EU-Rat will Informationsfreiheit einschränken

Von Stefan Krempl

Die dänische EU-Ratspräsidentschaft möchte das Zugangsrecht zu Akten des Brüsseler Verwaltungs- und Regierungsapparates deutlich einschränken. Bisher seien unter die Informationsfreiheit in Europa prinzipiell “jegliche Inhalte unabhängig von ihrer Medienart” gefallen, warnt die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch. Die neue Definition erfasster “Dokumente” beziehe sich laut einem von der Vereinigung veröffentlichten Verordnungsentwurf dagegen nur noch auf “formell an einen oder mehrere Empfänger übermittelte” Dossiers oder Akten. Alternativ solle eine Einsicht in Dokumente möglich sein, die von einem zuständigen Mitarbeiter gebilligt oder “in anderer Form für den vorgesehenen Zweck vollständig bearbeitet” worden seien.

Sämtliche Entwürfe oder Diskussionspapiere des Rats, der Kommission und des Parlaments würden so der Öffentlichkeit vorenthalten, fürchtet Statewatch-Direktor Tony Bunyan. Dies sei nicht vereinbar mit dem jüngsten Lissabonner EU-Vertrag. Schon der Amsterdamer Vertrag von 1997 habe versprochen, das Zugangsrecht juristisch fest zu verankern. Mit der Umsetzung 2001 sei davon nur “der halbe Kuchen” übrig geblieben. Gehe es nach dem Rat und der Kommission, fielen für die Bürger nur noch ein paar Brosamen ab.

Auch die Aktivisten der Webseite “Wobbying Europe” zeigen sich besorgt. Sie verweisen darauf, dass zusätzlich zur Neudefinition dem Willen der Dänen nach Dokumente zu ganzen Bereichen des Brüsseler Regierungshandelns außen vor blieben – beispielsweise zu Vertragsverletzungsverfahren oder zu Wettbewerbs- und Kartellfällen. Auch Papiere der Rechtsdienste wären noch eingeschränkter zugänglich. Ferner sollten ins Feld geführte Datenschutzbedenken stets Vorrang haben vor dem Recht auf Akteneinsicht. Die schwedische Justizministerin Beatrice Ask von den Konservativen habe sich ebenso wie Regierungsvertreter aus Finnland bereits gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Schon heute gibt es zahlreiche Konfliktfälle im Bereich Informationsfreiheit auf EU-Ebene. Ob es sich etwa um die Anti-Piraterie-Übereinkunft ACTA, das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien oder Auslegungen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung dreht – immer wieder beklagen Bürger unzureichende Aktenzugangsrechte. Das EU-Parlament sprach sich 2009 zwar bereits für eine Stärkung der Informationsfreiheit aus. Rat und Kommission haben sich auf diesen Kurs bislang aber nicht eingelassen. Die Dänen wollen nun das weitere Vorgehen im Rahmen sogenannter Trialog-Gespräche zwischen allen EU-Gremien abstecken.

PM-LINKE-Sachsen: Informationsfreiheit in die sächsische Landesverfassung!

LINKE bringen Sächsisches Verwaltungstransparenzgesetz ein.

Zur Vorstellung des Entwurfs eines neuen Sächsischen Verwaltungstransparenzgesetzes (Landtags-Drucksache 5/9012) erklärt Julia Bonk, Sprecherin für Datenschutz, Verbraucherschutz und neue Medien der Fraktion DIE LINKE:

Unser Gesetzentwurf bringt Bürger/innen und Verwaltung auf  Augenhöhe. Dies entspricht dem  gewachsenen Informationsbedürfnis einer interessierten Öffentlichkeit und einem demokratischen Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger/innen: Was diese weiß, soll auch die Allgemeinheit wissen können. Aus diesem Grund sollen Expertisen und Gutachten, aber auch Stellungnahmen, Prognosen zur Politikplanung, Kontrollergebnisse, Verträge mit Dritten u.a.m. zukünftig veröffentlicht werden. Dies gilt umso mehr, da dieses Wissen ja auch auf Kosten und im Interesse der Allgemeinheit beschafft wurde. Mit unserem Gesetzentwurf sehen wir die Verankerung der Informationsfreiheit in der Verfassung vor und treffen damit eine verbindlichere Regelung, als es z.B. der Gesetzentwurf einer sächsischen Piratengliederung tut. Die Wahrung der Informationsfreiheit als Recht der Bürger/innen und Pflicht der Regierung siedeln wir beim Datenschutzbeauftragten an. Aus unserer Sicht sollen die Möglichkeiten neuer Medien für die Wahrnehmung der Informationsfreiheit genutzt werden, ohne dass die Nutzung von lizenzierter Software notwendig wird. Auch müssen die Dokumente von der Verwaltung so aufbereitet werden, dass sie für Bürger/innen inhaltlich zugänglich sind. Auch nach der Einbringung stehen wir weiterhin für Debatten und etwaige Änderungen am Gesetzentwurf zur Verfügung.

Klaus Bartl, Sprecher für Verfassungs- und Rechtspolitik der Fraktion, ergänzt:

Die Freiheit des Zugangs zu Informationen hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem sogenannten Volkszählungsurteil im Jahr 1983 als „elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten demokratischen Gemeinwesens“ bezeichnet. Diesem Anspruch hinkt die Verfassungslage und erst recht, was den freien Zugang der Bürger/innen zu amtlichen Informationen angeht, die Lebensrealität im Freistaat Sachsen um Längen hinterher. Mit einer Neufassung des Art. 34 der fast auf den Tag vor 20 Jahren verabschiedeten Sächsischen Verfassung und weiteren gesetzlichen Rahmenregelungen wollen wir erreichen, dass als Pendant zum Datenschutz künftig auch jede und jeder einen umfassenden, voraussetzungslosen und weithin unbürokratischen Anspruch auf Informationszugang gegenüber allen öffentlichen Stellen in Sachsen hat. Demokratie und Rechtsstaat kommen ohne Transparenz, ohne Verpflichtung, die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen staatlichen Handelns offenzulegen, den Informationszugang für die Bürger/innen nicht nur zu ermöglichen, sondern zu unterstützen, nicht zu wirklicher Entfaltung. Mit unserem Gesetzesvorhaben gehen wir nicht mehr und nicht weniger an, als die Entschließung der 23. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 28. November 2011 für Sachsen umzusetzen: „Informationsfreiheit in das Grundgesetz und in die Länderverfassungen“!

