungen, Schulmaßnahmen, die Privatisierung von Stadtwerken. Das Gesetz hat wohl auch pädagogische Wirkung: In Wuppertal lehnte das Sozialamt im Jahr 2002 den Antrag des Vorsitzenden der lokalen Selbsthilfe-Initiative “Tacheles” auf Einsicht in das örtliche “Handbuch der Sozialhilfe” ab; es handelte sich um die amtsinternen Ausführungsbestimmungen für die Bearbeitung von Sozialhilfeanträgen.

Der Antragsteller ging den Rechtsweg, und auf einmal bequemte sich das Amt, dem Wunsch der Initiative doch zu entsprechen.

Zwei Berufsgruppen haben besonders großes Interesse am neuen Gesetz: Journalisten und Rechtsanwälte. Rechtsanwälte mussten bisher außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens ein “berechtigtes Interesse” an den von ihnen begehrten behördlichen Informationen nachweisen; es genügte aber nicht, dass der Anwalt auf dem Gebiet, aus dem er Informationen begehrte, beratend und vertretend tätig war.

Behördliche Erlasse mussten nicht öffentlich bekannt gemacht werden, blieben also vielfach unbekannt. Damit ist es nun vorbei. Der Vorteil für Journalisten liegt auf der Hand: Sie können besser als bisher und ganz offiziell in Akten und Dokumenten recherchieren, sie sind weniger auf Tipps und Indiskretionen angewiesen. Viele Nachrichten über den Irak-Krieg wurden in den USA erst durch Anfragen nach dem Freedom of Information Act (FOIA) ermöglicht, da offizielle Stellen von sich aus kaum Informationen gaben. Und dass der texanische Governeur Bush durchschnittlich nur 15 Minuten auf die Prüfung eines Todesurteils verwandte, fand die New York Times nicht durch Geheimnisverrat heraus, sondern durch einen offiziellen FOIA-Antrag.

Der deutsche Jurist Tobias Bräutigam, der in Helsinki forscht, hat in Finnland, wo es schon länger ein Informationsfreiheitsgesetz gibt, Auswüchse konstatiert: In nachrichtenarmen Zeiten würden in finnischen Boulevardblättern regelmäßig die Gehälter bekannter Persönlichkeiten oder die Informationen aus den Fahrtenbüchern der Dienstwagen hoher Beamter kundgegeben.

In Berlin ist gerade ein Journalist in erster gerichtlicher Instanz gescheitert, der Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters Klaus Wowereit wollte: Der Terminkalender zähle nicht zu den Akten der Verwaltung. Wegen der “grundsätzlichen Bedeutung” der Sache wurde immerhin Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

In den USA ist der Ur-Typ eines Informationsfreiheitsgesetzes, der Freedom of Information Act von 1966, erst durch eine Novelle nach der Watergate–Affäre zur scharfen Waffe der Presse geworden: Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen, der exemptions, wurde 1974/75 verkleinert.

Sie sind auch der Pferdefuß des deutschen Gesetzes. Manfred Redelfs von der Journalistenorganisation Netzwerk Recherche sagt: “Der Gesetzentwurf ist wie ein Auto, das mit angezogener Handbremse fährt”, weil der Grundsatz der Transparenz durch weit gefasste Ausnahmen sehr begrenzt wird. Kritiker reden schon von einem Informationsverweigerungsgesetz.

Das verkennt die grundsätzliche Bedeutung des Gesetzes als, “Einstiegsgesetz in die Informationszugangsfreiheit beziehungsweise als Ausstiegsgesetz aus der Arkanverwaltung”, wie der Berliner Rechtsprofessor Michael Kloepfer sagt. Aber in der Tat: Die fünfzehn Paragrafen des Gesetzes regeln vor allem, wann Informationen nicht erteilt zu werden brauchen.

Das betrifft nicht nur behördliche Verschlusssachen und den Persönlichkeitsschutz, sondern auch “nachteilige Auswirkungen” für die Behörden – ein Gummibegriff. Wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf Sicherheitsinteressen, auf internationale Beziehungen oder die Kontrollaufgaben der Finanz- oder Wettbewerbsbehörden “haben kann” , gibt es keinen Anspruch.

Schön wäre es gewesen”, schreibt das Anwaltsblatt, “wenn der Gesetzgeber wenigstens die Formulierung Nachteil hat” verwendet hätte”.

Geschützt vor Akteneinsicht werden die fiskalischen Interessen des Bundes, auch echte oder angebliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten als Informationsverweigerungsgrund. Informationen gibt es hier nur, wenn das betroffene Unternehmen zustimmt – also so gut wie nie.

