Hamburg: Einmal Frage und Antwort? Macht 66 Euro

Mittwoch, 1. September 2010 6:44

Von Hans-Jürgen Fink

Christian 3 Rooosen ist verärgert. Schuld daran sind seine Wissbegier, Hamburgs Informationsfreiheitsgesetz und ein Gebührenbescheid über 66 Euro – zusammen ergibt das ein Paradebeispiel für missratene Kommunikation zwischen Bürger und Behörde.

Die Behörde ist die Kulturbehörde, der Bürger heißt 3 Rooosen, ein Künstlername, natürlich. Der junge Mann gehört zur Gruppe der Frappant-Künstler, ist ein bisschen verschroben, aber das darf er als Künstler ja auch. Er singt seine Bilder und produziert Aktionen wie “Geschenkeverbrennungen” oder “Schmusen mit Politikern”.

Die Kulturbehörde vergibt Fördergelder. Also stellte 3 Rooosen mit einem Kollegen einen Antrag auf Förderung aus einem 200 000-Euro-Topf für Off-Kultur. Bescheid: negativ. Er schrieb in einer Mail an die Kulturbehörde, er “möchte gerne erfahren, welche Projekte mit welchen Summen gefördert werden und wer in der Jury saß”.

Solche schriftliche Neugier gilt seit dem 17. Februar 2009 als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das sichert jedem Bürger das Recht auf Auskünfte zu. Als er fragte, kannte 3 Rooosen das Gesetz nicht. Auch nicht dessen Paragraf 7, Absatz 5: “Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz … erhoben.”

Die Kulturbehörde rückte einen Teil der Informationen heraus, dann erhielt der überraschte 3 Rooosen einen Gebührenbescheid. Einmal Frage und Antwort – macht 66 Euro. Gesagt hat ihm das vorher leider keiner. Sonst hätte sich 3 Rooosen das vielleicht überlegt, denn 66 Euro sind viel Geld für einen Künstler. Auch einen Kollegen hat es getroffen (66 Euro); der erfuhr auf Nachfrage, man habe extra vorher nicht sagen wollen, dass und was es kostet – man wolle die Bürger schließlich nicht von berechtigten Fragen abschrecken.

Nun schützt Nichtwissen nicht vor Gebührenpflicht. Einerseits. Andererseits könnte man ja aus Gründen des vertrauensvollen Umgangs den Bürger vorab über Gebühren informieren und nicht erst, wenn alle ordnungsgemäß vergrätzt sind. Offenbar eine gute Idee, denn auf Nachfrage heißt es jetzt aus der Kulturbehörde: “… hat die BKSM bereits veranlasst, dass künftig die Anfragenden deutlich darauf hingewiesen werden”.

Muss noch die Gebührenkuh vom Eis. Kulanz als Behördeninitiative? Nein: Die Künstler müssten wieder einen Antrag stellen, diesmal gebührenfrei – auf Erlass der Gebühren. Ohne Rechtsanspruch. Einer von ihnen überlegt denn auch, stattdessen einen Förderantrag für eine Kunstaktion zu stellen. Deren Arbeitstitel könnte heißen: Bezahlung eines Gebührenbescheids.

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PM: Transparency unterstützt das Volksbegehren des Berliner Wassertisches

Freitag, 27. August 2010 9:01

Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland unterstützt das Volksbegehren des Berliner Wassertisches zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Nach Transparency Deutschlands Bewertung überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Schutzbedürfnis des Geschäftsgeheimnisses. Mit ihrer Unterschrift können Berlinerinnen und Berliner das Volksbegehren unterstützen. Rd. 173.000 Unterschriften sind zum Erfolg notwendig. Transparency sieht im Volksbegehren ein wichtiges Signal zur Durchsetzung der Informationsfreiheit.
Astrid Wokalek, Leiterin der Regionalgruppe Berlin/Brandenburg: “Wir wollen alle Berlinerinnen und Berliner ermutigen, durch direktdemokratische Mitwirkung ihr Interesse an der Offenlegung von Teilprivatisierungsverträgen zu zeigen. Wir werden unsere Mitglieder ermuntern, weitere Unterschriften zu sammeln”.
Im Jahre 1999 ist das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten, das jedermann ein weitgehendes Aktenauskunfts- und Einsichtsrecht in Unterlagen der Berliner Verwaltung gewährt. Trotzdem hat Berlin zur gleichen Zeit beim Verkauf von 49,9 Prozent der Anteile der Wasserbetriebe mit den privaten Investoren Stillschweigen vereinbart, so dass die Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe nicht eingesehen werden können.
Das vor kurzem novellierte Berliner IFG räumt bei zukünftigen Privatisierungen von Unternehmen der Daseinsvorsorge allen Bürgerinnen und Bürgern ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht ein, auch dann, wenn sich die Unternehmen auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen sollten, aber das Informationsinteresse überwiegt.
Dieter Hüsgen, Leiter der Arbeitsgruppe Informationsfreiheit: “Bei den Altverträgen, also auch bei der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe im Jahre 1999, sind die Hürden für die Durchsetzung des Akteneinsichtsanspruches jedoch weiterhin hoch. Es ist daher völlig offen, ob nach dem IFG das Begehren für die Veröffentlichung der Wasserprivatisierungsverträge Erfolg haben wird. Die Forderung des Berliner Wassertisches an die Berliner Politik, allen Berlinerinnen und Berlinern das Informationsrecht auch hier vorbehaltlos zuzugestehen, ist daher gerechtfertigt. Berlin muss seinen 1999 gemachten Fehler wiedergutmachen.”
Für Transparency Deutschland ist die Informationsfreiheit ein wichtiges Mittel im Kampf gegen Korruption. Transparency setzt sich daher überall in Bund, Ländern und Gemeinden für ein Höchstmaß an Transparenz der Verwaltung ein, mit möglichst kostenfreier Aktenauskunft und Akteneinsicht für jedermann. Dies muss auch gewährleistet sein, wenn die Verwaltung Verträge mit privaten Firmen abschließt. Informationsfreiheitsrechte ermöglichen, das Handeln der Behörden nachzuvollziehen. So kann Vertrauen in Politik und Verwaltung gestärkt, Korruption vorgebeugt sowie wirtschaftlicher und politischer Schaden abgewendet werden.