Hamburg legt nackte Zahlen über die Stadt vor

Von Uta Meier-Hahn (Quelle: NDR.de)

Die Stadt Hamburg will ihren Bürgern künftig eine Vielzahl staatlicher Daten zur Verfügung stellen. Die Finanzbehörde hat bestätigt, dass noch in diesem Jahr ein so genanntes Open-Data-Portal aufgebaut werden soll.

Bisher informierten die Behörden vor allem in Form von Pressemeldungen oder Berichten über ihre Arbeit. Jetzt geht es bei Open Data um das Rohmaterial, das den Verlautbarungen zugrunde liegt. Das können Untersuchungen zur Qualität von Schulen sein, Messwerte zur Güte der Luft oder Bebauungspläne aus den Bezirken.

Zum Prinzip von Open Data gehört auch, dass jedermann dieses Rohmaterial selbst verarbeiten und weiterverbreiten darf. Die Hoffnung ist, dass Bürger, Journalisten oder Unternehmen die Daten zugunsten des Gemeinwesens verwenden.

Die ersten Inhalte im Hamburger Portal sollen Daten sein, die bereits öffentlich einsehbar sind, aber noch nicht in den richtigen Formaten oder unter passenden Lizenzen vorliegen. Das wären zum Beispiel die Untersuchungen des Statistikamtes Nord oder anonymisierte Gesundheitsinformationen, etwa aus dem Krebsregister. Personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung grundsätzlich ausgenommen.

Hamburg folgt bei der Öffnung seiner Datenbestände einem internationalen Trend. Vorreiter sind die USA und Großbritannien. Verwaltungen geraten dort eher in Erklärungsnot, wenn sie Daten unter Verschluss halten – nicht, wenn sie sie veröffentlichen wollen. Dank offener Verwaltungsdaten können Londoner sich live informieren, wie pünktlich ihre Busse und Bahnen fahren. Die Stadt Philadelphia will bald zeigen, wo Fahrraddiebe am häufigsten zuschlagen. Und San Francisco gibt auf Basis vernetzter Parkuhren bekannt, in welchen Straßen gerade Parkplätze frei sind.

Über die Parkplatzdaten freut sich Tausende Kilometer weiter ein britischer Jungunternehmer: Eugene Tsyrklevich hat den Informationsdienst Parkopedia gegründet. Er bietet Autofahrern weltweit Informationen rund ums Parken. Mehr als eine Million Fahrer nutzten seinen Service jeden Monat, erklärte der 33-Jährige. Er beschäftigt 25 Mitarbeiter und schreibt schwarze Zahlen. Auch in Hamburg ist das Unternehmen schon aktiv. Parkopedia weiß, wo eine Stunde Parken in der Innenstadt 1,80 kostet und wo man 3 Euro bezahlen muss. Diese Informationen musste der Brite allerdings selbst vor Ort sammeln lassen, weil Hamburg noch über kein Open-Data-Portal verfügte.

Deutschland ist insgesamt noch nicht weit auf dem Weg zur transparenten Verwaltung. Vor wenigen Tagen nannte die Bundesregierung das Jahr 2013 als Datum für ein bundesweites Datenangebot. Bremen, Baden-Württemberg und Berlin haben zwar schon regionale Initiativen gestartet. Doch nicht nur die Menge an Datensätzen, sondern auch die Nachfrage ist noch überschaubar. Erkundigt man sich bei Kennern nach hilfreichen Programmen, die mit Open Data entwickelt worden sind, bescheinigen sie der jungen Entwickler-Szene große Kreativität. Nur herausragende Beispiele wie das von Parkopedia gibt es kaum.

Dahinter steckt ein Dilemma: Die Entwickler wünschen von den Behörden mehr interessante Datensätze, um sich Anwendungen auszudenken. Die Behörden dagegen reagieren hilflos: Erst eine deutliche Nachfrage rechtfertige den Bereitstellungsaufwand. Hinzu kommt Angst vor dem Verlust der Deutungshoheit. Sind ganz normale Bürger in der Lage, die Daten “richtig” zu interpretieren? Wenn zum Beispiel aus den Daten hervorginge, wo die Polizei am meisten Vandalismus verzeichnet – würde das die Stadt unsicherer machen?

Mit derart heiklen Informationen ist in Hamburg zum Start des Portals nicht zu rechnen. Mittelfristig möchte die federführende Finanzbehörde aber mit möglichst allen Bereichen regelmäßige Veröffentlichungen vereinbaren. Bürgermeister Olaf Scholz kündigte im Februar 2012 “eine vernünftige Open-Data-Philosophie” an. Mit dem geplanten Portal kann er die Weichen dafür stellen.

fragdenstaat.de jetzt auch als NRW-Landesportal

In Nordrhein-Westfalen lassen sich über das unabhängige Internetportal fragdenstaat.de ab sofort auch auf Landesebene Anfragen an Behörden und Ministerien richten. Die Betreiberorganisation Open Knowledge Foundation schaltete am 27. April 2012 das bundesweit erste Landesportal fragdenstaat.de/NRW/ frei.

“Frag den Staat” ging auf Bundesebene im August 2011 online. Die Webseite versteht sich als zentrale Sammelstelle für Anfragen von Bürgern und Initiativen zur Akteneinsicht in der Verwaltung. Anfragen sowie die Antworten der Behörden werden im Netz veröffentlicht. Seit dem Start des Portals seien mehr als 300 Anfragen gestellt worden. “Diesen Erfolg wollen wir in NRW fortsetzen”, sagte der Projektleiter der Webseite, Stefan Wehrmeyer.