In diesen Fällen muss sich der interessierte Bürger die Information erstreiten. Auch dabei sind die Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen positiv: Ob es um die gespendete neue Amtskette für den Bürgermeister ging, um Grundstückskaufverträge, um Verträge zur Überlassung öffentlicher Marktflächen oder um Cross-Border-Leasing-Geschäfte – Informationsverweigerung mit der Begründung Betriebsgeheimnis hat, so die nordrhein- westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Sokol, “soweit bekannt noch in keinem Fall gerichtlicher Nachprüfung standgehalten”.

Datenschutz und Informationsanspruch: Das sind gegeneinander gerichtete Rechte. Es verblüfft, dass das Informationsfreiheitsgesetz den Bundesdatenschutzbeauftragten auch zum Beauftragten für die Informationsfreiheit macht. Peter Schaar, der derzeitige Amtsinhaber, “sieht da aber keine Konflikte”.

Allerdings hat er schon jetzt einen Antrag auf dem Tisch liegen, wonach er als Informationsbeauftragter Schaar das Informationsverhalten des Datenschutzbeauftragten Schaar überprüfen soll. Spiros Simitis, der Doyen des Datenschutzrechts in Deutschland, versucht, den Gegensatz zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit aufzulösen: In beiden Fälle gehe es um die “Kommunikationsfähigkeit des Einzelnen”, sagt er.

Der Datenschutz sorge dafür, dass der Einzelne nicht dadurch manipulierbar wird, dass andere alles über ihn wissen; das Informationsrecht sorge dafür, dass er als Bürger agieren kann.

Und was kosten die Informationen? Die Gebührenordnung soll demnächst vorgestellt werden, etwa so: Bei Bagatellen nichts (in Nordrhein-Westfalen gilt das für vierzig Prozent der Auskünfte), im Normalfall wenig, im Höchstfall 500 Euro.

An den Kosten sollte der Zugriff auf amtliche Informationen nicht scheitern. An den vielen Ausnahmebestimmungen schon, und auch daran, dass die Behörden künftig womöglich nur noch beschränkte Aktenführung pflegen.

In der Theorie ist das neue Gesetz ein revolutionärer Akt. Ob er das auch in der Praxis wird, muss sich zeigen. Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis wichtiger als in der Theorie.

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Netzwerk Recherche kritisiert Gebührenkeule

Freitag, 6. Januar 2006 23:21

Die Journalistenorganisation Netzwerk Recherche kritisiert die Anfang Januar veröffentliche Gebührenverordnung zum Informationsfreiheitsgesetz. Der zulässige Kostenrahmen lädt nach Auffassung des Verbandes dazu ein, dass kooperationsunwillige Behörden die Bürger von der Wahrnehmung ihrer neuen Rechte abschrecken: „Ein Bürgerrecht darf nicht zur Sanierung der öffentlichen Kassen missbraucht werden“, forderte Dr. Manfred Redelfs, der Informationsfreiheitsexperte des Netzwerk Recherche. „Wir werden daher sehr genau beobachten, wie die Behörden das neue Gesetz anwenden, ob zum Beispiel die Gebührenobergrenze von 500 Euro wirklich nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft wird.“

Das Informationsfreiheitsgesetz erleichtert seit dem 1. Januar den Zugang zu Informationen von Bundesbehörden. Grundsätzlich sind die Akten der Behörden jetzt öffentlich, d.h. jeder Bürger kann Auskunft begehren, Gutachten der Behörden anfordern oder selbst Akteneinsicht nehmen, ohne seinen Antrag begründen zu müssen. Die öffentlichen Stellen des Bundes dürfen die Informationen nur zurückhalten, sofern dies nach den im Gesetz definierten Ausnahmegründen erforderlich ist. „Leider ist der Katalog der Ausnahmen vom Grundsatz der Transparenz sehr lang ausgefallen. Dies ist der größte Schwachpunkt des Gesetzes“, so Redelfs. „Daran sieht man, wie erbittert der Widerstand der Verwaltung gegen diese überfällige Reform gewesen ist. Dass die Gebührenordnung erst veröffentlicht wird, nachdem das Gesetz schon in Kraft getreten ist, zeigt ebenfalls, dass es in der Verwaltung mehr Bremser als Förderer gegeben hat.“