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21. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland

Donnerstag, 26. August 2010 11:31

Die 21. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland findet am 13. Dezember 2010 voraussichtlich ab 11 Uhr in Kleinmachnow statt.

Die Tagesordnung wird an dieser Stelle bekannt gegeben, sobald sie feststeht.

Entsprechend dem Modus der Öffentlichkeit ist die Sitzung öffentlich.

Eine rechtzeitige Anmeldung ist aus organisatorischen Gründen erforderlich.

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PM-SAS: Forsa-Studie – Bundesbürger misstrauen Staat wegen fehlender Transparenz

Dienstag, 24. August 2010 9:22

Die Vertrauenskrise, der sich die politische Steuerung durch die Bürger ausgesetzt sieht, ist mit mehr Effektivität und mehr Transparenz zu überwinden. Das ergab eine aktuelle repräsentative Verbraucherstudie von Forsa im Auftrag von SAS Deutschland, einem der weltgrößten Softwarehersteller.

Dieses Ziel ist über die Prinzipien des sogenannten Open Government und Open Data zu erreichen. Hierbei werden nicht-personenbezogene Informationen in Datenform im Internet und ohne Bewertung veröffentlicht. 88 Prozent der Befragten befürworten eine solche Veröffentlichung von Daten im Internet, beispielsweise über die Verwendung der Gelder aus dem Konjunkturpaket oder zur Feinstaubbelastung. 81 Prozent glauben, dass die Bürger dadurch mehr am politischen Geschehen teilhaben könnten, und 76 Prozent sind sich sicher, dass die Behörden dann auch einen stärkeren Anreiz hätten, effektiver zu arbeiten. Weiter sind 73 Prozent der Meinung, dass sie die Behörden somit besser kontrollieren können. Erstaunlicherweise spielt das Thema Datenschutz bei nur 16 Prozent der Befragten eine Rolle.

Open Government oder Open Data ist eine Initiative, die der US-amerikanische Präsident Barack Obama ins Leben gerufen hat. Hierbei werden die Behörden angewiesen, grundsätzlich alle Daten (mit Ausnahme personenbezogener oder anderweitig geschützter Daten) im Internet zu veröffentlichen. Jeder Bürger kann diese Daten einsehen, in einen gewissen Kontext stellen und sie interpretieren. Ziel soll sein, die behördlichen Aufwendungen besser nachvollziehbar zu machen und damit das Vertrauen in den Staat zu stärken. Im Rahmen der vorgelegten Studie sollte ermittelt werden, welche Meinung die Bundesbürger zu dem Thema Open Data haben und wie sie einer generellen Veröffentlichung von Behördendaten gegenüberstehen. Die Studie wurde im Juni 2010 durchgeführt.

“Open Data ist ein Thema für Datenspezialisten. Verwaltungen, die jetzt ihre Bürger einbinden, haben die besten Aussichten auf wirkliche Effizienz- und damit Vertrauensgewinne. Die Chancen standen noch nie besser”, so Michael Schuster, Direktor Public Sector beim Datenspezialist SAS, Deutschland.

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Wer hat das Schwein bezahlt?

Freitag, 20. August 2010 7:31

Von Astrid Geisler

Merkels Wildschweinessen für George W. Bush gilt als “teuerste Grillparty der Geschichte”. Wie viel die Sause gekostet hat, sagt keiner. Nun klagt ein Häftling auf Herausgabe der Rechnungen.

Es war ein warmer Sommerabend vor vier Jahren, als Hubschrauber auf dem kleinen Sportplatz von Trinwillershagen landeten und einen der mächtigsten Männer der Welt in dem 700-Einwohnerdorf absetzten. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte George W. Bush in ihren ländlichen Wahlkreis in Nordvorpommern eingeladen – sie wollte ihm dort ein deftiges Wildschwein vom Grill spendieren und möglichst viele harmonische Bilder in die Welt schicken.

Doch der Wirt des „Gasthofs zu den Linden“ hatte das Wildschwein für den US-Präsidenten noch nicht mal aufgespießt, da ging in Deutschland eine Diskussion um die Kosten dieser „teuersten Grillparty der Geschichte“ los. Denn nicht nur Politiker reisten damals in Merkels Wahlkreis. Auch 12.225 Polizeibeamte aus ganz Deutschland waren in Aktion, um den Staatsbesuch in der Region zwischen Rostock und Stralsund abzusichern. Ein umstrittenes Millionenprojekt.