Die behördliche Auskunftspflicht gegenüber den Anfragen von Bürgern oder Initiativen basiert auf den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) des Bundes und der meisten Länder. Nach Willen der Seitenbetreiber, die unter anderem unterstützt werden von den Initiativen Mehr Demokratie und Transparency International sowie dem Deutschen Journalisten-Verband, sollen Bürger verstärkt auch potenziell brisante Dokumente aus Ministerien und Behörden einsehen dürfen.

“Das Online-Portal soll die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung stärken”, merkte Wehrmeyer dazu an. Vor diesem Hintergrund kritisieren die Initiatoren die aus ihrer Sicht zum Teil zu hohen Gebühren für jene Anfragen, die bei den Behörden mehr Aufwand erfordern. In bestimmten Fällen würden bis zu 500 Euro verlangt. “Besser wäre es, wenn die Bürger die gewünschten Infos grundsätzlich kostenlos bekämen”, so der Leiter der Regionalgruppe Rheinland von Transparency, Andreas Riegel.

Unterdessen sind weitere Landesportale geplant. Die Betreiber wollen voraussichtlich bis Jahresende möglichst in den elf Bundesländern, die bislang ein Informationsfreiheitsgesetz in ihrer Landesverfassung haben, mit einer regionalen Version von fragdenstaat.de online gehen.

Deutschlands erstes Portal für offene Daten in Berlin

Von Jürgen Seeger

Öffentliche Verwaltungen erheben und verarbeiten tagtäglich große Mengen von Daten. Die Open-Data-Bewegung fordert, diese Informationen für jede Form der Nutzung im Netz bereitzustellen. Berlin hat jetzt das erste deutsche Open-Data-Portal errichtet und spielt den Vorreiter für mehr Demokratie.

Wie dicht ist Berlin besiedelt, wie dicht sind es die einzelnen Bezirke und Stadtteile, und welche Rolle spielt die Altersstruktur? Die erste Frage lässt sich noch mithilfe von Wikipedia beantworten, genauere Werte erfordern aufwendige Recherche-, Tipp- und Rechenarbeit. Und dass, obwohl die dazu benötigten Daten schon von öffentlicher Hand erhoben sind, und nach dem Informationsfreiheitsgesetz jede Bürgerin und jeder Bürger hat Anspruch auf sie hat. Dennoch wäre es bis vor Kurzem undenkbar gewesen, eine Webanwendung zu veröffentlichen, die sie als Karten-Overlay visualisiert. Als problematisch erwies sich nicht nur der hohe technische und organisatorische Aufwand, sondern auch die Gefahr, die Interpretationshoheit der Verwaltung zu schmälern.

Der Open-Data-Bewegung im Allgemeinen ist es zu verdanken, dass eine solche Anwendung jetzt dennoch existiert. Das Berliner Portal wurde vom Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme FOKUS im Auftrag der Senatsverwaltung konzipiert und gemeinsam mit der BerlinOnline GmbH umgesetzt. Gestartet mit nur 17 Datensätzen in fünf Kategorien, stehen im Portal inzwischen etwa 100 Datensätze in 18 Kategorien mit Daten der öffentlichen Hand sowie anderer Akteure zur Verfügung.

Jeder Internetnutzer darf die Metadaten beim Berliner Portal lesen – und zwar über das Web-Frontend, das die Berlin Online GmbH betreibt. Für den direkten Zugriff auf die Programmierschnittstellen wird Interessierten ein individueller API-Key zur Verfügung gestellt. Ebenso erhalten alle, die Berlin-relevante Daten bereitstellen wollen, einen solchen Schlüssel. Mit diesem können sie neue Datensätze anlegen und ihre eigenen bearbeiten. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung entscheidet so lange darüber, wer einen Schlüssel erhält, bis die Stadt einen hauptamtlichen Open-Data-Verantwortlichen hat.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar hat heute seinen 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt.

Schaar: Immer mehr Menschen machen von ihrem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Im vergangenen Jahr wurden 3.280 Anträge auf Informationszugang gestellt. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 110 Prozent. Noch im ersten Berichtszeitjahr 2010 verzeichneten die Bundesbehörden nur 1.557 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Die Bundesregierung sollte das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen. Besonders kritisch sehe ich daher Bestrebungen des Bundeswirtschaftsministeriums, die im Markttransparenzstellengesetzentwurf vorgesehene Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt grundsätzlich vom Informationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Eine solche Bereichsausnahme wäre unangebracht und keinesfalls im Sinne der Verbraucher.

Vielmehr sollte die Bundesregierung den Informationszugang erleichtern, indem die auf verschiedene Gesetze aufgeteilten Regelungen zum Informationszugang einheitlich gestaltet und erweitert werden. Von der laufenden, durch den Bundestag angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes erwarte ich eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten.

Insbesondere die Rechtsprechung hat in den letzten zwei Jahren wichtige Beiträge für eine breitere Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich herausgegeben werden müssen. Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von Verweigerungsgründen einen Riegel vorgeschoben.

Statt Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu erfinden, sollten die Behörden verstärkt Informationen auch ohne Antrag zur Verfügung stellen. Die e-Government-Initiative der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf Informationszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken.

Hintergrund

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist seit 1. Januar 2006 auch Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit. Das zugrundeliegende Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den Zugang zu amtlichen Informationen aller Verwaltungsbehörden des Bundes mit Ausnahme der Nachrichtendienste. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll das Verwaltungshandeln transparent gemacht und Vertrauen in Staat und Verwaltung geschaffen werden. Jeder kann sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansieht. Darüberhinaus berät der Bundesinfomationsfreiheitsbeauftragte den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung oder Behörden des Bundes in Fragen der Informationsfreiheit und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs. Alle zwei Jahre berichtet der Beauftragte dem Deutschen Bundestag.