Die Gebührenverordnung sieht vor, dass nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Herausgabe weniger Kopien kostenlos sind. Für Kopien werden ansonsten 0,10 Euro pro DIN A4-Seite berechnet. Die Unterscheidung zwischen „Gebühren“ (für die Arbeit eines Behördenmitarbeiters) und „Auslagen“ (für Sachkosten) lässt zu, dass bei vielen Kopien Gesamtkosten von weit mehr als 500 Euro berechnet werden können. Außerdem ist es nach der heute veröffentlichen Gebührenordnung möglich, auch die Arbeitszeit der Behördenmitarbeiter in Rechnung zu stellen, die bei einer Akteneinsicht im Amt dabei sind. „Wenn man dieses Prinzip zu Ende denkt, könnte auch jemand auf die Idee kommen, die Kosten für den Hausmeister und den Stromverbrauch anteilig auf die Antragsteller umzulegen“, kommentiert Redelfs. Weil es beim Umweltinformationsgesetz immer wieder zum Missbrauch dieser Abrechnungsmöglichkeit gekommen war, hatte der Bundestag auf Druck der EU die Kostenverordnung beim Umweltinformationsgesetz ausdrücklich so gestaltet, dass für Akteneinsicht nicht bezahlt werden muss. Beim Informationsfreiheitsgesetz fehlt eine solche bürgerfreundliche Regelung. Für die Akteneinsicht inklusive der vorbereitenden Maßnahmen können Gebühren von 15 bis 500 Euro erhoben werden.

„Trotzdem ist das Informationsfreiheitsgesetz ein Fortschritt, denn endlich wurde der alte Zopf des Amtsgeheimnisses abgeschnitten“, bilanziert das Netzwerk Recherche. „Wir hätten uns zwar ein mutigeres Gesetz gewünscht. Aber jetzt kommt es darauf an, das neue Recht bekannt zu machen und es eifrig zu nutzen. Die Praxis muss erweisen, wie engstirning oder großzügig die Behörden mit dem Gesetz und der überzogenen Kostenregelung umgehen.“

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Saftige Gebühren in der Kritik

Freitag, 6. Januar 2006 17:45

Von Stefan Krempl

Das Bundesinnenministerium hat am heutigen Freitag die “Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz” im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Höhe der darin festgesetzten Kosten, die auf den Bürger bei der seit Anfang des Jahres möglichen Abfrage von Akteninformationen bei Bundesbehörden zukommen, stößt insbesondere bei Medienverbänden auf scharfe Proteste. Vorab stand schon vor der Beratung des Informationsfreiheitsgesetzes zwar fest, dass die Behörden Gebühren bis zu 500 Euro für die Befriedigung des Interesses der Bürger erheben können würden. Überrascht hat nun aber eine Klausel, wonach selbst die Einsichtnahme von Akten direkt auf einem Amt mit Gebühren zwischen 15 und 500 Euro zu Buche schlagen soll.

“Ein Bürgerrecht darf nicht zur Sanierung der öffentlichen Kassen missbraucht werden”, drängt Manfred Redelfs vom Netzwerk Recherche auf Nachbesserungen. Die mögliche “Gebührenkeule” lade nach Auffassung des Verbandes geradewegs dazu ein, dass “kooperationsunwillige Behörden” die Bürger von der Wahrnehmung ihrer neuen Rechte abhalten. Für Redelfs legt die Festsetzung des Innenministerium nahe, “dass auch die Arbeitszeit der Angestellten und Beamten in den Behörden anteilmäßig mit abgerechnet werden soll”. Damit ticke für Bürger, die sich zu einer Akteneinsicht ins Amt begäben, immer schon “der Gebührenzähler”. Es sei unverständlich, wieso die Bundesregierung hinter der Novelle des Umweltinformationsgesetzes zurückgeblieben sei. Dort setzte das Parlament auf Druck aus Brüssel hin fest, dass für den Blick in die Akten bei den Behörden vor Ort nichts zu bezahlen ist.

Heftige Kritik an der Verordnung übt auch Michael Konken, Bundesvorsitzender des Deutschen Journalistenverbandes (DJV). Er spricht von einem gezielten Versuch, die Rechte des Informationsfreiheitsgesetzes “via Abschreckung” auszuhebeln. Das Risiko, im schlimmsten Fall 500 Euro für eine Auskunft zahlen zu müssen, werde viele recherchierende Journalisten davon abbringen, sich an die Behörden zu wenden. Laut Konken werden “freie Journalisten sich hohe Summen als Rechercheaufwand nicht leisten und auch viele Redaktionen ausufernde Gebühren nicht zahlen können.” Der DJV wiederholt deshalb seine Forderung, die Kosten für den Informationszugang bewusst niedrig anzusetzen. Es dürfe nur der Material-, nicht aber den Arbeitsaufwand der Behörden in Rechnung gestellt werden.