Am kommenden Freitag nun verhandelt das Schweriner Verwaltungsgericht über die Klage eines 39-Jährigen aus Baden-Württemberg, der seit vier Jahren vergeblich Einsicht in die Polizeirechnungen verlangt. Der Kläger, ein wegen eines Banküberfalls zu einer langjährigen Haftstrafe plus Sicherheitsverwahrung verurteilter linker Skinhead, beruft sich auf das Informationsfreiheitsgesetz. Dieses neue Bürgerrecht kehrt den Grundsatz des Amtsgeheimnisses um: Akten sollen für Bürger nun eigentlich grundsätzlich zugänglich sein – von Ausnahmen abgesehen. Doch in der Praxis mauern viele Behörden weiter.

Auch das Schweriner Innenministerium weigert sich, die Polizeirechnungen herauszugeben. Es findet, es habe den Informationsanspruch der Öffentlichkeit mit einer groben Auflistung der Polizeikosten längst bedient. 5,7 Millionen Euro wurden dem Land demnach für den Großeinsatz in Rechnung gestellt. Doch mit diesen Angaben will sich der Kläger aus der JVA Bruchsal nicht zufrieden geben.

Und der Datenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern, Karsten Neumann, unterstützt das Anliegen des Häftlings. Er sei „total optimistisch“, dass der Prozess zugunsten des Klägers entschieden werde, sagte Neumann der sonntaz. Die Blockadehaltung des Ministeriums zeuge letztlich auch von „obrigkeitsstaatlichem Denken“ der Behörde.

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taz – Streit der Woche: Muss der Staat uns alles verraten?

Dienstag, 17. August 2010 8:07

Von Manuela Heim

Wie geheim ist der Terminkalender von Klaus Wowereit oder das Fahrtenbuch von Ursula von der Leyen? Es gibt Informationen, die Politiker lieber nicht veröffentlicht wissen wollen. Zu Recht?

Wie vertraulich sind Daten über Afghanistan-Operationen oder über Geldflüsse zwischen Wirtschaftsunternehmen und Ministerien? Gewisse Informationen wollen Behörden und Politiker lieber nicht veröffentlicht wissen. Seit einigen Jahren haben Bürger zwar mit dem Informationsfreiheitsgesetz eine Handhabe gegen zu viel Geheimniskrämerei, aber die Wirklichkeit sieht anders aus.

Seit 2006 gilt das Informationsfreiheitsgesetz. Danach hat jede Person einen Rechtsanspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Ähnliche Regelungen gibt es auch auf Länderebene. Der Nachweis eines besonderen Interesses ist nicht notwendig, es gilt: Was amtlich ist, ist auch von öffentlichem Interesse. Wenn da nicht die vielen Ausnahmen und Barrieren wären. Das Einholen von Informationen kostet zum Teil mehrere hundert Euro, nicht selten werden Anfragen mit Hinweis auf Verwaltungsaufwand, Urheberrecht, Sicherheitsbedenken oder Privatsphäre verzögert oder abgelehnt. Nächste Woche zieht wieder ein Antragsteller vor Gericht, um die Offenlegung der Kosten für das Grillfest von George W. Bush und Angela Merkel im Jahr 2006 zu erstreiten.

Trotz dieser Barrieren wurden in der Vergangenheit auch Stimmen laut, denen das letzte von der rot-grünen Regierung durchgesetzte Gesetz zu weit geht. So wollte etwa der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer 2008 – inmitten der Wirtschaftskrise – erwirken, dass die Daten der Bankenaufsicht vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen werden. Das Vorhaben scheiterte am Koalitionspartner SPD.

Anderen gehen die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht weit genug, mehr Transparenz führt aus ihrer Sicht zu einer stärkeren Demokratisierung der Gesellschaft. So könnten doch alle amtlichen Informationen automatisch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Nach diesem Prinzip handelt auch die Datenplattform Wikileaks und wirft – etwa mit der Veröffentlichung geheimer Afghanistan-Dokumente – gleichzeitig die Frage auf: Gibt es staatliche Geheimnisse, die die Öffentlichkeit nichts angehen? Selbst die Menschenrechtsorganisation Amnesty International forderte in Bezug auf die zu veröffentlichenden Dokumente, die Namen der Opfer unkenntlich zu machen.

In unserem Streit der Woche laden wir wieder PolitikerInnen, ExpertInnen und LeserInnen zur Diskussion ein. Was meinen Sie: Muss der Staat uns alles verraten?

Lesen Sie die Antworten von Experten, Prominenten und taz.de-Lesern zum Streit der Woche in der sonntaz vom 21./22. August 2010.

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Freier Informationszugang in Bremen

Samstag, 14. August 2010 9:19

Von Claas Hanken

Die Bremische Bürgerschaft will in den nächsten Wochen das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) zu einem Informationszugangsgesetz weiterentwickeln und wäre bestimmt für die eine oder andere Idee zu weiteren Verbesserung dankbar. Insbesondere gibt es wohl noch Ausbaupotential in Bezug auf die strukturierte Bereitstellung von nach IFG freigegebenen Daten.

Die Freie Hansestadt Bremen ist dank des zentralen Informationsregisters für Bremen und Bremerhaven anderen Verwaltungen in Sachen Informationsfreiheit einen großen Schritt voraus. In diesem Register werden amtliche Dokumente bereitgestellt, die nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) freigegeben sind. Hierbei veröffentlicht die Verwaltung sowohl auf Anfragen hin als auch proaktiv aufgrund der Veröffentlichungspflichten im IFG.