Anträge bei den Ressorts einschließlich Geschäftsbereichsbehörden:

Jahr: 2008, 2009, 2010, 2011
Anzahl: 1.548, 1.358, 1.557 ,3.280
Veränderung: -12,3 %, +14,7 %, +110,7 %

Beanstandungen

Der Bundesbeauftragte hat im Berichtszeitraum zwei Beanstandungen gegenüber dem Bundesministerium des Innern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgesprochen (Korruptionsprävention beim BMI (Nr. 5.4.2) und Protokolle der Bewertungsausschüsse der KBV (Nr. 5.10.1)).

Liegt nach Auffassung des Bundesbeauftragten ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz vor, kann er dies gemäß § 12 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz formell beanstanden und hiervon die vorgesetzte Behörde und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten. Allerdings kann er den Behörden keine Weisungen erteilen.

Ausgewählte Fälle aus dem 3. Tätigkeitsbericht:

Bundeskanzleramt: Gästelisten sind offenzulegen (Nr. 5.2.1)

Anlässlich des 60. Geburtstages eines prominenten Bankers hatte die Bundeskanzlerin im Frühjahr 2008 ihn und weitere Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport zu einem Abendessen in das Bundeskanzleramt eingeladen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Bundeskanzleramt zur Freigabe der Gästelisten verurteilt.

Zwei Antragsteller hatten mit Blick auf die Bankenkrise und eventuelle Verflechtungen von Wirtschaft und Politik unter anderem Informationen zu den Gästelisten beantragt. Das Verwaltungsgericht gab ihnen insoweit Recht (inzwischen vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt).

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Informationsinteresse der Kläger entscheidendes Gewicht beigemessen, da diese die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik untersuchen und hierüber publizieren. Bei der Gewichtung des Diskretionsinteresses der Gäste stellte das Verwaltungsgericht Berlin darauf ab, dass diese nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport unter ihrer jeweiligen ‚dienstlichen’ Adresse offiziell von der Bundeskanzlerin eingeladen worden waren.

Bundesministerium der Finanzen: (Kein) Informationszugang zum Mustervertrag für Vorstände der Bundesbank (Nr. 5.6.1)

Beim Informationszugang zum Mustervertrag für die Vorstandsmitglieder der Bundesbank mauert das Bundesministerium der Finanzen unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder der Bundesbank (insbesondere Gehälter, Pensionen und Hinterbliebenenversorgung) werden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt, die der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen und einem Mustervertrag entsprechen müssen. Mit Blick auf die besondere Verantwortung und Bedeutung der Bundesbank und ihrer Vorstandsmitglieder für die währungspolitische und wirtschaftliche Entwicklung besteht – wie bei anderen Amts- und Dienstverhältnissen – ein besonderes und überwiegendes Informationsinteresse. Dieser Informationsanspruch sollte gesetzlich fixiert werden, soweit sich, wie bei den Bundesbankern, die Höhe der Bezüge und weiteren Leistungen nicht bereits aus dem Besoldungsgesetz und der Besoldungstabelle ergibt.

Eisenbahnbundesamt: Unzureichender Informationszugang zum Sicherheitskonzept der Magnetschwebebahn München – Transrapid (Nr. 5.13.3)

Bereits im 2. Tätigkeitsbericht wurde über den mühsamen Weg zweier Antragsteller berichtet, die 2007 Informationszugang zum Sicherheitskonzept der geplanten Münchner Magnetschwebebahnstrecke Transrapid begehrt hatten. Auf eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts Köln, den Informationszugang deutlich zu verbessern, reagierte das Eisenbahnbundesamt unzureichend, denn es gewährte nur einen geringfügig erweiterten Informationszugang. Zurückgehalten wurde beispielsweise die Feststellung, dass im Umfeld der geplanten aber nicht realisierten Trasse keine landwirtschaftlichen Betriebe liegen, die eine bestimmte Nutztierrasse halten. Auch das Gewicht anderer für den Transrapid eventuell kollisionsrelevanter Nutztiere hielt das Eisenbahnbundesamt offenbar für zu sensibel und schloss den Informationszugang (weiterhin) aus.

UFO-Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (Nr. 5.1.1)

Der Deutsche Bundestag verweigert den Zugang zu Gutachten seines wissenschaftlichen Dienstes mit der Begründung, dass die Veröffentlichung in die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben eingreifen würde und deshalb das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei. Verweigert wurde beispielsweise die Herausgabe der Ausarbeitung über Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterristischer Lebensformen aus dem Jahr 2009. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht den Informationszugang als eröffnet an. Der Deutsche Bundestag hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und weitere Anträge zu Gutachten abgelehnt.

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Informationen über Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln (Nr. 5.10.2)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verweigert den Zugang zu Informationen über sogenannte Anwendungsbeobachtungen unter Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der pharmazeutischen Unternehmen. Als Anwendungsbeobachtungen bezeichnet man medizinische Studien, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln. Auftraggeber ist in der Regel der Hersteller des Arzneimittels. Die teilnehmenden Ärzte, die das Arzneimittel ihren Patienten verordnen, erhalten eine Entschädigung. Eine Nichtregierungsorganisation sieht hierin eine Form legalisierter Korruption und beantragte deshalb bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einsicht in die Daten zu Anwendungsbeobachtungen der Jahre 2008 bis 2010. Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin steht noch aus.

Späte Einsicht bei der Arbeitsagentur Hamburg (Nr. 5.8.4)

Erst 18 Monate nach Antragstellung gewährte die Arbeitsagentur Hamburg Zugang zu ihrem Organigramm sowie der Namensliste der Mitglieder des Verwaltungsausschusses (soweit die Betroffenen zugestimmt hatten). Die Arbeitsagentur hatte den Antrag über einen erheblichen Zeitraum mit nicht nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt. So hielt sie das Organigramm nicht für eine amtliche Information. Erst nach Intervention des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit mehrmaligen Aufforderungen und Androhung einer Beanstandung konnte der Fall schließlich doch noch zur Zufriedenheit des Antragstellers abgeschlossen werden.