Erste Einwände gegen die Kostensätze kommen ferner aus dem Bundestag. “Mit solchen Mammut-Gebühren verkehrt sich das Informationsfreiheitsgesetz in sein Gegenteil”, wettert die stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion, Petra Pau. Benötigt würden stattdessen Sonderregeln für “Mindestrentner”, Empfänger des Arbeitslosengeldes II und weitere spezifische Bevölkerungsgruppen.

Die Gebührenverordnung sieht vor, dass nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Herausgabe weniger Kopien kostenlos sind. Für Vervielfältigungen werden ansonsten 10 Cent pro DIN-A4-Seite berechnet. Die Unterscheidung zwischen den eigentlichen Gebühren für den Einsatz eines Behördenmitarbeiters sowie “Amtshandlungen” auf der einen und “Auslagen” für Sachkosten auf der anderen Seite lässt es zu, dass bei der Bearbeitung von Ansprüchen Gesamtkosten von mehr als 500 Euro berechnet werden könnten. Aus “Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interessen” steht es aber auch in der Macht der Behörden, die Gebühren um bis zu 50 Prozent zu ermäßigen. In “besonderen Fällen” soll es ihnen freistehen, von einer Kostenerhebung gänzlich abzusehen. Eine nähere Erläuterung der schwammigen Kriterien oder gar eine pauschale Kostenbefreiung für die Presse hat das Innenministerium nicht vorgenommen.

Das Informationsfreiheitsgesetz soll eigentlich einen allgemeinen, vom Auskunft begehrenden Bürger nicht näher zu begründenden Zugang zu amtlichen Informationen eröffnen. Damit einhergehen sollte nach dem Willen der ehemaligen rot-grünen Regierungsfraktionen auch ein Paradigmenwechsel im Denken der Behörden hin zu mehr Offenheit und Transparenz im Sinne des “gläsernen Rathauses”. Medienpolitiker, Beauftragte für die Akteneinsicht bei Bund und Ländern sowie Verbände der Zivilgesellschaft hatten nach der Verabschiedung des Gesetzes dazu aufgefordert, die neuen Rechte bis zu ihren Grenzen hin auszuloten. Ausnahmen vom Recht auf Akteneinsicht bestehen für zahlreiche Fälle, etwa bei der Beeinträchtigung der finanziellen Interessen des Bundes, bei sicherheitsrelevanten Belangen oder auch bei Geschäftsgeheimnissen.

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DJV fordert: Informationsfreiheit nicht durch Gebühren gefährden

Mittwoch, 4. Januar 2006 21:20

Der DJV protestiert gegen die geplante Gebührenverordnung des Bundesinnenministeriums zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diese soll – wie eine Sprecherin des Ministeriums bestätigte – vorsehen, dass Bundesbehörden bis zu 500 Euro für die Auskünfte, die Journalisten und Bürgern nach dem neuen Gesetz gewährt werden müssen, in Rechnung stellen können. „Das ist der Versuch, das IFG via Abschreckung auszuhebeln“, kritisierte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken die Pläne.

Das neue Informationsfreiheitsgesetz erleichtert Journalisten und Bürgern seit dem 1. Januar den Zugang zu Informationen aus Bundesbehörden. Nicht mehr der Anfragende muss beweisen, warum er ein berechtigtes Interesse an der Information hat, vielmehr muss die Behörde nun begründen, warum sie Informationen verweigert. Zwar sieht das Gesetz eine Gebührenverordnung vor, die nun geplante Umsetzung scheint nach Ansicht des DJV allerdings nicht den Aufwand ausgleichen, sondern Anfragen vermeiden zu wollen. Das Risiko, im schlimmsten Fall 500 Euro für eine Auskunft zahlen zu müssen, werde viele recherchierende Journalisten davon abhalten, sich an die Behörden zu wenden, befürchtet Konken. „Freie Journalisten werden sich hohe Summen als Rechercheaufwand nicht leisten und auch viele Redaktionen ausufernde Gebühren nicht zahlen können. Die Gebührenverordnung scheint nun tatsächlich die Kostenbarriere zu werden, vor der der DJV und vier weitere Organisationen im Rahmen ihres eigenen Entwurfs zum IFG gewarnt hatten.“

Der DJV wiederholt deshalb seine Forderung, die Kosten für den Informationszugang bewusst niedrig anzusetzen und nur den Material-, nicht aber den Arbeitsaufwand der Behörden in Rechnung zu stellen. Dies muss auch die Gebührenverordnung berücksichtigen, deren Veröffentlichung noch für diese Woche angekündigt wurde.

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Interview mit Schaar

Dienstag, 3. Januar 2006 6:01

Interview von Nana Brink mit Peter Schaar, Bundesbeauftragter für Informationsfreiheit

Brink: Ich bin jetzt verbunden mit Peter Schaar, Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Herr Scharr, welche Amtsgeheimnisse kann ich denn jetzt in Erfahrung bringen?