Mir wurde durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und bremen.online bestätigt, dass sich der urheberrechtliche Schutz an den IFG-Dokumenten auf ein Änderungsverbot und die Pflicht zur Namensnennung der Behörde beschränkt (wohl Behandlung als “amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind” gemäß § 5 UrhG).

Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, auf die im Informationsregister verwiesen wird, stehen leider nur unter restriktiveren Bedingungen im Gesetzesportal bereit, da die konsolidierten Fassungen durch den Verlag C.H. Beck erstellt werden.

Unter den Dokumenten im Register sind mehr als 1.000 PDFs aus Senat, Deputation und Ausschüssen. Die Veröffentlichung von elektronischen Dokumenten im Informationsregister ist in Bremen heute nichts Ungewöhnliches mehr.

Dreißig im Register aufgeführte Geschäftsverteilungs-, Organisations- und Aktenpläne liegen allerdings nur in Papierform vor und lassen sich in der entsprechenden Behörde vor Ort einsehen.

Das Informationsfreiheitsgesetz könnte in einem nächsten Schritt als Katalysator für die offene Bereitstellung von Verwaltungsdaten wirken.

Bisher werden im IFG-Register überwiegend zum Lesen aufbereitete PDFs veröffentlicht, deren Inhalte teilweise nicht ohne Texterkennungs-Einsatz für Rechner auslesbar sind (es wurden zahlreiche Scans in Faxqualität eingestellt).
In Dokumenten enthaltene Daten sind derzeit nicht mit Zusatzinformationen zum maschinellen Auslesen und Verlinkungen versehen. Daher ist eine strukturierte Zusammenstellung enthaltener Daten nahezu unmöglich.

Die offene Bereitstellung von Daten mit Geobezug ist für verknüpfende Anwendungen besonders spannend und sollte vorangetrieben werden. (Als positives Beispiel kann ein Dokument mit Gauss-Krüger-Koordinaten für Fluglärmschutzzonen im Informationsregister genannt werden.

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Swisttal (NRW): Einsicht in Unterlagen über Baulandbedarf beantragt

Samstag, 14. August 2010 9:17

Um Einsicht in die bei der Swisttaler Gemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen zur Ermittlung des künftigen Baulandbedarfs in Swisttal bittet die Bürgerinitiative “Wir für Swisttal” in einem von Norbert Dippel und Hans-Theodor Dingler im Namen der Initiative an Bürgermeister Maack gerichteten Schreiben.

Sie stützen sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz, das Behörden zu Auskünften an Bürger verpflichtet und ihnen auch das Recht auf Akteneinsicht einräumt.
“Im Gemeindeentwicklungskonzept fehlt in Bezug auf die Ausweisung von neuem Bauland nicht nur ein nachvollziehbares Rechenmodell, sondern es fehlt auch eine transparente und vollständige Darstellung der in das Rechenmodell einfließenden und angenommenen Parameter wie etwa Entwicklungsbedarf, Auflockerungsbedarf, Wohnflächenbedarf für Eigentümer und Miethaushalte, Baudichte etc.”, heißt es in dem Schreiben.

Man wolle daher Einsicht in Unterlagen hinsichtlich des Rechenmodells und sonstiger Vorgaben für die Planer sowie dazu evtl. vorliegender Gutachten und gemeindeeigener Unterlagen wie Ausschussvorlagen, Protokolle u.a. nehmen.
Der im neuen Gemeindeentwicklungskonzept ausgewiesene Bedarf von 25 bis 45 Hektar Bruttobauland, was dem Neubau von ca. 600 – 1.000 Häusern entspreche, sei für die Initiative angesichts des bereits genehmigten und bisher leer stehenden Baulands von 30 Hektar nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als im Gemeindeentwicklungskonzept eine rückläufige oder zumindest stagnierende Bevölkerungsentwicklung in Swisttal sowie die Gefahr von Überalterung, Wanderverlusten bei jungen Menschen und zunehmenden Leerständen in den Ortskernen durch Konzentration auf Neubaugebiete festgestellt werde.
“Durch Fehlplanungen würde nicht nur der Erholungswert unserer schönen Landschaft durch weitere Bodenversiegelung beeinträchtigt, sondern wir als Swisttaler wären auch in unserem heutigen Vermögen betroffen”, betonte Dippel.

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Mehr als reine Baumwolle

Donnerstag, 12. August 2010 8:09

Von Beate Schierle

Jeder hat’s, jeder trägt’s: Das T-Shirt ist eines der beliebtesten Kleidungsstücke der Deutschen. Schön, wenn dann auch noch pure Naturfaser auf der Haut liegt.

Doch Achtung: Selbst wenn auf dem Etikett steht „100 Prozent Baumwolle“, liegt der Gewichtsanteil der Naturfaser am fertig genähten T-Shirt nur bei 70 bis 80 Prozent. Der Rest sind Zusatzstoffe, die bei der Textilherstellung verwendet werden. Etwa 7000 Hilfsmittel und rund 500 Farbstoffe sind bekannt.