PM-Grüne im Landkreis Altötting: Zur Diskussion im Kastler Gewerbegebiet Moosen

In Zusammenhang mit der Diskussion im Gemeinderat Kastl um die Ansiedlung der Firma Buhlmann halten die Grünen im Landkreis eine transparente Diskussion und die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger für wichtig. Die Firma Buhlmann vertreibt Metallrohre und unterhält neben nationalen Standorten wie Bremen, Hildesheim, Duisburg und bislang Burghausen auch internationale Beteiligungen in Asien, Russland und Südamerika.

Die Kreisvorsitzende und Kreisrätin der Grünen, Monika Pfriender, teilt vor diesem Hintergrund die Einschätzung vom “Bürgerforum Altötting”, Gemeinderatsniederschriften im Internet zu veröffentlichen. In Kastl formulieren die Gemeinderäte zu Recht ihre Bedenken gegen die weitreichenden Auswirkungen der Firmenansiedlung, die über das bisher auswiesene Gewerbegebiet noch hinausgehen und damit auch die Verkehrssituation in dem angrenzenden Siedlungsgebiet der Gemeinde tangieren würde.

Monika Pfriender: “Um ein Gegenargument gegen Bürgerbeteilung gleich vorwegzunehmen. Es geht nicht gegen eine Gewerbeansiedlung an sich. Es geht schlichtweg darum, Gemeinderäte und erst recht nicht die Bevölkerung zu überrumpeln und zu versuchen, erst vollendete Tatsachen zu schaffen und dann, wie für den 24. April, angekündigt, in einer Sondersitzung Informationen darüber bereit zu stellen, wie die Ansiedlung das Ortsbild verändern würde.”

Das Vorgehen von Bürgermeister Gottfried Mitterer (FW) verstünden die Grünen nicht. Denn Gottfried Mitterer hätte auch auf Landesebene in Fragen der Bürgerbeteiligung durchaus Unterstützung. So wolle Ministerpräsident Horst Seehofer laut Handelsblatt vom 23. März die Themen “Bürgerbeteiligung und Transparenz zum Schwerpunkt im Wahljahr 2013″ machen. Und auch die Freien Wähler hätten im März 2010 einen Gesetzentwurf für ein Bayerisches Informationsfreiheitsrecht im Landtag eingebracht, das damals allerdings noch mit den Stimmen von CSU und FDP abgelehnt worden war.

Kreisrätin Monika Pfriender: “Wir Landkreisgrünen bedauern diese Ablehnung auf Landesebene. Denn schon seit 1. Januar 2006 gibt es auf Bundesebene bereits das Informationsfreiheitsgesetz, das Bürgerinnen und Bürgern in elf Bundesländern Einsicht in die Akten der öffentlichen Verwaltung ermöglicht. Solange sich CSU und FDP im Landtag nicht entschließen können, dies für Bayern insgesamt einzuführen, kann aber jeder Landkreis, jede Stadt und jede Gemeinde trotzdem für sich eine entsprechende Satzung beschließen. Gemeinden wie Prien, Bad Aibling oder Passau haben bereits eine solche Satzung und gute Erfahrungen gemacht”.

Und weiter: “Erst Transparenz verschafft Vertrauen in die Politik. Diese Ansicht teilen wir mit vielen anderen Kommunalvetreterinnen und -vertretern, die bereits 2008 die Plankstettener Erklärung an Ministerpräsidenten Horst Seehofer überreicht haben. Denn Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, genauso wie das Geld, das dort verwaltet oder investiert wird. Und natürlich geht es auch darum, in der unmittelbaren Heimat mitgestalten zu können.”

Nicht nachvollziehen können die Grünen im Landkreis deshalb auch die restriktive Auslegung des Datenschutzbeauftragten Bayerns, Dr. Thomas Petri, der Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen selbst von öffentlichen Gemeinderatssitzungen, zumal die Tendenz zunehme, dass “schwierige” Tagesordnungspunkte zunehmend in nichtöffentliche Sitzungen verschoben werden.

Die Landkreisgrünen planen deshalb zum Thema “Informationsfreiheitsrecht” eine Veranstaltung und setzen – schon allein wegen der “prominenten” Unterstützung in der Sache auf Landesebene – auf großes Interesse der Lokalpolitiker vor Ort.

Sofie Voit
Mitglied im Kreisvorstand der Grünen
im Landkreis Altötting
www.aoe-gruene.de

Stadt Mülheim hält Zinswetten-Gutachten unter Verschluss

Von Mirco Stodollick

Die Stadt hält ihr Rechtsgutachten, mit dem sie nach dem millionenschweren Debakel mit Zinswetten Haftungsansprüche gegenüber der sie beratenden WestLB und leitenden Beamten ihrer eigenen Behörde geprüft hat, weiter unter Verschluss. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf, das der WAZ das Recht auf Akeneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz zugesprochen hat, akzeptiert die Stadt nicht. Sie hat Berufung eingelegt – und sich dafür einer politischen Mehrheit vergewissert.

Wie berichtet, hatte die WAZ auf Einsichtnahme des Gutachtens geklagt, nachdem die Stadt ihr dies im Frühjahr 2011 verwehrt hatte. Das Verwaltungsgericht gab dem berichtenden Redakteur Recht. Das Gutachten sei für ihn zugänglich zu machen, da es nicht als Bestandteil der Willensbildung zu gelten habe, lediglich als deren Grundlage. Damit wäre das Gutachten nicht schützenswert im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Gesetz soll Bürgern Zugang zu behördlichen Informationen sichern.