Schaar: Na ja, das Interessante ist ja, dass der Grundsatz des Amtsgeheimnisses jetzt nicht mehr jegliche Informationszugänge verhindert, sondern dass, im Gegenteil, das Prinzip der Öffentlichkeit gilt, und das bedeutet zum Beispiel, dass, wenn ich mich dafür interessiere, warum eine bestimmte behördliche Entscheidung getroffen wurde, viel bessere Möglichkeiten habe, die Hintergründe zu erfahren: Warum ist eine bestimmte Autobahntrasse ausgewählt worden? Nach welchen Gesichtspunkten entscheidet die Bundesagentur für Arbeit? Was für Gutachten liegen vor über eine bestimmte behördliche Maßnahme? Ist ein bestimmtes Vorhaben ausgeschrieben worden und wenn nicht, warum nicht? Was waren die entscheidenden Kriterien, ein Arzneimittel zuzulassen? Das sind alles ganz praktische Fragen, die jetzt diesem Informationszugangsrecht zugänglich sind.

Brink: Informationsfreiheitsgesetze gibt es in den meisten europäischen Ländern, unter anderem zum Beispiel in den skandinavischen Ländern, in Frankreich, Spanien, interessanterweise auch in Osteuropa, in Polen, Ungarn oder der Russischen Föderation. Warum gibt es das jetzt erst in Deutschland?

Schaar: Ich habe den Eindruck, dass eben diese Tradition des Amtsgeheimnisses, was ja auch einen positiven Aspekt hat, nämlich dem Betroffenen sicher zu machen, dass Informationen, die er vertraulich der Verwaltung anvertraut, auch vertraulich bleiben, dass das letztlich dazu geführt hat, dass die Verwaltung Informationen insgesamt doch sehr weitgehend zurückhält. Das heißt, es ging dann gar nicht mehr um den Kern dieses Amtsgeheimnisses, sondern alles war im Prinzip nicht öffentlich, und mit dieser Verwaltungstradition wird nun doch ziemlich radikal gebrochen.

Brink: Hat das ein bisschen was mit dem deutschen Beamtentum zu tun, mit einem bestimmten Ethos?

Schaar: Ich glaube nicht, dass es mit dem Ethos des Beamtentums zu tun hat, denn wir haben vergleichbare Dienstverhältnisse in anderen europäischen und auch außereuropäischen Staaten, sondern es ist etwas wie ein institutionelles Selbstverständnis, das sich dort eingebürgert hat und das sicherlich sich von dem unterscheidet, was wir zum Beispiel in Skandinavien in ganz ausgeprägter Form anders vorfinden.

Brink: Wie kann man sich dann dieses langjährige Desinteresse der Deutschen erklären? Ist es ihnen einfach wurscht, was in den Ämtern passiert?

Schaar: Also ich habe nicht das Gefühl, dass es den Menschen wurscht ist, sondern hier ging es ja darum, dass die Verwaltung sich als ein mehr oder minder abgeschlossener Organismus organisiert hat, und das hat sich natürlich dann auch ausgewirkt auf das Selbstverständnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und das ist dann eben ein Stück der deutschen Geschichte und auch des deutschen Selbstverständnisses im Verhältnis Bürger und Verwaltung geworden. Aber hier gibt es einfach auch eine Änderung, und ich denke auch, dass die jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch viele ältere sehen, dass sich da einiges geändert hat, dass man in einer Informationsgesellschaft lebt, wo das Öffentlichkeitsprinzip vorherrscht, das heißt, wenn ich über Steuergelder verfüge, dann bin ich der Öffentlichkeit auch Rechenschaft schuldig, nicht nur den Parlamenten, sondern auch der einzelne Bürger oder die Bürgerin selbst sollen die Möglichkeit haben, da gegebenenfalls Informationen auch zu bekommen, die dann Gegenstand auch vielleicht von politischen Debatten werden.

Brink: Aber wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, liegt es eher an den Ämtern als an den Bürgern, dass wir dieses Gesetz erst so spät haben?

Schaar: Ich habe auch den Eindruck, dass die Ämter kein sehr ausgeprägtes Interesse hatten, sich jetzt hier zu öffnen. Das gilt sicherlich nicht für alle, aber im Großen und Ganzen kann man das so sagen.

Brink: Hatte denn die Exekutive dann einfach Bedenken, zum Beispiel Bedenken, dass man irgendetwas findet, was nicht sauber gelaufen ist, ich will jetzt gar nicht mal unbedingt immer von Korruption sprechen?