Doch was genau im eigenen Shirt steckt, ist unklar. Die Hersteller müssen nur die Faserzusammensetzung deklarieren. Welche Farben verwendet wurden, wie umweltschonend gefärbt wurde, die Arbeitsbedingungen für die Menschen, die die Shirts nähen – all das erfährt man nicht. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) fordert daher eine gesetzliche Informationspflicht für Textil-Hersteller. „Die Politik muss dafür sorgen, dass dieser Etikettenschwindel ein Ende hat“, erklärt der vzbv-Vorstand Gerd Billen.

Ebenfalls ein großes Rätsel sind bei den meisten Firmen die Arbeitsbedingungen der Menschen, die die Bekleidung nähen. „Viele Firmen im Textilhandel versprechen ihren Kunden mehr Umwelt- und Sozialverantwortung, als sie letztlich einhalten. Daher muss ein entsprechender Auskunftsanspruch im Verbraucherinformationsgesetz verankert werden“, fordert Verbraucherschützer Billen.

Hilfsstoffe sind bei Bekleidung unumgänglich. Bis aus gepflückter Rohbaumwolle ein T-Shirt entsteht, sind viele Arbeitsgänge erforderlich. Oft kommt dabei Chemie zum Einsatz. Vieles ist vor allem für die Arbeiter vor Ort problematisch – etwa Lösungsmittel und Farben, mit denen die Menschen bei schlechten Produktionsabläufen direkt Kontakt haben.

Andere Stoffe betreffen auch den Verbraucher. Problematisch sind etwa bestimmte Azo-Farbstoffe, die Amine abspalten können. Diese Amine können Krebs erzeugen. Die meisten gefährlichen Farbstoffe sind in Europa zwar verboten. Aber der Großteil der Bekleidung kommt aus Dritte-Welt-Ländern. „Da wird schlicht das benutzt, was billig ist“, sagt Cornelia Voss, Textilexpertin beim Wissenschaftsladen in Bonn. Das bedeutet: Obwohl diese Stoffe längst verboten sind, können sie in Kleidung immer noch vorkommen.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hält neben den Azo-Farbstoffen auch Hilfsstoffe wie Formaldehyd (für Bügelfreiheit), Beschichtungen wie Fluorpolymere aber auch Bakterienkiller (Biozide) wie Silber und Triclosan für problematisch. In Verruf geraten sind auch organische Zinn-Verbindungen, die oft in den Aufdrucken sitzen. Ab wann diese Stoffe für den Verbraucher giftig werden, ist schwer einzuschätzen. Die meisten lösen sich durch Schweiß leichter aus. Oft sind sie in Kombination noch schädlicher.

Manche Farbstoffe lösen zudem Allergien aus. Meist sind das Hautirritationen. Relativ häufig treten solche Probleme bei der Farbe Schwarz auf. Sie ist schwer zu färben, haftet nicht gut an der Faser und ist nicht gut waschbeständig. Wer empfindliche Haut hat, sollte hier besonders vorsichtig sein und im Zweifel lieber auf Schwarz verzichten.

Problematisch ist auch die immer häufigere Verwendung von Bakterienkillern wie Nano-Silber oder Triclosan. Sie werden gern bei Funktionskleidung oder bei Unterwäsche oder Socken verwendet. Das Problem bei Nano-Silber: „Die Silberpartikel sind so klein, dass sie in den Körper aufgenommen werden können. Und darüber weiß man zu wenig“, sagt Cornelia Voss. Das Desinfektionsmittel Triclosan hat in Bekleidung schon gar nichts zu suchen: „Für Hygiene wird da viel Werbung gemacht. Aber das bringt gar nichts und beeinträchtigt auch die Hautflora.“ Sie empfiehlt, Kleidungsstücke mit Hygiene-Ausrüstung zu meiden.

Immerhin – es tut sich schon einiges in Sachen Bekleidung. Bei ihrem jüngsten Test fand die Stiftung Warentest bei den schwarzen T-Shirts im Stoff selbst keine schädlichen Stoffe – wohl aber auf den bunten Aufdrucken. Und inzwischen sind einige Label auf dem Markt, die entweder auf Schadstofffreiheit oder soziale Produktionsbedingungen abheben. Allerdings gibt es da einen ziemlichen Wirrwarr, weil jeder Hersteller Wert auf etwas anderes legt. „Dennoch sollte man diese Labels unterstützen“, findet Cornelia Voss.

T-Shirts reisen weit. Und sie werden dort genäht, wo’s billiger ist. Die Stiftung Warentest besuchte für ihren jüngsten Test 14 Nähereien und 9 Färbereien in Bangladesch, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Estland, Indien, Litauen, Mauritius, Portugal und der Türkei. Deutlich mehr als den Mindestlohn zahlen nur wenige, etwa Hess Natur in Litauen. Auch Trigema bezahlt seine deutschen Angestellten über Tarif, ebenso Panda in der Färberei. In Bangladesch demonstrierten dieser Tage die Näherinnen: Statt 20 Euro Monatslohn wollen sie 58 Euro. Auch Ernsting’s family und Peek & Cloppenburg ließen ihre T-Shirts in Bangladesch produzieren. Immerhin: Laut Stiftung Warentest sind die Produktionsbedingungen fair, und neben den kargen Mindestlöhnen wurden extra Boni gezahlt.

Aber es gibt auch die Schweigsamen. Gar keine Einblicke in ihre soziale Verantwortung für die Herstellerfirmen gaben der Stiftung Warentest H & M, Mexx, NKD und zero. Gerade H & M enttäuschte die Tester– immerhin ist die Firma eine der erfolgreichsten Modeketten in Europa, die seit Jahren an einem grünen Image feilt.