Die Stadt hat alleine in den Jahren 2005 bis 2008 mit sogenannten Derivatgeschäften 6,083 Mio. Euro in den Sand gesetzt. Sie hatte unter Ex-Kämmerer Gerd Bultmann und politisch abgesegnet mit der WestLB auf die Entwicklung von Zinssätzen gewettet. Ein unheilvolles Geschäft, zumal schon das Grundgerüst äußerst wackelig für die Stadt war. Denn die Wetten waren so konstruiert, dass a) die WestLB nur gewinnen konnte, wenn die Stadt verlor, und b) das Verlustrisiko der Stadt um ein Vielfaches höher lag als das der Landesbank. Die Geschichte ist bekannt: Millionen gingen verloren, in immer rasanterem Tempo.

Andere Städte, etwa Remscheid, klagen nach ihren Wettverlusten gegen die WestLB. Mülheim schloss dies aus – auf Basis des besagten Rechtsgutachtens, erstellt vom eigenen Rechtsamt der Stadt. Als die Verwaltung Mülheims Politik im Juni 2008 die vorläufige Bilanz des Wettdesasters präsentierte, fand das Gutachten in nur zwei knappen, und doch nebulösen Sätzen Erwähnung: „Die Frage einer eventuellen Beraterhaftung (Haftung der Banken)“, hieß es dort, „wurde juristisch geprüft und verneint. Es sind keine Anhaltspunkte für eine nachweisbare Falschberatung ersichtlich.“ Gründe für diese Einschätzung wurden nicht dargelegt, ebenso wenig wurde auf die Frage eingegangen, ob möglicherweise auch Ex-Kämmerer Bultmann und die Leitung des Finanzmanagements für die Millionen-Pleite zur Rechenschaft zu ziehen wären. Nachfragen aus der Politik gab es seinerzeit keine.

Erst nach anhaltender Berichterstattung der WAZ im Vorjahr legte das Rechtsamt nach. Eine Falschberatung sei der WestLB nicht nachzuweisen, hieß es da wiederholt. Haben sich also Ex-Kämmerer und Leitung des Finanzmanagements im vollen Bewusstsein des Interessenkonfliktes und des ungemein zu Lasten der Stadt verteilten Risikos auf die Wettgeschäfte eingelassen? Wäre das nicht grob fahrlässig und daher beamtenrechtlich relevant? Laut Rechtsdezernent Dr. Frank Steinfort geht das Gutachten seines Amtes auch dieser Frage nach – allerdings habe man nur ein fahrlässiges, aber nicht grob fahrlässiges Handeln erkannt.

Die Rechtseinschätzung der Stadt ist, als sie im Vorjahr auf Drängen der WAZ überhaupt erst publik geworden war, von Experten des Kapitalmarktrechts scharf kritisiert worden. Mülheims Politik forderte schließlich ein zweites, diesmal extern vergebenes Gutachten ein. Dessen Ergebnisse sollen am 30. April im Finanzausschuss Thema sein. Die WAZ wird aus der Prüfung herausgehalten. Bis das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entscheidet, wird reichlich Zeit vergehen.

Derweil macht die Stadt im Ausstiegsszenario für die Bultmann-Wetten weiter kräftig Wettmiese, unter anderem mit einer aus dem Ruder gelaufenen Wette auf den Schweizer Franken. Die letzte Wette läuft möglicherweise erst 2026 aus. Völlig unklar, weil bisher weder von der Kämmerei transparent dargestellt noch von der Politik eingefordert, bleibt eine aktualisierte Zwischenbilanz für das seit 2005 geschaufelte Millionengrab der Zinswetten.

Grüne und MBI hatten sich bis zuletzt dafür ausgesprochen, dass der WAZ Einsicht gewährt wird in das Rechtsgutachten. Die Grünen hatten ihre Forderung gar mit einem Antrag an den Hauptausschuss untermauert. Doch wenn der Ausschuss am 26. April tagt, ist die Frist für den Eingang einer Berufung abgelaufen. Das Rechtsamt hat nun Berufung eingelegt, weil es nach eigener Darstellung die Verpflichtung zur Freigabe weiterer Gutachten fürchtet. Man habe sich einer politischen Mehrheit vergewissert, bestehend aus SPD und CDU.

Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, 5 So 111/11:

1. Für Streitigkeiten um den auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben (entgegen BFH, Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10).

2. Der voraussetzungslose Anspruch auf Zugang zu Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen ist gegenüber den Vorschriften, denen die informationspflichtigen Stellen bei der Erledigung ihrer unmittelbaren Aufgaben unterliegen, eigenständig und kein bloßer Annex zum jeweiligen Fachrecht.

§ 3 Abs 2 Nr 5 InfFrG HA, § 4 InfFrG HA, § 15 Abs 7 InfFrG HA, § 16 InfFrG HA, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 33 Abs 1 Nr 1 FGO, § 33 Abs 2 FGO

Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Buchdruckerei … GmbH Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt … über die genannte GmbH geführten Vollstreckungsakten enthalten sind. Er stützt sein Begehren ausschließlich auf ein Informationszugangsrecht nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG).