Schaar: Das will ich gar nicht unterstellen. Die hauptsächliche Sorge ist, dass jetzt die Verwaltung überflutet wird von irgendwelchen Ersuchen, wie Sie das ja auch gerade berichtet haben aus den USA. Da muss man allerdings sagen, dass in den USA dieser Informationszugangsanspruch teilweise an Stelle des datenschutzrechtlichen Informationszugangsanspruches tritt. Wir haben ja nach dem Datenschutzrecht auch heute schon ein Auskunftsrecht für jeden, der betroffen ist. Und wir haben im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht auch ein Akteneinsichtsrecht für alle Verfahrensbeteiligten und viele dieser Anfragen werden in den USA praktisch unter Informationszugangsrecht subsumiert, insofern sind die Zahlen auch gar nicht übertragbar auf Deutschland. Und ich denke auch, dass die Sorgen unbegründet sind, dass hier die Verwaltung lahmgelegt würde – das ist ja eines der Hauptargumente, das hier gebracht wird. Wir haben in einigen Bundesländern ja solche Gesetze. Es werden Anfragen gestellt, das ist auch gut so, aber es sind bei weitem nicht so viele, dass dadurch das Verwaltungshandeln wesentlich erschwert wird.

Brink: Aber wenn Sie davon ausgehen, dass sich die Bürger jetzt mehr für die Sachen interessieren, zum Beispiel für die Hartz-IV-Gesetze, dann könnte man doch davon ausgehen, dass die Anfragen schon steigen.

Schaar: Es wird Anfragen geben. Ich hoffe sogar, dass es Anfragen gibt, denn das ist ja der Sinn dieses Gesetzes. Aber die Frage ist ja, wie viele Anfragen wird es geben? Und da bin ich eigentlich ziemlich sicher, dass es durchaus sich in einer Größenordnung bewegen wird, die zu bewältigen ist, und man muss natürlich auch sagen, Demokratie und auch Transparenz hat ihren Preis. Das heißt also, ganz umsonst gibt es das nicht, einerseits für die Verwaltung nicht, aber letztlich auch nicht für den Bürger, denn diese Auskünfte sind ja nicht ganz kostenlos, sondern es kann bei schwierigeren Auskunftsersuchen oder Aktenzugangsersuchen ja auch eine Gebühr erhoben werden.

Brink: Wie verträgt sich denn zum Beispiel dieses Informationsfreiheitsgesetz mit dem Datenschutz? Ich denke jetzt zum Beispiel auch an ein Beispiel, was Sie genannt haben, da wird eine Autobahn gebaut oder ein Bauvorhaben, was eine große Firma hat, das muss ja auch durch verschiedene Ämter gehen – kann man das denn verantworten, dass das alles öffentlich ist?

Schaar: Das tangiert nun in der Tat nicht den Datenschutz. Diese Firmenbelange könnten möglicherweise als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse qualifiziert werden, aber sicherlich nicht in dem Sinne, dass alles, was mit einer Ausschreibung zu tun hat, jetzt plötzlich geheim bleibt, sondern es geht hier um bestimmte innere Organisationsstrukturen von Unternehmen, bestimmte Gesichtspunkte, die darauf hindeuten, dass bestimmte Geschäftsmodelle oder Verfahren von Unternehmen betroffen sind. Dieser Bereich bleibt ja auch geschützt. Beim Datenschutz geht es ja um den Schutz personenbezogener Daten, also zum Beispiel wenn es darum geht, dass Auskunft verlangt wird über Daten, die einen Dritten betreffen, und da soll der Dritte ja jetzt vorab informiert werden, und er muss dann seine Einwilligung geben, und wenn er die nicht gibt, dann wird diese Information auch nicht preisgegeben.

Brink: Können Sie da ein Beispiel nennen?

Schaar: Nun, es könnte ja durchaus so sein, dass man fragt, gibt es bestimmte Studien, an denen bestimmte Einzelpersonen mitgewirkt haben auch als Betroffene, Arzneimittelstudien, und in einem solchen Fall sind ja ärztliche Daten dann auch betroffen, und wenn die Krankenkassen bestimmte Modelle planen, dann greifen sie möglicherweise auch auf personenbezogene Daten zurück, und bei solchen Informationsersuchen muss der Datenschutz natürlich Vorrang haben, und er behält ihn auch.

Brink: Muss man nicht auch Verwaltungsbeamte schützen, wenn sie zum Beispiel kritische oder umstrittene Entscheidungen fällen?