Verbraucherschützer Gerd Billen sieht aber nicht nur die Herstellerfirmen in der Pflicht. Die „Geiz-ist-geil-Mentalität vieler Verbraucher trägt mit dazu bei, dass die Textilarbeiter in Asien oder Osteuropa unter unwürdigen Bedingungen arbeiten müssen“, sagt er. „Billige T-Shirts haben durchaus ihren Preis – nur, dass andere Menschen ihn zahlen.“

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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Montag, 2. August 2010 14:07

Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2010 mit dem Aktenzeichen 26 L 683/10

Leitsätze:

1. Der von einer Auskunft nach dem VIG betroffene Dritte kann sich nicht mit Erfolg auf einem Informationsanspruch entgegenstehende Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 Nr 1 VIG berufen, denn diese Vorschrift begrenzt den Anspruch auf Informationszugang wegen entgegenstehender öffentlicher Belange und dient demnach allein dem öffentlichen Interesse.

2. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Satz 1 Nr 2 VIG kann nicht bestehen hinsichtlich solcher Produkte, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall ist.

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe: 1
Der nach zulässiger, weil sachdienlicher Antragsänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO analog) nunmehr zur Entscheidung gestellte Antrag, 2
die aufschiebende Wirkung des am 02.07.2010 eingelegten Widerspruchs gegen den Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 19.04.2010, AZ: 39-11-VIG/po, wiederherzustellen, 3
hilfsweise, 4
die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auskunftsbescheides des Antragsgegners vom 19.04.2010, AZ 39-11 VIG/po, aufzuheben, 5
äußerst hilfsweise, 6
festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 19.04.2010, AZ: 39-11-VIG/po, aufschiebende Wirkung hat, 7
bleibt insgesamt ohne Erfolg. 8
Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO – hier dessen Satz 1, 2. Alternative – bzw. nach § 80 Abs. 5 VwGO unmittelbar kann das Gericht im Fall von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO) die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen, 9
vgl. Kopp/Schenke, VwGO,16. Aufl. 2009, § 80a VwGO Rdnr. 17 f und § 80 VwGO Rdnr. 120 ff., 10
wenn nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Dritte einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt und die Behörde – ggf. auf Antrag dieses Begünstigten – nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab, der gesetzlich nicht vorgegeben wurde, richtet sich dabei nach denselben Grundsätzen, wie sie für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, 11
Kopp/Schenke § 80a VwGO Rdnr. 23; Sodan/Ziekow § 80a VwGO Rdnr. 34. 12
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches oder überwiegendes Interesse eines Dritten bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse des begünstigten Dritten am Bestand des Sofortvollzugs. 13
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt. 14
Der Antragsgegner war zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung befugt, ungeachtet der Frage, ob seitens des Auskunft begehrenden Herrn S, der in seinem Antrag vom 15.04.2009 darum gebeten hat, “so schnell wie möglich” die begehrte Auskunft zu erteilen, sinngemäß die Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrt wurde. Denn es bedurfte keines Antrags des Herrn S auf Anordnung der sofortigen Vollziehung. § 80a Abs. 1 VwGO begründet selbst keine Befugnis der Behörde. Deren Befugnisse ergeben sich vielmehr aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, soweit es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung geht, 15
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.1999 – 10 B 961/99 – BauR 2000, 80 m.w.N.. 16
Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat. 17
Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. 18
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2009 – 13 B 1910/08 – Juris. 19
Die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung genügen diesen Anforderungen noch. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der Hinweis darauf, es handele sich bei den herauszugebenden Informationen weder um Ausschluss- und Beschränkungsgründe noch um Daten, die der Geheimhaltung unterlägen, sodass hier die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers über den betrieblichen Interessen der Antragstellerin stehe, ist zwar in seiner Formulierung missverständlich, macht aber hinreichend deutlich, wo die Behörde den Schwerpunkt ihrer Abwägung zwischen dem Vollziehungs- und dem Aufschubinteresse gesetzt hat, nämlich dass die zu offenbarenden Daten bzw. Informationen von ihrer Bedeutung her nach Einschätzung der Behörde nicht derart gewichtig sind, dass bei ihrer Herausgabe Rechte und Schutzinteressen der Antragstellerin in empfindlicher und tiefgreifender Weise berührt würden. Ob diese Einschätzung im Ergebnis richtig ist, kann nach der oben dargelegten gefestigten Rechtsprechung in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass aus der formellen Begründung ersichtlich wird, dass der Antragsgegner eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung vorgenommen hat. 20
Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt, so ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht wiederherzustellen, denn im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse des Herrn S am Sofortvollzug das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Der angegriffene Bescheid erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 21
Ermächtigungsgrundlage für den Auskunftsbescheid ist § 1 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG – . Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf feien Zugang zu allen Daten über Verstöße und Risiken im Lebensmittel- und Futtermittelbereich und über die Beschaffenheit von Erzeugnissen, die Ausgangsstoffe und die Überwachungsmaßnahmen. 22
Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist das erforderliche Verfahren eingehalten worden. Soweit die Antragstellerin rügt, die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, sie sei nicht in die Lage versetzt worden, in hinreichender Art und Weise zu der beabsichtigten Informationsweitergabe Stellung zu nehmen, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Nach § 4 Abs. 1 VIG gibt die zuständige Behörde Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungahme innerhalb eines Monats. Dies ist hier unter Übersendung der beabsichtigten Auskunft in Form einer tabellarischen Übersicht geschehen. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, es sei anhand der tabellarischen Übersicht nicht nachvollziehbar, ob die angeblich beanstandeten Erzeugnisse überhaupt von ihr in den Verkehr gebracht worden seien, ist dies schon deshalb nicht verständlich, weil der Antragstellerin Vorgänge, namentlich Kontrollberichte, über die erfolgten Beanstandungen im Rahmen ihres Betriebs, insbesondere wenn die Verfahren mit einer Belehrung, einem Bußgeld oder einer Verwarnung endeten, bekannt sein müssen. Soweit der Antragstellerin Einzelheiten der im Rahmen der Lebensmittelüberwachung durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht bekannt gewesen sein sollten, hätte die Antragstellerin Akteneinsicht in die beim Antragsgegner, Außenstelle Hilden, geführten Vorgänge der Lebensmittelüberwachung nehmen können. Zur ordnungsgemäßen Anhörung vor Auskunftserteilung gehörte jedenfalls nicht die Übersendung von Kopien sämtlicher Prüfberichte, Kontrollberichte und Bescheide. 23
Der Auskunftsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. 24
Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/5723, 16/5404) und den Darstellungen im Internet (http://www.vig-wirkt.de) soll durch das Verbraucherinformationsgesetz über marktrelevante Vorkommnisse informiert werden auch unter Namensnennung betroffener Firmen. Mit diesem Gesetzesansatz steht die namentliche Benennung der Antragstellerin grundsätzlich in Einklang. 25
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009 – 13a F 13/09 – NVwZ 2009, 1510. 26
Unerheblich ist, dass Herr S als auskunftsbegehrende Person nicht dargelegt hat, für welche Zwecke er die Auskünfte benötigt, bzw. wie er die von ihm begehrten Auskünfte zu verwerten gedenkt. 27
Ein auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützter Auskunftsanspruch ist nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses abhängig. Für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der jeweilige Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Befriedigung privater Interessen dient, 28
BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 – 20 F 2/07 – BVerwGE 130, 236 und Beschluss vom 19.1.2009, – 20 F 23/07 – NVwZ 2009, 1114. 29
Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Vorgänge sollen transparent gemacht und das Umweltbewusstsein gestärkt werden. Nichts anderes gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz, das den Verbrauchern Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über den Vollzug lebensmittelrechtlicher und futtermittelrechtlicher Vorschriften unabhängig von einem berechtigten individuellen Informationsinteresse verschafft. Das Verbraucherinformationsgesetz, das in Reaktion auf die Lebensmittelskandale der jüngeren Vergangenheit erlassen worden ist (BT-Drs. 16/5404 S. 7), verfolgt damit eine vergleichbare Zielrichtung wie das Umweltinformationsgesetz oder das Informationsfreiheitsgesetz, 30
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2009 – G 09.1 – Juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009 – a.a.O. 31
Der von Herrn S gestellt Antrag ist – jedenfalls in der Fassung des Schreibens vom 13.05.2009 – hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 VIG. Die von der Antragstellerin gerügte Formulierung des Auskunftsantrags findet sich im Antragsschreiben vom 15.04.2009 und ist, nachdem der Antragsgegner Herrn S aufgefordert hatte, seinen Antrag zu konkretisieren, durch das spätere Schreiben überholt. Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung der Antragstellerin, der Auskunftsantrag müsse sich stets auf ein bestimmtes Erzeugnis beziehen. Aus § 5 Abs. 2 S. 1 VIG, auf den die Antragstellerin sich beruft, lässt sich die von ihr vertretene Rechtsauffassung nicht herleiten. Die Vorschrift lautet: Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnis über ein im Antrag nach § 3 Abs. 1 konkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies dem Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei der diese Informationen vorhanden sind. Die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 1 VIG, welche die Behörde zu weiteren Hinweisen verpflichtet, setzt demnach voraus, dass der Antragsteller ein Erzeugnis konkret bezeichnet hat, bestimmt jedoch nicht, dass eine Auskunftsbegehren nur dann zulässig ist, wenn es sich auf ein konkret bezeichnetes Erzeugnis bezieht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG besteht – nach Maßgabe dieses Gesetzes – Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch, gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind. Diese Bestimmung verdeutlicht, dass zwar ausgehend vom Schutzzweck des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen, in der Regel Erzeugnisse im Sinne des LFGB Gegenstand bzw. Bezugspunkt der Information sein werden, dieses Erzeugnis aber nicht schon im Antrag konkret benannt sein muss. 32
Private Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin, die gegenüber dem durch das Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer umfassenden Information des Verbrauchers vorrangig sind, bestehen nicht. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf einem umfassenden Informationsanspruch entgegenstehende Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 Satz 1 VIG berufen. 33
Ausschlussgründe des § 2 Satz 1 Nr. 1 VIG kann die Antragstellerin nicht für sich in Anspruch nehmen, denn diese Vorschrift begrenzt den Anspruch auf Informationszugang wegen entgegenstehender öffentlicher Belange und dient demnach allein dem öffentlichen Interesse. Die Antragstellerin kann sich mithin nicht auf das etwaige Vorliegen solcher Ausschlussgründe berufen. 34
Der Herausgabe der die Antragstellerinnen betreffenden Daten steht, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG entgegen. Danach besteht ein Informationsanspruch nach § 1 VIG nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden. Derartige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder mit diesen vergleichbare wettbewerbsrelevante Informationen stehen hier nicht an. 35
Als dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogener Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können, 36
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009, a.a.O. m.w.N. 37
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse kann demzufolge nicht bestehen hinsichtlich solcher Produkte, bei denen Normvorgaben nicht beachtet worden sind, wie dies etwa bei nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln, bei irreführender Verkehrsbezeichnung, bei zu hoher Keimzahl, oder Kennzeichnungsmängeln der Fall ist. Zwar kann das Bekanntwerden einer ein solches Produkt vertreibenden Firma oder des Verkaufsortes eines solchen Produkts Einfluss auf das Kaufverhalten von Verbrauchern haben, mögliche damit verbundene Absatzeinbußen der betreffenden Firmen sind aber im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte nicht schutzwürdig. 38
OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009, a.a.O. 39
Eine Berufung auf entgegenstehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG ist gegenüber einem auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gestützten Informationsanspruch nach § 2 Satz 3 VIG ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei Rechtsverstößen ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung nicht besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12). Diese Regelung ist mit Blick auf das mit dem Verbraucherinformationsgesetz verfolgte Ziel folgerichtig, denn eine Offenlegung begangener Verstöße dient dem Verbraucherschutz und ist geeignet, weiteren Verstößen gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften vorzubeugen, 40
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O. 41
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner zutreffend entschieden, dass der Erteilung der begehrten Auskunft über alle vorliegenden Daten über Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG kein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin entgegensteht. 42
Ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) liegt stets dann vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist “die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz” (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.4.2004, Art. 2 Nr. 10). Eine unzutreffende Etikettierung, eine fehlerhafte Kennzeichnung oder irreführende Verkehrsbezeichnung von in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Auch Verstöße gegen die Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV) bzw. gegen die Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPackV) stellen Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG dar. 43
Der Einwand der Antragstellerin, ein Verstoß liege nur dann vor, wenn dieser in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden ist, findet weder im Gesetzestext noch in der Begründung eine Stütze. Die Vorschrift differenziert vielmehr zwischen Verstößen und Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Verstößen getroffen worden sind; zu Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift zählt u. a. auch die Einleitung von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der mit dem Verbraucherinformationsgesetz bezweckte Verbraucherschutz steht ebenfalls der Einengung des Informationsanspruchs auf sanktionierte Verstöße entgegen. 44
Bay.VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O. 45
Selbst wenn man einen engeren Begriff des Verstoßes zugrundelegen und in Übereinstimmung mit der Antragstellerin den Tatbestand des § 2 Satz 3 VIG verneinen wollte, kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erteilung der Auskunft nach § 2 Nr. 2 lit. c VIG ausgeschlossen sei, weil durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden. Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend nicht ein. Wie oben bereits ausgeführt umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse beziehen sich vornehmlich auf kaufmännisches Wissen wie etwa Umsätze, Kundenlisten, Geschäftsbücher und anderes mehr, 46
BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205 /210 f.; BVerwG vom 28.5.2009 – 7 C 18/08, Juris. 47
Auch für den Begriff der wettbewerbsrelevanten Informationen gilt, dass sie sich auf nicht offenkundige Umstände beziehen müssen, die für den Wettbewerb mit Konkurrenten erheblich sind. Die streitgegenständliche Auskunft betrifft kein Produktionsgeheimnis noch eine Information, die geeignet ist, die Stellung der Antragstellerin im Wettbewerb unberechtigt zu benachteiligen. 48
Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O. 49
Der Hinweis der Antragstellerin auf einen nach der Verordnung (EG) 882/2004 (Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts …) bestehenden Geheimnisschutz bedingt keine andere Wertung. Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 VIG u.a., dass gesetzliche Vorschriften über Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben, und sieht Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 882/2004 vor, dass die Geheimhaltungspflicht insbesondere auch bei der Vertraulichkeit von Voruntersuchungen besteht. Vor dem Hintergrund, dass § 2 VIG den generell bestehenden Anspruch auf Zugang zu Informationen begrenzt, soweit dies zum Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist und dies eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall erfordert, kann Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 882/2004 aber keine die Interessenabwägung dominierende absolute Bedeutung zugemessen werden. Die Bestimmung ist ersichtlich auf einen wirkungsvollen Kontrollmechanismus durch die Kontrollbehörden zugeschnitten, der nicht durch die Bekanntgabe von im Rahmen der Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen (”Voruntersuchungen”) beeinträchtigt werden soll; sie begründet kein Schutzrecht zu Gunsten der von Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen. Zudem kann begrifflich von “Voruntersuchungen” nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen ihren Abschluss gefunden haben und praktisch ein Ergebnis derselben festgestellt worden ist. Dieser Charakter kommt auch der Liste zu, in der Daten bezüglich der Antragstellerin enthalten sind. Sie stellt sich als Zusammenfassung der Kontrollen und der daraufhin getroffenen bzw. veranlassten Maßnahmen dar und bezieht sich mithin nicht auf “Voruntersuchungen” in diesem Sinne. 50
OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009, a.a.O.; ähnlich Bay.VGH, Beschluss vom 22.12.2009 a.a.O. 51
Fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Lasten der Antragstellerin aus und ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt, so müssen sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben. 52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 53
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt und beträgt die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangwertes.

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