Das nach Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs und Zurückweisung des dagegen eingelegten Einspruchs vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 6. September 2011 vorab nach § 17a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden und diese bejaht. Der Streit um einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz sei eine öffentliche-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Streitigkeit sei nicht im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz VwGO ausdrücklich dem Finanzgericht zugewiesen. Eine solche Zuweisung ergebe sich nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO. Zwar zähle zu den Abgabenangelegenheiten im dort genannten Sinn auch die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht. Allerdings sei hierunter nach dem eindeutigen Wortlaut von § 33 Abs. 2 FGO nur eine Entscheidung unter Anwendung von abgabenrechtlichen Vorschriften zu verstehen, nicht aber eine Entscheidung über ein allgemeines Informationsbegehren aufgrund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Der Umstand, dass Informationen aus einer Vollstreckungsakte des Finanzamts begehrt würden, mache die Streitigkeit über das Bestehen eines Informationsanspruchs nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz nicht zu einer Abgabenangelegenheit. Ob daneben – unter Zugrundelegung abgabenrechtlicher Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche – auch eine Abgabenangelegenheit vorliege, sei für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unerheblich, da das angegangene Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über rechtswegfremde Ansprüche mitzuentscheiden hätte, falls diese vom Kläger geltend gemacht würden. Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011 (VII B 183/10, juris) sei nicht zu folgen. Die Begründung der dort vertretenen Ansicht, wonach es sich zumindest in denjenigen Fällen um eine Abgabenangelegenheit handle, in denen der Insolvenzverwalter, ohne sein Anliegen näher zu konkretisieren, allgemein Einsicht in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten begehre, überzeuge mangels Systemgerechtigkeit nicht. Wenn schon zur Bestimmung des Rechtswegs maßgeblich auf den Inhalt der Akten abgestellt werde, müssten auch Auskunftsansprüche eines Insolvenzverwalters auf der Grundlage eines Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung als Abgabenangelegenheit mit der Folge des Finanzrechtswegs angesehen werden. Hierfür sehe aber der Bundesfinanzhof selbst (in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof) den Finanzrechtsweg nicht als gegeben an, da er dabei auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch abstelle. Sei aber zutreffenderweise auf die maßgebliche Anspruchsnorm abzustellen, könne für einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage allgemeiner verwaltungsrechtlicher Vorschriften (hier: des HmbIFG) nichts anderes gelten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Nach ihrer Ansicht liegt hier eine Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO vor. Sie bezieht sich zum Beleg ihrer Auffassung auf verschiedene Judikate, insbesondere den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011. Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und stützt sich dabei auf die Rechtswegbeschwerde-Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26. August 2009 (8 E 1044/09, juris).

II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat für die hier vorliegende Streitigkeit zu Recht den Verwaltungsrechtsweg bejaht.

1. Die Auseinandersetzung mit einer Behörde um die Gewährung eines Zugangs zu den bei ihr vorhandenen Informationen ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 16.2.2009, 5 So 31/09, NordÖR 2009, 258, 259). Für diese Einordnung spielt der – zumindest von der Beklagten vermutete – Zweck des Begehrens, der Kläger wolle die Auskünfte zur Prüfung etwaiger insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche erhalten, keine Rolle; die Auseinandersetzung um den Informationszugang wird dadurch nicht zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit (vgl. LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2010, L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 13; nach abgabenrechtlichem Verfahrensstand differenzierend: FG Greifswald, Beschl. v. 22.6.2010, 2 K 41/10, juris; vgl. auch FG Kiel, Beschl. v. 8.11.2011, 5 K 113/11, juris, das nach Abschluss eines abgabenrechtlichen Verfahrens stets den Verwaltungsrechtsweg für gegeben ansieht). Da diese Streitigkeit hier nichtverfassungsrechtlicher Art ist, ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die Streitigkeit nicht aufgrund einer bundesrechtlichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) oder einer landesrechtlichen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abdrängenden Zuweisungsregelung dem Gericht eines anderen Rechtswegs zugewiesen ist.

a) Aus § 15 Abs. 7 HmbIFG, wonach neben der in § 15 Abs. 1 HmbIFG genannten Möglichkeit, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt bleiben, kann zwar gefolgert werden, dass der hamburgische Gesetzgeber davon ausgeht, dass Auseinandersetzungen um ein Zugangsrecht nach diesem Gesetz auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen werden (vgl. die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift, Bü-Drs. 19/1283 vom 14.10. 2008, S. 15). Eine ausdrückliche und konstitutive Rechtswegzuweisung ist hierin allerdings nicht zu sehen. Ohnehin ermächtigt § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Landesgesetzgeber nur dazu, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen; im übrigen gilt die bundesrechtliche Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rn. 133, 139 f.).

b) Für Streitigkeiten um den auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die sich bei einem Finanzamt befinden, ist nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Eine Abgabenangelegenheit im Sinn von § 33 Abs. 2 FGO liegt insoweit nicht vor. Der Streit betrifft nicht im Sinn dieser Vorschrift die Verwaltung der Abgaben oder die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden (so auch Schoch, IFG, 2009, § 9 Rn. 68; a.A. BFH, Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10, juris; FG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2010, 6 K 75/09, juris). Ob der Senat der vom Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 26.8.2009, 8 E 1044/09, juris) vertretenen Ansicht – wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG komme eine Verweisung an das Finanzgericht auch dann nicht in Betracht, wenn auch eine Abgabenangelegenheit im Sinn von § 33 Abs. 2 FGO vorläge – zuzustimmen würde, kann daher dahinstehen.

Die Abgrenzung der Rechtswege ist von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist. Maßgebend ist dabei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005, DVBl. 2005, 516, 517 m.w.N.).

Der vom Kläger geltend gemachte Informationszugangsanspruch gemäß § 4 HmbIFG ist ein eigenständiger, voraussetzungsloser Informationsanspruch gegenüber (u.a.) den Behörden der Beklagten. Er knüpft weder an die Beteiligung in einem laufenden noch an die frühere Beteiligung an einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren an, noch setzt er überhaupt eine vorbestehende Rechtsbeziehung zwischen dem Auskunftsbegehrenden und der zur Entscheidung über dieses Begehren zuständige Behörde voraus. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich nach § 4 HmbIFG gegen die nach § 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 HmbIFG auskunftspflichtige Stelle. Eine Streitigkeit über den Informationszugangsanspruch nach § 4 HmbIFG entsteht damit nicht anlässlich der Verwaltung der Abgaben oder anlässlich sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammenhängender Angelegenheiten. Die Grundlage der Streitigkeit liegt nicht in der Abgabenordnung, sondern unmittelbar im Anspruch nach § 4 HmbIFG und entsteht anlässlich der (Nicht-)Gewährung des Informationszugangs. Die Eigenständigkeit des Auskunftsanspruchs nach den Informationsfreiheitsgesetzen gegenüber den Vorschriften, denen die informationspflichtigen Stellen bei der Erledigung ihrer unmittelbaren Aufgaben unterliegen, zeigt sich auch in den gesetzlichen Bestimmungen über die Antragstellung und die Bescheidung des Auskunftsantrags (§§ 6, 7 HmbIFG). Aus ihnen ergibt sich, dass eine Entscheidung über einen Auskunftsantrag eine echte Sachentscheidung ist, die eigenständig anfechtbar ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 44a Rn. 48) und damit im Prozess einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Dieser ist vom Inhalt der Akten, auf die er sich bezieht, grundsätzlich unabhängig. Dass die Bestimmungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes fachbezogene Ausschlussgründe enthalten, wie etwa in § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG, und dass auch Einschränkungen aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses (v.a. §§ 10, 11 HmbIFG) Fachbezüge aufweisen, rechtfertigt es nicht, den Anspruch als solchen gleichsam als Annex dem jeweiligen Fachrecht zuzuordnen.