Schaar: Nun, ich denke, der Verwaltungsbeamte wie jeder andere Amtsträger hat eine gewisse Verpflichtung, zu diesen Entscheidungen auch zu stehen, und der Bürger hat das Recht, diese Verwaltungsgänge dann entsprechend auch nachvollziehen zu können. Sicherlich gibt es dort die Grenze, wo eine persönliche Gefährdung des einzelnen Beamten anzunehmen ist. Und hier muss dann entsprechend auch abgewogen werden. Aber man kann nicht sagen, nur weil auch Menschen bestimmte Entscheidungen treffen, muss jetzt der Datenschutz so weit dann gehen, dass auch diejenigen, die verantwortlich sind für diese Entscheidungen, vollständig abgedeckt sind in dem Sinne, dass sie sich nicht einer Kritik auch möglicherweise stellen müssen.

Brink: Wie wird das denn in der Praxis aussehen, wenn ein Bürger eine Auskunft bei einem Amt einholen möchte? An wen wendet man sich denn da so ganz konkret?

Schaar: Also, es gibt da kein vorgeschriebenes Verfahren, aber auf der anderen Seite würde ich raten, dass man sich erst mal natürlich informiert darüber, welches Amt könnte denn da überhaupt zuständig sein.

Brink: Das ist schon schwierig genug wahrscheinlich.

Schaar: Das ist schon richtig, und da helfen wir, da werde ich ja als zukünftiger Informationsfreiheitsbeauftragter auch Hilfestellungen leisten, wenn da bestimmte Fragen bestehen. Es gibt aber auch eine Verpflichtung für die Behörden, ihre Organisationspläne, ihre Aktenpläne und Informationen über ihre Zuständigkeiten zu veröffentlichen, sogar elektronisch zu veröffentlichen, das heißt also im Wesentlichen über das Internet, und man schaut dann mal vielleicht rein in den Aktenplan, in den Organisationsplan der Behörde, um dann möglichst gezielt nachfragen zu können.

Thema: Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz

Netzwerk Recherche: Informationsfreiheitsgesetz nutzen!

Montag, 2. Januar 2006 21:28

Seit Anfang 2006 müssen sich alle Bundesbehörden mehr Transparenz gefallen lassen: Am 1. Januar ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten, das jedem Bürger den Zugang zu Behördeninformationen ermöglicht. Zusammen mit anderen Organisationen hatte sich das Netzwerk Recherche für diese Reform eingesetzt, u.a. durch die Präsentation eines eigenen Gesetzentwurfs.

Wer in Zukunft wissen möchte, welche Gutachten ein Ministerium in Auftrag gegeben hat oder was bei der vom Innenministeriums bestellten Untersuchung über die Sicherheitsstandards der neuen Reisepässe herausgekommen ist, kann sich unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz direkt an die Behörden wenden. Das IFG schafft für die Bundesbehörden den alten Grundsatz der “Amtsverschwiegenheit” ab und setzt an seine Stelle das Prinzip der Transparenz: Grundsätzlich sind alle Behördeninformationen öffentlich, es sei denn, besondere Schutzinteressen sprechen dagegen. Nicht die Antragsteller müssen begründen, warum sie etwas wissen wollen, sondern die Behörde ist im Rechtfertigungszwang, wenn sie glaubt, die gesuchten Informationen unter Verschluss halten zu müssen.

Alle Bürger – und damit natürlich auch die Journalisten – erhalten das Recht, die Art des Informationszugangs selbst zu wählen, d.h. sie können festlegen, ob sie eine schnelle Auskunft am Telefon wollen, die Zusendung von Kopien bzw. elektronischen Daten oder ob sie eine Akteneinsicht im Amt bevorzugen. Diese Regelung gilt für alle Bundesbehörden. Die Gerichte und der Bundestag sind ausgeklammert. Auf Landesebene gelten vergleichbare Rechte bisher nur in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.

Leider ist das deutsche IFG schlechter ausgefallen als die Transparenzregeln in den meisten anderen Staaten. So gibt es viele und breit gefasste Ausnahmeklauseln, die definieren, in welchen Fällen die Behörden eine Information verweigern können: nämlich u.a. dann, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die internationalen Beziehungen, auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit oder auf Kontrollaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Sofern laufende Gerichtsverfahren oder Behördenberatungen beeinträchtigt werden können, greift weiterhin das Geheimhaltungsprinzip. Die Geheimdienste sind komplett vom Auskunftsanspruch ausgenommen. Zum Schutz privater Interessen können Informationen ferner verweigert werden, wenn der Datenschutz entgegen steht oder wenn private Firmen, über deren Daten eine Behörde verfügt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen wollen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden, d.h. schriftlich oder mündlich, und muss an die Stelle gerichtet werden, die über die gesuchte Information verfügt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich also eine telefonische Voranfrage, welche Stelle die richtige ist. Die Behörden haben aber auch eine Beratungspflicht und müssen einen Antrag, der an die falsche Stelle gegangen ist, an den richtigen Adressaten weiterleiten.

Über den Antrag soll “unverzüglich” entschieden werden, spätestens nach einem Monat. Da es sich hierbei um eine Soll-Bestimmung handelt, ist in der Praxis allerdings mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Reagiert eine Behörde überhaupt nicht, empfiehlt sich zum einen ein freundliches, aber bestimmtes Nachfragen unter Hinweis auf den Rechtsanspruch. Zum anderen kann jeder vor dem Verwaltungsgericht sein Recht auf Information einklagen. Kostenlos ist dagegen die Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der seit dem 1. Januar zugleich das Amt des Informationsfreiheitsbeauftragten ausübt und bei Konflikten als Ombudsmann der Antragsteller tätig wird.

Sofern eine Behörde der Auffassung ist, dass Teile der gesuchten Informationen nicht freigegeben werden dürfen, weil sie unter die Ausnahmeklauseln fallen, muss der Rest trotzdem zugänglich gemacht werden, z.B. indem bei Schriftstücken einzelne geheimhaltungsbedürftige Passagen geschwärzt werden.

Während einfache und schnell zu erledigende Auskünfte kostenlos sind, werden für die Bearbeitung aufwändigerer Anträge Gebühren erhoben und Auslagen für Kopien in Rechnung gestellt. Eine Gebührenordnung gab es zum Ende des Jahres 2005 noch nicht. Sie soll im Januar 2006 vom Innenministerium erlassen werden.

Insgesamt ist das Informationsfreiheitsgesetz ein Fortschritt, auch wenn sich das Netzwerk Recherche ein mutigeres und weiterreichendes Gesetz gewünscht hätte. Das IFG trägt deutliche Spuren eines Kompromisses: Gegen den Widerstand der Verwaltung, vieler Ministerien und Teilen der Wirtschaft war offenbar keine konsequentere Regelung durchzusetzen. Die zahlreichen Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der Transparenz machen somit deutlich, wie schwer sich die deutsche Verwaltung noch immer mit dem Abschied vom Amtsgeheimnis tut.

Weil die Ministerialbürokratie kein Interesse an einer solchen Verwaltungsreform hatte, kamen die Beratungen über das IFG, das schon im Koalitionsvertrag von 1998 erwähnt wurde, mehrere Jahre nicht vom Fleck. Erste Gesetzesentwürfe waren noch schlechter als das jetzt verabschiedete Regelwerk. Sie trugen die Handschrift einer ängstlichen Verwaltung, die auf die alte Geheimhaltungskultur bedacht war. Mit dem Ziel, die Recherchemöglichkeiten bei Behörden zu verbessern, hat sich das Netzwerk Recherche seit seiner Gründung im Jahr 2001 für das Transparenzgesetz stark gemacht. Um den Widerstand gegen die Reform zu überwinden, wurde vom Netzwerk schließlich im Jahr 2003 eine Kampagne für das IFG gestartet. Gemeinsam mit dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union in ver.di, der Anti-Korruptionsorganisation Transparency International (TI) und der Bürgerrechtsvereinigung Humanistische Union (HU) ist ein eigener, bürgerfreundlicher Gesetzentwurf ausgearbeitet worden, der im April 2004 an Bundestagspräsident Thierse übergeben und an alle Bundestagsabgeordneten verschickt wurde. Auch mit anderen Partnern, wie der Bertelsmann Stiftung und der Internet-Plattform pro-information.de, hat das Netzwerk bei der Öffentlichkeitsarbeit für ein IFG kooperiert. Dr. Manfred Redelfs, der beim Netzwerk Recherche Ansprechpartner für das IFG ist, hat im Frühjahr 2005 als Sachverständiger an der Expertenanhörung des Bundestagsinnenausschusses teilgenommen. Nachdem die Arbeit an dem Gesetz aufgrund des öffentlichen Drucks wieder an Schwung gewonnen hatte, wurde das IFG als eines der letzten Reformprojekte von Rot-Grün im Sommer 2005 vom Bundestag verabschiedet.

Nun wird es darauf ankommen, das neue Recherche-Instrument intensiv zu nutzen, seine Möglichkeiten und Grenzen auszuloten – und dabei zugleich die Behörden daran zu gewöhnen, dass die Bürger ihnen fortan auf gleicher Augenhöhe begegnen können.

Thema: Informationsfreiheitsgesetz, Transparency | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz

Es geht los!

Sonntag, 1. Januar 2006 0:01

Am 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten

Thema: Informationsfreiheitsgesetz | Kommentare (0) | Autor: Informationsfreiheitsgesetz