Hat somit der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch – entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschl. v. 10.2.2011, VII B 183/10, juris, Rn. 9) – keinen eindeutigen und logisch zwingenden Zusammenhang zu Abgabenangelegenheiten und ist er auch nicht aus einem Abgabenrechtsverhältnis abgeleitet, so handelt es sich nicht um eine den Finanzrechtsweg eröffnende Abgabenangelegenheit (ebenso für einen Informationsanspruch gegenüber einem Sozialversicherungsträger: LSG Stuttgart, Beschl. v. 12.11.2010, L 5 KR 1815/10 B, juris, Rn. 26 ff.). Dass der hamburgische Gesetzgeber angesichts von § 15 Abs. 7 HmbIFG davon ausgeht, Auseinandersetzungen um ein Zugangsrecht nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz würden auf dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen, wurde bereits oben erwähnt.

2. Der auf dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch nach § 4 HmbIFG gründende Verwaltungsrechtsweg kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, ein solcher Anspruch sei offensichtlich nicht gegeben.

Bei gemischten Rechtsverhältnissen, bei denen Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, die an sich verschiedenen Rechtswegen zugewiesen sind, ist angesichts von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine Verweisung des Rechtsstreits nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Eine Verweisung ist aber dann möglich, wenn die materielle Anspruchsgrundlage, auf die sich der Kläger beruft und für die der beschrittene Rechtsweg an sich zulässig wäre, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sein kann (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, NVwZ 1993, 358).

Ob der vorliegende Fall, in dem sich der Kläger für sein Begehren ausdrücklich allein auf den Informationszugangsanspruch nach § 4 HmbIFG stützt, überhaupt ein “gemischtes” Rechtsverhältnis darstellen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls scheidet der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich von vornherein aus.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG schließe einen Informationsanspruch auch hinsichtlich von Angaben aus, die die Vollstreckung von Steuerforderungen betreffen, beruht entscheidend auf der Annahme, die Abgabenordnung habe den Informationszugang im Bereich der Abgabenordnung abschließend geregelt; der Gesetzgeber habe absichtsvoll auf eine Regelung verzichtet und damit abschließend von der ihm eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Diese Annahme wird indes mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.6.2011, 8 A 1150/11, DVBl. 2011, 1162 ff.; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 211 f.; im Ergebnis auch Liedtke, NWVBl. 2006, 286, 289). Ferner versteht sich nicht von allein, weshalb unter die auch in der Abgabenordnung verwendeten Begriffe “Steuerhebung und Steuerfestsetzung” (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG) ebenfalls der Begriff der Vollstreckung zählen soll, obwohl dieser in der Abgabenordnung gesondert und nicht unter dem Begriff der Steuererhebung aufgeführt ist. Der Senat hat im übrigen wegen dieser Fragen mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 (5 Bf 236/10.Z) die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, das den Informationszugangsanspruch verneint hat.

Auch ist es mindestens zweifelhaft, ob § 16 HmbIFG die Anwendung des Gesetzes, soweit Steuerakten betroffen sind, ausschließt. Zwar wird in der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 19/1283, S. 15) ausgeführt, auch § 30 Abs. 4 AO sei eine Regelung über den Informationszugang, die ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen finde und den Rückgriff auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ausschließe. Dass der Anspruch nach § 4 HmbIFG für Steuerakten generell ausgeschlossen sein solle, dürfte dem – für die Interpretation in erster Linie maßgeblichen – Wortlaut des § 16 HmbIFG indes nicht zu entnehmen sein. Weder heißt es dort, dass das Gesetz nicht gilt, soweit Rechtsvorschriften bestehen, die ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, noch lautet die Formulierung, dass solche Regelungen dem Gesetz vorgehen (vgl. etwa § 1 Abs. 3 IFG des Bundes, § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Die in § 16 HmbIFG verwendete Formulierung, wonach bestimmte andere Vorschriften unberührt bleiben, wird im allgemeinen nicht dahin verstanden, dass die anderen Vorschriften das auf sie hinweisende Gesetz zwingend verdrängen, sondern dass unter Umständen beide Regelungen nebeneinander gelten sollen. Bei einem anderen Verständnis wäre zudem schwer verständlich, welche eigenständige Bedeutung § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG haben sollte, wenn es von vornherein keinen Informationszugangsanspruch zu abgabenbezogenen Akten der Finanzämter gäbe.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt nicht für Beschwerden gegen Verweisungsbeschlüsse, da die Anfechtung des Verweisungsbeschlusses ein selbständiges Rechtsmittelverfahren auslöst, in dem nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2010, BVerwGE 137, 52, 58 [Rn. 13] m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2009, 5 So 194/09, juris, Rn. 26). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art nach Nr. 5502 KV-GKG eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben wird.

Das Oberverwaltungsgericht lässt die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zu. Das Oberverwaltungsgericht weicht mit seiner Entscheidung vom Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 2011 (VII B 183/10, juris) ab. Außerdem hat die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg für einen Anspruch auf Zugang zu Informationen über steuerliche Vorgänge, die auf das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz gestützt wird, im Hinblick auf die hierzu vorliegende unterschiedliche Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung.